Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0251-I/04
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Tat (Abgabenhinterziehung, Amtsmissbrauch) als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-I/04vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurden die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine gerichtlich strafbare Handlung in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht dargestellt, verbietet es die Aufgabenstellung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, im Berufungsverfahren erstmals ausreichende Feststellungen des Inhalts einer solchen Tat zu treffen. Eine solche Vorgangsweise käme einer unzulässigen Auswechslung des Wiederaufnahmsgrundes gleich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 3. Juli 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1995 bis 2000 sowie Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1995
bis 1997 entschieden:
I.) Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1995 bis 2000 wird Folge gegeben. Die angefochtenen
Bescheide werden aufgehoben.
II.) Die Berufungen gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1995 bis 1997 werden
als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatz-
und Einkommensteuer 1996 bis 1998 der Berufungswerberin (Bw.) wurde die
Feststellung getroffen, dass die Privatanteile KFZ im Schätzungsweg auf 35
% und die Privatanteile Telefon pauschal um 10.000 S jährlich zu
erhöhen sind. Dies führte zu Änderungen der erklärten
Gewinne um rund 16.000 S (1996), 18.000 S (1997) und 15.000 S (1998).
Mit Bescheiden vom 18.2.2000 wurden die Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 und 1997 gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden neue
Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 erlassen. Mit Bescheiden gleichen
Ausfertigungsdatums wurde die Umsatz- und Einkommensteuer 1998 (auf der
Grundlage der am 5.11.1999 eingereichten Abgabenerklärungen) erstmals
festgesetzt.
Die Veranlagung der Bw. zur Umsatz- und Einkommensteuer
1999 und 2000 erfolgte mit Bescheiden vom 6.2.2001 bzw. 24.10.2001
erklärungsgemäß.
Über Ersuchen des LG-X vom 25.7.2002 wurde das
Finanzamt A "im Strafverfahren gegen XX und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2
FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§§ 12, 302 StGB" unter anderem mit der Überprüfung des
Betriebs der Bw. beauftragt. Das Finanzamt A führte bei der Bw. sodann eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO sowie
eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO, jeweils in Verbindung mit
§ 99 Abs. 2 FinStrG, durch. Die Prüfung erfolgte laut Prüfungs-
und Nachschauauftrag vom 1.8.2002 nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes,
weil der begründete Verdacht bestand, dass im Prüfungszeitraum Abgaben
verkürzt wurden. Gegenstand der Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO bildete die Umsatz- und
Einkommensteuer 1996 bis 1998. Am 2.9.2002 wurde der Prüfungsauftrag (unter
anderem) auf die Umsatz- und Einkommensteuer 1995, 1999 und 2000 ausgedehnt. Die
Ausdehnung des Prüfungsauftrags wurde der Bw. am 30.10.2002 zur Kenntnis
gebracht.
Mit Bescheiden vom 3.7.2003 wurden die Verfahren
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden
neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 erlassen. Die
Verfahrensbescheide wurden wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Im Prüfungsbericht vom
25.6.2003 wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Tz. 13 Beweiskraft der
Aufzeichnungen: Infolge der formellen und materiellen Mängel sind die
Aufzeichnungen nicht ordnungsmäßig im Sinne von § 131 BAO.
Tz. 14 Rechtsfolgen: Die
Besteuerungsgrundlagen mussten für die Jahre 1995 - 2000 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden.
Tz. 15 Sonstige Feststellungen zur Führung der
Aufzeichnungen:
Formelle Mängel:
Fehlende Unterlagen des
Rechnungswesens:
Die Buchhaltungsunterlagen des
gesamten Prüfungszeitraumes 1995 - 2000 fehlen zur Gänze. Lt.
Niederschrift vom 20.8.2002 wurden sämtliche Buchhaltungsordner vernichtet.
Daraufhin wurde die Abgabepflichtige aufgefordert, sämtliche
Bankauszüge und Abrechnungen mit den K vorzulegen.
Im Zuge einer Hausdurchsuchung
wurden die Buchhaltungsunterlagen nicht gefunden.
Die Bankauszüge der A-Bank
wurden für den Prüfungszeitraum 1995 nicht vorgelegt. Lt. Schreiben
der Bank vom 12.2.2003 sind die Daten auf Grund der gesetzlichen
Verjährungsfristen für 1995 nicht mehr gespeichert. Lt.
Niederschriften vom 20.8.2002 und vom 30.10.2002 wurde die Abgabepflichtige
aufgefordert, die Bankauszüge der A-Bank für den Prüfungszeitraum
1995 vorzulegen. Es ist daher auf das alleinige (wohl: dem alleinigen)
Verschulden der Abgabepflichtigen zuzuschreiben, dass die Bankauszüge
für 1995 im Jahre 2002 nicht besorgt wurden.
Am 26.11.2002 wurde vom
Steuerberater M eine Selbstanzeige betreffend nicht erfasster Bareinnahmen 2000
- 9/2002 erstattet.
Im Zuge der
Überprüfung der beschlagnahmten Unterlagen der K-Kanzlei wurden die
Hauptabschlussübersichten für 1999 und 2000 und die Saldenliste
für das Jahr 2000 vorgefunden. Für den Zeitraum 1995 - 1998 wurden
keine Unterlagen gefunden. An Hand der Hauptabschlussübersichten bzw.
Saldenliste wurden folgende Malversationen festgestellt:
|
HÜ 31.12.1999
|
|
|
|
Abschlussbuchung Nr.
4
|
Kürzung K-Einnahmen
Kürzung Erlöse C brutto Kürzung
USt Privateinlagen
|
1.000.000,00 200.000,00 1.200.000,00
|
33.333,33
|
HÜ 31.12.2000
|
|
|
|
Kto 4120 Kto
9400
|
Kürzung
K-Einnahmen Privateinlagen
|
750.000,00 750.000,00
|
Tz. 17
Vorprüfung
Im Rahmen der Erstprüfung
wurden Schwerpunkte und Feststellungen zu den einzelnen Feststellungen der
Nachprüfung nicht gesetzt bzw. nicht getroffen.
Tz. 40 Wiederaufnahme des Verfahrens
Hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen
getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis auf Tz
|
Umsatzsteuer
|
1995 - 2000
|
18-30
|
Einkommensteuer
|
1995 - 2000
|
31-39
Tz. 41 Begründung des
Ermessensgebrauches
"Die Wiederaufnahme erfolgte
gemäß
§ 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit
der laufenden Voruntersuchung des LG-X unter GZl. Urxxx/xxx gegen XX und andere
wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit § 302 StGB,
da davon auszugehen ist, dass im Zuge der Erstprüfung ergangene Bescheide
bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich strafbare
Handlungen herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtswidrigkeit
[sic!] (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip
der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Mit Schreiben des steuerlichen
Vertreters der Bw. vom 24.7.2003 wurde einerseits gegen die Bescheide betreffend
die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der
Einkommensteuer 1995 bis 2000, andererseits (u.a.) gegen die berichtigt
ausgefertigten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 berufen.
Die Berufung gegen die Verfahrensbescheide wurde wie folgt
begründet:
Das Finanzamt A hat im Zeitraum
17.11.1999 bis 24.11.1999 bereits eine Betriebsprüfung für die Jahre
1996 - 1998 durchgeführt. Gemäß dem Prüfungsbericht wurden
nur geringfügige Änderungen beim Privatanteil für den KFZ-Aufwand
sowie für den Telefonaufwand vorgenommen.
Die Betriebsprüfer hatten zum
damaligen Zeitpunkt sämtliche Buchhaltungskonten sowie die gesamte
Belegsammlung für die Jahre 1996-1998 zur Verfügung. Aus diesen
Buchhaltungskonten war klar ersichtlich, dass jeweils am Jahresende
Erlöskürzungen durch die K-Kanzlei vorgenommen wurden. Dieser
Sachverhalt ist daher bereits bei der Erstprüfung offenkundig
gewesen.
Der Bw. waren diese
Erlöskürzungen nicht bekannt und mussten ihr auch nicht bekannt sein.
Sie konnte daher darauf vertrauen und war auch überzeugt, dass seitens der
K-Kanzlei die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen korrekt erstellt
wurden. Da auch bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1996-1998 keine
Beanstandungen gemacht wurden, war sich die Bw. sicher, dass ihre
Steuerverpflichtungen korrekt erfüllt wurden.
Wären seitens der damaligen
Betriebsprüfung diese Punkte aufgegriffen worden, wäre auch das Jahr
1995 diesbezüglich überprüft worden und hätte die Bw. die
Möglichkeit gehabt, diese Malversationen für die Folgejahre zu
unterbinden.
Da somit die Bw. kein Verschulden
an diesen Malversationen angelastet werden kann und zudem keine Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, wird gegen die Wiederaufnahme für die
o.a. Jahre das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Zusammenfassend stelle ich daher
gem. § 250 Abs. 1 lit. c BAO den Antrag, die o.a. angeführten
Bescheide wieder aufzuheben und die Abgabenvorschreibung wieder
rückgängig zu machen.
In der Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 wurde vorgebracht, dass die
Buchhaltungsordner für die Jahre 1995 bis 1997 inzwischen aufgefunden
werden konnten. Dadurch könne nachgewiesen werden, dass die
Besteuerungsgrundlagen bei der Betriebsprüfung viel zu hoch angesetzt
wurden. Aus dem Vergleich der Saldenlisten für Dezember gemäß
Buchhaltung und dem entsprechenden Jahresabschluss sei ersichtlich, dass seitens
der K-Kanzlei - ohne jedwede Kenntnis der Bw. und ohne ihr geringstes
Zutun - folgende Malversationen vorgenommen wurden:
|
1995
|
Kürzung P-Honorare
Kürzung K-Einnahmen
|
ATS 200.000 incl. 20 %
USt ATS 100.000 incl. 20 % USt
|
1996
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Kürzung
K-Einnahmen
|
ATS 500.000 incl. 20 %
USt.
|
1997
|
Kürzung
K-Einnahmen
|
ATS 300.000, 0 %
USt.
In Anlehnung an die
Vorgehensweise des Jahres 2000 seien diese Kürzungen wieder hinzuzurechnen.
Die Honorareingänge dieser Jahre könnten korrekt ermittelt werden.
Zuschätzungen seien nicht vorzunehmen.
Die Berufungen wurden der Abgabenbehörde zweiter
Instanz am 30.4.2004 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar
zur Entscheidung vorgelegt.
Mit umfangreichem Schreiben vom 3.12.2004 wurde die
Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren ergänzt. Die
Begründung für die Wiederaufnahme der Verfahren sei viel zu allgemein
gehalten und ohne konkrete Bezugnahme auf neue Tatsachen oder Beweismittel
erfolgt. Es ergebe sich ein Widerspruch zwischen der ersten und der letzten
Seite des Prüfungsberichtes. Auf der ersten Seite werde vermerkt, dass eine
Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO stattgefunden habe. Auf
der letzten Seite des Berichts werde von einer Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG gesprochen. Für die Jahre 1996 bis 1998
handle es sich eindeutig um eine Wiederholungsprüfung, für die die
gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 148 BAO fehlen würden.
Im Zuge der Interessenabwägung (gemäß
§ 20 BAO) sei zu
berücksichtigen, dass dem - namentlich bezeichneten -
Prüfungsorgan der Erstprüfung die im Prüfungsbericht vom
25.6.2003 getroffenen Feststellungen selbstverständlich bekannt gewesen
seien. Damit handle es sich insoweit um keine neu hervorgekommenen Tatsachen
oder Beweismittel. Die Bw. habe davon ausgehen können, dass die
steuerlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß seien, wenn sie vom
zuständigen Prüfungsorgan nicht beanstandet würden (sie
könne sich insoweit auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen). Die
für die Ermessensübung maßgeblichen Gründe seien nicht
einzeln aufgezählt worden. Das Finanzamt habe es unterlassen, die
Billigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsgründe zu dokumentieren. Die
vorliegenden Billigkeitsgründe sprächen gegen eine Wiederaufnahme der
Verfahren.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a, des Abs. 1 lit. c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
1.) Das Vorbringen der Bw. erweist sich - bezogen auf
die Wiederaufnahmsgründe - als widersprüchlich: soweit darauf
verwiesen wird, dass ihr kein Verschulden an den Malversationen der Jahre 1996
bis 1998 angelastet werden könne, ist ihr entgegen zu halten, dass es auf
ein solches Verschulden nur beim Antragsgrund des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO ankommen könnte. Ein Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO wurde aber nicht gestellt. Im Gegenteil: die Verfahren wurden von Amts wegen
wieder aufgenommen. Soweit sich die Bw. aber dagegen wendet, dass für eine
solche Wiederaufnahme keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind,
ist ihr entgegen zu halten, dass sich die angefochtenen Bescheide auf den
Tatbestand des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 303 Abs.
4 iVm § 303 Abs. 1 lit. b BAO) gar nicht stützen. Die
Wiederaufnahme der Verfahren ist vielmehr - wie ausgeführt -
"gemäß
§ 303 Abs. 4 und Abs. 1
lit. a BAO" vorgenommen
worden.
2.) Nach den Ausführungen des Prüfungsberichts,
auf die sich die Begründung der (angefochtenen) Verfahrensbescheide
bezieht, erfolgte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
deshalb in Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. a BAO, weil davon auszugehen
sei, dass "im Zuge der Erstprüfung ergangene Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden" durch gerichtlich strafbare Handlungen
bewirkt worden sind.
Eine Begründung des Inhalts, dass die im Zuge der
Vorprüfung "ergangenen" Bescheide
auf strafbare Handlungen zurückzuführen sind, kann - auf Grund
des seinerzeitigen Prüfungszeitraums - von vornherein nur
hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 bis 1998 und der Umsatzsteuer 1998
zutreffend sein. Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997 sind als Folge
dieser Prüfung gar nicht erlassen worden. Soweit sich die Ausführungen
des Prüfungsberichts hingegen darauf beziehen, dass die genannten
Handlungen zur "Nichtänderung" von
Bescheiden (gemeint: der vorerst erklärungsgemäß ergangenen
Bescheide) geführt haben, gilt es darauf zu verweisen, dass der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1
lit. a BAO eine solche Konstellation
nicht erfasst. Voraussetzung ist nach der bezogenen Gesetzesstelle, dass "ein
Bescheid" (und folglich nicht das "Nichtergehen" eines Bescheides) durch eine
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist. Feststellungen des Inhalts, dass die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
der Jahre 1995, 1999 und 2000 (vom 12.9.1996, 6.2.2001 und 24.10.2001) auf
strafbaren Handlungen beruhten, wurden vom Finanzamt nicht einmal behauptet
(für diese Jahre hatte zuvor keine Außenprüfung
stattgefunden).
Sachbescheide, die durch eine strafbare Handlung im Sinne
des § 303 Abs. 1 lit. a BAO herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden sind, können sonach von vornherein nur die - nach
Wiederaufnahme der Verfahren ergangenen - Einkommensteuerbescheide 1996
und 1997 mit Ausfertigungsdatum 18.2.2000 sowie die erstmals ergangenen Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1998 gleichen Ausfertigungsdatums gewesen
sein.
3.) Für die restlichen mit Berufung bekämpften
Verfahrensbescheide (1995, 1999, 2000) hat das Finanzamt auch nicht einen
anderen Wiederaufnahmsgrund
herangezogen. Unter Tz 17 des Prüfungsberichts wurde zwar ausgeführt,
dass im Rahmen der Erstprüfung Schwerpunkte und Feststellungen zu den
einzelnen Feststellungen der Nachprüfung nicht gesetzt wurden. Auf den
Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO hat sich das Finanzamt in
der Begründung der Wiederaufnahmsbescheide aber nicht bezogen. Es ging, wie
ausgeführt, vielmehr davon aus, dass bei der Erstprüfung tätige
Personen strafbare Handlungen zu verantworten haben.
4.) Die Wiederaufnahme von Verfahren wegen
gerichtlich strafbarer Taten setzt
keine gerichtliche Verurteilung voraus. Das Vorliegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung stellt vielmehr eine Vorfrage dar (Ritz, BAO, Kommentar,
§ 303 Tz. 5), die - solange das zuständige Strafgericht
nicht entschieden hat - von der Abgabenbehörde gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO nach eigener Anschauung zu beurteilen ist. Eine solche
Beurteilung (Vorfragenklärung) hat in der Begründung des jeweiligen
Bescheids zu erfolgen (Ritz, BAO, Kommentar, § 116 Tz.
8).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben
hinterzogen wurden (§ 33 FinStrG),
erfordert eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen.
Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von
der Abgabenbehörde unter Anlegung strafrechtlicher Maßstäbe
nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung von Abgaben erst angenommen werden,
wenn - in ebenso nachprüfbarer Weise - auch die subjektive
Tatseite festgestellt ist. Im Grunde dieselben Überlegungen gelten für
die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB)
begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass diese Handlung nur in der
Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen werden kann. Es gilt die
Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die Abgabenbehörde trifft,
als verfahrensrechtliche Richtschnur der Zweifelsgrundsatz (zB VwGH 17.12.2003,
99/13/0036).
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 258 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig bezeichnet und umschrieben sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
5.) Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide
ergibt sich das Vorliegen strafbarer Handlungen als "das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des LG-X". Damit fehlt es aber
im vorliegenden Abgabenverfahren an
jeglichen Anhaltspunkten konkreter Art, welche strafbare Handlung gesetzt worden
ist, was zur Folge hat, dass dem Konkretisierungsgebot einer gerichtlich
strafbaren Handlung nicht entsprochen wurde. Dies gilt ungeachtet dessen, dass
sich die Bezugnahme des Finanzamts auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO unter
Textziffer 41 des Prüfungsberichtes findet, mit der
formulargemäß die "Begründung des Ermessensgebrauches"
dargestellt werden sollte. Die Ausführungen des Prüfungsberichtes
beziehen sich ausschließlich auf den vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmsgrund (lit. a), wobei - wie dargestellt - keine
Unterscheidung zwischen Verfahren getroffen wurde, die Gegenstand der
Vorbetriebsprüfung waren, und solchen, bei denen dies nicht der Fall
gewesen ist.
6.) Der Hinweis auf eine Geschäftszahl, zu der beim
Landesgericht gegen XX und andere Personen gerichtliche Voruntersuchungen
eingeleitet worden sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Abgesehen davon, dass eine solche
Voruntersuchung nur der Prüfung
der Frage dient, ob eine - gegen eine bestimmte Person wegen bestimmter
strafbarer Handlungen erhobene - Anschuldigung zur Erhebung einer Anklage
ausreicht oder ob die Einstellung des Verfahrens geboten ist (Fabrizy, StPO, 9.
Aufl., Wien 2004, § 91 StPO Tz. 1), mangelt es im Prüfungsbericht (und
folglich auch in der Begründung der angefochtenen Bescheide) an jeglichen
nachvollziehbaren Feststellungen zur Frage,
welche Personen aus dem -
solchermaßen nur völlig unbestimmt umschriebenen -
Personenkreis bei der Vorbetriebsprüfung tatsächlich tätig und
strafbar geworden sind. Vor allem aber wurde nicht dargelegt,
welche Handlungen, die in den Bereich
strafrechtlicher Verantwortung fallen, von danach in Betracht zu ziehenden
Personen tatsächlich gesetzt worden sind. Dass die aufgefundenen
Hauptabschlussübersichten bzw. Saldenlisten den Verdacht erwecken, dass es
zu Malversationen gekommen ist, mag
zutreffend sein, ändert aber nichts an der Tatsache, dass mit einer solchen
Bezeichnung allein im Abgabenverfahren nicht mehr das Auslangen gefunden werden
konnte. Es bedurfte vielmehr eindeutiger, ausdrücklicher und
nachprüfbarer bescheidmäßiger Ausführungen (Darlegungen),
die - sachverhaltsbezogen ausreichend und schlüssig (§ 167 Abs.
2 BAO) - die Feststellung zu tragen vermögen, dass eine bestimmte,
nach strafrechtlichen Grundsätzen hinlänglich umschriebene strafbare
Handlung von einer bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden
ist. Eine solche Darstellung lassen indessen sowohl die Niederschrift vom
26.5.2003 wie auch der Prüfungsbericht vom 25.6.2003
vermissen.
7.) Eine Verdachtslage kann zwar, wie der VwGH etwa in
seinem Erkenntnis vom 19.4.1994, 93/11/0271, zur vergleichbaren Regelung des
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausgeführt hat, Anlass geben, der Frage
nachzugehen, ob bestimmte Verfahren wiederaufzunehmen sind, aber keinen
Wiederaufnahmsgrund als solchen darstellen, der es rechtfertigen würde, die
Rechtskraft von Bescheiden zu durchbrechen. Der Tatbestand des § 303
Abs. 1 lit. a BAO ist nicht dazu bestimmt, den Abgabepflichtigen zur Vorleistung
einer Abgabe zu verhalten, solange die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur
Erlassung neuer Sachbescheide (im vorliegenden Fall: auf Grund strafbarer
Handlungen bei der Vorbetriebsprüfung) nicht als erwiesen anzunehmen sind.
Der für die Ausfertigung der betreffenden Bescheide erforderliche
Begründungsaufwand ist von der Abgabenbehörde erster Instanz zu
leisten, und zwar in jenen Verfahrensbescheiden, die zu Beseitigung der
bisherigen, in Rechtsbestand befindlichen Abgabenbescheide führen. Die
Begründung solcher Bescheide kann nicht zu beliebiger Zeit nachgetragen
werden. Es trifft zwar zu, dass es die Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist, einen mangelhaften Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
zu ergänzen bzw. richtig zu stellen. Nicht jedoch berechtigt die Bestimmung
des § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu, den vom
Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund etwa durch einen anderen, von ihr
als zutreffend empfundenen Wiederaufnahmsgrund zu ersetzen (VwGH 30.11.1999,
94/14/0124) oder einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund erstmals aufzugreifen. Die
Berufungsinstanz darf die Wiederaufnahme von Verfahren nicht auf Grund von
Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht schon herangezogen worden
sind. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein
Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme ist nur die Prüfung, ob
das Finanzamt ein Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder
aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Gründen zulässig gewesen wäre.
Wurden die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
für eine gerichtlich strafbare Handlung im angefochtenen Bescheid nicht
dargestellt, verbietet es die Aufgabenstellung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz (als Kontrollinstanz) sonach, im Berufungsverfahren erstmals
Feststellungen des Inhalts einer solchen Tat zu treffen. Eine solche
Vorgangsweise käme einer unzulässigen Auswechslung des
Wiederaufnahmsgrundes gleich. Dafür spricht, dass auch die
Berufungsbehörde in einem finanzstrafrechtlichen Verfahren daran gehindert
wäre, in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, einen Strafbescheid im Ergebnis
erstmals zu erlassen. Verstößt die Berufungsbehörde in der
Abgabensache gegen diese Beschränkung (auf die "Sache" des
Berufungsverfahrens), belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044).
8.) Durch die Aufhebung der Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1995
bis 1997 treten die neuen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand. Die
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 mit
Ausfertigungsdatum 3.7.2003 war daher als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Auf die
weiteren Einwendungen der Bw. brauchte nicht mehr eingegangen zu
werden.
Innsbruck,
am 5. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmsgrundStraftatAbgabenhinterziehungAmtsmissbrauchUnschuldsvermutungZweifelsgrundsatzVorfrageVorfragenbeurteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-I/04
- Stammnummer
- 13416
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF