Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1551-W/06
Überrechnungsantrag und Berufung gegen Abgabenfestsetzungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1551-W/06vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. April 2006 betreffend
Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. April 2006 setzte das Finanzamt
von der Umsatzsteuer 1/2006 und 1/2005 jeweils erste Säumniszuschläge
in Höhe von € 33.111,93 und € 9.192,66 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Fristen
(15. März 2006 und 15. März 2005) entrichtet worden
seien.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
hinsichtlich des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer Jänner 2006
ausgeführt, dass die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, da der
Geschäftspartner der Berufungswerberin (Bw.), die Firma
H-KGfristgerecht einen
Überrechnungsantrag zulasten seines Steuerkontos bei ausreichendem
Guthabensstand zugunsten der Bw. gestellt habe. Dementsprechend habe keine
Säumnis bestanden. Der Umstand, dass das dortige Amt den
Überrechnungsantrag nicht durchführt habe, könne der Bw. nicht
zum Nachteil gereichen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner 2005 sei ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 9.192,66 verhängt worden. Diesbezüglich verweise die Bw.
auf die gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen den
Umsatzsteuerfeststellungsbescheid für den Zeitraum
Jänner 2005.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§
211 Abs. 1 lit. g BAO normiert, dass Abgaben bei Umbuchung oder
Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der
Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben, als entrichtet gelten.
In seinem Erkenntnis vom 24. November 1987, 87/14/0097, hat
der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass
im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt
der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies
setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder
Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1
lit. g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage,
dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art
zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur
Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben
eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten.
Im vorliegenden Fall hat eine Überrechnung bis dato
nicht stattgefunden. Die Gründe für diese Nichtdurchführung sind
allerdings hier nicht zu erforschen, da die Bw. hinsichtlich des Abgabenkontos
der H-KG keine Parteienstellung hat und im gegenständlichen Verfahren
über den Überrechnungsantrag nicht zu entscheiden ist.
Da, wie bereits dargetan, eine Überrechnung nicht
stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe
nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.
Sollte in der Folge auf Grund des
Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag
spätestens 15. März 2006 durchgeführt werden, wird auf
§ 293a BAO verwiesen.
Die Bw. bekämpft den Säumniszuschlagsbescheid
betreffend Umsatzsteuer Jänner 2005 mit dem Argument, gegen den zu Grunde
liegenden Umsatzsteuerfeststellungsbescheid eine Berufung eingebracht zu
haben.
Mit einem Bescheid gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach der
Fälligkeit. Gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Da die Zahlung aufgrund der
Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich
ein Säumniszuschlag verwirkt (vgl. VwGH 29. Jänner 1998,
97/15/0168).
Wie der Veraltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkannt hat, besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung.
Da nach § 254 BAO der Berufung keine aufschiebende
Wirkung zukommt, steht auch der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung
berufen worden ist, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht
entgegen.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung des
Grundlagenbescheides wird auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1551-W/06
- Stammnummer
- 26422
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF