…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…dem Kenntnisstand der Bw. aufrecht sei. Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 12. 2006 keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht…
…Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 12. 2006 keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass nach § 65 Abs. 4 AbgEO mit einer Berufung des Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden könne. Ob die Forderung des Abgabenschuldners…
…Zahlungsverbot dem Gesetz nicht entspreche oder die Forderung nicht pfändbar sei (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, Orac, Wien 2001, § 65 Rz 21). Im vorliegenden Fall konnte der beschwerdeführende Drittschuldner keine dieser Voraussetzungen aufzeigen. Auch Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen…
…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…an den Abgabenschuldner. Dem Drittschuldner räumt § 65 Abs. 4 AbgEO ausdrücklich ein - in der Praxis kaum Bedeutung zukommendes - Berufungsrecht gegen das Zahlungsverbot ein; sinnvollerweise kann damit nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden (Näheres dazu bei Reeger/Stoll, AbgEO, 158). Dem Abgabenschuldner steht gegen…
…um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner…
…ermitteln, ob die Forderungen bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen können und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020). Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist somit zu Recht ergangen…
…AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen. Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu…
…der ungarischen Pfändungsbeschränkungen aus. Dies würde auch der stRsp zu § 292 EO widersprechen; demnach ist im Falle eines ausländischen Drittschuldners (bei einer Exekutionsführung in Österreich) lediglich auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen im Sinne einer absoluten Unpfändbarkeit der Forderung Bedacht zu nehmen (in diesem Fall darf…
…der infolge Nichterfüllung des Werkauftrages verursachte Mehraufwand gegengerechnet. Dieses Vorbringen ist nicht gegeignet die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides in Frage zu stellen, weil dass dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht va dazu dient, die Unpfändbarkeit der Forderung der Forderung geltend zu machen. Zum…
…jener Betrag, der im Rückstandsausweis vom 21. Februar 2006 enthalten ist und der auch Grundlage für den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 21. Februar 2006 ist. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch…
…Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Die pfändungsgegenständlichen Abgaben wurden rechtskräftig festgestellt, ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht schädlich. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich…
…Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Die pfändungsgegenständlichen Abgaben wurden rechtskräftig festgestellt, ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht schädlich. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich…
…jener Betrag, der im Rückstandsausweis vom 3. März 2006 enthalten ist und der auch Grundlage für den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 3. März 2006 ist. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch…
…kann ebenso wie über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden, daher war die - nicht mit der Begründung der Unpfändbarkeit der Forderung eingebrachte - Berufung entsprechend den vorstehenden Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien…
…der Kaufvertrag vom ***ttmm2019*** sowie die Treuhandvereinbarung vom ***ttmm2019*** beigelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2019 wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das dem Drittschuldner in § 65 AbgEO eingeräumte Beschwerderecht könne nur ausgenützt werden, um die Unpfändbarkeit der Forderung…
…erfolgreich mit der Behauptung angefochten werden, dass die Forderung nicht besteht bzw. gegen die Abgabenbescheide berufen wurde. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Bw…
…sodass der Bescheid jeder Rechtsgrundlage entbehre. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht praktisch nur dazu ausgenützt werden könne, die Unpfändbarkeit der Forderung geltend…