Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2059-W/06
Überrechnung nicht durchgeführt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2059-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Erik
Pencik, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1040 Wien,
Argentinierstraße 19/4, vom 8. August 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Juli 2006 betreffend Säumniszuschlag in
Höhe von € 3.982,09 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 setzte das
Finanzamt u. a. von der Umsatzsteuer 4/2006 einen ersten Säumniszuschlag in
Höhe von € 3.982,09 mit der Begründung fest, dass die
Abgabenschuldigkeit nicht bis 16. Juni 2006 entrichtet worden
wäre.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass mit Schreiben vom 14. Juni 2006 dem Finanzamt
mitgeteilt worden sei, dass von der Firma H-KGein Überrechnungsantrag zu Gunsten der Bw. in Höhe der Zahllast
der Umsatzsteuer 4/2006 in Höhe von € 199.104,28 eingebracht
worden sei, so dass diese abgedeckt wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§
211 Abs 1 lit g BAO normiert, dass Abgaben als entrichtet gelten bei Umbuchung
oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der
Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben.
In seinem Erkenntnis vom 24. November 1987, 87/14/0097, hat
der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass
im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt
der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies
setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder
Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs 1
lit g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage,
dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art
zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur
Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben
eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten.
Im vorliegenden Fall hat eine Überrechnung bis dato
nicht stattgefunden. Die Gründe für diese Nichtdurchführung sind
allerdings hier nicht zu erforschen, da die Bw. hinsichtlich des Abgabenkontos
der H-KG keine Parteienstellung hat und im gegenständlichen Verfahren
über den Überrechnungsantrag nicht zu entscheiden ist.
Da, wie bereits dargetan, eine Überrechnung nicht
stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe
nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.
Sollte in der Folge auf Grund des
Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag
spätestens 16. Juni 2006 durchgeführt werden, wird auf
§ 293a BAO verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2059-W/06
- Stammnummer
- 25729
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF