Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3458-W/02
1) Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen Fehlens von Wiederaufnahmsgründen 2) Auf die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ist § 67 EStG 1988 nicht anwendbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3458-W/02vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 4. Dezember 2001
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren für 1995 bis 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war in den Berufungsjahren 1995
bis 1999 Geschäftsführer der E Ges.m.b.H. und an dieser Gesellschaft
zu 82 % beteiligt.
Seine Geschäftsführerbezüge wurden in den
Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1999 als Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988)
erfasst.
Mit Schreiben vom 12. November 2001 stellte der Bw. einen
Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 1995 bis 1999
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO.
Er führte in dem Schreiben aus, die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe
in der Berufungsentscheidung vom 17. August 2001, GZ. RV/413-06/2001, zu seinen
Geschäftsführerbezügen festgestellt, dass alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorlägen und die Bezüge daher dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
unterlägen. Auf Grund dieser Tatsache ersuche er, die
Einkommensteuerverfahren für 1995 bis 1999 wieder aufzunehmen, aus den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit der Berechnung
"Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dividiert durch 14 mal 2"
diesen Betrag gemäß
§ 67 EStG 1988 steuerfrei zu stellen und nur
die verbleibenden Einkünfte mit dem Tarif zu versteuern.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 wies das Finanzamt den
Wiederaufnahmsantrag vom 12. November 2001 mit der Begründung ab, die
Bestimmungen des § 67 EStG 1988 seien nur auf lohnsteuerpflichtige
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis anwendbar. Die Geschäftsführerbezüge des
Bw. zählten jedoch auf Grund seiner wesentlichen Beteiligung zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 22
EStG 1988 und nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß
§ 25 EStG 1988.
In der gegen den Abweisungsbescheid vom 4. Dezember 2001
eingebrachten Berufung wird die Aufhebung dieses Bescheides mit der
Begründung beantragt, nach den Ausführungen in der
Berufungsentscheidung liege im gegenständlichen Fall ein
Dienstverhältnis gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
vor und es werde in § 67 EStG 1988 auf Dienstverhältnisse
verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2002 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1
lit. a BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein
aus.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 30.5.1994, 93/16/0096;
VwGH 12.8.1994, 91/14/0018, 0042; VwGH 23.4.1998, 95/15/0108).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen,
getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der
Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, Wien 1999, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148), Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082;
VwGH 20.4.1995, 92/13/0076), Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH
17.9.1990, 90/15/0118), höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. VwGH
29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998, 98/14/0015).
Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen. Ein neu
hervorgekommenes Beweismittel kann weiters eine Zeugenaussage darstellen. Keine
Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, Tz 11-12 zu § 303 BAO,
sowie die dort angeführte Judikatur).
Da im gegenständlichen Antrag vom 12. November 2001
keine solchen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht wurden, sind die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall kommt aber auch keine auf
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens
in Betracht, da die Finanzlandesdirektion mit der Berufungsentscheidung vom 17.
August 2001, GZ. RV/413-06/2001, über keine Vorfrage entschieden
hat.
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet (vgl. zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097), ein vorweg zu
klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer
bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde
in einem anderen Verfahren) ist. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage,
für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber
für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet.
Eine Entscheidung über eine Vorfrage ist dann ein
Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO, wenn die
Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden ist
(vgl. zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097; VwGH 22.9.2002, 98/15/0014).
Im Einkommensteuerverfahren besteht jedoch keine Bindung an
Entscheidungen im Lohnsteuerverfahren (vgl. VwGH 5.2.1992, 89/13/0111; VwGH
1.7.2003, 2002/13/0214) oder an Bescheide betreffend den Dienstgeberbeitrag
(§ 43 FLAG).
Von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (§ 289
Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3 BAO) abgesehen, kommt zudem nur dem
Spruch von Bescheiden Bindungswirkung zu. Zum Spruch von
Dienstgeberbeitragsbescheiden gehören Aussagen über die Person des
Abgabenschuldners sowie über die Bemessungsgrundlage und die Höhe des
Dienstgeberbeitrages. Dienstgeberbeitragsbescheide sprechen hingegen nicht
darüber ab, ob eine bestimmte Person Arbeitnehmer des Abgabenschuldners
ist, bzw. ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dieser Person
vorliegen.
Eine Bindung setzt überdies die Parteienidentität
voraus (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, Tz 20 zu
§ 303 BAO). Es kann daher im Einkommensteuerverfahren eines
Arbeitnehmers keine Bindung an Bescheide, die an den Arbeitgeber gerichtet sind,
bestehen.
Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, dass die
Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund
geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde
keine Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob
aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen
könnte (vgl. VwGH 25.10.1989, 85/13/0088). Für die Beurteilung der
Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb
der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend (vgl.
VwGH 23.4.1990, 90/19/0125, 0126, ZfVB 1991/2/792).
Da im gegenständlichen Fall innerhalb der
(dreimonatigen) Antragsfrist keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe
vorgebracht wurden, wurde der Wiederaufnahmsantrag vom Finanzamt im Ergebnis zu
Recht abgewiesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein wesentlich
beteiligter Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bzw. - sofern
der Geschäftsführer im Werkvertrag für die Gesellschaft
tätig ist - Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden
Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988, jedoch in keinem Fall
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 131-147 zu § 22 EStG 1988). Wie in der Begründung
des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt wurde, gelten die
Bestimmungen des § 67 EStG 1988 nicht für die Besteuerung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit, sondern nur für die
Steuererhebung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Bestimmungen des § 67 EStG 1988 befinden sich im 5. Teil "Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer)" des EStG 1988. Aus diesem Grund, vor allem aber auf
Grund der eindeutigen Formulierung des § 67 EStG 1988 ergibt sich in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass diese Regelung nur für die
Bemessung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet (vgl.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 3 zu § 67 EStG 1988; VwGH 20.2.1997,
95/15//0079; VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WiederaufnahmsgründeTatsachenBeweismittelVorfragebeantragte WiederaufnahmeGesellschafter-Geschäftsführerwesentlich beteiligt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3458-W/02
- Stammnummer
- 16071
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF