Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0852-W/04
Stundungszinsen, Nennung der Art der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0852-W/04vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Art der Abgaben, auf die sich der auf Antrag des Bw. bewilligte Zahlungsaufschub bezieht, muss in einem die Festsetzung von Stundungszinsen betreffenden Bescheid nicht genannt werden (VwGH vom 11.6.1991, 91/14/0093).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,
vom 15. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vom 9. Februar 2004 betreffend Stundungszinsen
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Februar 2004 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 212 Abs. BAO für den
Zeitraum 24. Jänner 2003 bis 20. Jänner 2004
Stundungszinsen in Höhe von € 120,20 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung lediglich behauptet werde,
dass aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung
einer Zahlungserleichterung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Es fehle der
Hinweis auf eine rechtliche Grundlage und die Abgabe konkreter Daten. Dies sei
rechtswidrig.
Am 16. April 2003 sei durch Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates die mit Bescheid vom 9. September 2002
festgesetzten Stundungszinsen herabgesetzt worden (GZ.RV/4581-W/02).
Sinngemäß sei in der Begründung ausgeführt
worden:
"Solange ein Zahlungserleichterungsansuchen noch nicht
erledigt ist, können Bemessungsgrundlage für Stundungszinsen
höchstens jene Abgaben sein, die Gegenstand des Ansuchens sind. Das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 21. Februar 2002 bezog sich
ausschließlich auf die in Höhe von € 4.782,02 festgesetzte
Einkommensteuer ohne Nebengebühren."
Dass bei der Berechnung von Stundungszinsen für
Abgabenschuldigkeiten, für welche gemäß einer nach
§ 212 Abs. 1 BAO erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintrete, nicht nur die
gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO zusammengefasst verbuchten
Lastschriften, Zahlungen und Gutschriften zugrunde gelegt würden, sondern
auch zusätzlich festgesetzte Nebengebühren, widerspreche obigem Zitat
und sei daher rechtswidrig.
Am 17. März 2003 habe der Bw. fristgerecht
Berufung gegen den Stundungszinsenbescheid vom 10. Februar 2003
eingebracht und gleichzeitig einen Antrag gemäß
§ 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der
Berufung gestellt. Da dem Bw. bis heute, somit länger als sechs Monate,
kein Bescheid zugestellt worden sei, habe er beim unabhängigen Finanzsenat
einen Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO eingebracht.
Der Bescheid vom 10. Februar 2003 sei daher bis heute weder
rechtskräftig noch wirksam.
Offenbar habe das Finanzamt in der Berechnung der
Stundungszinsen nicht nur die laut Berufungsentscheidung vom
16. April 2003 von € 158,51 auf 150,11 herabgesetzten
Stundungszinsen laut Bescheid vom 9. September 2002 zugrunde gelegt,
sondern auch die durch Berufungsentscheidung vom 30. Juni 2003 von
€ 62,57 auf € 60,72 herabgesetzten Anspruchszinsen für
Einkommensteuer 2000 laut Bescheid vom 16. Dezember 2002 und die bis
heute nicht wirksamen Stundungszinsen laut Bescheid vom
10. Februar 2003 in Höhe von € 71,26.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt den in der
Berechnung am 28. Jänner 2003 ausgewiesenen Tagessaldo von
€ 4.220,41 von dem laut Berufungsentscheidung vom
16. April 2003 am 21. März 2002 ausgewiesenen
Tagessaldo von € 4.782,02 ableite. Am 28. Jänner 2003
sei die laut Bescheid vom 16. Dezember 2002 mit € 1.080,14
festgesetzte Einkommensteuer 2000 bereits bezahlt gewesen, die Anspruchszinsen
in Höhe von damals € 62,57 sei zu keinem Zeitpunkt gestundet
gewesen und es wäre eine Zahlung in Höhe von € 500,00 am
20. November 2002 und eine Gutschrift in der Höhe von
€ 553,77 für die Einkommensteuer 2001 laut Bescheid vom
21. November 2002 zu buchen gewesen. Der Tagessaldo am
28. Jänner 2003 habe daher € 3.728,25
betragen.
Die vom Finanzamt offenbar zusätzlich zur
Einkommensteuerschuld für 1999 verbuchten Stundungszinsen laut Bescheiden
vom 9. September 2002 und vom 10. Februar 2003 sowie die
Verbuchung der Anspruchszinsen laut Bescheid vom 16. Dezember 2002 als
Grundlage der Ermittlung von Stundungszinsen sei rechtswidrig. So eine
Verbuchung würde bedeuten, dass man Stundungszinsen von Stundungszinsen zu
zahlen hätte. Die Berechnung stütze sich auf
§ 212 Abs. 2 BAO. Dort sei nur von Stundungszinsen in
Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr die
Rede. Bei Berechnung von Stundungszinsen der Stundungszinsen würde dieser
angegebene Prozentsatz überschritten. Dies sei rechtswidrig.
Es werde daher beantragt, den Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 lit b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten,
die den Betrag von insgesamt € 750,00 übersteigen, soweit infolge
einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen
ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen (...) zu entrichten. Im Falle
eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne dieser Bestimmungen
erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen.
Gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen
Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung
Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne
Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender
Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2003 gab das
Finanzamt dem Zahlungserleichterungsansuchen vom 18. Dezember 2002
dahingehend statt, dass es die Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt am
Abgabenkonto aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von
€ 4.810,69 in monatlichen Raten beginnend mit
20. Februar 2003 bewilligte. Gemäß diesem Bescheid war die
letzte Rate am 20. Jänner 2004 fällig.
Hinsichtlich des Beginns der Berechnung der Stundungszinsen
für die gegenständliche Zahlungserleichterung wird auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 9. Juni 2004, GZ.RV/0853-W/04, verwiesen. Die
Zinsenberechnung endet mit dem Ablauf der Zahlungserleichterung, somit am
20. Jänner 2004.
Der Anfangsbestand stellt sich wie folgt dar:
Gestundete Abgabenschuldigkeiten laut Bescheid vom
9. Februar 2004: € 4.810,69.
Hievon war in Abzug zu bringen:
|
€ 580,14
|
Zahlung mit Wirksamkeitstag 24.1.03
|
€ 8,40
|
Gutschrift/Stundungszinsen laut BE vom 16.4.03,
GZ.RV/4581-W/02
|
€ 1,80
|
Gutschrift/Anspruchszinsen laut BE vom 30.6.03,
GZ.RV/0759-W/03
|
€ 590,34
|
Der Anfangsbestand beträgt daher
4.220,35.
Die Art der Abgaben, auf die sich die auf Antrag des Bw.
bewilligte Zahlungserleichterung bezogen hatte, muss in einem die Festsetzung
von Stundungszinsen betreffenden Bescheid nicht genannt werden (VwGH vom
11.6.1991, 91/14/0093).
Die Berechnung der Stundungszinsen stellt sich daher wie
folgt dar:
|
Datum
|
Anfangsbestand und
Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl der
Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Stundungszinsen
|
28.
1.2003
|
4.220,35
|
4.220,35
|
27
|
6,20
|
0,0170
|
19,37
|
24.2.2003
|
-628,74
|
3.591,61
|
25
|
6,20
|
0,0170
|
15,26
|
21.3.2003
|
-350,00
|
3.241,61
|
39
|
602
|
0,0170
|
21,49
|
29.4.2003
|
-350,00
|
2.891,61
|
28
|
6,20
|
0,0170
|
13,76
|
27.5.2003
|
-350,00
|
2.541,61
|
8
|
6,20
|
0,0170
|
3,46
|
4.6.2003
|
-60,77
|
2480,84
|
5
|
6,20
|
0,0170
|
2,11
|
9.6.2003
|
0,00
|
2.480,84
|
22
|
5,47
|
0,0150
|
8,19
|
1.7.2003
|
-350,00
|
2.130,84
|
31
|
5,47
|
0,0150
|
9,91
|
1.8.2003
|
-289,23
|
1.841,61
|
5
|
5,47
|
0,0150
|
1,38
|
6.8.2003
|
-60,77
|
1.780,84
|
27
|
5,47
|
0,0150
|
7,21
|
2.9.2003
|
-350,00
|
1.430,84
|
63
|
5,47
|
0,0150
|
13,52
|
4.11.2003
|
-350,00
|
1.080,84
|
28
|
5,47
|
0,0150
|
4,54
|
2.12.2003
|
-350,00
|
730,84
|
|
|
|
0,00
Zinsen:
120,20
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die
Berufungsentscheidung vom 16. April 2003 (Stundungszinsen) als auch
vom 30. Juni 2003 (Anspruchszinsen) in der Berechnung
berücksichtigt wurden.
Die mit Bescheid vom 10. Februar 2003
festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von € 71,26 (siehe dazu
auch die Berufungsentscheidung GZ.RV/0853-W/04) waren bei der Berechnung der
Stundungszinsen nicht zu berücksichtigen, da diese Abgabenschuldigkeit von
der gegenständlichen Zahlungserleichterung nicht umfasst war. Dies kann
jedoch dem Bw. nicht zum Nachteil gereichen, da eine Einbeziehung in die
Berechnung die Bemessungsgrundlage und damit auch die Zinsen erhöht
hätte.
Die Gutschrift in Höhe von € 553,77 sowie
die Zahlung mit Wirksamkeitstag 19.November 2002 sind bereits im
Rückstand per 21. Jänner 2003 berücksichtigt (vgl auch dazu
die Berufungsentscheidung GZ.RV/0853-W/04 vom
9. Juni 2004).
Die Zahlung mit Wirksamkeitstag 20.11.2002 wurde bereits am
22. November 2002 verbucht und ist bereits im Rückstand von
4.810,69 berücksichtigt.
Bei seinem Vorbringen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie
das Finanzamt den in der Berechnung per 28. Jänner 2003
ausgewiesenen Tagessaldo von € 4.220,41 von dem laut
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. April 2004, GZ.RV/4581-W/02, per 21. März 2002
ausgewiesenen Tagessaldo ableite, scheint der Bw. zu übersehen, dass sich
der in der jeweiligen Berechnung der Stundungszinsen angeführte Tagessaldo
stets auf die vom Zahlungserleichterungsansuchen bzw. von der
diesbezüglichen Bewilligung erfassten Abgaben (inklusive
Nebengebühren) bezieht. Im Gegensatz dazu wird am Abgabenkonto die Gebarung
(Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem
Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst
verbucht.
Im damaligen Fall lag der Berechnung ein gezieltes
Stundungsansuchen zu Grunde (d.h. es bezog sich nur auf einen Teil des
Abgabenrückstandes), während im gegenständlichen Fall eine
Zahlungserleichterung hinsichtlich der gesamten per 21. Jänner 2001
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten bewilligt wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Einbeziehung von
Nebengebühren in die Berechnung der Stundungszinsen unzulässig sei,
wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates vom 9. Juni 2004, GZ.RV/0853-W/04,
verwiesen.
Ergänzend wäre dazu festzustellen, dass auch der
gegenständliche Zahlungserleichterungsbescheid in Rechtskraft erwuchs, der
Bw. somit die Einbeziehung der Nebengebühren in die Zahlungserleichterung
akzeptiert hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 9. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0852-W/04
- Stammnummer
- 10360
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF