Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0662-G/02
Wiederaufnahmsgrund nach Prüfung eines Siedlungsprojektes (Bauherrenfrage)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-G/02vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn erst im Zuge einer späteren abgabenbehördlichen Überprüfung zu Tage trat, dass es sich seinerzeit nicht um den Kauf eines unbebauten Grundstückes, sondern um den Einstieg in ein Projekt einer Baugesellschaft handelte, die 8 Einfamilienhäuser auf einem von ihrem Geschäftsführer gekauften Grundstück errichtete, so sind dies neue Tatsachen, die für die Beurteilung der Grunderwerbsteuerpflicht von Relevanz sind und zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Rainer Beck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz - Umgebung,
Gruppe Gebühren und Verkehrsteuern, vom 30. Mai 2001 betreffend
Wiederaufnahme entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
17. bzw. 30. März 1998 erwarb der Bw. von Herrn J. W.
aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ X KG W. ein neuvermessenes und vom
GStNr. Y abgetrenntes Grundstück (GStNr. YY) im Ausmaß von 542
m² und einen ideellen Achtelanteil an dem verbleibenden Grundstück
GStNr. Y.
In diesem Vertrag wurde
festgehalten, dass der Verkäufer außerbücherlicher
Eigentümer der EZ X ist, dass das Grundstück als Bauland ausgewiesen
ist und die Aufschließung für Bauzwecke bezüglich Zufahrt,
Wasserver- und Entsorgung-, Kanalanschlüsse in Vorbereitung ist, weiters,
dass die Bauplatzwidmung - wie den Käufern bekannt - bereits erfolgt
ist und dass der Veräußerer dafür Gewähr leistet, dass das
Vertragsgrundstück nach Maßgabe der bereits vorliegenden Widmung auch
tatsächlich für den Bau eines Eigenheimes verwendet werden kann. Als
Kaufpreis wurden 381.040,00 S fixiert.
Dieser Kaufvertrag wurde dem
Finanzamt am 27. Mai 1998 angezeigt und wurde für das Rechtsgeschäft
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Im Februar 2000 nahm das
Finanzamt Ermittlungen auf. Die abgabenbehördlichen Erhebungen ergaben
folgenden Sachverhalt:
Herr J. W. erwarb mit
Kaufvertrag vom 25. April 1997 das Grundstück Nr. Y KG W. im
Ausmaß von 6.106 m². In weiterer Folge ließ er diese
Liegenschaft neu vermessen und parzellieren. Zu diesem Zeitpunkt war er einziger
Gesellschafter der M. GmbH und ab Juli 1997 auch Geschäftsführer
dieser Gesellschaft. Am 16. Mai 1997 wurde im Firmenbuch die M. GmbH & Co KG
eingetragen, als persönlich haftende Gesellschaft fungierte die M. GmbH,
Kommanditist war Herr J. W..
In einem am
13. März 1998 in der "Kleinen Zeitung" erschienenen Inserat warb
die Fa. M. mit folgendem Text:
Firma
M.
Ziegel und Holzbau GmbH &
Co KG
baut individuell geplante
Einfamilienhäuser in
Werndorf.
Blockhäuser,
Mischbauten,
Ziegelmassivhäuser
Erhöhte
Förderung und direkte, günstige Finanzierung
In einem Prospekt der Fa. M.
GesmbH und Co KG wurden die neu vermessenen Grundstücke unter "Wohnanlage
Werndorf" mit 8 Einfamilienhäusern incl. Grundstückspreise und
Finanzierungsvarianten angeboten. Als Baubeginn ist der Herbst 1997 angegeben
und als Fertigstellung das Frühjahr 1998.
Aus dem Bauakt geht hervor,
dass die Fa. M. bereits im April 1997 bei der Gemeinde einen Bebauungsvorschlag
für das Bauvorhaben "Meistersiedlung" einreichte und im Oktober 1997
Auftraggeber eines Gutachtens über die Lärmbelastung der Liegenschaft
war. Weiters erfolgte die Abwicklung des Förderungsverfahrens im Auftrag
der Fa. M. durch eine Fa. CFS GmbH, bei der Herr J. W. Gesellschafter und auch
Geschäftsführer war.
Sämtliche Grundstücke
wurden ab Oktober 1997 an Erwerber eines Fertighauses der Fa. M. GmbH & Co
KG veräußert.
Im gegenständlichen Fall
stellte die Fa. M. dem Bw. am 23. Februar 1998 ein Anbot über ein
Holzblockhaus mit Keller und Material für den Innenausbau, welches am
gleichen Tag angenommen wurde. Der Kaufpreis war mit 1,474.697,50 S
fixiert. Die erste Teilrechnung in Höhe von 147.469,50 S wurde am
24. Februar 1998 gestellt. Die Erstellung der Einreichpläne
für die Baubehörde wurde durch die Fa. M. GesmbH & Co KG
durchgeführt. Das Bauansuchen wurde vom Bw. am 10. März 1998
gestellt.
Auf Grund dieser Feststellungen
verfügte das Finanzamt eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und setzte die
Grunderwerbsteuer, nunmehr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe
der Grundstücks- und Gebäudeerrichtungskosten fest. Die
Grunderwerbsteuer betrug damit 32.475,00 S.
Gegen diese Bescheide wurde
Berufung erhoben und vorgebracht, der Kaufvertrag über das Grundstück
enthalte keine Bedingung, derzufolge ein bestimmtes Fertighaus erworben werden
müsse. Die Fa. M. sei lediglich als Bauführer, aber nicht als Bauherr
anzusehen. Durch die 20 %-ige Umsatzsteuer käme es überdies zu einer
doppelten steuerlichen Belastung.
Das Finanzamt wies die
Berufungen mittels Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab. Der Bw.
stellte einen Vorlageantrag. Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat hat als Verwaltungsbehörde zweiter Instanz bei der Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens ausschließlich zu prüfen, ob das Finanzamt das
Abgabenverfahren aus dem von ihm gebrauchten Grund wieder aufnehmen
durfte.
Gemäß
§ 303
Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Als Tatsachen sind
ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängenden tatsächlichen Umstände gemeint; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen bescheidmäßigen Ergebnis geführt hätten. Dies
müssen nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände sein, sondern werden
darunter auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind,
verstanden zB Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl.
dazu Stoll, Kommentar zur BAO, Band 3, Orac, 1994, S 2920).
Wiederaufnahmegründe sind
im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die erst später
hervorkommen. Das "Hervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren (d. i. die
Abgabenfestsetzung im Jahre 1998) der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können.
Die Frage ist im
gegenständlichen Fall zu verneinen. Im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung
konnte die Behörde nicht erkennen, dass außer dem angezeigten
Kaufvertrag über eine unbebaute Liegenschaft noch weitere Vorgänge
existierten, die - im Zusammenhang gesehen - den Erwerb eines
bebauten Grundstückes dokumentieren.
Wenn erst im Zuge einer
späteren abgabenbehördlichen Überprüfung zu Tage trat, dass
es sich seinerzeit nicht um den Kauf eines unbebauten Grundstückes, sondern
um den Einstieg in ein Projekt einer Baugesellschaft handelte, die 8
Einfamilienhäuser auf einem von ihrem Geschäftsführer gekauften
Grundstück errichtet, so sind dies neue Tatsachen, die für die
Beurteilung der Grunderwerbsteuerpflicht von Relevanz sind und zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens führen können.
Die amtliche Wiederaufnahme ist
eine Ermessensentscheidung der Behörde und als solche im Rahmen der im
§ 20 BAO gesetzten Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei der Gesetzesbegriff
"Billigkeit" in der Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei" zu sehen und unter dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" versteht man im Allgemeinen das "öffentliche
Interesse, insbesondere an der Erbringung der Abgaben".
Im vorliegenden Fall ist der
Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
allfälligen Billigkeitsüberlegungen der Vorzug zu geben. Es
können nicht Fälle begünstigt werden, die durch Splitten von
Rechtsvorgängen, die im inneren Zusammenhang stehen, und durch Offenlegung
nur eines Teiles von ihnen eine vollständige und richtige Abgabenbemessung
verhindern. Damit wäre eine steuerliche Ungleichbehandlung mit den
Fällen gegeben, in denen der Vertragswille auf Erwerb eines
Grundstückes mit Einfamilienhaus im Wege eines von einer Baugesellschaft
getragenen Projektes von vornherein durch ein einheitliches Vertragswerk
vollständig offen gelegt wurde.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte in rechtsrichtiger Auslegung des § 303 Abs. 4 BAO und
war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Graz,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-G/02
- Stammnummer
- 5407
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF