Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2650-W/06
Wiederaufnahmsgrund vom FA zu beweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2650-W/06vom 22.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ein § 5-Ermittler und die Tätigkeit daher eine gewerbliche. Aus
diesem Grund habe er in den Erklärungen für das Jahr 1999
Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben. Die Erklärungen seien
antragsgemäß veranlagt worden. Die Einschätzung als
§ 5-Einkünfte habe sich als falsch herausgestellt. Darauf sei der
steuerliche Vertreter nach einer Besprechung mit seinem Kanzleipartner gekommen.
Er habe sich daher veranlasst gesehen, die Einkünfte als solche aus
Vermietung und Verpachtung zu erklären. Die steuerliche Vertretung habe
sich dazu entschlossen, keinen Schriftsatz zu verfassen, sondern mit dem
zuständigen Herrn im FA telefonisch Kontakt aufzunehmen, da der
entsprechende Bescheid für 1999 inzwischen rechtskräftig geworden sei.
Es sei zum Termin mit Herrn ADir. T am 11. Dezember 2001 gekommen. Der
steuerliche Vertreter habe mit Herrn ADir. T zwei Dinge zu besprechen gehabt: 1.
eine Abschreibung mit 4% laut den bereits vorliegenden Gutachten und 2. einen
Wechsel von der Einkunftsart Gewerbebetrieb auf Vermietung und Verpachtung. Der
steuerliche Vertreter habe Herrn ADir. T die beiden Originalgutachten vorgelegt.
Herr ADir. T habe gesagt, er könne nun ad hoc nichts entscheiden, der
steuerliche Vertreter sollte berichtigte Erklärungen für 1999 vorlegen
mit einem Anschreiben betreffend einer Wiederaufnahme. Betreffend Vorliegen von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe der steuerliche Vertreter
Herrn ADir. T erläutert, dass eine deutsche Mitunternehmerschaft vorliege,
die in Österreich Vermietung betreibe und nach seinem Gespräch mit dem
Kanzleikollegen unter Hinweis auf die Isolationstheorie die Tätigkeit der
Bw. in Österreich als Vermietung und Verpachtung einzustufen sei. Die
Gutachten habe der steuerliche Vertreter zur Begründung des Afa-Satzes von
4% vorgelegt. Wären ursprünglich Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erklärt worden, hätte der steuerliche Vertreter aus
Gründen der Offenlegung bereits damals die Gutachten vorgelegt, weil die
Gutachten bereits Anfang 2000 erstellt gewesen seien. Der steuerliche Vertreter
könne sich nach sieben Jahren nicht mehr erinnern, ob sich Herr ADir. T
schriftliche Notizen gemacht habe. Er wisse nur, dass Herr ADir. T keine
inhaltlichen Zusagen getroffen habe, weder hinsichtlich Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung noch betreffend des Afa-Satzes. Herr ADir. T habe nur
gesagt, er könne jetzt nichts entscheiden, die steuerliche Vertretung solle
nur die berichtigten Erklärungen vorlegen. Weiters werde auf die erfolgten
Veranlagungen der Jahre 1999 bis 2004 verwiesen. Dass im Jahr 2002 zwar
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden seien, jedoch
das FA mit Bescheid vom 5. April 2004 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb veranlagt habe, sei der steuerlichen Vertretung erst in
Vorbereitung der Berufungsverhandlung aufgefallen und deshalb wäre damals
keine Berufung erhoben worden. Es sei weiters auf den Vorhalt des FA zur
Steuererklärung 2003 hinzuweisen, in dem ein Gutachten betreffend Afa 4%
abverlangt worden sei, und auf das Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung
vom 24. Mai 2005, in dem dem Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass die
Gutachten bereits am 11. Dezember 2001 vorgelegt worden seien. Das FA
habe schließlich das Jahr 2003 antragsgemäß mit Afa 4%
veranlagt. Weiters werde auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom
20. Februar 2006 und die Veranlagung für das Jahr 2005 verwiesen,
in der ebenfalls eine Afa von 4% angesetzt worden sei. In allen Erklärungen
der Jahre 1999 bis 2005 sei auf einen Afa-Satz von 4% laut einem Gutachten
hingewiesen worden. Mehr als dieses Gutachten bereits am
11. Dezember 2001 persönlich vorgelegt zu haben, könne man
nicht machen.
Die Vertreterin des Finanzamtes gab dazu an, dass die
Veranlagung [2005] vorläufig erfolgt sei. Über Vorhalt des Schreibens
des steuerlichen Vertreters vom 20. Februar 2006 (Arbeitsbogen
Außenprüfung Seite 14) und den Beginn der Betriebsprüfung am
10. März 2006 gab die Vertreterin des FAes an, mit dem Vorliegen
eines Wiederaufnahmegrundes habe sich das FA erst während der Prüfung
auseinandergesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das FA begründet die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens mit § 303 Abs. 4 BAO und damit,
dass die beiden Gutachten einen Wiederaufnahmegrund darstellen
würden.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. zulässig, wenn Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Im Fragebogen vom (Eingangsstempel)
9. März 2000 (Dauerbelege Seite 6) gab die Bw. gegenüber dem
FA an, im Oktober 1999 sei mit der Vermietungstätigkeit begonnen worden.
Mit Begleitschreiben vom 16. Mai 2000 (Dauerbelege Seite 30 bis
69) legte die Bw. dem FA einen weiteren Fragebogen "V+V" betreffend das Objekt
in T, sowie Kopien des Einheitswertbescheides, der Erklärung bzw. Beilage
zum Einheitswertbescheid, des Kaufvertrages vom 22. Mai 1997, zweier
Darlehensverträge und des Mietvertrages vor.
Am 1. Februar 2001 gab die Bw. eine
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 1999 mit negativen
Einkünften aus Gewerbebetrieb S 13.004,00 ab, die vom FA
erklärungsgemäß mit Bescheid vom 13. Februar 2001
veranlagt wurde (Akt 1999 Seite 4 bis 10).
Weiters enthält der Veranlagungsakt des FAes folgendes
Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bw. an das FA, zu Handen Herrn ADir.
T, vom 11. Dezember 2001, beim FA eingelangt am
13. Dezember 2001 (Akt 1999 Seite 11):
"Sehr
geehrter Herr Amtsdirektor,
wir
senden Ihnen in der Beilage die Steuererklärungen für 1999 unserer
oben genannten Klientin und beantragen die Wiederaufnahme gem. § 303
BAO, da es sich wie mit Ihnen heute persönlich besprochen nicht um
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gem. § 28 EStG handelt.
Gleichzeitig
senden wir ihnen die Steuererklärungen für das Jahr 2000 mit der Bitte
um Veranlagung. Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur
Verfügung."
In der neuen Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 1999 (Akt 1999 Seite 15ff) gab die Bw. negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung S 13.004,00 an. In der
nunmehr vorgelegten Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 1999 gab die Bw. betreffend Absetzung für Abnutzung
für beide Gebäude in T und S erstmals an:
"Vom
Gebäudewert 4% p. a. lt. Gutachten".
Das FA erließ am 20. Februar 2002 einen
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1999
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und einen geänderten
Sachbescheid Feststellung der Einkünfte 1999 gemäß
§ 188 BAO, in dem nunmehr negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung von S 13.004,00 festgesetzt wurden (Akt Seite 21f). Die
Bescheide wurden von Herrn ADir. T freigegeben (Aussage ADir. T in der
Berufungsverhandlung, elektronischer Aktenvermerk vom 20. Februar
2002).
Der Wiederaufnahmebescheid enthält die
Begründung:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen
und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Der Sachbescheid enthält die Begründung:
"Die
Wiederaufnahme von Amts wegen erfolgte auf Grund Ihrer Anregung."
Für die nachfolgenden Jahre des
berufungsgegenständlichen Zeitraums 2000 bis 2004 erklärte die Bw.
jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (letzte Erklärung
2004 vom 13. September 2005) und gab in den Beilagen betreffen Absetzung
für Abnutzung unverändert "Vom
Gebäudewert 4% p. a. lt. Gutachten" an (Bilanzakt der betreffenden
Jahr bzw. Akt 2004 Seite 6):
Das FA erließ für die Jahre 2000, 2001, 2003 und
2004 erklärungsgemäße Feststellungsbescheide (zuletzt für
2004 Bescheid vom 13. September 2005). Für das Jahr 2002
erließ das FA am 5. April 2004 einen Bescheid, in dem
Einkünfte in der Höhe laut Erklärung jedoch als solche aus
Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Sämtliche Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Nach Erhalt der Erklärung für 2003 am
24. Februar 2005 ersuchte das FA noch vor Bescheiderlassung die Bw. mit
Vorhalt vom 28. April 2005 um Vorlage des Gutachtens,
"in dem die verkürzte Nutzungsdauer
festgestellt wurde" (Akt 2003 Seite 11). Daraufhin teilte die steuerliche
Vertretung der Bw. mit Schreiben vom 24. Mai 2005 (Akt 2003
Seite 12) mit, Frau Anna-Maria B (damals noch unter ihrem Familiennamen M)
und Herr Steuerberater Mag. Christian Z hätten am
11. Dezember 2001 in den Amtsräumen im FA wegen einer
Wiederaufnahme des Jahres 1999 bei ADir. T vorgesprochen. Damals sei es um den
Wechsel der Gewinnermittlungsart von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu
solchen aus Vermietung und Verpachtung und da im Speziellen um die
Nichtgeltendmachung von Investitionsfreibeträgen bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung und um die Höhe der Nutzungsdauer der
Gebäude gegangen. Aus diesen Grund hätten die beiden steuerlichen
Vertreter die beiden Gutachten für T und S, in denen jeweils die
verkürzte Nutzungsdauer festgestellt worden sei, im Original
wunschgemäß Herrn ADir. T übergeben. Die vom FA angeforderten
Gutachten würden somit bereits beim FA aufliegen. Bei dieser Gelegenheit
werde angefragt, wann diese beiden Gutachten wieder zurückgegeben
würden, da sich keine weiteren Exemplare in den Akten der Steuerberater
befinden würden. Das FA bestand nicht weiter auf einer Vorlage der
Gutachten und erließ am 2. Juni 2005 einen
erklärungsgemäßen Feststellungsbescheid für 2003 ohne
weitere Begründung im Bescheid. Einem vom FA im Schreiben an den UFS vom
20. April 2007 als Beilage 2 vorgelegten elektronischen Aktenvermerk
vom 30. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass für die Vermietung von
Lagerhallen 4% Afa geltend gemacht werden. Laut Vorhalt sollte ein Gutachten
existieren. Jedoch würde sich keines in den Akten auffinden lassen sondern
nur Kopien zu den einzelnen Kreditverträgen. Die Veranlagung 2003 werde
freigegebnen, aber zur Betriebsprüfung gemeldet. Die Afa solle zumindest
auf 3% reduziert werden. Auf eine Rücksprache mit einem namentlich
genannten Teamleiter (nicht Herr ADir. T, da damals bereits in Pension) wurde
verwiesen.
Die nunmehr berufungsgegenständliche
Betriebsprüfung begann laut Vermerk des Prüfers am 10.
März 2006 (Arbeitbogen Seite 3). In einem Schreiben an den Prüfer
vom 20. Februar 2006 (Arbeitsbogen Seite 14) gab die steuerliche
Vertretung an, vom namentlich genannten Prüfer seien im Zuge der
Umsatzsteuernachschau 11/2005 am 26. Jänner 2006 die beiden
Gutachten für die Betriebsgebäude in S und T eingefordert worden,
obwohl ihm die steuerliche Vertretung mehrmals versichert habe, dass die beiden
Gutachten bereits am 11. Dezember 2001 persönlich bei Herrn ADir.
T übergeben worden seien und daher beim FA aufliegen müssten. Auf
Kopien der Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 11. Dezember 2001
und 24. Mai 2005 werde verwiesen. Nochmals jeweils im Original
würden nun als Beilage die beiden Gutachten gesendet werden. Durch die
Einholung der Gutachten bei der Mandantin sei es der steuerlichen Vertretung
nicht möglich gewesen, diese früher vorzulegen. Um Rücksendung
der Originalgutachten werde ersucht. Auf Seite 84 bis 120 der Dauerbelege
liegen Kopien der beiden Gutachten vom 29. März 2000 betreffend
die Gebäude in T und S ein.
Die beiden Gutachten für die Gebäude in T und S
wurden jeweils am 29. März 2000 von einem staatlich befugten und
beeideten Ziviltechniker und allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen erstellt und geben eine Nutzungsdauer der Gebäude von
25 Jahren, somit eine Afa von 4% an.
Die bisherigen Feststellungen gründen sich auf die
zitierten Schriftstücke und Aussagen.
Aus folgenden Gründen kann nicht ausgeschlossen
werden, dass bereits am 11. Dezember 2001 anlässlich einer
Besprechung im FA mit den für die Veranlagung der Bw. zuständigen
ADir. T zwei Gutachten über einen Afa-Satz von 4% betreffend die beiden
vermieteten Gebäude T und S ausgehändigt wurden:
Der Steuerberater Mag. Z als Vertreter der Bw. und seine
Mitarbeiterin Frau B als Zeugin gaben in der mündlichen
Berufungsverhandlung an, die zwei Gutachten an Herrn ADir. T übergeben zu
haben.
Herr ADir. T gab als Zeuge an, er könne sich zwar an
eine Besprechung mit dem während der Berufungsverhandlung anwesenden
Steuerberater Mag. Z erinnern, jedoch nicht an das Datum, den Namen des
Mandanten (Bw.) oder den Inhalt. Laut Herrn ADir. T hat es nur ein einziges
Treffen mit Mag. Z gegeben. ADir. T fertigte über dieses Gespräch
keinen schriftlichen Vermerk an, auch der Steuerberater Mag. Z konnte sich nicht
erinnern, dass Herr ADir. T schriftliche Aufzeichnungen gemacht
hätte.
Die erfolgte Wiederaufnahme und der
erklärungsgemäße Sachbescheid für 1999 vom
20. Februar 2002 sind aktenkundig. Ein Wechsel der Einkunftsart von
Gewerbebetrieb auf Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1999 bedingt
jedenfalls einen anderen gesetzlichen Afa-Satz, nämlich von damals 4%
für Gewerbebetrieb laut § 8 Abs. 1 EStG 1988 (ab 2001 3%)
auf nur mehr 1,5% für Vermietung und Verpachtung laut (§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988). Eine Beibehaltung der Höhe der
Einkünfte ist nur auf Grund Beibehaltung einer Afa von 4% möglich. Der
vom FA am 20. Februar 2002 durchgeführten Wiederaufnahme liegt
eine Steuererklärung für 1999 zu Grunde, in der die Bw. (so wie dann
in den Folgejahren) den beibehaltenen Afa-Satz von 4% explizit mit dem Vorliegen
von Gutachten begründete. Das FA bezieht sich in der formelhaften
Begründung der Bescheide betreffend 1999 vom 20. Februar 2002 auf
ein amtswegiges Vorgehen auf Anregung der Bw. unterlässt jedoch weitere
inhaltliche Ausführungen.
Aus dem Fehlen eines schriftlichen Vermerkes von Herrn
ADir. T über das Gespräch am 11. Dezember 2001 kann somit
nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass damals keine Gutachten
überreicht worden wären, da auch sonst nicht ersichtlich ist, aus
welchen Gründen das FA überhaupt die Wiederaufnahme und Neuveranlagung
1999 mit den Bescheiden vom 20. Februar 2002 durchführte.
Es wäre am FA gelegen gewesen, zeitgerecht
schriftliche Vermerke anzufertigen und damit Beweisvorsorge für eine
allfällige spätere Wiederaufnahme zu treffen.
Von einer Einvernahme von zwei weiteren Mitarbeitern des
FAes, nämlich der Verfasserin des elektronischen Aktenvermerkes vom
30. Mai 2005 und dem darin genannten Teamleiter, konnte Abstand
genommen werden, da der Wissenstand der beiden aus dem Aktenvermerk ersichtlich
ist. Aus dem Nichtauffinden im Jahr 2005 anlässlich der Veranlagung 2003
kann nicht geschlossen werden, dass die Gutachten nicht bereits am
11. Dezember 2001 im FA der für die Veranlagung zuständigen
Person übergeben wurden.
Aus dem Umstand, dass die Bw. den Feststellungsbescheid
2002 vom 5. April 2004, in der zwar die Höhe der Einkünfte
laut Erklärung jedoch davon abweichend als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb veranlagt wurden, in Rechtskraft erwachsen ließ, kann nicht
geschlossen werden, dass die beiden Gutachten mit Afa 4% nicht in der
Besprechung am 11. Dezember 2001 vorgelegt worden wären, da der
Höhe der erklärten Einkünfte ebenfalls eine Afa von 4% zu Grunde
lag und nach der Rechtslage für das Jahr 2002 ein gesetzlicher Afa-Satz von
3% gilt (§ 8 Abs. 1 EStG 1988).
Schließlich entspricht es der gesicherten
Lebenserfahrung, dass Sachverständige ihren Auftraggebern Gutachten in mehr
als nur einer Ausfertigung (mehr als nur ein "Original") übergeben.
Diesbezüglich wird auch auf das Schreiben des Sachverständigen vom
5. Mai 2007 verwiesen, wonach er jeweils drei "Originalexemplare" an
die steuerliche Vertretung übergab. Es ist daher nicht unglaubwürdig,
dass am 11. Dezember 2001 dem FA ein Originalgutachten übergeben
wurde und weitere Originalgutachten weiterhin in Besitz der Bw. in Deutschland
sind.
Rechtlich folgt:
Das Vorliegen eines Grundes für eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens im Zuge der am 10. März 2006 begonnenen
Betriebsprüfung ist vom FA zu erbringen. Das FA hat dafür auch die
entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. So obliegt es dem FA, die Vorgänge
im eigenen Wirkungsbereich vollständig und nachvollziehbar zu
dokumentieren. Anbringen sind gemäß
§ 87 BAO in
Niederschriften festzuhalten, über amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen
ist gemäß
§ 89 BAO erforderlichenfalls ein Aktenvermerk
anzufertigen. Der geänderten Veranlagung des FAes für 1999 am
20. Februar 2002 lag, was auch den Bescheidbegründungen zu entnehmen
ist, ein Anbringen der Bw. zu Grunde. Aufgrund der formelhaften und ohne
Inhaltliche Angaben erfolgten Bescheidbegründung und dem gänzlichen
Fehlen von schriftlichen Aufzeichnungen des FAes über dieses Anbringen kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Gutachten am
11. Dezember 2001 vorgelegt wurden, insbesondere weil für die
Beibehaltung einer Afa von 4% ein Nachweis mittels Gutachten erforderlich
war.
Auf Grund eigenen Verhaltens im Vorfeld der
Außenprüfung ist es dem FA nicht geglückt, den Beweis eines
Wiederaufnahmegrundes iSd § 303 Abs. 4 BAO zu erbringen.
Bemerkenswert dabei ist, dass bereits vor Beginn der
Außenprüfung die Bw. durch ihre steuerliche Vertretung mit zwei
Schreiben auf eine Vorlage der Gutachten am 11. Dezember 2001 hinwies,
das FA sich jedoch gegenüber der Bw. damit nicht auseinandersetzte.
Der Berufung betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004 war daher
Folge zu gegeben und die angefochtenen Bescheide waren ersatzlos
aufzuheben.
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide fehlt es am
Rechtsgrund der vom FA ebenfalls am 1. bzw. 8. August 2006 neu
erlassen Sachbescheide betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004. Diese
Bescheide scheiden aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 307 Tz 8 unter Hinweis auf die Aufhebung eines
Wiederaufnahmebescheides durch eine Berufungsentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO). Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung
erweist sich somit als nicht zulässig und war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO bleibt es
somit bei der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO
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laut Bescheid vom:
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für das Jahr:
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20. Februar 2002
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1999
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20. Februar 2001
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2000
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12. März 2003
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2001
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5. April 2004
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2002
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2. Juni 2005
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2003
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13. September 2005
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2004.
Da betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004 nicht in
der Sache selbst zu entscheiden war, konnte nicht darauf eingegangen werden, ob
die beiden Gutachten vom 29. März 2000 tatsächlich als
Nachweis eines Afa-Satzes von 4% geeignet sind.
Wien, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2650-W/06
- Stammnummer
- 29095
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF