Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0419-W/05
Wahrnehmung eines Terminverlustes, Rückstandsausweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-W/05vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 10. Mai 2004 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Festsetzung eines zweiten
Säumniszuschlages vom 10. Mai 2004 setzte das Finanzamt von der
Körperschaftsteuer 10-12/2002 in der Höhe von € 20.287,41
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung
(BAO) einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 202,87 mit der
Begründung fest, dass die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet
worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass Vollstreckbarkeit zwar grundsätzlich mit
Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit eintrete, allerdings sei zum
Fälligkeitszeitpunkt (15. November 2003) ein Ratenansuchen , das mit
Bescheid vom 14. Oktober 2003 bewilligt worden sei, aufrecht gewesen,
sodass die Vollstreckbarkeit hinausgeschoben gewesen sei. Mit Eintritt des
Terminverlustes und Ausstellung des Rückstandsausweises und des
Vollstreckungsauftrages vom 20. Jänner 2004 sei schließlich
Vollstreckbarkeit eingetreten, sodass die 3-Monatsfrist bis zum
20. April 2004 gelaufen sei. Mit Entrichtung der letzten Rate am
15. April 2004 im Rahmen eines neuerlichen Ratenansuchens sei
allerdings die Abgabe innerhalb der Dreimonatsfrist entrichtet worden, sodass
kein zweiter Säumniszuschlag zu verhängen gewesen
wäre.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2004 führte das Finanzamt aus, dass zum
Fälligkeitstag der Körperschaftsteuervorauszahlung zwar ein
Ratenansuchen aufrecht gewesen sei (Bescheid vom 6. November 2003),
wodurch die Vollstreckbarkeit hinausgeschoben worden sei, jedoch sei mit
14. Jänner 2004 gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO ein Terminverlust eingetreten und
somit die Vollstreckbarkeit gegeben gewesen.
Die Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2003 sei durch die Umsatzsteuer 2/2004 mit Wirksamkeitstag
15. April 2004 außerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt, weshalb
die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages zu Recht erfolgt
sei.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte unter Hinweis auf Ritz, SWK
2001, S 317 "Terminverlust (§ 217 Abs. 4 lit c BAO)"
weiters aus, dass der Zahlungsaufschub erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises als beendet gelte. Laut Ritz trete die
Vollstreckbarkeit damit auch erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises ein. Mit Entrichtung der letzten Rate am 15.
April 2004 sei somit innerhalb der Dreimonatsfrist die Abgabe entrichtet
worden, sodass kein zweiter Säumniszuschlag zu verhängen gewesen
wäre.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass es
Tatsache sei, dass bereits am 14. Jänner 2004 aufgrund eines
Terminverlustes ein Rückstandsausweis erstellt worden sei und die
Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/04 durch die
Umsatzsteuer 2/04 mit Wirksamkeitstag 15. April 2004 verspätet
erfolgt sei.
Am 20. Jänner 2004 sei, anlässlich
einer Vollstreckungshandlung ein tagesaktueller Rückstandsausweis
ausgedruckt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.
2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
§ 217
Abs. 2 BAO: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichten Abgabenbetrages.
§ 217
Abs. 3 BAO: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226) zu entrichten ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages zu entrichten ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
§ 217
Abs. 4 lit c BAO:Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt.
§
229 BAO: Als Grundlage für die Einbringung ist über vollstreckbar
gewordene Abgaben ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und
Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist
Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche
Vollstreckungsverfahren.
§
230Abs. 5 BAO: Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte
Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder
infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen
Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der
vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust
auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines vorgesehen, so darf ein
Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des
Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt
werden.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO ....gilt im Falle eines Terminverlustes der
Zahlungsaufschub im Sinne dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung
des Rückstandsausweises (§ 229 ) als beendet.
Unbestritten ist, dass ein Terminverlust eingetreten
ist.
Da dem § 217 Abs. 3 letzter Satz BAO zufolge die
für die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages bedeutsame
Dreimonatsfrist erst mit der Ausstellung des Rückstandsausweises neu zu
laufen beginnt, ist im gegegenständlichen Fall zunächst zu
prüfen, wann die Ausstellung eines derartigen Rückstandsausweises
erfolgte. Danach ist zu prüfen, ob die Tilgung der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2003 per 15. April 2004
innerhalb von drei Monaten ab Ausstellung des Exekutionstitels
erfolgte.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, das sich die
Abgabenbehörde auf einen Rückstandsausweis vom 14. April 2004
beruft, während die Bw. darauf hinweist, dass im Vollstreckungsauftrag vom
20. Jänner 2004 ein Rückstandsausweis mit letztgenannten
Datum angeführt ist.
Einem Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates um
Vorlage des Rückstandsausweises vom 14. Jänner 2004
antwortete die Abgabenbehörde, dass ein Rückstandsausweis mit diesem
Datum nicht ausgedruckt werden könne und verwies auf eine Beilage zum
Vorlagebericht, wonach ein Rückstandsausweis elektronisch erstellt worden
wäre und zusätzlich auf einen EDV-Ausdruck vom
15. Februar 2005 betreffend Einbringungsverfahren, der die Anmerkung
"14.01.2004 RAR" enthält.
Bei ihrer Argumentation scheint die Abgabenbehörde
jedoch zu übersehen, dass ein Rückstandsausweis eine öffentliche
Urkunde ist, die Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der
Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk , dass
die Abgabenschuld vollstreckbar ist (Vollstreckbarkeitsklausel) zu enthalten
hat. Diese Anmerkung(14.01.2004 RAR)
erfüllt dieses Erfordernis in keiner Weise.
Das Finanzamt hat somit den vom unabhängigen
Finanzsenat geforderten Nachweis nicht erbracht, da das Finanzamt die behauptete
Urkunde nicht vorlegen konnte.
Somit ist davon auszugehen, dass der Zahlungsaufschub erst
durch den am 20. Jänner 2004 ausgestellten Rückstandsausweis
beendet wurde.
Nachem die für den zweiten Säumniszuschlag
bedeutsame Dreimonatsfrist erst mit der Ausstellung des Rückstandsausweises
(neu) zu laufen begann, erfolgte die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu
Unrecht, da die Tilgung der Abgabenschuldigkeit unbestrittenermaßen per
15. April 2004, somit innerhalb der Dreimonatsfrist
erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-W/05
- Stammnummer
- 14902
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF