Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0853-W/04
Stundungszinsen, Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-W/04vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wohnadresse, vom
17. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk betreffend Stundungszinsen entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Stundungszinsen
in Höhe von bisher € 71,26 nunmehr mit € 77,57
festgesetzt werden.
Zur
Fälligkeit des Mehrbetrages wird auf die zur Berufungsvorentscheidung vom
21. April 2004 ergangene Buchungsmitteilung verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
10. Februar 2003 setzte das Finanzamt gemäß
§ 212
Abs. 2 BAO für die Zeit vom 18.10.2002 bis 27.1.2003 Stundungszinsen
in der Höhe von € 71,26 fest.
Dagegen brachte der Berufungswerber (Bw.) das Rechtsmittel
der Berufung ein.
Zur Begründung führte er aus, dass in der
Bescheidbegründung lediglich behauptet werde, dass aufgrund des
Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Es fehle der Hinweis
auf eine rechtliche Grundlage und die Angabe konkreter Daten. Dies sei
rechtswidrig.
Dass für die vorliegende Sachentscheidung keine
Begründung über den Beginn und das Ende des Zeitraumes der Berechnung
und kein nachvollziehbarer Bezug zu einer tatsächlich vorliegenden
Buchungsmitteilung angegeben werde, widerspreche
§ 93 Abs. 3 BAO und sei daher
rechtswidrig.
Da weder zum Zeitpunkt der Erlassung des obigen Bescheides
noch bis heute der Zahlungsaufschub beendet worden sei, sei die Ermittlung der
tatsächlichen Höhe der vom Bw. zu entrichtenden Stundungszinsen erst
zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Da die vorliegende Berechnung sowohl die Angaben im Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
5. Dezember 2002 bezüglich Stundungszinsen (für ESt 1999)
als auch die Angaben im Zahlungserleichterungsansuchen vom
18. Dezember 2002 bezüglich Einkommensteuer 1999, als auch die
Verrechnungsweisungen vom 18. November 2002 und vom
23. Jänner 2003 ohne Begründung ignoriere, liege auch
diesbezüglich eine rechtswidrige Sachentscheidung vor.
Die vorliegende Berechnung berücksichtige weder die
mangelnde Rechtskraft des Bescheides vom 17. Dezember 2001 betreffend
Festsetzung von Aussetzungszinsen 1999, noch die mangelnde Rechtskraft des
Bescheides vom 9. September 2002 betreffend Festsetzung von
Stundungszinsen für die Einkommensteuer 1999, noch die Gutschrift von
€ 553,77 laut Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2002,
noch die Tatsache, dass die mit Einkommensteuerbescheid vom
16. Dezember 2002 mit € 1.080,14 festgesetzte
Einkommensteuer 2000 zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt oder gestundet gewesen sei,
noch dass der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2000 bis
heute keine Rechtskraft habe. Aus der Darlegung gehe hervor, dass der Bescheid
vom 10. Februar 2003 rechtswidrig erstellt worden und daher aufzuheben
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2004
wies das Finanzamt die Berufung ab und setzte die Stundungszinsen anstatt mit
bisher € 71,26 mit € 77,57 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Bw.
aufgrund der am 17. Oktober 2002 eingebrachten Berufung, in der der
Bw. ersucht habe, den Rückstand von € 5.063,24 in Raten
abzustatten, mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2002 die
Entrichtung des Abgabenrückstandes in Raten bewilligt worden
sei.
Im Bescheidspruch vom 25. Oktober 2002 stehe
unter anderem, dass für Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750
Euro Stundungszinsen gemäß
§ 212 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz mit
gesondertem Bescheid angefordert würden.
Da am 21. Jänner 2003 aufgrund des am
19. Dezember 2002 eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung ein
Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung erlassen worden
sei, sei es am 10. Februar 2003 zur Festsetzung der Stundungszinsen
für den Zeitraum 18. Oktober 2002 bis
27. Jänner 2003 gekommen.
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Stundungszinsen (Anfangsbestand) sei sehrwohl die Einkommensteuergutschrift 2001
abgezogen worden. Ebenso sei es zulässig, in die Ratenbewilligung
bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten (Stundungszinsen)
einzubeziehen, wenn der Zahlungstermin in der Laufzeit der Zahlungserleichterung
gelegen sei.
Der Anregung des Bw., den Stundungszinsenabfall von
€ 8,40 zu berücksichtigen, sei entsprochen worden. Die
Überweisungen vom 20. November 2002 in Höhe von
€ 500,00 mit Verwendungszweck für die Einkommensteuer 2000
sei der Berufung entsprechend bei der nunmehrigen Berechnung der Stundungszinsen
nicht berücksichtigt.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte er aus, dass er am
17. März 2003 fristgerecht eine Berufung gegen den
Stundungszinsenbescheid vom 10. Februar 2003 eingebracht habe und die
Behörde schuldhaft die gebotene Entscheidungspflicht missachtet habe. Da
ihm länger als sechs Monate keine Berufungsentscheidung zugestellt worden
sei, habe der Bw. am 15. März 2004 einen Devolutionsantrag an den
unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Da der Zeitpunkt der Zustellung der
Berufungsvorentscheidung (23. April 2004) nach dem Tag der Einbringung
des Devolutionsantrages (15. März 2004) gelegen sei, sei die
erste Instanz nicht mehr zuständig gewesen, einen Bescheid zu erlassen.
Daher erhebe der Bw. Berufung und beantrage, die Berufungsvorentscheidung vom
21. April 2004 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Weiters sei rechtswidrig, dass sich die vorliegende
Berufungsvorentscheidung ohne Begründung über die in der Berufung vom
17. März 2003 vorgebrachten Einwände
hinwegsetze.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt den in der
Berechnung am 18. Oktober 2002 ausgewiesenen Tagessaldo von
€ 4.509,47 von dem lt. Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 16.April 2003 am 21. März 2003
ausgewiesenen Tagessaldo von € 4.782,02 ableite
(RV/4581-W/02).
Die vom Finanzamt offenbar zur Einkommensteuerschuld
für 1999 verbuchten Aussetzungszinsen laut Bescheid vom
17. Dezember 2001 sowie die Verbuchung der Stundungszinsen laut
Bescheid vom 9. September 2002 als Grundlage der Ermittlung von
Stundungszinsen sei rechtswidrig. So eine Verbuchung würde bedeuten, dass
man Stundungszinsen von bereits ermittelten Aussetzungs- und
Stundungszinsen zu zahlen hätte. Die Berechnung stütze sich auf
§ 212 Abs. 2 BAO. Dort sei nur von Stundungszinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr die Rede. Bei
Berechnung von Zinseszinsen würde dieser angegebene Prozentsatz
überschritten. Dies sei rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die
den Betrag von insgesamt € 750,00
übersteigen,
a)
(Fassung BGBl 1993/818) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 3 oder 4) oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
(...) zu entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinne dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen
Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung
Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne
Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender
Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Finanzamt zur
Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht mehr befugt gewesen sei, da der Bw.
mit Eingabe vom 15. März 2004 einen Devolutionsantrag eingebracht
habe, wird auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
25. Mai 2004, GZ.RD/12-W/04, verwiesen, mit dem dieser Antrag als
unzulässig zurückgewiesen wurde, zumal das Finanzamt zur Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist
und damit keine Entscheidungspflicht verletzt hat.
Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins
Leere.
Der Stundungszinsenanspruch selbst entsteht laufend
während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in
Anspruch nimmt.
Nachdem für Stundungszinsen eine
dem § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO vergleichbare Bestimmung,
wonach im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen
vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung
Aussetzungszinsen nicht festzusetzen sind, der BAO nicht entnommen werden kann,
können angefallene Stundungszinsen auch während einer aufrechten
Zahlungserleichterung mit Bescheid angefordert werden.
Zum Berechnungszeitraum ist auszuführen, dass der
Zahlungserleichterungsbewilligung vom 25 Oktober 2002 der Antrag vom
17. Oktober 2002 zugrunde liegt. Im Hinblick auf die oben
angeführte Rechtslage waren daher Stundungszinsen ab
18. Oktober 2002 zu berechnen.
Am 18. Dezember 2002 brachte der Bw. ein
neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen, in dem er um Herabsetzung der
Ratenhöhe ersuchte, ein. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom
21. Jänner 2003 dahingehend stattgegeben, dass für den zu
diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in der Höhe
von € 4.810,69 die Entrichtung in Raten bewilligt wurde.
Da der Bescheid vom 21. Jänner 2003 mit dem
Tag der Zustellung, welcher mit 28. Jänner 2003 angenommen wird,
wirksam wird, endet die mit Berufungsvorentscheidung vom
25. Oktober 2002 bewilligte Zahlungserleichterung am
27. Jänner 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher für die
Zahlungserleichterungsbewilligung vom 25. Oktober 2002 Stundungszinsen
zu entrichten.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich
aus dem Sachverhalt ergibt, dass die beiden Zahlungserleichterungsbewilligungen
"nahtlos" aneinander anschließen, so dass der exakte Zeitpunkt der
Zustellung der Zahlungserleichterungsbewilligung vom
21. Jänner 2003 nicht entscheidungswesentlich ist, da für
dieses Stundungszinsen ab dem Tag der Wirksamkeit zu entrichten
sind.
Bei seinem Vorbringen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie
das Finanzamt den in der Berechnung per 18. Oktober 2002 ausgewiesenen
Tagessaldo von € 4.509,47 von dem laut Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 16. April 2004, GZ.RV/4581-W/02,
per 21. März 2002 ausgewiesenen Tagessaldo ableite, scheint der
Bw. zu übersehen, dass sich der in der jeweiligen Berechnung der
Stundungszinsen angeführte Tagessaldo stets auf die vom
Zahlungserleichterungsansuchen bzw. von der diesbezüglichen Bewilligung
erfassten Abgaben bezieht. Im Gegensatz dazu wird am Abgabenkonto die Gebarung
(Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem
Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst
verbucht.
Daraus ergibt sich, dass aus den für die Berechnung
der Stundungszinsen ausgewiesenen Tagessaldi nicht der jeweilige Tagessaldo am
Abgabenkonto abgeleitet werden kann.
Ergänzend wird festgestellt, dass sich in der vom Bw.
angesprochenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. April 2004, GZ.RV/4581-W/02, angeführte Tagessaldo
ausschließlich auf die vom Zahlungserleichterungsansuchen vom
21. Februar 2002 umfassten Abgaben, nämlich auf einen Teil der
aushaftenden Einkommensteuer 1999 bezieht. (diese haftete im Zeitpunkt des
Ansuchens mit € 4.986,52 aus, der Bw. beantragte jedoch, diese Abgabe
im Betrag von € 4.782,02 zu stunden). Da weiters im Zeitpunkt des
Ansuchens sowie am 21. März 2002 neben der Einkommensteuer noch
weitere Abgaben unberichtigt aushafteten, kann aus dem in der
Berufungsentscheidung ausgewiesenen Tagessaldo nicht der Tagessaldo am
Abgabenkonto abgeleitet werden.
Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. mit Eingabe
vom 17. Oktober 2002 ein Ansuchen um Ratenzahlung mit folgendem Inhalt
ein: "Mein Steuerkonto weist derzeit einen Rückstand von
€ 5.063,24 und künftig fällig werdende Vorauszahlungen von
€ 1.811,67, somit eine in Raten abzuzahlende Gesamtschuld von
€ 7.874,01 aus. Ich ersuche daher, den Rückstand inklusive
allfälliger Vorauszahlungen in 15 Monatsraten a € 500,00
abstatten zu dürfen."
Dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt als Berufung
(Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2002
betreffend Abweisung einer Zahlungserleichterung gewertet und mit (zweiter)
Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2002 stattgebend erledigt.
Gemäß diesem Bescheid wurde die Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt
aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 6.874,91
einschließlich der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung fällig
werdenden (Viertel-) Jahresbeträge an Einkommensteuer in
12 Monatsraten in Höhe von je € 500,00 und einer
Abschlusszahlung in Höhe von € 2.721,91 bewilligt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die Bemessungsgrundlage per 18. Oktober 2002
ermittelt sich wie folgt:
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 4.986,52,
Aussetzungszinsen 2001 in Höhe von € 23,18, sowie der
Säumniszuschlag 1999 in Höhe von € 53,54. Von der sich
daraus ergebenden Summe (5.063,24) war die Gutschrift aus der Einkommensteuer
2001 in Höhe von € 553,77 in Abzug zu bringen. Somit betrug der
Anfangsbestand € 4.509,47.
Mit Wirksamkeitstag 19. November 2002 war die
erste Ratenzahlung des Bw. in Höhe von € 500,00 zu
berücksichtigen. Von diesem Betrag waren jedoch die bis
18. November 2002 (rechtzeitig, da dreitägige Respirofrist) zu
entrichtenden Stundungszinsen 2002 in Höhe von € 150,11 (zur
Höhe vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. April 2003, GZ.RV/4581-W/03) in Abzug zu bringen, somit
änderte sich der Anfangsbestand um € 349,89.
Hinsichtlich des Wirksamkeitstages
19. November 2002 wird darauf hingewiesen, dass im Falle der
Überweisung auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse der Tag
der Gutschrift als Entrichtungstag gilt
(§ 211 Abs. 1 lit d BAO).
Die weiteren Zahlungen mit Wirksamkeitstag
20. November 2002 und 24. Jänner 2002 waren im Hinblick
auf die Verrechnungsweisungen des Bw. Anzahlungen für die (von der
Zahlungserleichterung nicht umfasste) Einkommensteuer 2000 und konnten dadurch
nicht bei der Berechnung der Stundung berücksichtigt werden. Dies geht auch
aus der Berufungsvorentscheidung hervor. Diesbezüglich erfolgten im
Vorlageantrag keine Einwendungen.
Die Berechnung der Stundungszinsen stellt sich daher wie
folgt dar:
|
Datum
|
Anfangsbestand und
Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl d.
Tage
|
Jahres-zinssatz
|
Tages-zinssatz
|
Stundungszinsen
|
18.10.2002
|
4.509,47
|
4.509,47
|
32
|
6.75
|
0,0185
|
26,70
|
19.11.2002
|
-349,89
|
4.159,58
|
22
|
6,75
|
0,0185
|
16,93
|
11.12.2002
|
0,00
|
4.159,58
|
48
|
6,20
|
0,0170
|
33,94
Zinsen:77,57
Zu der Einwendung, dass bei der Berechnung der
Stundungszinsen für den Zeitraum 18. Oktober 2002 bis
27. Jänner 2003 das Zahlungserleicherungsansuchen vom
18. Dezember 2002 bezüglich Einkommensteuer 1999 ignoriert werde,
wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die vom Bw. angesprochene Berufung gegen den Bescheid vom
17. Dezember 2001 betreffend Aussetzungszinsen wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. April 2003, GZ.RV/0221-W/03 als unbegründet
abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 sowie der
Anspruchszinsenbescheid 2000, beide vom 16. Dezember 2002 konnten in
der Berechnung nicht erfasst werden, zumal Gegenstand der Stundung
gemäß Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
25. Oktober 2002 die zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Abgaben sowie
die bis Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden
(Viertel-)Jahresbeträge an Einkommensteuer war.
Wie der unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung vom 9. September 2002, GZ.RV/4581-W/02,
zutreffend ausgeführt hat, können, solange ein
Zahlungserleichterungsansuchen nicht erledigt ist (somit bis zum Ergehen eines
diesbezüglichen Bescheides), Bemessungsgrundlage für Stundungszinsen
höchstens jene Abgaben seien, die Gegenstand des Ansuchens sind. Weder
daraus noch aus der Feststellung, dass sich das Zahlungserleichterungsansuchen
vom 21. Februar 2002 ausschließlich auf die Einkommensteuer 1999
ohne Nebengebühren bezogen habe, lässt sich ableiten, dass der
unabhängige Finanzsenat in dieser Entscheidung dargetan hat, dass für
einen Zahlungsaufschub von Nebengebühren keinesfalls Stundungszinsen
verrechnet werden dürfen.
Dies lässt sich auch nicht aus dem Gesetz bzw. der
ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten.
Ab Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens sind
jedoch jene Abgaben zur Bemessungsgrundlage der Stundungszinsen heranzuziehen,
welche vom Bewilligungsbescheid umfasst sind.
Im Übrigen ordnet
§ 213 Abs. 1 BAO die Zusammenfassung der wiederkehrend
zu erhebenden Abgaben mit den diesbezüglichen Nebenansprüchen
(§ 3 Abs. 2, z.B. Säumniszuschläge,
Stundungszinsen) ausdrücklich an.
Dazu kommt noch, dass der Bw. die Einbeziehung der
Nebengebühren in die Zahlungserleichterung unter dem Hinweis, dass
Stundungszinsen mit gesondertem Bescheid angefordert würden, akzeptiert hat
und die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen
ließ.
Dem den gegenständlichen Stundungszinsen zugrunde
liegenden Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2002 welcher eine
"Erledigung" ist, liegt der Antrag vom 17. Oktober 2002, der vom
Finanzamt als Berufung gewertet wurde, zugrunde. In diesem ersuchte der Bw. den
Abgabenrückstand in Höhe von 5.063,24 unter Einbeziehung der
Vorauszahlungen in Raten entrichten zu dürfen (siehe oben).
Dieser Rückstand ermittelt sich wie folgt:
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 4.986,52, Aussetzungszinsen
2001 in Höhe von € 23,18, sowie der Säumniszuschlag 1999 in
Höhe von € 53,54. Diese sind ident mit jenen Abgaben, die zur
Berechnung des Tagessaldos per 18. Oktober 2002 angeführt wurden
(siehe oben). Die Einbeziehung der Aussetzungszinsen in die
Stundungszinsenberechnung ab 18. Oktober 2002 war daher
rechtmäßig.
Da die Einbeziehung der von der Bewilligung umfassten
Stundungszinsen 2002 in Höhe von € 150,11 (zur Höhe vgl.
Berufungsentscheidung vom 16. April 2003, GZ.RV/4581-W/02) per
19. November 2002 erst zu einem Zeitpunkt, in dem die
Zahlungserleichterung bewilligt war, erfolgte, war auch hier keine
Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 9. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0853-W/04
- Stammnummer
- 10378
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF