Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0824-W/05
Schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0824-W/05vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 18. Februar 2004 betreffend Haftung gemäß
§
9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§§ 9 und 80 BAO
für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in der Höhe von
€ 176.349,09 zur Haftung herangezogen.
Bei diesen Abgabenschuldigkeiten handelt es sich um die
Umsatzsteuer 1-6/2001.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt,
dass die genannten Abgabenschuldigkeiten durch die Betriebsprüfung
gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden seien, da der
Betriebsprüfung keinerlei Unterlagen hätten vorgelegt werden
können. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum sei der Fälligkeitstag
der Abgaben (16. August 2001).
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass ihm bislang keine Einsicht in den Veranlagungsakt gewährt worden
sei, welcher die Grundlage des angefochtenen Bescheides darstelle. Dem Bw. sei
es daher nicht möglich, den den angefochtenen Bescheid stützenden
Sachverhalt in Erfahrung zu bringen und diesem konkret
entgegenzutreten.
Nach Erinnerung des Bw. seien während seiner
Geschäftsführungstätigkeit sämtliche Steuern und
Gebühren entsprechend den Angaben der seinerzeit für die
Primärschuldnerin tätigen Steuerberatungskanzlei XY, welche auch den
Jahresabschluss 2000 durchgeführt habe, bezahlt worden. Zum Ende der
Geschäftsführertätigkeit seien eine ordnungsgemäß
geführte Buchführung und entsprechend bezeichnete und geordnete
Belege, die eine Überprüfung des Finanzamtes jederzeit ermöglicht
hätten, zur Verfügung gestanden.
Sollte der Bw. hinsichtlich des Vorliegens entsprechender
Unterlagen irren und die der offensichtlichen Schätzung zugrunde liegenden
Unterlagen der Behörde nicht vollständig zur Verfügung stehen, so
könnten die fehlenden Unterlagen von der genannten Steuerberatungskanzlei
eingeholt bzw. vervollständigt werden.
Die Richtigkeit der Schätzung werde
bestritten.
Mit Schreiben vom 30. April 2004
übermittelte das Finanzamt dem Bw. eine Ablichtung des die Grundlage
für den Haftungsbescheid bildenden
Betriebsprüfungsberichtes.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2004 brachte der Bw. eine
Präzisierung der Berufung ein und führte aus, dass nicht Frau W.,
sondern Frau XY, die steuerliche Vertreterin der Primärschuldnerin gewesen
sei. Dieser müssten die Buchhaltungs- und sonstige für die steuerliche
Veranlagung notwendigen Unterlagen vorliegen.
Bis zum Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer
sollten die Buchhaltungsunterlagen vollständig sein.
Die Notwendigkeit der Schätzung sei daher nicht
gegeben gewesen.
Die weiteren Einwendungen richten sich gegen die
Schätzungsmethoden, Höhe der Schätzung und den
Sicherheitszuschlag und werden hier nicht wiedergegeben, da sie für das
gegenständliche Haftungsverfahren nicht entscheidungsrelevant
sind.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte
begründend aus, dass eine Pflichtverletzung auch in der nicht
ordnungsgemäßen Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen
und in der nicht zeitgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen liege.
Für Juni 2000 bis Mai 2001 seien Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
worden, für Juni 2001 sei eine Zahlung geleistet worden. Anlässlich
der Prüfung der Aufzeichnungen hätten diese der Betriebsprüfung
nicht vorgelegt werden können. Die Umsatzsteuer 1-6/01 sei daher im
Schätzungswege ermittelt worden. Der Fälligkeitstag sei der
16. August 2001 gewesen. Da der Bw. bis 26. August 2001
Geschäftsführer gewesen sei, sei er auch für die Umsatzsteuer
1-6/01 haftbar. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum (richtig:
Beurteilungszeitpunkt) sei der Fälligkeitstag der Abgaben.
Da der Bw. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht
nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH nicht einbringlich seien, sei der
Haftungsbescheid auszustellen gewesen.
Nach § 248 BAO könne der Haftungspflichtige
nicht nur gegen den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid über
Abgabenanspruch bekämpfen. In einem solchen Fall sei zunächst
über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser
Entscheidung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch abhänge. Der Bw. hätte in seiner Berufung gegen den
Haftungsbescheid gleichzeitig gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass das Finanzamt das
Ergänzungsschreiben des Bw. vom 7. Mai 2004 nicht
berücksichtigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur
Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4
sinngemäß.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom 6. Juli 2000
bis 26. August 2001 Geschäftsführer der A-GmbH war und somit
zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Gemäß dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch
wurde die A-GmbH am 16. März 2003 gemäß
§ 40 FBG
wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren
Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im
Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH vom
9.7.1997, 94/13/0281).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es auch dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen
Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2001, 2001/14/0066).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15.
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung
gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz
angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich daraus ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, wenn
der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt
oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung
als nicht richtig erweist.
Im gegenständlichen Fall langten die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den haftungsgegenständlichen Zeitraum
an folgenden Tagen ein:
01/01 (FT 15.März 2001) und 02/01
(FT 17. April 2001) am 9. Mai 2001
03/01 (FT 15. Mai 2001) am
2. Juli 2001
04/01 (FT 15. Juni 2001) am
20. Juli 2001
05/01 (FT 16. Juli 2001) am
10. August 2001.
(FT= Fälligkeitstag)
Mit Wirksamkeitstag 16. August 2001 erfolgte
bezüglich der Umsatzsteuer 06/01 eine Vorauszahlung in Höhe von
€ 10.887,00.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen 01-05/01 wurden daher im
Hinblick auf die Fälligkeitstage verspätet eingereicht. Dies
lässt darauf schließen, dass die Bücher und Aufzeichnungen
offensichtlich nicht bis zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldungen
erstellt wurden, wie dies die BAO vorsieht.
Weiters sind die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/01 und 02/01
ziffernmäßig absolut ident.
Nachdem es der Lebenserfahrung widerspricht, dass im
Baugewerbe in zwei aufeinander folgenden Monaten Umsätze und Vorsteuern in
exakt der gleichen Höhe anfallen, ist von der Unrichtigkeit von zumindest
einer der genannten Umsatzsteuervoranmeldungen auszugehen.
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass der Bw. der
Verpflichtung, die gesetzlichen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig
einzureichen, nicht nachgekommen ist und der Bw. somit seine Pflichten als
Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat.
Weiters ist eine Anzeige vom 7. Juni 2001 wegen
Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung,
nicht fristgerechte Anmeldung dieser Arbeitnehmer beim Arbeitsamt und Verdacht
auf Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 FinStrG
aktenkundig, was ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der Buchhaltung
ist.
Das Ergänzungsschreiben vom 7. Mai 2004
enthält neben dem Hinweis, dass sich die Buchhaltungsunterlagen bei der vom
Bw. genannten steuerlichen Vertreterin befinden müssten,
ausschließlich Einwendungen gegen die Schätzungsmethoden, Höhe
der Schätzung und den Sicherheitszuschlag.
Dazu ist festzustellen, dass die Einrede gegen die
Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die
Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen ist, wie (neben
§ 257) besonders deutlich § 248 BAO zeigt, der unbeschadet des
Rechtes, gegen die Haftungsinanspruchnahme zu berufen, das Recht des
Haftungspflichtigen vorsieht, auch gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufung einzulegen. Daraus geht klar hervor, dass sich
Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch
Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im
Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzungen nicht im Haftungsverfahren als
relevant erweisen. Weiters ergibt sich daraus, dass Rahmen der Entscheidung
über die Berufung gegen den Abgabenanspruch auch zu überprüfen
sein wird, ob sich die Buchhaltungsunterlagen bei der vom Bw. genannten
steuerlichen Vertreterin befinden.
Die diesbezüglichen Einwendungen konnten der Berufung
gegen den Haftungsbescheid daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufungen ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist
zunächst über die Berufung gegen die Haftung und dann erst über
die Abgabenbescheide zu entscheiden.
Da der Bw. keine geeigneten Gründe vorgebracht hat,
welche die Annahme einer schuldhaften Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
ausschließen würde, besteht die mit Bescheid vom
18. Februar 2004 ausgesprochene Haftung zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0824-W/05
- Stammnummer
- 17344
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF