Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0093-W/05
Nachträgliche Entscheidungen eines Gerichtes und einer Verwaltungsbehörde werden als Wiederaufnahmsgrund geltend macht.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0093-W/05vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn S. T.,
Adresse, vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt,
1060 Wien, Mariahilferstraße 49, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 7. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
4/5/10 vom 6. Mai 2005, SN 004-2004/00080-001, betreffend eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Mai 2005 hat das Finanzamt Wien
4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Wiederaufnahmsantrag stütze sich auf
rechtskräftige Entscheidungen, nämlich auf das Strafverfahren a, sowie
auf die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, b. Sowohl aus der
Gerichtsentscheidung, welche nach dem gegenständlichen Straferkenntnis
gefällt worden sei, sowie aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, b
gehe hervor, dass die Anzeigerin Frau G offenbar niemals in dem genannten
Betrieb gearbeitet habe. Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches
Bezirksamt für den c. Bezirk werde ausdrücklich betreffend der
Einstellung gemäß
§ 45 Abs. 1 Ziff: 1
VstG 1981 festgesetzt, dass die genannte Ausländerin niemals bei einer
Kontrolle festgestellt worden sei und ihre Angaben gegenüber der
Behörde als nicht nachvollziehbar angesehen worden seien.
Im Gerichtsverfahren des d werde ausgeführt, dass ein
Freispruch mangels Schuldbeweises erfolgt sei.
Dies bedeute wiederum, dass die Genannte offenbar nie im
Betrieb des Bf. tätig gewesen sei und es daher auch nie zu den von ihr
behaupteten tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sein konnte.
Dies bedeute wiederum, dass die Angaben der Zeugin G in 2
rechtskräftigen Verfahren als unnachvollziehbar bezeichnet worden seien,
obwohl die Genannte selbst noch für ihre angebliche Tätigkeit Zeugen
namhaft gemacht habe, die ebenfalls als unglaubwürdig bezeichnet worden
seien.
Nunmehr werde in dem gegenständlichen angefochtenen
Bescheid behauptet, dass die Zeugin die Räumlichkeiten Küche,
Kellerabteil des Lokales gekannt habe und deswegen angeblich beim Bf. gearbeitet
haben solle. Dies sei insofern denklogisch nicht nachvollziehbar, als jeder
Besucher dieser Pizzeria die genannten Örtlichkeiten, überhaupt wenn
er Stammgast gewesen sei, infolge des geringen Ausmaßes des Lokales
jederzeit wiedergeben könne.
Diese Begründung erscheine als denkunlogisch. Weiters
erscheine es auch nicht als nachvollziehbar, dass die Strafbehörde
I. Instanz in "freier Beweiswürdigung" die Angaben der Zeugin G, die
von zumindest einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde als
unnachvollziehbar bezeichnet worden seien, als richtig anerkenne, in dem sie
ausführe, dass eine Pizzeria ohne Ruhetag geöffnet habe und lediglich
offenbar über 3 Angestellte verfüge und auch Hauszustellungen mache,
diese Tätigkeiten ohne Aushilfskraft nicht durchführen
könne.
Diese Ausführungen würden weder nach den
Denkgesetzen begründet werden oder sonst irgendwie nachvollziehbar
dargestellt werden können. Die Hauszustellungen würden vom Bf. soweit
wie möglich selbst durchgeführt werden, der Koch und seine Ehegattin
würden zwischenzeitig die Pizzeria betreuen. Im Wesentlichen sei jedoch der
Bf. in der Pizzeria anwesend und leite die Betreuung seiner Gäste.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz übersehe
offenbar zu Gänze, dass es ihre Aufgabe gewesen sei, in einem
Strafverfahren die Schuld des Bf. entsprechend nachzuweisen. Dies sei offenbar
schon in dem wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geschehen, da die
Strafbehörde I. Instanz lediglich von allgemeinen, nicht
nachvollziehbaren Hypothesen ausgehe, die auch durch kein sonstiges
Beweisergebnis gegründet seien.
Aus einem Gerichtsverfahren des d und seiner
Urteilsbegründung im Urteil vom 13. April 2005 gehe eindeutig hervor,
dass die Angaben der Zeugin G unnachvollziehbar erscheinen. In einem weiteren
Verfahren des Magistratischen Beirksamtes für den c. Bezirk, MBA 10-b gehe
ebenfalls hervor, obwohl diese Behörde zuständig sei insbesondere
für Ausländerbeschäftigung und Überwachung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, dass die Angeben der Zeugin G nicht
nachvollziehbar seien; nur die Strafbehörde I. Instanz vermeine, dass
diese Zeugin nicht nur Stammgast gewesen sein konnte in der Pizzeria, sondern
auch Angestellte sein müsste, da ein Betrieb mit ungefähr 15
Sitzplätzen mit 3 Angestellten und Hauszustellung nicht auskommen
könne. Diese Begründung sei einerseits in Widerspruch zu einem
gerichtlichen Verfahren, andererseits sei diese Begründung völlig
denkunlogisch. Darüber hinaus werde der Grundsatz des Finanzstrafverfahrens
verletzt, wonach die Finanzstrafbehörde das Verschulden des Bf. zu beweisen
habe. Allgemeine Hypothesen würden in keinem Strafverfahren ausreichen, um
die Schuld, diesfalls des Bf. , zu begründen. Es wäre daher jedenfalls
die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die 2 erwähnten abgeschlossenen
Verfahren vor dem Gericht und dem Magistratischen Bezirksamt zu bewilligen
gewesen sein.
Es werde daher beantragt, den Bescheid des Finanzamtes vom
7. Juni 2005 aufzuheben und die Sache an die Behörde I. Instanz
zur neuerlichen Fällung eines Erkenntnisses nach Ergänzung des
Beweisverfahrens zurückzuverweisen, in eventu die Abänderung des
angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme
stattgegeben werden und in der Sache selbst erkannt werden möge, dass das
Strafverfahren eingestellt werde und das Straferkenntnis zu Gänze zu
entfallen habe. Gleichzeitig werde der Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zur
rechtskräftigen Erledigung gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid,
Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder
von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die
Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
d)
der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des
Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt
hätte.
Der Bf. stützt seinen Wiederaufnahmsgrund auf
rechtskräftige Entscheidungen, nämlich auf das Strafverfahren a sowie
auf die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien b, wonach das Verfahren vor
dem Bezirksgericht mit Freispruch und das Verfahren vor dem Magistrat der Stadt
Wien mit Einstellung endeten.
Nur solche Tatsachen oder Beweismittel bilden einen
Wiederaufnahmegrund, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden
waren, aber erst später hervorgekommen sind (VwGH 25.9.2001, 98/14/0204).
Zur Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens ist in allen Fällen jedoch
vorausgesetzt, dass einer der in den lit. a bis d genannten Gründe
voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt
hätte. Es bedarf also nach übereinstimmender Rechtsmeinung von VfGH u.
VwGH eines gewissen Grades von Wahrscheinlichkeit, dass eine neu hervorgekommene
Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel auch geeignet ist, einen
anders lautenden Spruch herbeizuführen (VwGH 15.10.1979, 2913, 2914/78 u
VfGH 28.9.1983, B 574, 575/78 SlgNF 9795).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshof stellt die (nachträgliche) Entscheidung eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache
weder eine neue Tatsache (vg. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118), noch ein (neu
hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. B
BAO dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Beweismitteln (VwGH 21.2.1985,
83//16/0027, 0029; VwGH 26.4. 1994, 91/14/0129, 93/14/0015,
93/14/0082).
Auch eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine
Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde
oder ein Gericht andererseits führt nicht zur Wiederaufnahme des
abgeschlossenen Verfahrens. Selbst wenn aufgrund eines Urteiles eines Gerichtes
oder aufgrund eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde eine andere als die
bisher vorgenommene Tatsachenwürdigung eines gegebenen Sachverhaltes oder
dessen rechtliche Beurteilung nachträglich unter Umständen
zutreffender erscheint als die Würdigung, die im abgeschlossenen Verfahren
vorgenommen wurde, liegt keine "neu hervorgekommene Tatsache" - und auch kein
neu hervorgekommenes Beweismittel vor (s. VwGH 16.12.1992, 91/12/0065 sowie VwGH
25.9.2001, 98/14/0204).
Im vorliegenden Fall stellen sind daher die
ausschließlich als Wiederaufnahmegrund oben angeführten
herangezogenen Urkunden, nämlich das Strafurteil sowie die
Magistratsentscheidung, von vornherein nicht geeignet, einen tauglichen
Wiederaufnahmegrund darzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-W/05
- Stammnummer
- 32514
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF