Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0321-I/03
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat (Abgabenhinterziehung, Amtsmissbrauch) als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-I/03vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer sowie hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999
und 2000 und gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 vom 27.
März bzw. 11. April 2003 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer sowie hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999
und 2000 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide
werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1999 und 2000 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für die Berufungswerberin (Bw.), eine
Hausbesitzgemeinschaft, waren am 1. Juli 2000 die
Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung der Einkünfte von
Personengemeinschaften des Jahres 1999 beim Finanzamt eingereicht worden. Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften (aus Vermietung und Verpachtung) ergingen mit
Ausfertigungsdatum 3. August 2000 erklärungsgemäß. Die
Bescheide waren - nach Auskunft eines Mitarbeiters des Finanzamtes offenbar auf
Grund eines technischen Gebrechens - an die Bw. "zu Handen Finanzamt" adressiert
worden, sie sind in der Folge jedoch der (auch zur Empfangnahme von
Schriftstücken bevollmächtigten) steuerlichen Vertreterin der Bw.
zugestellt worden.
Die Umsatzsteuererklärung und die Erklärung der
Einkünfte von Personengemeinschaften für das Jahr 2000 weisen keinen
Eingangsvermerk des Finanzamtes auf; in der elektronischen Abgabendatenbank
wurde der Eingang der Erklärungen des Jahres 2000 beim Finanzamt mit Datum
12. März 2001 vermerkt.
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung, die laut
Prüfungsbericht vom 12. März 2001 die Umsatzsteuer sowie die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Jahre 1999 bis
2000 zum Gegenstand hatte, wurden zur Umsatzsteuer keine Feststellungen
getroffen. Zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
hielt der Prüfer unter Tz 13 seines Berichtes lediglich hinsichtlich
des Jahres 2000 fest, dass die Kosten einer im Anschluss an umfangreiche
Instandsetzungsarbeiten des Vorjahres erfolgten Baderneuerung (von 38.160,58 S
netto) auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben seien; der für das Jahr 2000
erklärte Einnahmenüberschuss (von 2,085.421,58 S) sei deshalb auf
2,119.765,58 S zu erhöhen. Der Prüfungsauftrag vom 21. September 2000
hatte sich auf die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften des Jahres 1999 bezogen. Auf einer
aktenkundigen Kopie dieses Prüfungsauftrages ist mit Datum 9. März
2001 handschriftlich vermerkt, dass die Prüfung auf die Umsatzsteuer sowie
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 2000
ausgedehnt worden sei; eine Unterschrift des die Ausdehnung der Prüfung
anordnenden Organwalters des Finanzamtes weist diese Kopie nicht auf. Am 9.
März 2001 fand auch bereits die Schlussbesprechung statt. Im Anschluss an
die abgabenbehördliche Prüfung wurden vom Finanzamt am 10. Mai 2001
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000 erlassen.
Ende 2002/Anfang 2003 nahm das Finanzamt neuerlich eine
Prüfung der Aufzeichnungen der Jahre 1999 und 2000 vor. Aus dem
Prüfungsauftrag vom 4. September 2002 geht hervor, dass sich die
Prüfung auf § 151 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG
stütze, weil der begründete Verdacht bestehe, dass im
Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt worden seien.
Im Prüfungsbericht vom 27. März 2003 wurden unter
Anderem folgende Feststellungen getroffen:
Tz. 14 Mängel
Bei der Überprüfung der Mieterlöse durch
den Prüfer wurde festgestellt, dass im Rahmen der steuerlichen
Abschlussarbeiten die erklärten Mieterlöse im Jahre 1999 um 878.716,35
S (netto) und im Jahr 2000 um 800.000 S (netto) gekürzt
wurden.
Die Mieterlöse wurden anhand der vorgelegten
Unterlagen der Hausverwaltung "A." überprüft. Die Unterlagen umfassten
eine Bruttozusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben für das jeweilige
Jahr sowie ein an die Fa.
B. (Anmerkung:
die damalige steuerliche Vertreterin der Bw.) adressiertes Schreiben mit einer
Zusammenfassung der gesammelten Mieterlöse. Beim Vergleich dieser
Beträge mit den vorliegenden Steuererklärungen konnten die Differenzen
vom Prüfer sofort aufgedeckt werden.
Tz 24 Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Wiederaufnahme erfolgte gem. § 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gem. § 99 FinStrG in
Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des
Landesgerichtes
unter GZl. x/x
gegen C. und
andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gem. § 12 in Verbindung mit § 302 StGB, da davon
auszugehen ist, dass die im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw.
die Nichtänderung von Bescheiden durch eben diese gerichtlich strafbaren
Handlungen herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
In der Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 6. Februar 2003 wird unter der Überschrift
"Prüfungsfeststellungen" auf eine Beilage verwiesen, die unter Punkt 1.
folgende Feststellung enthält:
Erlösdifferenzen: Im Rahmen der steuerlichen
Abschlussarbeiten wurden Mieterlöse im folgenden Ausmaß nicht
erklärt (gekürzt):
[Grafik]
Dazu hatte der Prüfer in der
Niederschrift festgehalten:
Welche Unterlagen im Einzelnen dem Vorprüfer
übergeben worden sind, kann zum heutigen Zeitpunkt naturgemäß
nicht abschließend beurteilt werden. Gegenteilige Anhaltspunkte zu den
unten angeführten Äußerungen des Rechtsanwaltes liegen derzeit
nicht vor.
Wiederaufnahmsgründe Pkt. 1 -
4: Seitens des Finanzamtes wird der Standpunkt vertreten, dass sich die
Wiederaufnahme der gegenständlichen Bescheide insbesondere auf eine
strafbare Tat im Sinne des § 303 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a BAO
des vormaligen Betriebsprüfers Herr D. betr. Pkt. 1
stützt.
Stellungnahme des Rechtsanwaltes: Von Seiten des
Vertreters wird die folgende Ansicht vertreten: "Wenn eine Wiederaufnahme
aufgrund der strafbaren Handlungen überhaupt möglich ist, dann darf
sich das wieder aufgenommene Verfahren nur auf jene Punkte beziehen, in denen
die strafbare Handlung als erwiesen angenommen wurde. Insbesondere ist dabei zu
unterstreichen, dass von Seiten der Steuerpflichtigen stets alle Angaben und
Unterlagen rechtzeitig, richtig und vollständig der Finanz übergeben
wurden, sodass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind.
Solange ich die Wiederaufnahme für nicht gerechtfertigt erachte, gebe ich
inhaltlich zu den Prüfungsfeststellungen keine Stellungnahme
ab."
Mit Bescheiden vom 27. März
und 11. April 2003 wurden die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer sowie
hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
der Jahre 1999 und 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts
wegen wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Sachbescheide erlassen. Die
Verfahrensbescheide wurden wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gemäß
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen.
Gegen die Bescheide über die
Wiederaufnahme der Verfahren und die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer
sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1999 und 2000 erhob der anwaltliche Vertreter der Bw. Berufung. Gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren wurde eingewendet:
Im Wesentlichen stützt sich das Finanzamt darauf,
dass "die im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden durch eben diese gerichtlich strafbaren
Handlungen herbeigeführt wurden." Diese Formulierung ist
nichtssagend, viel zu wenig spezifiziert, als dass sie auf den hier
gegenständlichen Fall anzuwenden wäre. Die Frage, ob eine gerichtlich
strafbare Handlung vorliegt, hat ein Gericht zu prüfen und zu entscheiden.
Eine Entscheidung hat das Gericht aber noch nicht gefällt, ja die
Staatanwaltschaft hat noch nicht einmal Strafanträge oder Anklagen
erhoben. Wenn nun das Finanzamt Innsbruck diese Frage, ob gerichtlich
strafbare Handlungen vorliegen oder nicht, als Vorfrage prüft und selbst
entscheidet, dann muss das Finanzamt zwingend erklären, welche Tat von
welcher Person in welchem Zusammenhang als strafbar erachtet wird. Da
§ 69 AVG nahezu wortgleich mit § 303 BAO formuliert ist, kann etwa die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.4.1994, Zahl 93/11/0272, als
Richtschnur gelten, in der es heißt: "Nach dem insofern eindeutigen
Wortlaut des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar
nicht erforderlich, dass die Partei wegen der strafbaren Handlung verurteilt
ist. Der Wiederaufnahmegrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von
der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber aufgrund der ihr
vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer
Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen,
aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, der es rechtfertigt, die Rechtskraft
zu durchbrechen und gegebenenfalls eine rechtskräftig wieder zuerkannte
Berechtigung wieder aufzuheben". Das Finanzamt hat es unterlassen, den
Vorwurf soweit zu konkretisieren, dass eine Nachprüfung dieser Annahme,
dass tatsächlich ein Prüfer einen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit
den hier gegenständlichen Steuerverfahren begangen hat, möglich ist.
Ist aber die Nachprüfung einer Behauptung in einem Verfahren nicht
möglich, dann fehlt die Grundlage eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dazu
kommt, dass ausgerechnet der Sonderprüfer des Finanzamtes, der seitens des
Herrn Bundesministers für Finanzen eingesetzt wurde, in der "Tiroler
Tageszeitung" vom 18. April 2003 erklärt, dass insbesondere für die
Finanzbeamten die Unschuldsvermutung gilt, also dass keiner, insbesondere eben
kein Finanzbeamter, für schuldig gehalten werden darf, solange er nicht
gerichtlich und rechtskräftig verurteilt ist. Durch diese Aussage des
obersten Steuerprüfers wird klar gemacht, dass der Wiederaufnahmegrund
"strafbare Handlung" auch vom Finanzamt selbst nicht ernst genommen
wird. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass
der Staatsanwalt bereits erklärt hat, gegen die Bw. keinesfalls vorgehen zu
wollen, da er nicht einmal den Verdacht einer strafbaren Handlung von ihr
erheben könnte. Ein anderer Wiederaufnahmegrund wird nicht behauptet
und liegt tatsächlich auch nicht vor: Insbesondere sind keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel zu Tage getreten oder hervorgekommen. Seitens des
Finanzamtes wurde bestätigt, dass alle Unterlagen, die jetzt bei der
Prüfung im Rahmen des § 99 FinStrG eingesehen wurden, auch vorher bei
der letzten Prüfung vorhanden waren. Insbesondere hat das Finanzamt
anerkannt, dass die Bw. nicht nur bei der jetzigen Prüfung, sondern auch
bei der (und den) früheren Nachprüfung(en) alle Angaben und Unterlagen
rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
Ausdrücklich wurde im Besprechungsprotokoll festgehalten, dass dieser
Behauptung seitens des Finanzamtes nicht entgegengetreten wird. Keinesfalls
liegt daher ein Erschleichungstatbestand vor, aber auch nicht der Tatbestand,
dass irgendeine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen sei. Eine
amtswegige Wiederaufnahme nach dem Neuerungstatbestand ist aber dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde bereits in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig offengelegt wurde und damit
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumption zu der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergehenden
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 5.10.1987,
85/15/372)."
Das Finanzamt legte die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst
wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht und in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung, auf die sich die
Begründung der angefochtenen Verfahrensbescheide bezieht, erfolgte die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 und § 303
Abs. 1 lit. a BAO, weil davon auszugehen sei,
dass die im Zuge der Erstprüfung
ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch
gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt wurden, und zwar
durch strafbare Handlungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG
in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12
in Verbindung mit § 302 StGB; "insbesondere" stütze sich die
Wiederaufnahme auf eine strafbare Tat des Erstprüfers im Zusammenhang mit
der bei der Wiederholungsprüfung festgestellten Kürzung von
Umsätzen bzw. Einnahmen aus der Vermietung in den jeweiligen
Jahreserklärungen. Dem Prüfungsbericht ist weiters zu entnehmen, dass
die bei der Erstellung der Jahreserklärungen erfolgten
Einnahmenkürzungen bei der Wiederholungsprüfung durch Vergleich der
Jahreserklärungen mit den Abrechnungen des Hausverwalters sofort aufgedeckt
werden konnten. Im Schlussbesprechungsprotokoll ist schließlich noch
festgehalten, es könne "naturgemäß nicht abschließend
beurteilt werden", welche Unterlagen im Einzelnen dem Erstprüfer
übergeben worden sind.
"Im Zuge der
Erstprüfung ergangene" Bescheide liegen nur bezüglich des
Veranlagungsjahres 2000 vor. Hingegen wurden die auf Grund der am 1. Juli
2000 eingereichten Erklärungen ergangenen Erstbescheide betreffend
Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
des Jahres 1999 im Zuge der Erstprüfung nicht geändert. Soweit im
Bericht über die Wiederholungsprüfung ausgeführt wird, dass
strafbare Handlungen zur "Nichtänderung" von Bescheiden (gemeint: der
vorerst erklärungsgemäß erlassenen Bescheide) geführt
haben, ist darauf zu verweisen, dass der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs.
1 lit. a BAO eine solche Konstellation nicht erfasst. Voraussetzung ist nach der
bezogenen Gesetzesstelle vielmehr, dass "ein Bescheid" (nicht jedoch das
"Nichtergehen" eines Bescheides) durch eine gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich das Finanzamt
in der Begründung sämtlicher Wiederaufnahmsbescheide (auch jener des
Jahres 1999) ausschließlich auf den Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit § 303 Abs. 4 BAO, nicht aber auf den
Neuerungstatbestand (des § 303 Abs. 4 BAO) bezogen hat. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufungsinstanz bei der
Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens keine neuen Wiederaufnahmsgründe heranziehen.
Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster
Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (siehe zB
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Rz 3 zu §
307).
Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2000 sind die
(Erst-)Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften zeitlich nach Abschluss der Erstprüfung
erlassen worden. Das Finanzamt geht, wie ausgeführt, davon aus, dass bei
der Erstprüfung tätige Personen (der Erstprüfer und
möglicherweise noch weitere Personen) gerichtlich strafbare Handlungen
(gemäß
§ 33 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB)
zu verantworten haben. Die Wiederaufnahme von Verfahren wegen gerichtlich
strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus. Das Vorliegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung stellt vielmehr eine Vorfrage dar (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Rz 5 zu § 303), die - solange
das zuständige Strafgericht nicht entschieden hat - von der
Abgabenbehörde gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO nach eigener
Anschauung zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung (Vorfragenklärung)
hat in der Begründung des jeweiligen Bescheides zu erfolgen (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Rz 8 zu § 116).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG), erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in nachprüfbarer Weise - sowohl
die objektive als auch die subjektive Tatseite festgestellt ist (zB VwGH
17.12.2003, 99/13/0036). Im Grunde dieselben Überlegungen gelten für
die Beurteilung der Frage, ob ein Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) begangen
wurde, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass diese Handlung nur in der
Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen werden kann.
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 258 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig bezeichnet und umschrieben sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt
sich das Vorliegen gerichtlich strafbarer Handlungen, durch welche die
Straftatbestände des § 33 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches nach § 302 StGB verwirklicht worden wären, als "das
Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes gegen C. und andere". Zu Recht bringt die
Bw. vor, dass damit dem Konkretisierungsgebot einer gerichtlich strafbaren
Handlung nicht entsprochen wurde. Mit dem Hinweis auf eine vom Landesgericht
eingeleitete Voruntersuchung "gegen C. und andere" wird im Prüfungsbericht
nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Handlungen, die in den Bereich
strafrechtlicher Verantwortung fallen, von welchen Personen tatsächlich
gesetzt worden sind. Im Schlussbesprechungsprotokoll wurde zum in Betracht
kommenden Täterkreis zwar noch ausgeführt, es habe "insbesondere" der
Vorprüfer eine strafbare Handlung zu verantworten. Die (insbesondere dem
Vorprüfer zur Last gelegte) Tathandlung wird aber auch im
Schlussbesprechungsprotokoll nicht dargestellt. Das Protokoll über die
Schlussbesprechung lässt im Gegenteil ausdrücklich offen, welche
Unterlagen dem Erstprüfer vorlagen; erst recht fehlen Feststellungen, die
in nachvollziehbarer Weise eine Schlussfolgerung darüber zulassen, in
welche Unterlagen der Erstprüfer tatsächlich Einsicht genommen hat
bzw. ob er sonst Kenntnis davon hatte, dass die beim Finanzamt eingereichten
Abgabenerklärungen unrichtig waren. Nach dem Ergebnis der
Wiederholungsprüfung steht fest, dass Mieteinnahmen nicht erklärt
wurden, welche in den Abrechnungen des Hausverwalters ausgewiesen und auch in
den Umsatzsteuervoranmeldungen enthalten waren, jedoch in die beim Finanzamt
eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und Erklärungen der
Einkünfte von Personengemeinschaften nicht mehr aufgenommen worden waren.
Fest steht weiters, dass die unrichtigen Erklärungen bei der
Erstprüfung nicht korrigiert wurden. Der Verdacht, dass es zu strafbaren
Handlungen gekommen ist, stellt, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem
von der Bw. zitierten Erkenntnis vom 19.4.1994, 93/11/0271, zur vergleichbaren
Regelung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausgeführt hat, keinen
Wiederaufnahmsgrund als solchen dar. Der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs.
1 lit. a BAO erfordert vielmehr eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare bescheidmäßige Ausführungen, welche
schlüssig die Feststellung zu tragen vermögen, dass eine bestimmte,
nach strafrechtlichen Grundsätzen hinlänglich umschriebene strafbare
Handlung von einer bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden
ist. Eine solche Darstellung lassen sowohl die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 6. Februar 2003 als auch der Prüfungsbericht vom 27.
März 2003 vermissen.
Wurden die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
für eine gerichtlich strafbare Handlung in den angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheiden nicht dargestellt, können solche Feststellungen im
Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden. Eine solche Vorgangsweise käme
einer unzulässigen Auswechslung des Wiederaufnahmsgrundes gleich: Wegen der
Beschränkung der Berufungsbehörde auf die "Sache" des
Berufungsverfahrens berechtigt auch die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, einen tauglichen
Wiederaufnahmsgrund erstmals aufzugreifen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei
der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens ist nur die Prüfung, ob das Finanzamt ein Verfahren aus den
von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte. Der Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide war daher Folge zu geben.
Durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden
Bescheide treten die Verfahren betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 und 2000 in
die Lage zurück, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben
(§ 307 Abs. 3 BAO). Die angefochtenen Sachbescheide (vom 27. März bzw.
11. April 2003) scheiden damit ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Die
Berufung gegen diese Sachbescheide war daher als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen.
Innsbruck,
am 7. September 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-I/03
- Stammnummer
- 18252
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF