Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0308-I/03
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat (Abgabenhinterziehung, Amtsmissbrauch) als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-I/03vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 27. März 2003 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996
bis 1999 sowie Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996
bis 1999 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide werden
aufgehoben.
Die Berufung gegen die
Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre
1996 bis 1999 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für die Bw., die ein Handelsgewerbe betreibt und
Einkünfte aus der Vermietung von Liegenschaften erzielt, waren am 12.
August 1997 die Abgabenerklärungen des Jahres 1996 und am 4. Mai 1998 die
Abgabenerklärungen des Jahres 1997 beim Finanzamt eingereicht worden. Die
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer dieser beiden Jahre ergingen am
25. September 1997 bzw. 2. Juli 1998
erklärungsgemäß.
Am 9. Juni 2000 gingen beim Finanzamt die
Abgabenerklärungen des Jahres 1998 ein, am 1. Juli 2000 folgten die
Erklärungen des Jahres 1999.
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung, die laut
Prüfungsbericht vom 4. August 2000 die Umsatzsteuer und Einkommensteuer der
Jahre 1996 bis 1999 zum Gegenstand hatte, wurde hinsichtlich der Jahre 1996 und
1997 die Feststellung getroffen, dass die Betriebsausgaben des Gewerbebetriebes
um Seminarkosten von 25.856 S bzw. 24.743 S zu kürzen seien, weil diese
Kosten der privaten Sphäre zuzuordnen seien; dementsprechend sei auch die
geltend gemachte Vorsteuer (um 2.586 S bzw. 2.474 S) zu vermindern. Bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei die für die Jahre 1998
und 1999 die geltend gemachte AfA jeweils um 73.630 S zu kürzen. Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1998 seien weiters
zwecks (gänzlicher) Auflösung der Mietzinsreserve um 64.930 S zu
erhöhen. Zur Umsatzsteuer 1998 und 1999 wurden keine Feststellungen
getroffen. Der Prüfungsauftrag vom 9. Juni 2000 hatte sich auf die Umsatz-
und Einkommensteuer 1996 bis 1998 bezogen; hinsichtlich des Jahres 1999 war
lediglich eine Umsatzsteuernachschau angeordnet worden. Eine (spätere)
Ausdehnung des Prüfungsauftrages auf die Umsatz- und Einkommersteuer 1999
ist nicht aktenkundig.
Im Anschluss an diese abgabenbehördliche Prüfung
verfügte das Finanzamt am 23. August 2000 die Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1996 und 1997 und erließ neue Sachbescheide, die den
Prüfungsfeststellungen entsprachen. Gleichzeitig wurden für die Jahre
1998 und 1999 Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
erlassen.
In den Jahren 2002/2003 nahm das Finanzamt neuerlich eine
abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 1996 bis 1999 vor. Aus dem
Prüfungsauftrag vom 30. August 2002 geht hervor, dass sich die Prüfung
auf § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz
stütze, weil der begründete Verdacht bestehe, dass im
Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt worden seien.
Im Prüfungsbericht vom 27. März 2003 wurden unter
Anderem folgende Feststellungen getroffen:
Zum
Prüfungsjahr 1996:
Bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung seien Beratungskosten von 69.580 S brutto abgezogen worden, für
die weder Belege noch ein Zahlungsnachweis aufgefunden worden seien; die
Ausgaben könnten daher nicht anerkannt werden, ebenso sei der geltend
gemachten Vorsteuer (von 11.596 S) der Abzug zu versagen (Tz 14d des
Prüfungsberichtes).
Zum
Prüfungsjahr 1997:
Bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung seien Beratungskosten von 48.210 S brutto abgezogen worden, für
die weder Belege noch ein Zahlungsnachweis aufgefunden worden seien; die
Ausgaben könnten daher nicht anerkannt werden, ebenso sei der geltend
gemachten Vorsteuer (von 8.035 S) der Abzug zu versagen (Tz 14d des
Prüfungsberichtes).
Beim Gewerbebetrieb sei eine in der
"außerbilanzmäßigen Mehr/Wenigerrechnung" ohne Begründung
als Aufwand geltend gemachte "Auflösung" der Vorsorge für
Abfertigungen (von 499.152 S) rückgängig zu machen (Tz 25 des
Prüfungsberichtes).
Zum
Prüfungsjahr 1998:
Hinsichtlich der vier von der Firma A. verwalteten
Mietobjekte seien zum Zeitpunkt der Erstellung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung ordnungsgemäße Jahresabrechnungen (des
genannten Hausverwalters) vorgelegen. Eine Gegenüberstellung der
Jahreszusammenstellungen des Hausverwalters und der für die jeweiligen
Mietobjekte erstellten Überschussrechnungen habe Differenzen ergeben, und
zwar seien die Mieteinnahmen in den Überschussrechnungen um insgesamt
1,760.000 S brutto gekürzt und Ausgaben für Reparaturen und
Servicekosten um 240.000 S brutto sowie Ausgaben für Versicherungen um
60.000 S erhöht worden. Dies habe die unter Tz 13 und Tz 14a des
Prüfungsberichtes rechnerisch dargestellten Korrekturen der erklärten
Umsätze und Vorsteuern sowie eine Korrektur der erklärten
Mieteinkünfte laut Tz 19 des Prüfungsberichtes zur Folge. Weiters
könnten erklärte Zehntelabsetzungen (von 103.765 S) von
Instandsetzungskosten von 1,037.650 S netto bzw. die darauf entfallende
Vorsteuer von 207.530 S nicht anerkannt werden, weil weder Baurechnungen noch
Zahlungsbelege vorgelegen seien (Tz 14e und Tz 19b des
Prüfungsberichtes).
Zum
Prüfungsjahr 1999:
Hinsichtlich der drei von der Firma A. verwalteten
Mietobjekte seien zum Zeitpunkt der Erstellung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung ordnungsgemäße Jahresabrechnungen (des
genannten Hausverwalters) vorgelegen. Eine Gegenüberstellung der
Jahreszusammenstellungen des Hausverwalters und der für die jeweiligen
Mietobjekte erstellten Überschussrechnungen habe Differenzen ergeben, und
zwar seien die Mieteinnahmen in den Überschussrechnungen um insgesamt
810.000 S brutto gekürzt worden. Die erklärten Umsätze und
Einnahmen seien deshalb, wie in Tz 13 und 19 des Prüfungsberichtes
dargestellt, zu erhöhen. Weiters seien erhaltene Zuschüsse um 120.000
S gekürzt worden, was ebenfalls zu einer Erhöhung der erklärten
Mieteinnahmen zu führen habe (Tz 19a des Prüfungsberichtes).
Erklärte Zehntelabsetzungen von 103.765 S (siehe Vorjahr) sowie weitere
Zehntelabsetzungen (von 82.000 S) von Instandsetzungskosten von 820.000 S netto
bzw. die darauf entfallende Vorsteuer von 164.000 S könnten nicht anerkannt
werden, weil weder Baurechnungen noch Zahlungsbelege vorgelegen seien (Tz 14e
und Tz 19b des Prüfungsberichtes).
Beim Gewerbebetrieb seien bei der Erstellung des
Jahresabschlusses Vorsteuern von 500.000 S ohne jegliche Rechtfertigung geltend
gemacht worden (Buchungssatz "Konto Vorsteuer/Konto Privateinlagen"). Die
erklärten Vorsteuern seien um den genannten Betrag zu kürzen (Tz 14b
des Prüfungsberichtes).
Mit Bescheiden vom 27. März
2003 wurden die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der
Jahre 1996 bis 1999 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen
wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Sachbescheide erlassen. Die
Verfahrensbescheide wurden wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gemäß
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen.
Der Prüfungsbericht vom 27. März 2003
enthält unter Tz 39 zur Wiederaufnahme der Verfahren folgende
Ausführungen:
Die Wiederaufnahme erfolgte gem. § 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gem. § 99 FinStrG in
Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes unter GZl.
x/x gegen B. und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit
dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit
§ 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der Erstprüfung
ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch eben diese
gerichtlich strafbaren Handlungen herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne
des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
6. Februar 2003 sind unter den Punkten 1 bis 9 die Prüfungsfeststellungen
aufgelistet. Punkt 3 behandelt die hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999
festgestellten Differenzen bei den Mieteinnahmen, erhaltenen Zuschüssen,
Reparatur- und Servicekosten sowie beim Versicherungsaufwand; unter Punkt 8 ist
die im Jahr 1999 zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuer von 500.000 S
(Buchung Vorsteuer/Privateinlage) dargestellt. Sodann hielten die Prüfer in
der Niederschrift fest:
Wiederaufnahmsgründe: Pkt. 1 -
9 Seitens des Finanzamtes Innsbruck wird der Standpunkt vertreten, dass
sich die Wiederaufnahme der gegenständlichen Bescheide insbesondere auf
eine strafbare Tat im Sinne des § 303 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 lit.
a BAO (Amtsmissbrauch) des vormaligen Betriebsprüfers Herr C. betreffend
die Punkte 3 und 8 stützt.
Von Seiten des Anwaltes wird die Ansicht
vertreten: "Wenn eine Wiederaufnahme aufgrund der strafbaren Handlungen
überhaupt möglich ist, dann darf sich das wieder aufgenommene
Verfahren nur auf jene Punkte beziehen, in denen die strafbare Handlung erwiesen
wurde. Insbesondere ist dabei zu unterstreichen, dass von Seiten der
Steuerpflichtigen alle Angaben und Unterlagen rechtzeitig, richtig und
vollständig der Finanz übergeben wurden, sodass keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel hervorgekommen sind. Solange ich die Wiederaufnahme für
nicht gerechtfertigt erachte, gebe ich inhaltlich zu den
Prüfungsfeststellungen keine Stellungnahme ab."
Welche Unterlagen im Einzelnen dem Vorprüfer C.
übergeben worden sind, kann zum heutigen Zeitpunkt naturgemäß
nicht abschließend beurteilt werden. Gegenteilige Anhaltspunkte zu den
oben angeführten Äußerungen des Rechtsanwaltes liegen derzeit
nicht vor.
Gegen die Bescheide über die
Wiederaufnahme der Verfahren und die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 erhob die Bw. durch ihren
anwaltlichen Vertreter Berufung. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme der
Verfahren wurde eingewendet:
Im Wesentlichen stützt sich das Finanzamt darauf,
dass "die im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden durch eben diese gerichtlich strafbaren
Handlungen herbeigeführt wurden." Diese Formulierung ist
nichtssagend, viel zu wenig spezifiziert, als dass sie auf den hier
gegenständlichen Fall anzuwenden wäre. Die Frage, ob eine gerichtlich
strafbare Handlung vorliegt, hat ein Gericht zu prüfen und zu entscheiden.
Eine Entscheidung hat das Gericht aber noch nicht gefällt, ja die
Staatanwaltschaft hat noch nicht einmal Strafanträge oder Anklagen
erhoben. Wenn nun das Finanzamt Innsbruck diese Frage, ob gerichtlich
strafbare Handlungen vorliegen oder nicht, als Vorfrage prüft und selbst
entscheidet, dann muss das Finanzamt zwingend erklären, welche Tat von
welcher Person in welchem Zusammenhang als strafbar erachtet wird. Da
§ 69 AVG nahezu wortgleich mit § 303 BAO formuliert ist, kann etwa die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.4.1994, Zahl 93/11/0272, als
Richtschnur gelten, in der es heißt: "Nach dem insofern eindeutigen
Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar
nicht erforderlich, dass die Partei wegen der strafbaren Handlung verurteilt
ist. Der Wiederaufnahmegrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von
der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber aufgrund der ihr
vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer
Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen,
aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, der es rechtfertigt, die Rechtskraft
zu durchbrechen und gegebenenfalls eine rechtskräftig wieder zuerkannte
Berechtigung wieder aufzuheben". Das Finanzamt hat es unterlassen, den
Vorwurf soweit zu konkretisieren, dass eine Nachprüfung dieser Annahme,
dass tatsächlich ein Prüfer einen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit
den hier gegenständlichen Steuerverfahren begangen hat, möglich ist.
Ist aber die Nachprüfung einer Behauptung in einem Verfahren nicht
möglich, dann fehlt die Grundlage eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dazu
kommt, dass ausgerechnet der Sonderprüfer des Finanzamtes, der seitens des
Herrn Bundesministers für Finanzen eingesetzt wurde, in der "Tiroler
Tageszeitung" vom 18. April 2003 erklärt, dass insbesondere für die
Finanzbeamten die Unschuldsvermutung gilt, also dass keiner, insbesondere eben
kein Finanzbeamter, für schuldig gehalten werden darf, solange er nicht
gerichtlich und rechtskräftig verurteilt ist. Durch diese Aussage des
obersten Steuerprüfers wird klar gemacht, dass der Wiederaufnahmegrund
"strafbare Handlung" auch vom Finanzamt selbst nicht ernst genommen
wird. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass
der Staatsanwalt bereits erklärt hat, gegen die Bw. keinesfalls vorgehen zu
wollen, da er nicht einmal den Verdacht einer strafbaren Handlung von ihr
erheben könnte. Ein anderer Wiederaufnahmegrund wird nicht behauptet
und liegt tatsächlich auch nicht vor: Insbesondere sind keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel zu Tage getreten oder hervorgekommen. Seitens des
Finanzamtes wurde bestätigt, dass alle Unterlagen, die jetzt bei der
Prüfung im Rahmen des § 99 FinStrG eingesehen wurden, auch vorher bei
der letzten Prüfung vorhanden waren. Insbesondere hat das Finanzamt
anerkannt, dass die Bw. nicht nur bei der jetzigen Prüfung, sondern auch
bei der (und den) früheren Nachprüfung(en) alle Angaben und Unterlagen
rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
Ausdrücklich wurde im Besprechungsprotokoll festgehalten, dass dieser
Behauptung seitens des Finanzamtes nicht entgegengetreten wird. Keinesfalls
liegt daher ein Erschleichungstatbestand vor, aber auch nicht der Tatbestand,
dass irgendeine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen sei. Eine
amtswegige Wiederaufnahme nach dem Neuerungstatbestand ist aber dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde bereits in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig offengelegt wurde und damit
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumption zu der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergehenden
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 5.10.1987,
85/15/372)."
Das Finanzamt legte die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst
wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht und in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung, auf die sich die
Begründung der angefochtenen Verfahrensbescheide bezieht, erfolgte die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 und § 303
Abs. 1 lit. a BAO, weil davon auszugehen sei,
dass die im Zuge der Erstprüfung
ergangenen Bescheide durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt
wurden, und zwar durch strafbare Handlungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB; "insbesondere"
stütze sich die Wiederaufnahme auf eine als Amtsmissbrauch strafbare Tat
des Erstprüfers im Zusammenhang mit den (bei der Wiederholungsprüfung
festgestellten) verkürzten Umsätzen bzw. Einnahmen und
überhöhten Ausgaben bzw. Vorsteuern aus der Vermietung sowie im
Zusammenhang mit einer weiteren, für das Jahr 1999 zu Unrecht beanspruchten
Vorsteuer (von 500.000 S) beim Gewerbebetrieb der Bw. Dem Prüfungsbericht
ist weiters zu entnehmen, dass die bei der Erstellung der Jahreserklärungen
erfolgte Kürzung von Einnahmen bzw. Erhöhung von Ausgaben aus der
Vermietung bei der Wiederholungsprüfung durch Vergleich der
Jahreserklärungen mit den Abrechnungen des Hausverwalters zu Tage getreten
ist. Im Schlussbesprechungsprotokoll ist schließlich noch festgehalten, es
könne "naturgemäß nicht abschließend beurteilt werden",
welche Unterlagen im Einzelnen dem Erstprüfer übergeben worden
sind.
Im Anschluss an die Erstprüfung wurden für die
Veranlagungsjahre 1996 und 1997 nach Verfügung der Wiederaufnahme der
Verfahren neue Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer erlassen.
Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1998 und 1999 sind nach Abschluss dieser
Prüfung die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer ergangen.
Das Finanzamt geht, wie ausgeführt, davon aus, dass bei der
Erstprüfung tätige Personen (der Erstprüfer und
möglicherweise noch weitere Personen) gerichtlich strafbare Handlungen
(gemäß
§ 33 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 302 StGB) zu verantworten haben. Die
Wiederaufnahme von Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Taten setzt keine
gerichtliche Verurteilung voraus. Das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung stellt vielmehr eine Vorfrage dar (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Rz 5 zu § 303), die - solange das zuständige
Strafgericht nicht entschieden hat - von der Abgabenbehörde
gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO nach eigener Anschauung zu beurteilen
ist. Eine solche Beurteilung (Vorfragenklärung) hat in der Begründung
des jeweiligen Bescheides zu erfolgen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.
Auflage, Rz 8 zu § 116).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG), erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in nachprüfbarer Weise - sowohl
die objektive als auch die subjektive Tatseite festgestellt ist (zB VwGH
17.12.2003, 99/13/0036). Im Grunde dieselben Überlegungen gelten für
die Beurteilung der Frage, ob ein Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) begangen
wurde, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass diese Handlung nur in der
Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen werden kann.
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 258 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig bezeichnet und umschrieben sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt
sich das Vorliegen gerichtlich strafbarer Handlungen, durch welche die
Straftatbestände des § 33 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches nach § 302 StGB verwirklicht worden wären, als "das
Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes gegen B. und andere". Zu Recht bringt die
Bw. vor, dass damit dem Konkretisierungsgebot einer gerichtlich strafbaren
Handlung nicht entsprochen wurde. Mit dem Hinweis auf eine vom Landesgericht
eingeleitete Voruntersuchung "gegen B. und andere" wird im Prüfungsbericht
nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Handlungen, die in den Bereich
strafrechtlicher Verantwortung fallen, von welchen Personen tatsächlich
gesetzt worden sind. Im Schlussbesprechungsprotokoll wurde zum in Betracht
kommenden Täterkreis zwar noch ausgeführt, es habe "insbesondere" der
Vorprüfer eine strafbare Handlung "betreffend die Punkte 3 und 8" (dieses
Protokolls; siehe dazu oben) zu verantworten. Die (insbesondere dem
Vorprüfer zur Last gelegte) Tathandlung wird aber auch im
Schlussbesprechungsprotokoll nicht dargestellt. Das Protokoll über die
Schlussbesprechung lässt im Gegenteil ausdrücklich offen, welche
Unterlagen dem Erstprüfer vorlagen; erst recht fehlen Feststellungen, die
in nachvollziehbarer Weise eine Schlussfolgerung darüber zulassen, in
welche Unterlagen der Erstprüfer tatsächlich Einsicht genommen hat
bzw. ob er sonst Kenntnis davon hatte, dass die beim Finanzamt eingereichten
Abgabenerklärungen unrichtig waren. Nach dem Ergebnis der
Wiederholungsprüfung steht fest, dass für die Jahre 1998 und 1999
Mieteinnahmen nicht erklärt wurden, welche in den Abrechnungen des
Hausverwalters ausgewiesen, jedoch in die beim Finanzamt eingereichten
Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und in die Einkommensteuererklärungen
nicht aufgenommen worden waren; ebenso wurden Ausgaben aus der Vermietung mit
überhöhten Beträgen erklärt und Vorsteuern zu Unrecht
geltend gemacht (Punkte 3 und 8 des Schlussbesprechungsprotokolls). Fest steht
weiters, dass die unrichtigen Erklärungen bei der Erstprüfung nicht
korrigiert wurden. Der Verdacht, dass es zu strafbaren Handlungen gekommen ist,
stellt, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem von der Bw. zitierten
Erkenntnis vom 19.4.1994, 93/11/0271, zur vergleichbaren Regelung des § 69
Abs. 1 Z 1 AVG ausgeführt hat, keinen Wiederaufnahmsgrund als solchen dar.
Der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO erfordert vielmehr
eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige
Ausführungen, welche schlüssig die Feststellung zu tragen
vermögen, dass eine bestimmte, nach strafrechtlichen Grundsätzen
hinlänglich umschriebene strafbare Handlung von einer bestimmten Person
(bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden ist. Eine solche Darstellung lassen
sowohl der Prüfungsbericht vom 27. März 2003 als auch die
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 6. Februar 2003 vermissen,
wobei hinsichtlich des Schlussbesprechungsprotokolls noch anzufügen ist,
dass es bezüglich der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren 1996 und 1997
keinerlei Ausführungen enthält.
Wurden die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
für eine gerichtlich strafbare Handlung in den angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheiden nicht dargestellt, können solche Feststellungen im
Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden. Eine solche Vorgangsweise käme
einer unzulässigen Auswechslung des Wiederaufnahmsgrundes gleich: Wegen der
Beschränkung der Berufungsbehörde auf die "Sache" des
Berufungsverfahrens berechtigt auch die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, einen tauglichen
Wiederaufnahmsgrund erstmals aufzugreifen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei
der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens ist nur die Prüfung, ob das Finanzamt ein Verfahren aus den
von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte. Der Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide war daher Folge zu geben.
Durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden
Bescheide treten die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1996 bis 1999 in die Lage zurück, in der sie sich vor
der Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO). Die angefochtenen
Sachbescheide (vom 27. März 2003) scheiden damit ex lege aus dem
Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen diese Sachbescheide war daher als
unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
Innsbruck,
am 7. September 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-I/03
- Stammnummer
- 18280
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF