…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…dem Kenntnisstand der Bw. aufrecht sei. Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 12. 2006 keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht…
…Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 12. 2006 keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden könne. Ob die Forderung des Abgabenschuldners…
…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen. Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu…
…der infolge Nichterfüllung des Werkauftrages verursachte Mehraufwand gegengerechnet. Dieses Vorbringen ist nicht gegeignet die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides in Frage zu stellen, weil dass dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht va dazu dient, die Unpfändbarkeit der Forderung der Forderung geltend zu machen. Zum…
…jener Betrag, der im Rückstandsausweis vom 21. Februar 2006 enthalten ist und der auch Grundlage für den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 21. Februar 2006 ist. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch…
…Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Die pfändungsgegenständlichen Abgaben wurden rechtskräftig festgestellt, ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht schädlich. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich…
…Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Die pfändungsgegenständlichen Abgaben wurden rechtskräftig festgestellt, ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht schädlich. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich…
…jener Betrag, der im Rückstandsausweis vom 3. März 2006 enthalten ist und der auch Grundlage für den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 3. März 2006 ist. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch…
…kann ebenso wie über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden, daher war die - nicht mit der Begründung der Unpfändbarkeit der Forderung eingebrachte - Berufung entsprechend den vorstehenden Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien…
…erfolgreich mit der Behauptung angefochten werden, dass die Forderung nicht besteht bzw. gegen die Abgabenbescheide berufen wurde. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Bw…
…sodass der Bescheid jeder Rechtsgrundlage entbehre. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht praktisch nur dazu ausgenützt werden könne, die Unpfändbarkeit der Forderung geltend…
…Alle diesbezüglichen Einwendungen der Drittschuldnerin können nicht im Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in dem gegen sie anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage) releviert werden. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes…
…Sollte die Forderung nicht bestehen, so geht die Exekution ohnehin ins Leere. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt. Durch die erfolgte amtswegige Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch verliert die Gesellschaft solange nicht…
…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…der über die Abgaben ausgestellte Rückstandsausweis in Betracht. Gemäß § 65 AbgEO erfolge die Einbringung durch Pfändung von Geldforderungen des Abgabenschuldners, wobei der Rückstandsausweis die Berechtigung biete, eine Pfändung vorzunehmen. Da das Berufungsvorbringen keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Unpfändbarkeit der Forderungen enthalte und auch aus der…
…der über die Abgaben ausgestellte Rückstandsausweis in Betracht. Gemäß § 65 AbgEO erfolge die Einbringung durch Pfändung von Geldforderungen des Abgabenschuldners, wobei der Rückstandsausweis die Berechtigung biete, eine Pfändung vorzunehmen. Da das Berufungsvorbringen keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Unpfändbarkeit der Forderungen enthalte und auch aus der…