Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2060-W/06
Säumniszuschlag, da beantragte Überrechnung nicht durchgeführt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2060-W/06vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Juli 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 01/2006 in Höhe von € 1.655.596,69
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 3 BAO einen zweiten
Säumniszuschlag in Höhe von € 16,555,97 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuld nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass ebenso wie bereits
in der Berufung vom 8. Mai 2006 gegen den ersten Säumniszuschlag
ausgeführt worden sei, auch hier die Vorschreibung des zweiten
Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt sei, weil der Geschäftspartner
der Bw., die Firma H-GmbHfristgerecht
einen Überrechnungsantrag zulasten seines Steuerkontos gestellt
habe.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzamt zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3: Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
§
211 Abs 1 lit g BAO normiert, dass Abgaben als entrichtet gelten bei Umbuchung
oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der
Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben.
In seinem Erkenntnis vom 24. November 1987, 87/14/0097, hat
der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass
im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt
der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies
setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder
Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO enthält
nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder
Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von
Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag
bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen
Abgaben als entrichtet gelten.
Im vorliegenden Fall hat eine Überrechnung bis dato
nicht stattgefunden. Die Gründe für diese Nichtdurchführung sind
allerdings hier nicht zu erforschen, da die Bw. hinsichtlich des Abgabenkontos
der Firma H-GmbH keine Parteienstellung hat und im gegenständlichen
Verfahren über den Überrechnungsantrag nicht zu entscheiden
ist.
Da, wie bereits dargetan, eine Überrechnung nicht
stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe
nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.
Sollte in der Folge auf Grund des
Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der
Umsatzsteuer 01/2006, dies war der 15. Juni 2006, durchgeführt
werden, wird auf § 293a BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2060-W/06
- Stammnummer
- 29005
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF