…neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen wäre, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so könnte diese Tatsache im Verhältnis zum…
…neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen wäre, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so könnte diese Tatsache im Verhältnis zum…
…neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen wäre, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so könnte diese Tatsache im Verhältnis zum…
…neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen und wäre als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen wäre, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so könnte diese Tatsache im Verhältnis zum…
…Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Der Bf. stützt seinen Wiederaufnahmsgrund auf rechtskräftige Entscheidungen, nämlich auf das Strafverfahren a sowie auf die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien b…
…Berufung gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Berufungsgegenständlich ist das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes sowie die Nutzungsdauer zweier vermieteter Gebäude auf Grund von Gutachten. Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine deutsche…
…Dezember 2001 vorgelegt wurden, insbesondere weil für die Beibehaltung einer Afa von 4% ein Nachweis mittels Gutachten erforderlich war. Auf Grund eigenen Verhaltens im Vorfeld der Außenprüfung ist es dem FA nicht geglückt, den Beweis eines Wiederaufnahmegrundes iSd § 303 Abs. 4 BAO zu erbringen. Bemerkenswert…
…beim Versicherungsaufwand; unter Punkt 8 ist die im Jahr 1999 zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuer von 500.000 S (Buchung Vorsteuer/Privateinlage) dargestellt. Sodann hielten die Prüfer in der Niederschrift fest: Wiederaufnahmsgründe: Pkt. 1 - 9 Seitens des Finanzamtes Innsbruck wird der Standpunkt vertreten, dass…
…Einzelnen dem Vorprüfer übergeben worden sind, kann zum heutigen Zeitpunkt naturgemäß nicht abschließend beurteilt werden. Gegenteilige Anhaltspunkte zu den unten angeführten Äußerungen des Rechtsanwaltes liegen derzeit nicht vor. Wiederaufnahmsgründe Pkt. 1 - 4: Seitens des Finanzamtes wird der Standpunkt vertreten, dass sich die Wiederaufnahme der gegenständlichen…
…der Amtsgewalt im gegenständlichen Abgabenverfahren vorliege. Aufgrund der fehlenden Darstellung bzw. mangelhaften Begründung des strittigen Wiederaufnahmsgrundes sei der Berufung Folge zu geben. Mit der Aufhebung der (angefochtenen) Verfahrensbescheide schieden die am selben Tag ausgefertigten neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen die neuen Sachbescheide…
…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 1.) Das Vorbringen der Bw. erweist sich - bezogen auf die Wiederaufnahmsgründe - als widersprüchlich: soweit darauf verwiesen wird, dass ihr kein Verschulden an den Malversationen der Jahre 1996 bis 1998 angelastet werden könne…
…Kommentar zur BAO, Band 3, Orac, 1994, S 2920). Wiederaufnahmegründe sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die erst später hervorkommen. Das "Hervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren…
…Das der Berufung zu Grunde liegende Betriebsprüfungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Prüfer der Großbetriebsprüfung einzelne Wiederaufnahmsgründe entweder überhaupt nicht genannt oder mangelhaft ausgeführt hat. a) Bescheide Dem Bericht vom 5. Oktober 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung (Akt Bp.-Berichte Seite 95ff) ist zu…
…bereits damals die mangelnde Adresse K-Straße laut Erhebung des Finanzamtes 2/20 in Wien bekannt gewesen sei. Diesbezüglich (Tz 3) liege somit kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die FA-Vertreterin erwiderte, dass dem FA bei Erlassung des später wieder aufgenommenen Jahresbescheides 2002 nicht bekannt gewesen sei…
…sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs…
…gesicherten Abgabenerhebung auszuüben, weil unter Bedachtnahme auf Ursache und Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben der Vorrang vor dem Interesse der Partei an der Rechtskraft des Bescheides zu gewähren war. Sie haben bisher…
…2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen…
Auf Grund grob mangelhafter Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe durch den Prüfer der Großbetriebsprüfung waren die Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dem UFS als zweiter Instanz war es verwehrt, die Wiederaufnahmsgründe richtig zu bezeichnen. Wien, am 15. Juni 2010
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 9. Juni 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…seien bereits im Rahmen der Vor - Bp. vorhanden gewesen. Somit lägen keine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen vor, die später hervorgekommen seien. Eventuell später hervorgekommene Umstände seien keine Wiederaufnahmsgründe. Weiters wurde auf fehlerhafte Ermessensübung verwiesen, da in Ermessensüberlegungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten…