Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0267-W/02
Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die maßgeblichen Sachverhaltsgrundlagen gelangten bereits dem erstüberprüfenden Finanzamt zur Kenntnis. Die im Rahmen einer Wiederholungsprüfung getroffenen Recherchen, die zu einer geänderten steuerrechtlichen Beurteilung führten, rechtfertigen infolge Fehlens einer neu hervorgekommenen Tatsache keine Verfahrenswiederaufnahme. Da die Wiederholungsprüfung überdies gesetzwidrig erfolgte (gegen § 148 Abs. 3 lit. a oder b BAO, § 99 Abs. 2 FinStrG) und die Bw. überdies illiquid war, hätte das dennoch zu einer Wiederaufnahme führende Ermessen seitens des Finanzamtes nicht einer "formelhaften", sondern einer speziellen Begründung bedurft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Scheibbs
betreffend
a)
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1984,
1985, 1986 und 1987 und b) Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1984, 1985, 1986 und 1987
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1984, 1985, 1986 und 1987 wird Folge
gegeben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer sowie
Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1984, 1985, 1986 und 1987 wird als
unzulässig geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
1. 1. Einleitende
Bemerkungen:
Das Finanzamt nahm als Ergebnis einer durchgeführten
Betriebsprüfung das Verfahren hinsichtlich Bemessung von Körperschaft
- und Gewerbesteuer durch Erlassung der o. a. angefochtenen Bescheide wieder
auf. Für den selben Zeitraum und die selben Abgaben fand bereits eine
Prüfung (Vor - Bp.) durch das Finanzamt X (FA X) statt. Ein Auftrag zu
einer Wiederholungsprüfung gem. § 148 Abs. 3 lit. a oder b BAO bzw.
gem. § 99 Abs. 2, 2. Satz FinStrG erfolgte nicht, vielmehr wurde der
für den Zeitraum 1988 bis 1990 (u. a.) hinsichtlich Körperschaft - und
Gewerbesteuer bereits vorliegende Prüfungsauftrag ausgedehnt.
Die vom Finanzamt verfügte Wiederaufnahme des
Verfahrens hat sich auch auf die den Zeitraum 1988 und 1989 betreffenden Umsatz
-, Körperschaft - und Gewerbesteuerbemessungen bezogen. Hierüber wird
separat im Berufungsverfahren zur ho. GZ RV/0268 - W/02
abgesprochen.
1. 2. Feststellungen der Betriebsprüfung
Die für eine Verfahrenswiederaufnahme vorliegenden
Fakten wurden in Tz. 65, verbunden mit Verweisen auf Tz. 17 - 36 Bp - Bericht
dargestellt. Aus diesen Tz. sei sichtlich das Hervorkommen neuer Tatsachen
abzuleiten. Allerdings sind hierin auch Prüfungsfeststellungen, die nicht
den gegenständlichen Streitzeitraum betreffen, inkludiert. In Tz. 66 wurde
der Ermessensgebrauch dahingehend begründet, als darauf hingewiesen wurde,
dass bei der unter Bedachtnahme auf das Prüfungsergebnis im Sinne des
§ 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft)
eingeräumt wurde.
Nachfolgende Prüfungsfeststellungen betreffen den
Zeitraum 1984 bis 1987:
Tz.
17 " Honorar - Namensführung"
Laut einem
Schreiben der P. (D) vom 31. Dezember 1983 sei mit der Bw. vereinbart worden,
dass für die Überlassung des Firmennamens eine jährliche
Gebühr von DM 10.000 zu entrichten sei, wobei eine Stundung des
akkumulierten Betrages bis in das Jahr 1993 eingeräumt wurde. Im Rahmen der
Vor - Bp. wurden aufgrund dieses Schreibens jährlich aufwandswirksam gegen
Verrechnungskonto P. (D) in entsprechend anwachsender Höhe je S 70.000
eingestellt.
Erhoben wurde, dass laut Auskunft des deutschen Finanzamtes
N. vom 21.April 1994 zu SZ 718/3308 ab 1983 für die P. (D) keine
Erklärungen mehr eingereicht wurden. Die letzte Veranlagung habe für
das Jahr 1982 stattgefunden (Ende der betrieblichen Tätigkeit). Mit 25.
Juli 1989 wurde der do. Steuerakt gelöscht.
Im Vorhaltsschreiben der Bp. vom 20. Mai 1994 wurde um
Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen zwischen der P. (D) und der Bw., um
Vorlage von Ablichtungen der Bilanzen, der Gewinnermittlungen, der
Steuererklärungen und - bescheide der P. (D) ersucht. Es wurde lediglich
ein Handelsregisterauszug in Fotokopie eingereicht, woraus zu entnehmen ist,
dass laut Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 1989 die Auflösung der
Gesellschaft beschlossen und die bisherige Geschäftsführerin R. P. zur
Liquidatorin bestellt wurde.
Da weder Rechnungen, Zahlungsbelege usw. vorgelegt wurden,
sowie aufgrund der Tatsache, dass es durch die Nichtabgabe von Erklärungen
seitens der P. (D) ab 1983 zu keiner steuerlichen Veranlagung gekommen sei,
wurden die aufwandswirksam verbuchten Honorare für die Überlassung des
Firmenwortlautes nicht zum Abzug zugelassen.
Weiters wurde hiezu angemerkt:
Im Zuge der Vor - Bp. wurde der Abzug dieser Honorare
beantragt. Laut Aktenvermerk des Vorprüfers habe P. angegeben, die P. (D)
habe ihre Tätigkeit bis einschließlich 1982 ausgeübt und sei
noch nicht liquidiert worden. Da dem FA X vorenthalten wurde, dass aus der
oberwähnten Ablichtung des Handelsregisterauszuges zu entnehmen sei, dass
mit 17. Juli 1989 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wurde, ab 1983
keine Steuererklärungen eingereicht und der do. Steuerakt mit 25. Juli 1989
gelöscht wurde, ergebe sich hieraus ebenfalls ein Grund für eine
Verfahrenswiederaufnahme.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es im
Geschäftsleben keinesfalls üblich sei, jährlich anfallende
Entgelte von S 70.000 durch 10 Jahre hindurch zu stunden. Bis zur
Schlussbesprechung im Jänner 1995 seien laut Aussagen des ehemaligen
Geschäftsführers der Bw. (P.) keine Zahlungen geleistet worden. Auch
wurden von R. P., die im Übrigen auch 99% der Gesellschaftsanteile der Bw.
innehatte keine Handlungen zur Hereinbringung der "Forderungen aus der
Namensüberlassung" gesetzt.
Es erfolgte somit die Stornierung dieses
Aufwandspostens.
Gewinnzurechnung für die Jahre 1988 und 1989 daher je
S 70.000.
Berufungsausführungen:
Unter
Hinweis darauf, dass im Zuge der Vor - Bp. - nach eingehender
Überprüfung des Schreibens der P. (D) vom 31. Dezember 1983 diese
Aufwendungen anerkannt wurden, sei dieser Aufwand weiterhin anzuerkennen, zumal
diese Verbindlichkeit noch bestehe. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen im Berufungsschreiben verwiesen. In einer
Berufungsergänzung wird angeführt, dass gegen die P. (D) eine
Verrechnungsforderung, ab 1986 von S 150.000 bestehe. Dieser
Forderungsbetrag sei mit der Honorarverbindlichkeit saldiert worden und habe
daher Teilzahlungscharakter.
Tz.
18 "Firmenwert, Teilwertabschreibung
Kundenstock"
Laut einer Vereinbarung vom 15.
Dezember 1981, die zwischen der P. (D) und P., deren freier Mitarbeiter er war,
getroffen wurde, sei P. zugesichert worden, im Falle seines Ausscheidens aus der
Gesellschaft gingen alle Mandate, die er in Österreich als Betriebsberater
akquiriert und betreut habe, unentgeltlich in seinen Besitz über. Mit
Legung der Honorarnote vom 31. Dezember 1984 (laut Feststellungen der Vor -
Bp. sei die Rechnung vordatiert und steuerlich erst 1985 anerkannt worden) wurde
von P. (im Rahmen seines in Deutschland geführten Einzelunternehmens)
für die Überlassung der österreichischen Mandate an die Bw. DM
350.000 verrechnet und per 1. 1. 1985 aktiviert (Gegenbuchung auf
Verrechnungskonto P.).
Der Wert des von der Bw. erworbenen Kundenstockes wurde zum
1. Jänner 1985 mit S 1,000.000 abweichend von der Vor - Bp. (die
erklärungsgemäß einen Wert von S 2,450.000 annahm) neu
ermittelt. Die im Rahmen der Vor - Bp. anerkannten Teilwertabschreibungen
für die Jahre 1985 und 1986 wurden nicht zugelassen, während die
Teilwertabschreibung für das Jahr 1987 unverändert belassen
wurde.
Vom Finanzamt wurde festgestellt, dass von P. eine
Versteuerung der dargestellten Veräußerung des Kundenstockes an die
Bw. nicht erfolgte.
Tz.
22 Bp - Bericht
"Reisekostenaufwand"
Für
1987 seien erst bei Bilanzerstellung Reisekostenersätze gegen
Rückstellung bzw. über Verrechnungskonto P. eingebucht worden. Da von
P. keinerlei Erlöse unter dem Titel "Reisekostenersätze" erklärt
wurden, seien die dotierten Rückstellungen bzw. Einlagenbuchungen auf dem
Verrechnungskonto P. bzw. die erfolgswirksame Verrechnung nicht
anzuerkennen.
1. 3. Berufungsausführungen hiezu
Sämtliche Unterlagen, die
der Betriebsprüfung zur Verfügung standen, seien bereits im Rahmen der
Vor - Bp. vorhanden gewesen. Somit lägen keine im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen vor, die später hervorgekommen seien.
Eventuell später hervorgekommene Umstände seien keine
Wiederaufnahmsgründe. Weiters wurde auf fehlerhafte Ermessensübung
verwiesen, da in Ermessensüberlegungen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigten, eine allfällige Uneinbringlichkeit der
Abgabennachforderungen einzubeziehen sei. Hiezu werde darauf verwiesen, dass das
Finanzamt in Kenntnis der relativen Vermögenslosigkeit der Bw. die Absicht
zum Ausdruck brachte, einen Konkursantrag durch die Finanzprokuratur stellen zu
lassen.
2. Berufungsverfahren hinsichtlich der mit der
Wiederaufnahme zusammenhängenden Sachbescheide
Hinsichtlich der
diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen und Berufungsausführungen
wird auf den Prüfungsbericht bzw. das Berufungsschreiben nebst dessen
Ergänzung (Eingabe vom 13. Mai 1996) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden (nova reperta).
Später entstandene Umstände (nova producta) stellen hingegen keine
Wiederaufnahmsgründe dar.
Aus den vorliegenden Sachverhaltselementen ist nun zu
erkennen, dass bereits dem FA X im Zuge der Vor - Bp. bekannt war, dass eine
Verpflichtung der Bw. vorgelegen sei, der P. (D) für die Überlassung
des Firmenwortlautes eine Gebühr zu bezahlen (doa. Tz. 23) und dass der
entgeltliche Erwerb eines Kundenstockes vorgelegen sei, falls - was nicht klar
erkennbar ist - auch die unter Tz. 18 Bp - Bericht getroffenen Feststellungen
vom Finanzamt als eigener Wiederaufnahmsgrund erachtet wurden. Dass eine
Nachbuchung von Reisekosten zugunsten von P. als Aufwand nicht anerkannt wurde,
stellt ebenfalls keinen, übrigens nur das Jahr 1987 berührenden,
relevanten Wiederaufnahmsgrund dar. Dem nicht in einem Dienstverhältnis zur
Bw. gestandenen P. wurden - sichtlich vom FA X anerkannt, zumindestens nicht
beanstandet - zusätzlich unter dem Titel "Reisekostenersätze"
Vergütungen zugestanden, die - wenn sie der Höhe nach
"fremdüblich" und nachvollziehbar sind, sowohl Betriebsaufwand der Bw. als
auch Betriebseinnahmen des P. darstellen.
Von der Bw. wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass durch
später hinzutretende Recherchen in Zusammenhang mit den bereits im Zuge der
Vor - Bp. aufgegriffenen, wenngleich wohl steuerrechtlich unzutreffend
beurteilten tatsächlichen Vorgängen rund um "Honorar für
Namensführung" und allenfalls auch "Firmenwert, Teilwertabschreibung
Kundenstock" Unterlassungen bzw. Fehlbeurteilungen nicht nachgeholt werden
können. Denn das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dazu, bloß die
Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten
Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. VwGH 9. 7. 1997, 96/13/0185). Aus den ho.
vorliegenden Unterlagen geht klar hervor, dass die konkret vom Finanzamt in Tz.
17 des Betriebsprüfungsberichtes als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte
Position "Honorar - Namensführung" in ihren Sachverhaltsgrundlagen dem FA X
im Rahmen jener Betriebsprüfung hinreichend bekannt war und entsprechend
gewürdigt wurde. Von diesen Fakten abgesehen, wurde die
Ermessensmaßnahme, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen
soll, tatsächlich nur "formelhaft" begründet.
Da erkennbarerweise gewichtige Gründe vorlagen, die
vorweg gegen eine Wiederaufnahme sprachen (Rechtswidrigkeit der
Wiederholungsprüfung, die - auch im Berufungsschreiben aufgezeigte -
Illiquidität der Bw.), hätte es überdies einer besonders
ausgeprägten Begründung des vom Finanzamt ausgeübten Ermessens
bedurft, dass dennoch eine Verfahrenswiederaufnahme als gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich der somit weiters fehlenden Ermessensbegründung wird auf Ritz.
a. a. o., Tz. 52 (hinsichtlich rechtswidriger Wiederholungsprüfung) und Tz.
46 (hinsichtlich "Uneinbringlichkeit", wobei zwischenzeitig auch aus
finanzstrafrechtlichen Gründen eine Rechtfertigung für die
Verfügung einer Wiederaufnahme entfiele) verwiesen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
2. Berufung gegen die mit der
Verfahrenswiederaufnahme zusammenhängenden Sachbescheide
Durch die Stattgebung der Berufung
gegen die Wiederaufnahmsbescheide und der damit verbundenen Aufhebung dieser
Bescheide scheiden die ebenfalls angefochtenen Sachbescheide ex lege aus dem
Rechtsbestand (Ritz, a.a.o., Tz. 8 zu § 307). Somit war die Berufung gegen
diese Bescheide zurückzuweisen.
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Kein Wiederaufnahmsgrund wegen Fehlens einer neu hervorgekommenen TatsacheBegründungsmangel hinsichtlich des Ermessens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-W/02
- Stammnummer
- 8999
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF