Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2098-W/06
Abrechnung, Verwendung von Gutschriften für ausgesetzte Abgaben, Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2098-W/06vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 11. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 6. Juli 2006 betreffend Abrechnungsbescheid
(§ 216 BAO) entschieden:
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides hat unter Berücksichtigung der laut nachfolgender
Begründung durchzuführenden Buchungen wie folgt zu lauten:
Das Guthaben
auf dem Abgabenkonto beträgt nunmehr € 823,03.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
29. April 2002 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines
Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO. Begründend
wurde vorgebracht, dass mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2002 der
am 7. März 2002 vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1995 antragsgemäß aufgehoben worden wäre, weil
das Finanzamt rechtswidrigerweise den Bescheid nicht innerhalb der Frist des
§ 311 Abs. 1 BAO erlassen hätte und gegen das
Untätigsein ein Devolutionsantrag vom 25. April 1998 eingebracht
worden wäre, weshalb die Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz übergegangen wäre.
Dem Devolutionsantrag wäre
am 18. Februar 2002 bzw. am 8. April 2002 durch die Erlassung des
Einkommensteuerbescheides entsprochen und ein Abgabenguthaben von
ATS 7.310,00 bzw. € 592,14 festgesetzt worden. Der Bw. ersuche
daher gemäß
§ 8 Abs. 1 AHG um Anerkennung des
Schadens in Höhe des Zinsenverlustes bzw. der dadurch überhöhten
Festsetzung von Aussetzungszinsen von ATS 2.2002,94 bzw.
€ 145,56. Dieser Betrag solle dem Abgabenkonto gutgeschrieben
werden.
Darüber hinaus beantragte
der Bw. die Herstellung des ursprünglichen Rechtszustandes wegen Aufhebung
der angefochtenen Bescheide betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und
Festsetzung von Aussetzungszinsen durch die Berufungsvorentscheidung vom
22. April 2002. Nach seiner Rechtsauffassung entfalte ein aufgehobener
Bescheid keine Rechtswirkungen, weil er nicht mehr dem Rechtsbestand
angehöre. In diesem Fall würde der ursprüngliche
Aussetzungsbescheid vom 30. April 1997 wieder in Kraft treten und
würden die mit Bescheid vom 13. März 2002 festgesetzten
Aussetzungszinsen auf dem Abgabenkonto wieder abzuschreiben sein.
Weiters wäre es richtig,
wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführe, dass eine
Verwendung von Abgabengutschriften für ausgesetzte Abgaben von Amts wegen
nicht zulässig wäre. Das Finanzamt hätte daher zumindest die
Abgabengutschriften der Jahre 1996 bis 2000 auf Grund der
Arbeitnehmerveranlagungen antragsgemäß auf sein Konto überweisen
müssen, weshalb die Einbehaltung auf dem Abgabenkonto rechtswidrig gewesen
wäre.
Dem Bw. stehe allerdings
gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO das Recht zu, diese
Abgabengutschriften für die ausgesetzten Abgaben zu verwenden. Von diesem
Recht hätte er in seiner Berufung vom 5. April 2002 Gebrauch gemacht,
um künftige Aussetzungszinsen nicht verrechnet zu bekommen.
Für den Fall, dass das
Finanzamt diesem Verlangen nicht termingerecht (rückwirkend ab Entstehung
der Gutschriften) nachkomme, werde die sofortige Auszahlung dieser Gutschriften
im Sinne seiner Rückzahlungsanträge beantragt.
Mit Bescheid vom
21. Oktober 2003 wies das Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides ab und führte begründend aus, dass sich die
Fälligkeit der Einkommensteuernachforderungen aus der Bestimmung des
§ 210 Abs. 1 BAO ergebe, wonach die Abgabe innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig werde. Ebenso wäre
die Umsatzsteuernachforderung auf Grund der Veranlagungsbescheide innerhalb
eines Monats nach Bescheidzustellung zu entrichten, wobei der
Fälligkeitstag gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
rückwirkend der jeweilige 15. Tag des auf das Veranlagungsjahr
zweitfolgenden Kalendermonats wäre. Der Antrag auf Bekanntgabe der
Fälligkeitstage wäre insoweit überholt, als die Anträge des
Bw. auf Aussetzung der Einhebung nach Behebung der Zustellmängel als
rechtzeitig anerkannt worden wären.
Inhaltlich handle es sich nicht
um Meinungsverschiedenheiten in der Abgabenverrechnung, die Voraussetzungen
für einen Abrechnungsbescheid wären. Es wäre einerseits ein
Antrag auf Rückzahlung der Gutschriften aus den Veranlagungsbescheiden und
andererseits ein Antrag auf Gegenverrechnung der Gutschriften aus den
Abgabenbescheiden mit den vom Aussetzungsantrag umfasst gewesenen
Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO
gestellt worden. Über den Antrag vom 5. April 2002 gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO wäre bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2002 abgesprochen worden. Über
den Rückzahlungsantrag werde mit gesondertem Bescheid entschieden.
Dagegen brachte der Bw. am
24. November 2003 das Rechtsmittel der Berufung ein und wies darauf hin,
dass in dieser Angelegenheit bereits ein Devolutionsantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden wäre, weshalb eine
Absprache durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig
wäre. Der angefochtene Bescheid wäre daher schon aus diesem Grund
rechtswidrig.
Wie aus den erwähnten
Anträgen ersichtlich, liege genau der Fall für einen
Abrechnungsbescheid vor, weil Abgabenbescheide bzw. der Aussetzungsbescheid zu
keiner entsprechenden Verbuchung auf dem Abgabenkonto geführt hätten.
Da das Finanzamt zu Unrecht über Jahre die aufgelaufenen Steuergutschriften
zurückbehalten hätte, werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und die Rückzahlung der Abgabengutschriften ersucht.
In der am 16. April 2004
vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgehaltenen mündlichen Verhandlung
erklärte der Bw., auf die Rückzahlung der beantragten Gutschriften
zugunsten der Einbeziehung bei der Berechnung der Aussetzungszinsen zu
verzichten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Juli 2006 gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den
Abweisungsbescheid vom 21. Oktober 2003 auf. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Berufung gegen den Abweisungsbescheid bereits in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. April 2004 durch den
Unabhängigen Finanzsenat gewürdigt worden wäre. Infolge dessen
wäre davon ausgegangen worden, dass nach Zurückziehung der
Rückzahlungsanträge (Bescheide vom 10. Mai 2004) und Aufhebung
der Aussetzungszinsenbescheide sowie des Säumniszuschlagsbescheides die
Berufung gegenstandslos geworden wäre (siehe Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 23. August 2005, RV/0254-W/05). Da der
Bw. aber die Erledigung der Berufung nun urgiert hätte, ergehe der
beiliegende Abrechnungsbescheid.
In diesem Abrechnungsbescheid
gleichen Datums wurde entschieden, dass die Buchungen mit Buchungstag
12. März 2002 nicht abzuändern wären. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Aufhebung des Ablaufbescheides vom 12. März
2002 nicht durch Buchung zur Auswirkung gekommen wäre, da in der
stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 lediglich die
Zahlungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO
abgeändert worden wäre. Da gegen diese Berufungsvorentscheidung kein
Einspruch erhoben worden wäre, könne auch nicht nachträglich im
Wege eines Abrechnungsbescheides die Richtigstellung der Buchungen beantragt
werden. Somit wäre anerkannt worden, dass lediglich die Zahlungsfristen
abgeändert worden wären.
Weiters wären die
Gutschriften aus den Einkommensteuerveranlagungsbescheiden für die Jahre
1995 bis 2001 gemäß
§ 214 Abs. 2 BAO in laufender
Gebarung mit den durch den Ablaufbescheid vom 12. März 2002
entstandenen Lastschriften gegenzuverrechnen gewesen. Die
Rückzahlungsanträge für diese Gutschriften wären
zurückgezogen und mit Bescheiden vom 10. Mai 2004 als gegenstandslos
erklärt worden.
Da zum Zeitpunkt der
Antragstellung auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom 29. April 2002
bis dato unablässig neue Aussetzungsanträge gestellt worden
wären, hätte sich die Zahlungsfrist für die vom letzten
Aussetzungsantrag umfassten Abgaben auf den 31. Juli 2006
verschoben.
Dagegen erhob der Bw. am
11. August 2006 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die
Abänderung des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2002
betreffend Aufhebung des Bescheides auf Ablauf der Aussetzung nicht verbucht
worden wäre. Wenn ein Bescheid aufgehoben werde, so wäre der
Rechtszustand wiederherzustellen, der vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides
bestanden hätte, diesfalls weiterhin die Aussetzung laut Bescheid vom
30. April 1997.
Weiters wäre auch die
Berufungsentscheidung vom 23. Mai 2005 nicht verbucht worden. Es entspreche
dem Tenor der nunmehrigen Vorgangsweise, dass - im Gegensatz zu den Anweisungen
in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. April 2004 durch den
Unabhängigen Finanzsenat - das Finanzamt weiterhin jene Jahre, für die
das Finanzamt zwar den Ablauf der Aussetzung verfügt hätte, allerdings
mit dem Wert "Null" weiterhin nicht kontenmäßig und daher im
Abrechnungsbescheid berücksichtigt hätte:
|
Steuern
|
lt.
Berufungsentscheidung vom 23.5.2005
|
tatsächliche
kontenmäßige Belastung lt. angefochtenem
Abrechnungsbescheid
|
Umsatzsteuer
1990
|
€
0,00
|
€
1.056,95
|
Umsatzsteuer
1991
|
€
0,00
|
€
3.242,23
|
Umsatzsteuer
1992
|
€
0,00
|
€
4.011,10
|
Einkommensteuer
1990
|
€
0,00
|
€
1.244,52
|
zu
Unrecht angelastet
|
|
gesamt
€ 7.644,80
Weiters
wären die Guthaben der Folgebescheide ab dem Jahr 1995, die bisher
aufgerechneten und vom Finanzamt nicht beeinspruchten Schadenersatzforderungen
und sonstigen Gutschriften sowie die im Pfändungswege von seinem
Dienstgeber eingehobenen Beträge nicht im Abrechnungsbescheid
berücksichtigt worden.
Ferner brachte der Bw. vor,
dass die bereits verjährten Abgabenbeträge, welche
fälschlicherweise unter der Annahme einer Abgabenhinterziehung eingehoben
worden wären, durch den Einstellungsbescheid der Finanzstrafbehörde
vom 27. April 2004 auf Grund der fünfjährigen
Verjährungsfrist wieder auszuscheiden wären. Das Finanzamt gehe nach
wie vor von den Verjährungsfristen hinterzogener Abgaben aus.
Außerdem werde nochmals
darauf hingewiesen, dass die Beträge der Sachbescheide Umsatz- und
Einkommensteuer 1990 bis 1995 in Schilling vorgeschrieben worden wären,
wobei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber die Währung bereits in Euro
gelautet hätte. Das Finanzamt dürfe daher - bis zur Erlassung eines
Berichtigungsbescheides - die Abgabenschulden gar nicht festsetzen bzw.
einheben.
Es werde daher beantragt, die
noch nicht abgelaufenen ausgesetzten Abgabenbeträge, die Festsetzung des
Ablaufes in Höhe von € 0,00, die Gutschriften der folgenden
Abgabenbescheide 1995 bis 2003, die Aufrechnung der Schadenersatzforderungen und
die im Pfändungswege eingehobenen Beträge im Abrechnungsbescheid zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit
Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß
§ 216 BAO
über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO)
sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag
des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag
ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Ein
Bescheid ist gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu
ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte
lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen,
wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert,
aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des
Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des
anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid
rechtskräftig geworden ist.
Dem Vorbringen des Bw., dass
die Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2002 (richtig 22. April
2002) betreffend Aufhebung des Bescheides, mit dem der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung verfügt worden wäre (12. März 2002), nicht
verbucht worden wäre, muss beigepflichtet werden. Allerdings lässt
sich daraus nichts gewinnen, weil zwischenzeitig mit Bescheid vom 10. April
2003 erneut der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde.
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2006, 2002/13/0105, wurde die
Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2002 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1990 bis 1994 aufgehoben, weshalb gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO zwangsläufig auch die Aufhebung des
Ablaufbescheides sowie auch des Bescheides, mit dem Aussetzungszinsen
festgesetzt wurden, zu veranlassen war (VwGH 3.8.2004, 99/13/0207).
Diese nunmehr rückwirkend
auf den Tag der erstmaligen Bewilligung des Aussetzungsantrages, somit den
30. April 1997, aufrechte Aussetzung der Einhebung wurde letztlich auch am
4. bzw. 8. Juni 2007 auf dem Abgabenkonto verbucht. Desgleichen wurden
die nachträglich rechtswidrig gewordenen Aussetzungszinsen mit Bescheiden
vom 1. September 2005 und 20. November 2006 wieder aufgehoben und die
entsprechenden Verbuchungen durchgeführt.
Derzeit sind folgende
Abgabenbeträge von der Einhebung ausgesetzt:
|
|
|
fällig
am
|
Umsatzsteuer
1990
|
€
1.056,95
|
11.
02. 91
|
Umsatzsteuer
1991
|
€
3.242,23
|
10.
02. 92
|
Umsatzsteuer
1992
|
€
4.011,10
|
10.
02. 93
|
Umsatzsteuer
1993
|
€
3.063,74
|
15.
02. 94
|
Umsatzsteuer
1994
|
€
2.118,27
|
15.
02. 95
|
Einkommensteuer
1990
|
€
1.244,52
|
02.
05. 97
|
Einkommensteuer
1991
|
€
5.338,11
|
02.
05. 97
|
Einkommensteuer
1992
|
€
6.463,23
|
02.
05. 97
|
Einkommensteuer
1993
|
€
4.583,04
|
02.
05. 97
|
Einkommensteuer
1994
|
€
2.911,86
|
05.
05. 97
Der Einwand
des Bw. betreffend Nichtverbuchung der Berufungsentscheidung vom 23. Mai
2005 war auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Aufhebung der
Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2002 mangels nunmehriger Relevanz
nicht mehr zu prüfen.
Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, dürfen gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO
Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie
Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des
Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214
Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des
Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu
entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
In
den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind
Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, gemäß
§ 214 Abs. 3 BAO auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten. Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren
Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des § 212a
Abs. 8 BAO erfolgen.
Dem
der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verrechnen sind gemäß
§ 214
Abs. 4 BAO Zahlungen, soweit sie
a)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften
vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder
b)
die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge
betreffen, oder
c)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt
wurden, oder
d)
im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder
sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen, oder
e)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205
Abs. 3 BAO) betreffen, oder
f)
Einfuhrumsatzsteuer betreffen.
Dies
gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit
sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
entstehen.
Wurde
eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO
erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein
unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind gemäß
§ 214
Abs. 5 BAO über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich
erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies
gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten
Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen
Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der
unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden. Dies gilt sinngemäß,
soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO
irrtümlich nicht erteilt wurde.
Allerdings kommt dem Vorbringen
des Bw., dass die zu Gutschriften führenden Einkommensteuerfolgebescheide
ab dem Jahr 1995 nicht berücksichtigt worden wären, - zumindest
teilweise - Berechtigung zu. Dazu ist festzustellen, dass erstmals in der
Berufung vom 5. April 2002 ein Antrag gemäß
§ 212a
Abs. 8 BAO auf Verwendung der sonstigen Gutschriften aus den
Veranlagungen der Einkommensteuern 1995 bis 2000 gestellt wurde. Diese betragen
laut Abgabenkonto:
|
|
|
wirksam
am
|
Einkommensteuer
1995
|
-
€ 531,24
|
07.
03. 02
|
Einkommensteuer
1996
|
-
€ 673,90
|
07.
03. 02
|
Einkommensteuer
1997
|
-
€ 774,40
|
07.
03. 02
|
Einkommensteuer
1998
|
-
€ 732,40
|
07.
03. 02
|
Einkommensteuer
1999
|
-
€ 665,39
|
19.
03. 02
|
Einkommensteuer
2000
|
-
€ 700,20
|
19.
03. 02
Allerdings
ist nicht der Gesamtbetrag von € 4.077,53 für die Entrichtung der
ausgesetzten Abgaben zu verwenden, da der Bw. über die zu einem Guthaben
führenden Einkommensteuergutschriften bereits zum Teil durch
Rückzahlung eines Betrages von € 2.520,00, durchgeführt am
6. Juni 2007, verfügte. Zur freien Disposition verbleibt demnach ein
Betrag von € 1.557,53, wobei die Verrechnung nach den Grundsätzen
des § 214 Abs. 3 BAO zu erfolgen hat.
Die übrigen laut Berufung
vom 11. August 2008 beantragten Verwendungen der
Einkommensteuergutschriften 2001 bis 2003 können ebenfalls nicht
berücksichtigt werden, weil zum Einen Veranlagungen für die Jahre 2002
und 2003 nicht durchgeführt wurden. Im Abrechnungsbescheidverfahren ist
aber nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen,
ebensowenig wie die Frage, welche Festsetzungen ergehen hätten müssen
(VwGH 20.7.1999, 99/13/0071).
Zum Anderen wurde die
Einkommensteuer 2001 zwar am 12. Juni 2002 mit einer Gutschrift von
€ 763,79 veranlagt, jedoch kann diese nicht mit den ausgesetzten
Abgaben verrechnet werden, da ein Antrag, der sich auch auf diese Gutschrift
bezieht, erst in der Berufung vom 11. August 2008 explizit gestellt wurde.
Da aber § 212a Abs. 8 BAO sich dezidiert auf § 214
Abs. 4 BAO bezieht, muss auch die Bestimmung des § 214
Abs. 5 BAO beachtet werden, wonach Anträge auf
Verrechnungsweisungen lediglich binnen drei Monaten ab der irrtümlichen
Nichterteilung gestellt werden können. Gemäß Erlass des BMF vom
28. Juni 1996, GZ. 66 3002/10-VI/6/96, werden Zahlungen und
sonstige Gutschriften, die gemäß
§ 214 BAO zur Tilgung
der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenschulden zu verwenden sind, mit Ihrem
Entrichtungstag bzw. Wirksamkeitstag berücksichtigt, diesfalls somit ab
12. Juni 2002. Der Antrag vom 11. August 2008 ist daher verspätet
und kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Die ausgesetzten Beträge
stellen sich somit wie folgt dar:
|
Umsatzsteuer
1990
|
€
0,00
|
Umsatzsteuer
1991
|
€
2.741,65
|
Umsatzsteuer
1992
|
€
4.011,10
|
Umsatzsteuer
1993
|
€
3.063,74
|
Umsatzsteuer
1994
|
€
2.118,27
|
Einkommensteuer
1990
|
€
1.244,52
|
Einkommensteuer
1991
|
€
5.338,11
|
Einkommensteuer
1992
|
€
6.463,23
|
Einkommensteuer
1993
|
€
4.583,04
|
Einkommensteuer
1994
|
€
2.911,86
Es ist daher
festzustellen, dass auf Grund der Verwendung der Einkommensteuergutschriften
für die ausgesetzten Abgaben sich das derzeit auf dem Abgabenkonto in
Höhe von € 2.389,56 befindliche Guthaben um den Betrag dieser zu
berücksichtigenden Gutschriften von € 1.557,53 vermindert und der
Saldo nunmehr ein Guthaben von € 832,03 aufweist.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Schadenersatzforderungen wird festgestellt, dass diese weder in der
Bundesabgabenordnung noch in anderen einschlägigen Bestimmungen des
Steuerrechts vorgesehen sind und daher auch nicht berücksichtigt werden
können. Der Bw. wird daher mit seinen Forderungen auf den Zivilrechtsweg
verwiesen.
Dem weiteren Einwand des Bw.,
dass die im Pfändungswege bei seinem Dienstgeber eingehobenen Beträge
unberücksichtigt geblieben wären, muss entgegengehalten werden, dass
auf dem Abgabenkonto zwei Zahlungseingänge auf Grund der Pfändung
verbucht wurden, nämlich am 9. Februar 2004 in Höhe von
€ 716,80 und am 9. März in Höhe von
€ 2.128,50. Da der Gesamtbetrag von € 2.857,30 auf Antrag
des Bw. am 16. April 2004 jedoch wieder zurückbezahlt wurde, kann eine
Berücksichtigung in Form einer Verwendung für die ausgesetzten Abgaben
nicht erfolgen.
Auch aus dem Vorbringen des
Bw., dass auf Grund der Einstellung des Finanzstrafverfahrens nun nicht mehr von
hinterzogenen Abgaben ausgegangen werden könnte, weshalb die
gegenständlichen Abgaben auf Grund der fünfjährigen
Verjährungsfrist bereits verjährt wären, lässt sich nichts
gewinnen, da wie bereits ausgeführt im Abrechnungsbescheidverfahren nicht
die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung und somit auch nicht die
Festsetzungsverjährung nach den §§ 207 - 209 BAO zu
prüfen ist.
Gleiches gilt für die
eingewendete Problematik der Angabe von Schillingbeträgen in den
zugrundeliegenden Sachbescheiden (gemeint wohl in der Berufungsentscheidung vom
15. Februar 2002, da die Erstbescheide bereits vom 24. März 1997,
und somit vor der Euro-Umstellung, datierten), weshalb auch hier nicht
näher darauf einzugehen war.
Gemäß
§ 238 Ans. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a BAO gilt sinngemäß.
Die
Verjährung fälliger Abgaben wird gemäß
§ 238
Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß
§ 238 Abs. 3 BAO ist die Verjährung gehemmt,
solange
a)
die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht
möglich ist, oder
b)
die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
c)
einer Beschwerde gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz
1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung
zuerkannt ist.
Im Abrechnungsbescheidverfahren
ist lediglich die Frage der Einhebungsverjährung gemäß
§ 238 BAO zu prüfen. Dazu ist festzustellen, dass die
gegenständlichen Abgaben Umsatz- und Einkommensteuer 1990 bis 1994 mit
Bescheiden vom 24. bzw. 26. März 1997 festgesetzt wurden. Da auf
Grund der Bindung an die zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide im Rahmen der
Prüfung der Einhebungsverjährung nicht zu prüfen ist, ob die
Bescheide nicht festsetzungsverjährt und somit rechtmäßig
erlassen wurden, waren die teilweise außerhalb der nach
§ 207 BAO fünfjährigen Frist gelegenen
Fälligkeitstage nicht geeignet, auch eine Verjährung der
Einhebungsverjährung herbeizuführen.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO stellten die Erstbescheide somit eine
Unterbrechungshandlung der Einhebungsverjährung dar. Da gemäß
§ 238 Abs. 3 BAO im Falle einer Aussetzung der Einhebung die
Einhebungsverjährung gehemmt ist und wie bereits ausgeführt die
Aussetzung der Einhebung der betreffenden Abgaben ab 30. April 1997 bis
dato aufrecht ist, kann eine Verjährung der Einhebung nicht eingetreten
sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2098-W/06
- Stammnummer
- 29247
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF