Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1270-W/08
Wirksamkeitstag einer Gutschrift aus Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1270-W/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. Jänner 2008
betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2008 setzte das
Finanzamt vom Dienstgeberbeitrag 10/2007 in Höhe von € 3.066,78
und von der Lohnsteuer 10/2007 in Höhe von € 17.103,52 jeweils
erste Säumniszuschläge in Höhe von € 61,34 und
€ 342,07 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten
nicht bis spätestens 15. November 2007 entrichtet worden seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass am 14. November 2007 ein Betrag in
Höhe von € 6.525,34 entrichtet worden sei. Die
Finanzonlineeingabe betreffe 10/2007 anstatt 9/2007, Buchungstag wäre der
19. November 2007. Die Umsatzsteuervoranmeldung September 2007 habe einen
Überschuss in Höhe von € 13.644,96 ausgewiesen, die
Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag für Oktober 2007 hätten
€ 17.103,52 und 3.066,78 betragen.
Mit Bescheid gemäß
§ 293a BAO vom
29. Jänner 2008 änderte das Finanzamt den Bescheid vom
11. Jänner 2008 von Amts wegen ab und setzte den
Säumniszuschlag betreffend Dienstgeberbeitrag 10/2007 auf € 0,00
und betreffend Lohnsteuer 10/2007 von € 342,07 auf € 272,90
herab und führte aus, dass die Lohnsteuer nur in Höhe von €
13.644,96 verspätet entrichtet worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2008 wies
das Finanzamt die Berufung gegen die Säumniszuschläge als
unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217Abs. 1 BAO
und des § 21 UStG 1994 aus, dass die Gutschrift aus einer Voranmeldung
auf den Tag deren Einreichung zurückwirke. Im vorliegenden Fall sei die
Umsatzsteuervoranmeldung 9/2007 am 16. November 2007 auf
elektronischem Weg mit einer Gutschrift in Höhe von € 13.644,96
abgegeben worden, welche für die Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag
10/2007, fällig am 15. November 2007, verspätet gewesen
sei.
Die Zahlung in Höhe von € 6.525,34 sei am
15. November 2007 geleistet und dafür auch keine Säumnis
festgestellt worden. Die Säumniszuschläge seien mit Bescheid vom
29. Jänner 2008 von Amts wegen berichtigt worden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass bei
der Einbringung der Selbstbemessungsabgaben die Monate 9/2007 und 10/2007 bei
der jeweiligen Eingabe vertauscht worden seien.
Die Zahlung mit Buchungsdatum 17. Oktober 2007 in
Höhe von € 14.580,32 setze sich richtig zusammen: Umsatzsteuer August
Überschuss in Höhe von € 5.991,49, Lohnsteuer 9/2007
€ 17.327,66, Dienstgeberbeitrag € 4.112,48, abzüglich
Guthaben laut Abgabenkonto in Höhe von € 868,33 (Tagessaldo
16. November 2007).
Buchungstag 19. November 2007: Zahlung von
€ 6.525,34, Umsatzsteuer Überschuss in Höhe von
€ 13.644,96, Lohnsteuer 10/07 € 17.103,52,
Dienstgeberbeitrag 10/2007 € 3.066,78.
Die Zahlungen seien pünktlich geleistet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Nach dieser Bestimmung ist ein Säumniszuschlag mit
Ablauf jenes Tages zu entrichten, an dem die Abgabe spätestens fällig
war. Die Lohnsteuer 10/2007 war gemäß
§ 79 Abs. 2 EStG am
15. November 2007 fällig.
Zu den zulässigen Entrichtungsarten von Abgaben
gehört auch die Verwendung sonstiger Gutschriften, worunter nicht
unmittelbar auf eine Zahlung zurückzuführende Gutschriften zu
verstehen sind. Solche Gutschriften können sich auch aus einer
Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einem Überschuss für einen bestimmten
Zeitraum ergeben.
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 lautet: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Die Bw. führt im Vorlageantrag in Übereinstimmung
mit der Aktenlage aus, dass die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag 10/2007
mit € 17.103,52 und € 3.066,78 gemeldet wurden, wobei eine
Zahlung in Höhe von € 6.525,34 geleistet wurde. Weiters besteht
Übereinstimmung darin, dass die elektronisch übermittelte
Umsatzsteuervoranmeldung für September 2007 einen Überschuss in
Höhe € 13.644,96 ausgewiesen hat.
Die genannte Zahlung in Höhe von € 6.525,34
wurde mit Wirksamkeitstag 15. November 2007 verbucht und ist daher
zweifelsfrei rechtzeitig erfolgt. Mit dieser Zahlung wurde der
Dienstgeberbeitrag 10/2007 in Höhe von € 3.066,78 zur Gänze
getilgt. Der verbleibende Betrag in Höhe von € 3.458,56 war auf
die Lohnsteuer 10/2007 anzurechnen.
Es war weiters der Wirksamkeitstag der Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung September 2007 zu prüfen.
Eine Datenabfrage ergab, dass diese
Umsatzsteuervoranmeldung (ebenso wie jene für August 2007) am
16. November 2007 eingebracht wurde.
Da die Gutschrift gemäß
§ 21 Abs. 1
UStG auf den Tag der Einreichung, somit auf den 16. November 2007
zurückwirkt, stand der Gutschriftsbetrag in Höhe von
€ 13.644,96 erst mit diesem Tag zur Tilgung des ungetilgten
Lohnsteuerbetrages zur Verfügung. Dies war jedoch, wie das Finanzamt
bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, im
Hinblick auf den Fälligkeitstag (15. November 2007)
verspätet.
Eine Überprüfung des Abgabenkontos ergab, dass
auch die Lohnabgaben für September 2007 (Fälligkeitstag
15. Oktober 2007) teilweise verspätet entrichtet wurden, da diese
Abgabenschuld (teilweise) mit dem erst aus der am 16. November 2007
gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldung ergebenden Überschuss getilgt wurde. Es
liegt daher auch keine ausnahmsweise Säumnis (§ 217 Abs. 5 BAO)
vor.
Der Säumniszuschlag besteht daher für die
Lohnsteuer 10/2007 mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 13.644,96, somit für einen Betrag in Höhe von
€ 272,90 zu Recht.
Die Berichtigung erfolgte bereits mit Bescheid
gemäß
§ 293a vom 29. Jänner 2008 durch das
Finanzamt.
Da der berichtigende Bescheid vom
29. Jänner 2008 zum berichtigten Bescheid hinzutritt und mit
diesem eine Einheit bildet, war daher der Berufung ein (weiterer) Erfolg zu
versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1270-W/08
- Stammnummer
- 34849
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF