Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2650-W/06
Wiederaufnahmsgrund vom FA zu beweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2650-W/06vom 22.06.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
10. August 2006 gegen die Bescheide des FA, vertreten durch Vert.FA,
vom 1. bzw. 8. August 2006 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999
bis 2004 und Sachbescheide Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004 nach der von Amts wegen am
21. Juni 2007 in Anwesenheit der Schriftführerin Schriftf. in 1030
Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, stattgefundenen mündlichen
Berufungsverhandlung
1.
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
2.
bechlossen:
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1999 bis 2004 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist das Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes sowie die Nutzungsdauer zweier vermieteter Gebäude
auf Grund von Gutachten. Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine deutsche
Kommanditgesellschaft, die in Österreich zwei Logistikzentren
vermietet.
a) Bescheide
Im Bericht über eine Außenprüfung für
den Zeitraum 1999 bis 2004 vom 24. Juli 2006 (Dauerbelege Seite 70ff)
wurde die Feststellungen getroffen, die Überprüfung habe ergeben, dass
für beide Baulichkeiten (jeweils unter Angabe der vollen Adresse) in T und
S jährlich Afa in Höhe von 4% der jeweiligen Herstellungskosten
geltend gemacht worden seien. Bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, könnten nach
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ein höherer Satz komme
nur dann in Betracht, wenn laut ESt-Richtlinien eine kürzere Nutzungsdauer
durch Gutachten nachgewiesen werde. Im Rahmen der Außenprüfung seien
nun Gutachten für jeden Standort vorgelegt worden. Dort werde jeweils
ausgeführt:
"Die
Lagerhalle besteht aus einer Skelettkonstruktion aus Stahlbetonstützen und
Stahlbetontragwerken". Im Gutachten werde in weiterer Folge von der
"Vermietung eines Gebäudes in
Leichtbauweise" gesprochen. Dies stelle laut Prüfer einen
Widerspruch dar.
"Durch
die tägliche 24-stündige Beanspruchung des Betriebes erfolgt eine
übermäßige Abnutzung, welche auch nach bereits 3 Jahren /
2 Jahren deutlich sichtbar ist." Die Abnützungen würden
vom Gutachter also 3 Jahre / 2 Jahre nach der Errichtung festgestellt,
es gebe jedoch keine Aussage darüber, in welchem Zustand sich das
Gebäude bei der Errichtung befunden habe.
"Die
Andockmanöver der einzelnen LKW verursachen Schäden am
Außenbereich der Lagerhalle sowie an den Verladerampen" (laut
Anmerkung des Prüfers betrage die Nutzungsdauer laut Anlagenverzeichnis 10
bzw. 15 Jahre und die der Verladeschleusen 10 Jahre)
"wie auch an der Trapezblechfassade und den
freiliegenden Betonteilen. Durch den Verkehr mit schwerem Verladegerät
(Gabelstapler, Ameisen etc.) im Innenbereich der Lagerhalle werden ständige
Schäden an den Rolltoren und deren Mechanik, an den Hebebühnen und den
Wänden und Stützen der Halle hervorgerufen." Laut Prüfer
sei jedoch ein laufendes Instandhaltungserfordernis nach der Judikatur als nicht
"nutzungsdauerndmindernd" anzusehen.
"Die
Rangierflächen im Freigrund um den Betrieb werden durch den permanenten
LKW-Verkehr ebenso beansprucht und in Mitleidenschaft gezogen." Der
Prüfer führte dazu aus, dass laut Anlagenverzeichnis die
Hofbefestigung jedoch gesondert auf 15 Jahre abgeschrieben werde.
"Nicht
berücksichtigt wurden die einzelnen technischen und mechanischen
Einrichtungen wie Kühlaggregate, Heizung, Beschaffenheit der Lagerregale
und dergleichen, welche durch den sich ständig erhöhenden Standard der
Technik und behördliche Auflagen eine wesentlich geringere Nutzungsdauer
aufweisen." Laut Prüfer sei dies sehr wohl berücksichtigt
worden und im Anlageverzeichnis die Nutzungsdauer von Kühlaggregaten und
Lagerregalen mit jeweils 10 Jahren angesetzt worden.
Vom
Gutachter sei schlussendlich keine gebäudebezogene Kriterienbeurteilung der
Lagerhalle bzw. des Bürogebäudes hinsichtlich der technischen und
wirtschaftlichen Nutzungsdauer durchgeführt worden.
Auf Grund der Unschlüssigkeit der vorliegenden
Gutachten in mehreren Punkten erscheine dem Prüfer der Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer als die gesetzliche für nicht erbracht.
Offenbar auf Grund eines Versehens wiederholte der Prüfer obige Textteile
und führte fort (Bericht Seite 6): Betreffend handschriftliche
Ergänzung durch die BP in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 18. Juli 2006
("Aus dem Akt geht nicht hervor, dass ein
Gutachten - im Jahr 2001 - übernommen wurde") hätten
diesbezügliche Ermittlungen der Außenprüfung ergeben,
dass
im Akt keine Gutachten vorgefunden worden seien und bereits im April 2005 das
fehlende Gutachten Anlass für ein Vorhalteverfahren gewesen sei,
es
sich weder Aktennotizen über die angebliche Übergabe der Gutachten am
11. Dezember 2001 noch über den Inhalt, zB Überprüfung
des Afa-Satzes, einer Besprechung am selben Tag im FA finden würden.
Auch
aus dem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 11. Dezember 2001
betreffend Zusendung der Steuererklärungen 1999 und 2000 gehe nicht hervor,
dass der Afa-Satz je Thema der Besprechung am selben Tag gewesen sei bzw. ob
Unterlagen wie zB ein Gutachten im Rahmen der Besprechung vorgelegt worden
seien.
Höhe der Einkünfte bzw. steuerliche Auswirkung
laut Außenprüfung:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
S
|
S
|
€
|
€
|
€
|
vor
Prüfung
|
-13.004,00
|
-201.954,00
|
19.191,08
|
5.929,91
|
87.677,42
|
42.975,32
|
Afa-Änderung
|
1.389.684,26
|
1.389.684,26
|
1.389.684,26
|
126.906,67
|
188.726,93
|
188.723,75
|
nach
Prüfung
|
1.376.680,26
|
1.187.730,26
|
1.408.875,34
|
132.836,58
|
276.404,35
|
231.699,07
Die Wiederaufnahme des Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wurde mit den obigen Feststellungen und damit
begründet, dass unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen
war.
Bereits zu der vorangegangenen Niederschrift zur
Schlussbesprechung am 18. Juli 2006 gab die Bw. durch ihre steuerliche
Vertretung in einer schriftlichen Stellungnahme (Arbeitsbogen
Außenprüfung Seite 85, Dauerbelege Seite 82) an, bei
Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienten, könnten nach § 16 Abs. 1 Z 8
lit. a EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Laut
Einkommensteuer-Richtlinien komme ein Höherer Afa-Satz dann in Betracht,
wenn durch ein Gutachten eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werde. Am
11. Dezember 2001 habe der Steuerberater Mag. Z und Frau Anna-Maria B
(vormals M) anlässlich eines Termins mit Herrn ADir. T dem Finanzamt (FA)
zwei Gutachten, jeweils vom 29. März 2000, für die beiden
Betriebsgebäude persönlich übergeben. Auf Grund dieser Gutachten
sei die Absetzung für Abnutzung vom Gebäudewert mit 4% zum Ansatz
gebracht worden. Bei diesem Termin mit ADir. T sei es ua. um den Wechsel der
Gewinnermittlungsart von Einkünften aus Gewerbebetrieb auf Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung gegangen und da im Speziellen um die
Nutzungsdauer der Gebäude auf Grund der Gutachten. Das FA habe diese
Gutachten im Zuge der Betriebsprüfung 1999 bis 2004 in Abrede gestellt,
obwohl diese nach Ansicht der Bw. die bautechnischen Details ansprechen
würden, die laut Abgabenbehörde für die Beurteilung erforderlich
wären und habe weiters auch die Stellungnahme des namentlich genannten
Ziviltechnikers (allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger) vom
19. Mai 2006 hiezu verworfen. Der Fachbereich des FAes habe zugegeben,
nicht das "Know-How" eines Bau- bzw. Immobiliensachverständigen zu besitzen
und auch über wenig Kenntnisse bautechnischer Besonderheiten zu
verfügen - um gerade diese gehe es jedoch - sei aber dem Vorschlag der Bw.,
ein Gegengutachtung durch einen Bau- bzw. Immobiliensachverständigen des
Bundesministeriums für Finanzen einzuholen, nicht gefolgt, sondern beharre
auf dem Standpunkt, 1,5% Afa seien im obigen Fall entgegen der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 der höchstzulässige
Afa-Satz. Die Bw. müsse daher die Beanstandung der Abgabenbehörde zur
Betriebsprüfung 1999 bis 2004 ablehnen.
Das FA folgte jedoch den Feststellungen des Prüfers
und erließ entsprechende Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens und einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
für die Jahre 1999 bis 2004, und zwar am 1. August 2006
betreffend die Jahre 1999 bis 2001 und am 8. August 2006 betreffen die
Jahre 2002 bis 2004.
b) Berufung
In der Berufung vom 10. August 2006 (Akt 2004
Seite 9ff) brachte die Bw. vor:
1. Wiederaufnahme: Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO setzte ua. voraus, dass
Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien (nova reperta), die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht hätten werden können.
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass unzutreffende
Würdigung oder Wertung des offen gelegten Sachverhaltes bei
unveränderten Tatsachen nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme
des Verfahrens beseitigt werden könnten. In der Beilage zur Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften der Jahre 1999 bis 2004 sei
jeweils durch den Hinweis "Absetzung für Abnutzung vom Gebäudewert 4%
p. a. lt. Gutachten" dieser Sachverhalt offen gelegt worden. Den
Steuererklärungen sei jedes Jahr auch das Anlageverzeichnis beigelegt
worden, aus dem die Nutzungsdauer von 25 Jahren vom Gebäudewert der
Gebäude in T und S ersichtlich sei. Sämtliche Steuererklärungen
samt Beilagen für die Jahre 1999 bis 2004 seien dem FA seinerzeit auch in
Papierform übermittelt worden. Die Bw. habe mehrmals mündlich und auch
schriftlich gegenüber den beiden Prüfern festgehalten, am
11. Dezember 2001 anlässlich eines Termins von Herrn
Steuerberater Mag. Z und Frau B mit Herrn ADir. T vom FA der Abgabenbehörde
die beiden Gutachten für die Gebäude T und S persönlich
übergeben zu haben. Da die Abgabenbehörde somit seit der Einreichung
der Steuererklärungen 1999 am 11. Dezember 2001 Kenntnis
über die Höhe der Afa von 4% und auch über den Inhalt der
besagten Gutachten gehabt habe, sei der Abgabenbehörde auch seit diesem
Zeitpunkt der Sachverhalt, der zur einzigen Prüfungsfeststellung
anlässlich der Betriebsprüfung der Jahre 1999 bis 2004 geführt
habe, offen gelegt und bekannt. Da im Zuge der Betriebsprüfung eben nur der
Abschreibungssatz von 4% beanstandet und keine neuen, anderen Erkenntnisse
seitens der Abgabenbehörde hervorgebracht worden seien, sei die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 der
Jahre 1999 bis 2004 nicht zulässig. Es werde daher die ersatzlose Behebung
der Wiederaufnahmebescheide beantragt.
2. Feststellung der Einkünfte: Für den Fall, dass
der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide nicht stattgegeben werde, werde
auch Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte mit der Begründung erhoben, dass bei den
Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienten, nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG
1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden könnten. Laut Einkommensteuer-Richtlinien
komme ein höherer Afa-Satz dann in Betracht, wenn durch ein Gutachten eine
kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werde. Wie bereits erwähnt,
hätten Herr Steuerberater Mag. Z und Frau B anlässlich eines Termins
am 11. Dezember 2001 Herrn ADir. T vom FA zwei Gutachten, jeweils datiert
vom 29. März 2000, für die Gebäude in T und S
persönlich übergeben. Auf Grund dieser Gutachten sei die Absetzung
für Abnutzung vom Gebäudewert mit 4% zum Ansatz gebracht worden und
wie bereits dargelegt durch Offenlegung in der Beilage zur jährlichen
Steuererklärung auf die Höhe der 4%igen Afa laut Gutachten hingewiesen
worden. Das FA habe diese Gutachten im Zuge der Betriebsprüfung in Abrede
gestellt, obwohl diese nach Ansicht der Bw. genau die bautechnischen Details der
Gebäude ansprechen würden, die laut Abgabenbehörde für die
Beurteilung der Abnutzung der Gebäude erforderlich wären und habe
weiters auch die Stellungnahme des namentlich genannten Ziviltechnikers
(allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger) vom
19. Mai 2006 hiezu verworfen. Die Betriebsprüfer des FAes
hätten selbst zugegeben, nicht das notwendige "Know-How" eines Bau- bzw.
Immobiliensachverständigen zu besitzen und auch über wenig Kenntnisse
über bautechnische Besonderheiten zu verfügen. Gerade diese Kenntnisse
seien jedoch bei der Beurteilung gegenständlichen Sachverhaltes relevant.
Die Prüfer seien aber dem Vorschlag der Bw., eine Begutachtung durch einen
Bau- bzw. Immobiliensachverständigen des Bundesministeriums für
Finanzen vornehmen zu lassen, nicht gefolgt.
c) Stellungnahme
Prüfer
In einer schriftlichen Stellungnahme (Akt 2004
Seite 14f) zur Berufung gab der Prüfer an:
1. Wiederaufnahme: Im Zuge der Prüfung seien dem FA
zwei Originalgutachten vorgelegt worden und im Schreiben der steuerlichen
Vertretung vom 20. Februar 2006 ausgeführt worden: "Nochmals - jeweils
im Original senden wir Ihnen in der Beilage die beiden Gutachten." Diese
Gutachten seien in der Schlussbesprechung am 18. Juli 2006 retourniert
worden. Die beiden Gutachten würden vom 28. bzw.
29. März 2000 stammen. In einer Niederschrift vom
21. März 2006 sei ausgeführt worden, dass der Auftrag
mündlich im Jahr 1999 an den namentlich genannten Ziviltechniker durch die
steuerliche Vertretung erteilt worden sei. Die Daten seien per Diktiergerät
von Herrn Andreas M an Ort und Stelle aufgenommen worden. Ein schriftliches
Konzept dazu gebe es nicht. Reisekostenaufzeichnungen würden nicht
existieren. Die Ausarbeitung der Gutachten sei von einem namentlich genannten
Lohnzeichnerbüro erfolgt. Es gebe eine Honorarnote des Ziviltechnikers vom
30. März 2000 mit der steuerlichen Vertretung der Bw. als
Auftraggeberin. Die Rechnungssumme mache brutto S 26.375,52 inklusive
Reisekosten aus. Die Überweisung des Betrages sei am
4. April 2000 erfolgt. Die Honorarnote des Lohnzeichnerbüros
stamme vom 30. März 2000. Auftraggeber sei der Ziviltechniker,
der die beiden Gutachten abgegeben habe. Die Rechnungssumme mache brutto
S 21.000,00 aus, wobei keine Reisekosten verrechnet worden seien. Laut
Prüfer sei anzumerken, dass die Erklärung 1999 noch Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als gewerbliche Vermietung mit einem Afa-Satz von 4% ausgewiesen
habe. Laut EStG in der damals gültigen Fassung seien jedoch 4% Afa ohne
Nachweis der Nutzungsdauer zulässig und daher kein Gutachten notwendig
gewesen.
2. Feststellung der Einkünfte: Während der
Prüfung sei die Bw. nicht aufgefordert worden, die Gutachtensübergabe
nachzuweisen, da dies nie Thematik der Prüfung gewesen sei, vielmehr sei es
um die Schlüssigkeit der Gutachten gegangen.
Diese Stellungnahme wurde der Bw. vom UFS mit FAX vom
18. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht.
d) Vorhalt FA
Im Ersuchen um Ergänzung vom
16. Oktober 2006 (Akt 2004 Seite16f) ersuchte das FA die Bw. um
Stellungnahme:
1. Wiederaufnahme: Laut Vorbringen der Bw. seien die beiden
Gutachten vom 29. März 2000 angeblich am
11. Dezember 2001 persönlich übergeben worden. Die Vorlage
dieser Gutachten sei jedoch nicht aktenkundig. Nachvollziehbar sei nur ein
Schreiben vom 11. Dezember 2001, eingelangt beim FA am 13. Dezember
2001, mit welchem bei gleichzeitiger Übersendung von berichtigten
Steuererklärungen 1999 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden
sei, da es sich wie mit ADir. T am 11. Dezember 2001 persönlich
besprochen, nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb sondern um Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung handle. Die Vorlage von Gutachten im Zuge dieser
Besprechung lasse sich daraus nicht erkennen, zumal ja auch die berichtigten
Steuererklärungen 1999 nicht persönlich sondern erst mit dem Schreiben
am 13. Dezember 2001 eingereicht worden seien. Bereits anlässlich
der Veranlagung 2003 sei mit Ergänzungsvorhalt vom 28. April 2005
die Vorlage von Gebäudegutachten zum Beweis einer verkürzten
Nutzungsdauer urgiert worden. In der Beantwortung vom 24. Mai 2005 habe die
Bw. nicht nur die Übergabe der Originalgutachten am
11. Dezember 2001 behauptet sondern auch den Verbleib von Gutachten
beim FA. Aus einem anschließenden Aktenvermerk vom 30. Mai 2005
gehe jedoch hervor, dass sich kein Gutachten über die verkürzte
Nutzungsdauer der vermieteten Gebäude im Akt befinden würde sondern
nur Kopien von einzelnen Kreditverträgen. Die Bw. werde daher gebeten, die
behauptete Übergabe der Gutachten nachzuweisen.
2. Feststellung der Einkünfte: Die nun im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegten Gutachten vom 29. März 2000 sowie die
Ergänzung vom 19. Mai 2006 durch den Ziviltechniker seien, wie
bereits im Zuge der Betriebsprüfung vorgehalten, nicht schlüssig. Die
Gutachten würden nicht zwischen den unterschiedlichen Bauweisen der
Bürogebäude und Lagerhallen unterscheiden und diese einheitlich der
Leichtbauweise unterstellen. Laut EStRL liege Leichtbauweise etwa bei
Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden zB aus
Holz, Blech, Faserzement oder ähnlichem und nicht massiven Dächern zB
Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung vor. Massivbauweise hingegen
liege bei gemauerten Wänden aus Ziegelwerk, Betonfertigteilen oder
Skelettbau mit Dächern aus Ziegel, Zement, Dielen oder Betonfertigteilen
vor. Die gegenständliche Gebäude könnten daher nicht als
typischer Leichtbau verstanden werden, zumal laut Objektbeschreibung die
Bürogebäude aus Betonfertigteilen mit folierten gedämmerten
Flachdächern aus Stahlbeton errichtet worden seien. Die Lagerhallen
würden aus Stahlbetonstützen und Stahlbetontragwerken mit
gedämmter Trapezblechfassade und Trapezblecheindeckung bestehen. In den
vorliegenden Gutachten seien darüber hinaus keine Bauschäden die
tragenden Teile der Gebäude betreffend festgestellt, sondern allgemein aus
der übermäßigen Beanspruchung der Gebäude eine
verkürzte Nutzungsdauer abgeleitet worden. Der für die Bemessung der
steuerliche Afa maßgeblichen Nutzungsdauer der Gebäude seien um
Doppelabschreibungen zu vermeiden nur jene Bauteile zu Grunde zu legen, die
üblicherweise im Laufe der Lebensdauer eines Gebäudes nicht erneuert
würden. Die laut Gutachten erforderlichen kostenintensiven baulichen
Maßnahmen wie Instandsetzung oder Sanierung mancher Bauteile im Zuge der
Lebensdauer der Objekte seien als laufender Aufwand, Instandsetzung oder
Instandhaltung absetzbar und daher nicht in die Ermittlung der Nutzungsdauer
einzubeziehen. Weiters sei festzuhalten, dass es im Gegensatz zu den
entsprechenden Ausführungen im Gutachten bei Vermietung zu gewerblichen
Zwecken des Mieters grundsätzlich beim Satz des § 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG bleibe. Der Berufung auf eine verkürzte Nutzungsdauer
unter allgemeinem Hinweis auf § 8 Abs. 1 EStG laut Gutachten
könne daher ebenso wenig gefolgt werden.
e) Stellungnahme Bw.
In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (Akt 2004
Site 18ff) führte die Bw. aus:
1. Wiederaufnahme: Tatsache sei, dass am
11. Dezember 2001 die betreffenden Gutachten anlässlich einer
Besprechung von Frau B und Mag. Z jeweils von der steuerlichen Vertretung und
Herrn ADir. T vom FA in den Räumlichkeiten des FAes der Abgabenbehörde
übergeben worden seien. Grund dieser Besprechung sei die [Anmerkung: vor
der berufungsgegenständlichen Betriebsprüfung gelegene] Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften 1999, da die
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Betriebsgebäude T und
S von Seiten der Bw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb seinerzeit
erklärt und von der Abgabenbehörde mit Feststellungsbescheid 1999 vom
13. Februar 2001 auch veranlagt worden seien. In dieser Besprechung
sei das Thema der Absetzung für Abnutzung anlässlich des Wechsels der
Einkunftsart mit der Abgabenbehörde erläutert und von Seiten der Bw.
darauf verwiesen worden, dass der Abschreibungssatz von ursprünglich 4%
beibehalten werden könne, da Gutachten eines gerichtlich beeideten
Immobiliensachverständigen vorliegen würden, die einen derartigen
Abschreibungssatz bestätigen würden. Bei dieser Gelegenheit seien die
besagten Gutachten der Abgabenbehörde und zwar Herrn ADir. T übergeben
worden. Die Abgabenbehörde habe den steuerlichen Vertretern anlässlich
dieser Besprechung mitgeteilt, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme
nur möglich wäre, wenn eine berichtigte Feststellungserklärung
1999 eingereicht werden würde, welche die steuerlichen Vertreter
natürlich körperlich nicht bei sich gehabt aber zugesagt hätten,
diese noch am selben Tag an den Gesprächspartner Herrn ADir. T zu
übermitteln (unter Hinweis auf das Schreiben vom
11. Dezember 2001). Die der Abgabenbehörde überlassenen
Gutachten und die Würdigung derselben durch die Abgabenbehörde seien
nach Dafürhalten der Bw. auch der Grund, warum der Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens 1999 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
mit Bescheid vom 20. Februar 2002 stattgegeben worden und auch die
Veranlagung 2000 erklärungsgemäß erfolgt sei.
Im Übrigen sei durchgängig in jeder eingereichten
Feststellungserklärung, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
ausweise, ab dem Jahre 1999, welches Gegenstand der Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gewesen sei, in der Beilage zur
Feststellungserklärung die Offenlegung des Abschreibungssatzes durch die
Angabe "Absetzung für Abnutzung lt. beil. AVZ (Vom Gebäudewert 4% p.a.
lt. Gutachten)" zu finden. Nicht nur, dass die Abgabenbehörde auf Grund der
am 11. Dezember 2001 übernommenen Gutachten die Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich des Feststellungsverfahrens 1999 durchgeführt
habe und somit vollinhaltlich über den Grund der Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO informiert gewesen sei, seien in jedem
Veranlagungsjahr auch der Abschreibungssatz von 4% und die Grundlage
hiefür, nämlich die besagten Gutachten in den Steuererklärungen
offen gelegt worden. Leider würde sich die Bw. außer Stande sehen,
eine amtswegig unvollständige Dokumentation eines Übergabevorganges
nachzuweisen, noch sehe die Bw. eine Veranlassung, einen derartigen Nachweis zu
erbringen, da die tatsächlich durchgeführte Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO eindeutig die Sichtweise der Bw.
stütze, welche auch der Realität entspreche.
Nach Meinung der Bw. habe sie in der Tat bereits
anlässlich des Veranlagungsverfahrens 2003 im Jahre 2005 der
Abgabenbehörde mitgeteilt, dass alle für den abgefragten Sachverhalt
entscheidungsrelevanten Daten bereits ab dem 11. Dezember 2001 der
Abgabenbehörde vorgelegen seien. Auch im Eröffnungsprozess der
besagten Betriebsprüfung der Jahre 1999 bis 2004 habe die Bw. den
Prüfern diesen Umstand mehrfach mit mehreren Schriftstücken und auch
in der Niederschrift zu Kenntnis gebracht. Auch wenn die Abgabenbehörde
noch so intensiv diesen Umstand hinterfragen möge, die Realität und
die Wahrheit könnten sich dadurch nicht ändern. Verfehlungen der
Abgabenbehörde könnten demnach nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen
abgehandelt werden.
2. Feststellung der Einkünfte: Hinsichtlich der
Inhalte der Gutachten sehe die Abgabenbehörde Widersprüche in der
Argumentation, welche die Bw. bzw. die steuerliche Vertretung in dieser Art
nicht erkennen könne, da sie keine Immobiliensachverständigen seien.
Auf den Vorschlag der Bw. hin, einen Immobiliensachverständigen des
Bundesministeriums für Finanzen hinzuzuziehen, sei die Abgabenbehörde
nicht eingegangen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe, dass die prüfenden
Organe auch keine Immobiliensachverständigen seien. Faktum sei daher, dass
Gutachten eines gerichtlich beeideten Immobiliensachverständigen vorliegen
würden, welche von Laien, nämlich der Abgabenbehörde und der Bw.
bzw. der steuerlichen Vertretung interpretiert würden. Aus diesem Grund
beantrage die Bw. abermalig für den Fall, dass es zu einer inhaltlichen
Auseinandersetzung über die Abschreibungsdauer kommen sollte, eben einen
Immobiliensachverständigen des Bundesministeriums für Finanzen
hinzuzuziehen, ansonsten sich die Bw. bzw. die steuerliche Vertretung in
Ermangelung der Fachkenntnis außer Stande sieht, inhaltlich auf dieser
Ebene weiter mit der Abgabenbehörde zu kommunizieren.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
f) Verfahren UFS
Im Vorhalt vom
29. März 2007 ersuchte der UFS das FA um Stellungnahme zu
folgenden Punkten:
1. Aus welchen Gründen
erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 20. Februar 2002? Worin
konkret lagen für das FA neu hervorgekommene Beweismittel bzw. Tatsachen,
die die damalige Wiederaufnahme begründeten?
2. Welche Themen wurden beim
Gespräch am 11. Dezember 2001 erörtert? Warum gibt es
darüber keinen Aktenvermerk des Finanzamtes?
3. Durch den Wechsel der
Einkunftsquelle von Gewerbebetrieb zu Vermietung und Verpachtung für das
Jahr 1999 mit Bescheid vom 20. Februar 2002 hätte bei
Beibehaltung der Höhe der Einkünfte die 4% Afa (zuvor gemäß
§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 in der damals geltenden
Fassung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb) geklärt werden
müssen, da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
grundsätzlich 1,5% anzusetzen sind. In welcher Weise erfolgte damals die
Klärung des Afa-Satzes bzw. aus welchen Gründen unterblieb eine
solche?
4. Anlässlich der
Veranlagung 2003 gab die Bw. im Schreiben vom 24. Mai 2005 (Akt 2003
Seite 12) auf Vorhalt des FAes vom 28. April 2005 an, dass die
Gutachten bereits übergeben wären. Ohne die Bw. nochmals mit einem
Nichtvorliegen der zuvor abverlangten Gutachten zu konfrontieren erfolgte die
erklärungsgemäße Veranlagung des Jahres 2003 mit 4% Afa mit
Bescheid vom 2. Juni 2005. Wie ist es zu erklären, dass das FA -
nach seinem Standpunkt - ausdrücklich nicht vorgelegte Gutachten abverlangt
und die Veranlagung dann dennoch ohne diese Gutachten
erklärungsgemäß durchführt?
5. Es wurde um Vorlage des
"anschließenden Aktenvermerks vom 30. Mai 2005" ersucht, aus dem
hervorgehe, "dass sich kein Gutachten über die verkürzte Nutzungsdauer
der vermieteten Gebäude im Akt befindet sondern nur Kopien von einzelnen
Kreditverträgen" (Zitat Schreiben des FAes 16. Oktober 2006, Akt
2004 Seite 17).
6. Da der UFS die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung beabsichtigte, wurde um Mitteilung
von Namen der Finanzamtsmitarbeiter ersucht, die Angaben über den Inhalt
des Gesprächs am 11. Dezember 2003 machen können.
Im Schreiben vom 20. April 2007 gab das FA
an:
1. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001, eingelangt am
13. Dezember 2001, seien unter Hinweis auf ein Gespräch mit dem
damaligen Gruppenleiter Herrn ADir. T berichtigte Steuererklärungen 1999
eingereicht und die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO
beantragt worden, da es sich "wie mit Ihnen heute besprochen" nicht um
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sondern um Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß
§ 28 EStG handle (unter Hinweis auf Akt
1999 Seite 11 und 2000 Seite 1). Daraufhin sei eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens 1999 mit Bescheid vom 20. Februar 2002 mit
der Begründung: "BG 09804: Wiederaufnahme von Amts wegen (neue Tatsachen
und Beweismittel)" verfügt worden. Hiezu würde ein elektronischer
Aktenvermerk vom 20. Februar 2002 (Beilage 1 zum Schreiben des FAes)
existieren. Daraus werde laut FA geschlossen, dass Gegenstand der angeblichen
Besprechung vom 11. Dezember 2002 sowie Grund für die Wiederaufnahme
des Verfahrens am 20. Februar 2002 die Zuordnung der Einkünfte zu
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht wie
ursprünglich erklärt und veranlagt, zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gewesen seien. [Seitens des UFS ist dazu festzustellen, dass der
elektronische Aktenvermerk Beilage 1 außer Datum
20. Februar 2002 und Namenskürzel ADir. T keine weitern
zweckdienlichen Angaben enthält.]
2. Auf den genannten elektronischen Aktenvermerk werde
verwiesen. Da kein weiterer Aktenvermerk über die "persönliche
Besprechung" am 13. Dezember 2001 seitens des betreffenden Amtsorgans
existiere, sei daraus zu schließen, dass aus seiner Sicht kein Anlass im
Sinne des § 89 BAO hiezu gegeben gewesen sei, insbesondere, dass am
11. Dezember 2001 keinerlei Unterlagen und auch kein Gutachten
persönlich und offiziell der Abgabenbehörde überreicht worden
seien. Diese Schlussfolgerungen würden auch deshalb stichhaltig erscheinen,
da laut dem bereits zitierten Schreiben vom 11. Dezember 2001, eingelangt
am 13. Dezember 2001, die schriftlichen Beilagen (Steuererklärungen und
Beilagen 1999) zu der beantragten Wiederaufnahme erst mit diesem Schreiben an
die Abgabenbehörde übersendet worden und daher erst am
13. Dezember 2001 beim FA eingegangen seien.
3. Obwohl anlässlich der steuerlichen Erfassung ein
Fragebogen der Abgabenbehörde betreffend Vermietung und Verpachtung zu
beantworten gewesen und hier konkret auch der Berechnungsgrundlage der Afa
gefragt worden sei, seien die zum damaligen Zeitpunkt 17. Mai 2000
(unter Hinweis auf Dauerbelege Seite 31) bereits fertigen Gutachten des
namentlich genannten Architekten "gegen § 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG" vom 29. März 2000 weder erwähnt noch
vorgelegt worden. Die Existenz von Gutachten, welche einen Afa-Satz von 4%
angeblich rechtfertigen sollen, sei laut Aktenlage erstmalig in der am
13. Dezember 2001 eingegangenen Beilage zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung 1999 erkennbar. Offenbar sei übersehen worden,
dass dieses Gutachten der Abgabenbehörde nicht mit den Beilagen zur
berichtigten Steuererklärung 1999 vorgelegt worden sei, weshalb die
Klärung des geltend gemachten Afa-Satzes zum damaligen Zeitpunkt
unterblieben sei.
4. und 5. Der elektronische Aktenvermerk vom
30. Mai 2005 anlässlich der Veranlagung des Jahres 2003 werde als
Beilage 2 zum Schreiben vorgelegt. Daraus seien die Überlegungen der
handelnden Amtsorgane ersichtlich. Dem Aktenvermerk Beilage 2 ist zu entnehmen,
dass für die Vermietung von Lagerhallen 4% Afa geltend gemacht würden.
Das seien im Jahr 2002 € 129,405,00 für T und
€ 43.645,00, für S (2003 € 172.588,00). Laut Vorhalt
sollte dafür ein Gutachten vorhanden sein. Im Akt befinde sich aber keines
sondern nur Kopien zu den einzelnen Kreditverträgen. Die Veranlagung 2003
werde freigegeben, aber zur Betriebsprüfung gemeldet, Afa zumindest auf 3%
reduzieren. Auf eine Rücksprache mit dem Teamleiter S am
30. Mai 2005 wurde verwiesen, der Aktenvermerk stammt von Frau
P.
6. Über den Inhalt eines Gesprächs vom 11.
Dezember 2001, welches laut Angaben des steuerlichen Vertreters mit Herrn ADir.
T, welcher am 30. Juni 2003 aus dem Dienst ausgeschieden sei, könne nur
dieser selbst Auskunft geben. Aus den Aktenaufzeichnungen würden sich keine
weiteren Finanzamtsmitarbeiter ergeben.
Zusammenfassend ergebe sich für das FA aus heutiger
Sicht folgendes Bild: Die Vorlage von Gutachten zum Nachweis einer kürzeren
Restnutzungsdauer vor Beginn des Betriebsprüfungsverfahrens sei nicht
aktenkundig. Die Afa-Korrektur sei unterblieben, da die Angaben in den
Steuererklärungen bzw. den zu Grunde liegenden Beilagen vom FA
übernommen und das Fehlen bzw. die Nichtvorlage der Gutachten zunächst
übersehen worden seien. Schließlich ab der Veranlagung 2003 laut
Aktenvermerk 2005 sei das Fehlen der Gutachten zwar festgestellt, deren
tatsächliche Existenz aber nicht angezweifelt worden, zumal der steuerliche
Vertreter ausdrücklich die Übergabe der Originalgutachten und deren
Verbleib beim FA behauptet habe. Ein Ermittlungsverfahren betreffend die
Vorfrage, ob tatsächlich bereits Gutachten im Jahr 2001 anlässlich der
Veranlagung 1999 vorgelegt worden seien, wie dies seitens des steuerlichen
Vertreters behauptet worden sei (unter Hinweis auf Akt 2003 Seite 12) und
noch immer werde, sei in Hinblick auf eine geplante Betriebsprüfung
zunächst unterblieben. Bemerkenswert sei, dass im Zuge der
Betriebsprüfung über Aufforderung seitens der Abgabenbehörde die
Gutachten "nochmals" jeweils in Original (unter Hinweis auf den Arbeitsbogen
Seite 14) vorgelegt worden seien. Damit ergebe sich eindeutig ein Widerspruch zu
der bisherigen Behauptung seitens des steuerlichen Vertreters (unter Hinweis auf
das Schreiben vom 24. Mai2005, Akt 2003 Seite 12), dass die Gutachten zu
einem früheren Zeitpunkt "im Original (für T und S)
wunschgemäß Herrn ADir. T übergeben wurden" und seither "somit
bereits beim FA aufliegen". Daraus folge, dass ein Nachweis für die
behauptete kürzere Nutzungsdauer erst im Zuge der gegenständlichen
Betriebsprüfung dem FA vorgelegt worden und somit der Inhalt der Gutachten
eine neu hervorgekommene Tatsache sei.
Der UFS brachte der Bw. die oa. Stellungnahme des FAes samt
Beilagen mit Schreiben vom 30. April 2007 zur Kenntnis, im Schreiben
vom 9. Mai 2007 gab die Bw. dazu an:
1. Termin am 11. Dezember 2001: Der
gegenständliche Termin am 11. Dezember 2001 bei Herrn ADir. T in
den Räumlichkeiten des FAes sei von Frau B und Herrn Steuerberater Mag. Z
um 10:00 Uhr vormittags persönlich wahrgenommen worden. Grund des Termins
sei der von der Bw. beabsichtigte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO des Jahres 1999 hinsichtlich der Zuordnung der
bisher erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr zu den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wobei es sich dabei um die
Vermietung von in Österreich gelegene Betriebsliegenschaften T und S durch
die Bw. als Vermieterin an die N-GmbH gehandelt habe. Das von den steuerlichen
Vertretern vorgebrachte Thema sei mit Herrn ADir. T ausführlich
erörtert und hierbei auch die Problematik der Absetzung für Abnutzung
durch den Wechsel der Einkunftsart angesprochen worden.
Mag. Z habe hiezu Herrn ADir. T erklärt, dass es
diesbezüglich Gutachten eines namentlich genannten allgemein gerichtlich
beeideten Sachverständigen gebe, die eine Beibehaltung des bisherigen
Abschreibungssatzes von 4% rechtfertigen würden. Im Zuge dessen sei von
Herrn ADir. T jeweils ein Exemplar der Originalgutachten, ein Exemplar T und ein
Exemplar S, übergeben worden. Herr ADir. T habe gemeint, dass er sich die
Gutachten noch anschauen müsse und habe den steuerlichen Vertretern
mitgeteilt, dass sie einen schriftlichen Antrag betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens 1999 gemäß
§ 303 BAO, am besten in Form von
berichtigten Steuererklärungen 1999 zu seien Handen beim FA einbringen
mögen. Weiters habe Herr ADir. T angeregt, dass in der Beilage zur
berichtigten Steuererklärung 1999 bei der Offenlegung der Absetzung
für Abnutzung auf die besagten Gutachten und den angesetzten
Abschreibungssatz hingewiesen werden solle. Die entsprechend berichtigten und
ergänzten Steuererklärungen 1999 seien von den steuerlichen Vertretern
noch am selben Tag gemeinsam mit den Steuererklärungen 2000 an das FA zur
Versendung gebracht worden.
Warum Herr ADir. T über diesen persönlichen
Termin von Frau B und Mag Z am 11. Dezember 2001 bzw. die Übergabe der
beiden Gutachten keinen Aktenvermerk gemäß
§ 89 BAO bzw.
keine Niederschrift gemäß
§ 67 BAO angefertigt habe, entziehe
sich der Kenntnis der Bw., diese fühle sich jedoch auch nicht dafür
verantwortlich. Das Gespräch der steuerlichen Vertreter mit Herrn ADir. T
sei jedoch in einer äußerst angenehmen und sachlich korrekten
Atmosphäre verlaufen.
Am 20 Februar 2002, also rund zwei Monate
später, sei dann in weiterer Folge mittels Bescheid des FAes das Verfahren
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO des Jahres 1999 amtswegig gemäß
§ 303 Abs 4
BAO wieder aufgenommen worden und die Absetzung für Abnutzung in
Entsprechung der vorgelegten Gutachten und der Beilage zur Steuererklärung
1999 veranlagt worden, ebenso wie die Steuererklärungen 2000 mit Bescheid
vom 20. Februar 2002 erklärungsgemäß veranlagt worden
seien. Hier stelle sich prinzipiell die Frage, was in diesem Zeitraum von rund
zwei Monaten (11. Dezember 2001 bis 20. Februar 2002) im FA mit
den von der Bw. eingebrachten Steuererklärungen 1999 und 2000 geschehen
sei. Der Sachverhalt und somit das Begehren der Bw. sei vorab mit Herrn ADir T
vollinhaltlich besprochen worden und er sei auch der Adressat der Postsendung
der Steuerberatungskanzlei vom 11. Dezember 2001 (berichtigte
Steuererklärung 1999 und Steuererklärung 2000) gewesen. Hätte die
Abgabenbehörde nicht für die Prüfung von vorgelegten bzw.
beigebrachten Unterlagen (Gutachten) einen gewissen Zeitraum benötigt,
wäre eine Reaktion des FAes auf das Anbringen, nach Dafürhalten der
Bw., wesentlich schneller erfolgt.
In der Folge seien auch die Jahre 2001 und 2002 in selbiger
Art und Weise erklärungsgemäß ohne weitere Ermittlungshandlungen
der Behörde vom FA veranlagt worden, wobei die Offenlegung des
Abschreibungssatzes von 4% und das Vorliegen von Gutachten, die diesen
Abschreibungssatz rechtfertigen würden, immer in den Beilagen der
jeweiligen Steuererklärungen klar und deutlich enthalten gewesen. Fest
stehe somit, dass Mag. Z in Beisein von Frau B Herrn ADir. T im FA beide
Gutachten für T und S am 11. Dezember 2001 persönlich
übergeben hätten. Im Übrigen müsse man zwangsläufig
auch zu diesem Ergebnis kommen, wenn man die Reaktionen und Handlungen der
Abgabenbehörde im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens und der Veranlagung der
Jahre 2000 bis 2003 betrachte. Auch die Vorgehensweise der Abgabenbehörde
im Zuge des Veranlagungsverfahrens 2003 lasse keinen anderen Schluss zu (unter
Hinweis auf unten Punkt 3).
2. Der Fragebogen V+V vom 12. April 2000 -
Beantwortung vom 16. Mai 2000: Richtig sei, dass in diesem Fragebogen
die Darstellung der Berechnungsgrundlagen der Afa und die Höhe des
ausgeschiedenen Grundanteils abgefragt worden seien, was allerdings primär
den Focus des Fragebogenbeantwortenden auf die Erläuterung der
Abschreibungsbasis lenke. Auch heute würde der steuerliche Vertreter im
Rahmen der Beantwortung dieser konkreten Frage auf Grund der Art und Weise der
Fragestellung lediglich die Abschreibungsbasis erläutern, nicht jedoch den
Abschreibungssatz. Tatsache sei allerdings, dass die Bw. zu diesem Zeitpunkt Mai
2000 bereits zur Überzeugung gelangt sei, dass es sich entgegen der ersten
Annahme der Bw. um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln müsse, was ja
auch durch die Abgabe von Steuererklärungen des Jahres 1999 dokumentiert
sei, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen hätten, und daher
der Hinweis auf existierende Gutachten hinsichtlich eines Abschreibungssatzes
von 4% bei einer bereits gesetzlich vorgegebenen Absetzung für Abnutzung
von 4% laut § 8 EStG 1988 nicht notwendig sei.
3. Veranlagung 2003: Im Zuge der Veranlagung 2003 sei die
Bw. von der Abgabenbehörde mittels Ergänzungsvorhalt vom
28. April 2005, eingelangt in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung
am 6. Mai 2005, aufgefordert worden, die besagten zwei Gutachten
nochmals vorzulegen. Die steuerliche Vertretung habe der Abgabenbehörde
mittels Schreiben vom 24. Mai 2005 geantwortet, dass die beiden
Gutachten bereits seit 2001 im Besitz des FAes seien, übergeben
anlässlich eines Termins von Frau B und Mag Z bei Herrn ADir. T am
11. Dezember 2001. Die Veranlagung 2003 sei daraufhin ohne weitere
amtswegige Ermittlungen, die allerdings notwendig gewesen wären, wenn der
Sachverhalt tatsächlich so gelagert sei, wie es die Abgabenbehörde
nunmehr behaupte, erklärungsgemäß durchgeführt. Für
die Bw. sei durch dieses Vorgehen der Behörde der Eindruck entstanden, dass
die Gutachten im FA vorhanden seien und die Rechtsposition der Bw., die seit dem
11. Dezember 2001 der Abgabenbehörde vollständig offen gelegt
worden sei, seitens der Abgabenbehörde, wie in den Jahren 1999 bis 2002
geteilt werde.
4. Gutachten: Der von der Abgabenbehörde vermeintlich
als Widerspruch erkannte Umstand, dass im Zuge der Betriebsprüfung
Originalgutachten von Seiten der Bw. mit Schreiben vom
20. Februar 2006 vorgelegt worden seien und es somit
auszuschließen sei, dass daher schon im Jahre 2001 Originalgutachten dem
FA übergeben worden seien, entbehre jeder Logik und auch jeden Beweises.
Die Abgabenbehörde habe es nämlich im Zuge des Ermittlungsverfahrens
unterlassen, trotz Einvernahme des Gutachters als Auskunftsperson, zu erheben,
wie viele Originalgutachten vom Gutachter übergeben worden seien. In der
Beilage zur Stellungnahme der Bw. finde sich eine Bestätigung des
Sachverständigen, dass der Bw. seinerzeit vom Sachverständigen jeweils
drei Originalgutachten ausgehändigt worden seien. Im genannten Schreiben
vom 7. Mai 2007 gab der Sachverständige (staatlich befugter und
beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlicher
Sachverständiger) zu einer Anfrage des steuerlichen Vertreters an, dass
bezüglich die Objekte T und S am 29. März 2000 Gutachten
erstellt und davon drei Originalexemplare pro Gutachten an die
Steuerberatungskanzlei übergeben worden seien. Laut Bw. in der
Stellungnahme vom 9. Mai 2007 würden sich mittlerweile jeweils
zwei Originalgutachten für T und S in der Steuerberatungskanzlei befinden,
welche beide von der Bw. aus Deutschland hätten besorgt werden müssen,
wobei ein Originalsatz relativ rasch aus der Abteilung Rechnungswesen im Zuge
der durchgeführten Betriebsprüfung 1999 bis 2004 habe beigebracht
werden können, der andere Originalsatz habe jedoch erst aus der Abteilung
Immobilien der Bw. beschafft werden müssen. Das deutsche Unternehmen habe
diesbezüglich erst selbst recherchieren müssen, ob ein zweiter
Originalsatz der Gutachten existiere und wenn ja, wo dieser im Unternehmen
verblieben sei. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass sowohl die
steuerliche Vertretung als auch die Bw. auf Grund der
erklärungsgemäßen Veranlagung der Jahre 1999 bis 2003 und der
bereits am 11. Dezember 2001 durchgeführten Übergabe der
Gutachten an die Abgabenbehörde nicht damit gerechnet hätten, diese
Gutachten nochmalig der Abgabenbehörde vorlegen zu müssen. Dies sei
auch der Grund, warum Gutachten im Zuge der Betriebsprüfung 1999 bis 2004
direkt aus der deutschen Konzernzentrale habe besorgt werden müssen und
nicht im Inland vorrätig gewesen seien. Die beiden Originalsätze der
Gutachten könnten jederzeit beigebracht werden. Der dritte Originalsatz
müsse sich im Gewahrsam des FAes befinden.
5. Veranlagung 2005: Abschließend sei darauf
hinzuweisen, dass die Steuererklärungen 2005 in gleicher Weise wie die
Steuererklärungen 1999 bis 2004 erstellt worden seien und bei der
Abgabenbehörde sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform samt
allen Beilagen mit Abschreibungssatz 4% unter explizitem Hinweis auf die
existenten Gutachten eingebracht worden seien. Diese Steuererklärungen 2005
seien vom FA erneut mittels Bescheid vom 2. März 2007
erklärungsgemäß veranlagt worden, was bedeute, dass die
Abgabenbehörde trotz erwiesener und aktueller Kenntnis der offensichtlichen
Problematik hinsichtlich des Abschreibungssatzes von 4% der von der Bw.
dargestellten steuerliche Würdigung des Sachverhaltes gefolgt sei.
6. Schlussfolgerung: Abgesehen davon, dass die Bw. keinen
Grund erkennen könne, von ihrem derzeitigen Standpunkt abzuweichen, da sie
gegenüber der Abgabenbehörde bereits sei 11. Dezember 2001
alle sachverhaltsrelevanten Umstände offen gelegt habe, und darauf auch
wiederholtermaßen in ihren Abgabenerklärungen hingewiesen habe, sei
die Reaktion der Abgabenbehörde in keinster Weise, weder logisch noch
verfahrensrechtlich, nachvollziehbar. Mehrfach habe es die Abgabenbehörde
offensichtlich unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
durchzuführen, sofern man den Aussagen der Abgabenbehörde Glauben
schenkt, dass die beiden Gutachten tatsächlich nicht im FA aufliegen
würden, was für die Bw. nur den eindeutigen Schluss zulasse, dass
diese in den Räumlichkeiten der Abgabenbehörde in Verstoß
geraten sein müssten. Dafür spreche auch, dass seitens der
Abgabenbehörde weder ein Aktenvermerk noch eine Niederschrift im Sinne der
BAO über den Termin am 11. Dezember 2001 verfasst worden sei, trotzdem
in allen Punkten dem Anbringen der Bw. entsprochen worden sei. Die vorgebrachte
Argumentation der Abgabenbehörde sei daher in sich unschlüssig und
vollinhaltlich zurückzuweisen.
In der von Amts wegen anberaumten Berufungsverhandlung am
21. Juni 2007 wurden Frau B und Herr ADir. T als Zeugen
einvernommen.
Frau B gab an, anlässlich des Gesprächs bei Herrn
ADir. T in dessen Zimmer im FA habe der steuerliche Vertreter Mag. Z
vorgetragen, dass eine Wiederaufnahme betreffend 1999 stattfinden solle, da es
sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb sondern um solche aus Vermietung
und Verpachtung handle. Frau B könne sich über Befragen nicht so genau
erinnern, welche Argumente Mag. Z für ein Vorliegen von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgetragen habe. Mag. Z habe zur
Begründung eines Afa-Satzes von 4%, weil bei Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung nur 1,5% gelten würden, die beiden [richtig:]
Originalgutachten vorgelegt, welche von Herrn ADir. T entgegengenommen worden
seien. Herr ADir. T habe gesagt, er könne jetzt ad hoc nichts entscheiden.
Wir sollten nur geänderte Erklärungen für 1999 vorlegen. Ein
besonderes Begleitscheiben sei nicht erforderlich, da Herr ADir. T wisse, worum
es gehe.
Herr ADir. T, im Ruhestand seit August 2003, gab an,
zumindest in der Zeit von 2001 bis 2003 als Gruppenleiter unter anderem für
die Veranlagung der Bw. im FA zuständig gewesen zu sein. Herr ADir. T
könne sich erinnern, mit Herrn Mag. Z und Frau B ein Gespräch
geführt zu haben. Es habe nur ein einziges Gespräch mit Mag. Z
gegeben. Er wisse nicht mehr das Datum des Gesprächs und den Namen der Bw.,
entsprechende Angaben entnehme er nur der jetzigen Ladung zur
Berufungsverhandlung. Herr ADir T könne sich auch nicht mehr an den Inhalt
des Gesprächs erinnern. Sollte er im damaligen Gespräch zu einem
Ergebnis gekommen sein oder ein Schriftstück übernommen haben,
hätte er sicherlich eine schriftliche Notiz oder einen Aktenvermerk
angefertigt. Über Vorhalt des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom
11. Dezember 2001 (Akt 1999 Seite 11) gab Herr ADir. T an, sich
nicht an dieses Schreiben erinnern zu können. Er könne sich nicht
erinnern, ein Schriftstück übernommen zu haben. Daraus leite sich ab:
Hätte Herr ADir. T ein Schriftstück übernommen, so hätte er
auch einen Aktenvermerk über den Empfang angefertigt. Die Veranlagungen
1999 und 2000 habe sicherlich nicht er vorgenommen, das habe ein Mitarbeiter des
FAes gemacht. Wären Erklärungen persönlich an Herrn ADir. T
gerichtet gewesen, hätte er diese mit einem Vermerk an den Mitarbeiter
weitergeben müssen, aus welchen Gründen eine Wiederaufnahme
durchzuführen sei.
Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass es diesen
Vermerk von Herrn ADir. T ja geben müsste, da eine Wiederaufnahme
durchgeführt wurde.
Herr ADir. gab an, im vorliegenden Fall hätte eine
Wiederaufnahme auf jeden Fall von ihm freigegeben werden müssen und zwar
als Aktenvermerk in EDV-Form.
Über Frage nach diesem Aktenvermerk durch den
steuerlichen Vertreter gab die Vertreterin des FAes an, dass dieser
elektronische Aktenvermerk vom 20. Februar 2002 in Form der Beilage 1 des
Schreibens des FAes an den UFS vom 20. April 2007 existiere. Es handle sich
dabei um die Bestätigung, dass die Wiederaufnahme von Herrn ADir. T
freigegeben worden sei. Aus diesem Aktenvermerk sei kein Grund ersichtlich,
dieser sei den Bescheidausfertigungen zu entnehmen.
Herr ADir. T gab weiters an, er könne sich auf Grund
des Datums nicht sicher sein, ob die Freigabe durch ihn erfolgt sei, da er
damals unter Umständen im Krankenstand gewesen sei. Über Vorhalt des
elektronischen Aktenvermerks vom 20. Februar 2002 gab Herr ADir. T an,
dass es sich tatsächlich um seine Freigabe handle.
Der steuerliche Vertreter verwies auf die Begründung
des Sachbescheides Feststellung von Einkünften 1999 vom
20. Februar 2002.
Über Vorhalt Akt 2000, Seite 10 und 11, gab Herr ADir.
T an: Bei der Seite 10 handle es sich um die Unterschrift eines damaligen
namentlich genannten Mitarbeiters, was das "DB" bedeute wisse er nicht. Bei der
Seite 11 handle es sich um die Handschrift von Herrn ADir T, er habe mit
diesem Vermerk am 20. Februar 2002 die Veranlagung für das Jahr
2000 freigegeben. Herrn ADir. T vermute, dass der Grund für eine Vorlage
einer erstmaligen Veranlagung für das Jahr 2002 an ihn, die Höhe des
Umsatzes von S 2,2 Mio. bzw. die Zahllast gewesen sei.
In der mündlichen Berufungsverhandlung führte der
steuerliche Vertreter weiters aus, die Bw. sei ein deutsches Unternehmen, das in
Österreich zwei Logistikzentren errichtet habe. Der steuerliche Vertreter
sei sich zusammen mit der Bw. nicht einig gewesen, ob die Tätigkeit eine
gewerbliche Vermietung oder "normale" Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung darstellen würden. Die deutsche Mandantschaft [Bw.] habe darauf
verwiesen, dass ihre Gebäude in Deutschland mit 4% abgeschrieben
würden. Nach der österreichischen Rechtslage sei bei Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung ein gesetzlicher Afa-Satz von 1,5% vorgesehen,
eine höhere Afa sei nur durch Vorlage eines Gutachtens zu erreichen. Die
Steuerberatungskanzlei habe daher den namentlich genannten Sachverständigen
mit der Erstellung der beiden Gutachten beauftragt. Für die Rechtslage 1999
sei bei einer gewerblichen Vermietung gesetzlich ein Afa-Satz von 4% vorgesehen
gewesen. Der steuerliche Vertreter sei damals der Meinung gewesen, die Bw. sei
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2650-W/06
- Stammnummer
- 29095
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF