Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0351-I/04
Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-I/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 9. Juni 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9.6.2004 wurden die - mit
Bescheiden vom 23.11.1998, 3.11.1999 und 10.11.2000 abgeschlossenen -
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999 von Amts
wegen wiederaufgenommen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass Tatsachen
neu hervorgekommen sind, die in den abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahren im Spruch anders lautende
Bescheide herbeigeführt hätte. In der gesondert ergangenen
Bescheidbegründung vom 9.6.2004 wurde ergänzend ausgeführt: Durch
die Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates, durch ein
Vorhalteverfahren sowie durch die persönliche Vorsprache des
Steuerpflichtigen sei klargestellt worden, dass es sich bei den unter Kennzahl
450 der Abgabenerklärungen als Sonderausgaben geltend gemachten
Beträgen um Beiträge zu einer Pflichtversicherung bei der
Sozialversicherung der Bauern handle. Solche Beiträge würden in der
pauschalierten Gewinnermittlung bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft berücksichtigt. Eine Anerkennung als Sonderausgaben sei
somit gemäß
§ 18 EStG 1988 ausgeschlossen. Dabei sei
unerheblich, ob bei Kenntnis der Gesetzeslage durch Teilung des
Pachtverhältnisses die Vermeidung der Pflichtversicherung möglich
gewesen wäre. Zu beurteilen sei die tatsächliche Sachlage. Durch die
Klarstellung seien neue Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen würden.
Auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 30.4.2003
werde verwiesen.
In der Berufung gegen die genannten Bescheide wurde
eingewendet, dass der Sachverhalt der Abgabenbehörde vollständig
bekannt gewesen sei. Aus der Begründung der Bescheide sei nicht zu
erkennen, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel für die Verfügung
der Wiederaufnahme maßgebend gewesen sind. Darüber hinaus sei die
Vorgangsweise des Finanzamts unverständlich, sei doch der Berufung gegen
die Wiederaufnahmsbescheide vom 25. bzw. 26.6.2003 stattgegeben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
1.) Der Berufungswerber machte
die strittigen Ausgaben unter der Kennzahl 450 der Abgabenerklärungen
("freiwillige Weiterversicherungen und Nachkauf von Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Pensionsversicherung") geltend. Den Erklärungen der Jahre 1997
und 1999 waren an ihn gerichtete Beitragsvorschreibungen der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern angeschlossen. Aus diesen ergab sich, dass
die darin ausgewiesenen Pensionsversicherungsbeiträge für die Gattin
erhoben wurden. Auf den Beitragsvorschreibungen für das zweite Quartal 1997
und das vierte Quartal 1998 war jeweils handschriftlich der Vermerk "freiwillige
Versicherung" bzw. "freiwillig" angebracht.
Die Berufung des
Abgabepflichtigen gegen die Bescheides des Finanzamts vom 17.5.2002 betreffend
Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 (vom 23.11.1998,
3.11.1999 und 10.11.2000) wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenats vom 30.4.2003 Folge gegeben. Dazu wurde ausgeführt, dass die
Beilagen zu den Abgabenerklärungen der Jahre 1997 bis 1999 die strittigen
Beiträge nicht ausdrücklich als "Pflichtbeiträge" ausgewiesen
hätten. Dass sie an den Berufungswerber gerichtet waren und neben ihn
betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen auch solche zur
Pensionsversicherung der "hauptberuflich beschäftigten" Ehegattin zum
Inhalt hatten, hätte die Abgabenbehörde - sofern sie die
Erklärungen diesbezüglich einer Prüfung unterzogen hätte
- dazu verhalten müssen, der Frage nachzugehen, ob es sich dabei
wirklich um "freiwillig" geleistete Beiträge handeln kann. Bloße
Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung, mögen sie auch
berechtigt sein, bedeuteten noch keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne
des § 293b BAO (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
2.) Der Berufungswerber wurde
mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenats vom 31.3.2003 (im vergangenen
Berufungsverfahren) darum ersucht, durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Bestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern, den
Nachweis zu erbringen, weshalb es sich bei den von ihm geltend gemachten
Beträgen der Jahre 1997 bis 1999 um "freiwillig" geleistete Beiträge
handeln soll. Er hat dazu vorgebracht, dass er einen solchen Nachweis nicht
erbringen könne und es sich dabei - auch nach einer zwischenzeitig
eingeholten mündlichen Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
- um Pflichtbeiträge handeln müsse. Die auf den Vorschreibungen
der Sozialversicherungsanstalt angebrachten Vermerke hätten keine
Beurteilung der geleisteten Beiträge in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht zum Ausdruck gebracht, sondern eine - vom damaligen steuerlichen
Vertreter getroffene - steuerrechtliche Wertung, die darin begründet
gewesen sei, dass seine Gattin die Möglichkeit gehabt habe, zwischen der
gesetzlichen und einer freiwilligen Pensionsversicherung zu "wählen". Damit
sind dem Finanzamt aber - im Wege der Kenntnisnahme vom Ergebnis der
durchgeführten Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenats, das in der
genannten Berufungsentscheidung dargestellt wurde - Tatsachen bekannt
geworden, von denen es vorher keine Kenntnis hatte, nämlich, dass
Pflichtbeiträge und keine
freiwilligen Beiträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
geleistet wurden. Da ihm diese Tatsachen zum Zeitpunkt der Erlassung der
Erstbescheide (d.h. in den durch die
Bescheide vom 23.11.1998, 3.11.1999 und 10.11.2000 abgeschlossenen Verfahren)
noch nicht bekannt gewesen sind, handelt es sich auch um (nachträglich)
neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO.
3.) Unbestritten ist, dass die
Kenntnis dieser Tatsachen anders
lautende Bescheide herbeigeführt hätte. Die Frage, ob eine
"Pflichtversicherung" vorliegt, ist ausschließlich nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (VwGH 18.3.1991,
90/14/0265). Freiwillige Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 2 EStG 1998 liegen daher nicht schon vor, weil es (wie der
Berufungswerber meint) "Möglichkeiten" gegeben hätte, die
Rechtsbeziehungen mit dem Verpächter der Liegenschaften - auf dem
Hintergrund der Ausnahmebestimmung des § 2a Abs. 2 Z 1 BSVG
- anders zu gestalten. Auf diesen Umstand hat das Finanzamt in der
Begründung der angefochtenen Bescheide zutreffend verwiesen.
4.) Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
aus der Sicht des jeweiligen (konkreten) Verfahrens zu beurteilen. Dabei kommt
es darauf an, ob der Sachverhalt der Abgabenbehörde im wieder
aufzunehmenden Verfahren so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon
in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 21.7.98,
93/14/0187 f.).
Eine Offenlegung im Sinne einer
vollständigen Bekanntgabe des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war mit der Abgabe der
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 bis 1999 nicht verbunden: Auf
Grund der Eintragungen unter Kennzahl 450 der Abgabenerklärungen musste das
Finanzamt vielmehr der Ansicht sein, dass es sich um freiwillige Beiträge
handelt, die als Sonderausgaben geltend gemacht wurden, zumal auf einzelnen
Beitragsvorschreibungen auch noch der handschriftlich angebrachte Vermerk
angebracht war, dass den geltend gemachten Ausgaben eine freiwillige
Versicherung zugrunde lag. Hätte das Finanzamt - dessen ungeachtet
- vom Vorliegen von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen
Sozialversicherung ausgehen wollen, hätte es dies nicht ohne
vorangegangenes Ermittlungsverfahren machen können. Erst recht nicht
hätte eine Beurteilung von Folgejahren (zufolge des offensichtlich
geänderten Sachverhalts) einfach auf die strittigen Jahre übertragen
werden können (vgl. nochmals die Berufungsentscheidung vom
30.4.2003).
5.) Welche neuen Tatsachen den
berichtigten Einkommensteuerbescheiden vom 9.6.2004 zugrunde lagen, ist der
Begründung der Wiederaufnahmsbescheide auch einwandfrei zu entnehmen,
nämlich das Vorliegen von "Pflichtbeiträgen", die eine Anerkennung als
Sonderausgabe ausschlossen. Der Berufungswerber wendet sich in seiner Berufung
vom 25.6.2004 auch nicht gegen das Vorliegen solcher Beiträge. Er
führt lediglich aus, dass ihm die Vorgangsweise des Finanzamts hinsichtlich
der neuerlichen Wiederaufnahme "unverständlich" sei. Die von der
Abgabenbehörde erster Instanz eingeschlagene Vorgangsweise wurde ihm jedoch
- einem Aktenvermerk des Finanzamts zufolge - in einem
persönlichen Gespräch am 25.6.2004 erläutert. Darüber hinaus
ergibt sich aus der Berufungsvorentscheidung vom 7.6.2004, dass die Bescheide
hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren (betreffend Einkommensteuer 1997
bis 1999) mit Ausfertigungsdatum 25. bzw. 26.6.2003 deshalb aufgehoben wurden,
weil sich aus der Begründung
dieser Bescheide in keiner Weise
- auch nicht etwa mittels eines dahin gehenden Verweises - ergeben
hat, weshalb die Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer 1997 bis 1999 wieder aufgenommen wurden.
6.) Die Wiederaufnahmsbescheide
vom 9.6.2003 (nur diese Bescheide sind angefochten) enthalten eine solche
eigenständige Begründung. Diese ist zwar - in ihrer gesonderten
Ausfertigung - nicht bloß zu jenem Bescheid ergangen, der einen
diesbezüglichen Verweis enthielt (Wiederaufnahmsbescheid 1997). Sie
erstreckt sich aber auf sämtliche Verfahrensbescheide, also auch auf jene
der Jahre 1998 und 1999. Inhaltlich erweist sie sich - wie bereits
ausgeführt wurde - als rechtmäßig.
7.) Gegen die
Ermessensübung als solche wurden keine Einwendungen erhoben. In Anbetracht
der Höhe der nachgeforderten Beträge an Einkommensteuer (3.821 S 1997,
4.405 S 1998, 4.675 S 1999) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen,
wenn das Finanzamt von dem ihm eingeräumten Recht, eine Wiederaufnahme der
Verfahren zu verfügen, tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Soweit der
Berufungswerber in seiner Vorsprache am 28.5.2003 darauf verwiesen hat, bisher
"immer alles offen gelegt" zu haben, bleibt ihm zu erwidern, dass eine solche
Vorgangsweise ohnedies der Verpflichtung entsprochen hätte, die sich aus
der BAO für alle Abgabepflichtigen ergibt (§ 119 BAO). Welche
Überlegungen für die Gattin des Berufungswerbers maßgeblich
gewesen sind, eine Pflichtversicherung nach dem BSVG einzugehen, kann auf sich
beruhen, weil es dem Berufungswerber ohnedies möglich gewesen wäre,
vor der Gestaltung der diesbezüglichen Verhältnisse eine entsprechende
Auskunft des Finanzamts einzuholen. Davon abgesehen sind die
Berichtigungsbescheide gemäß
§ 293b BAO am 17.5.2002, somit zu
einem Zeitpunkt nach Kündigung des Pachtvertrages zum 31.12.1999 ergangen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 21. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-I/04
- Stammnummer
- 14845
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF