Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1317-W/03
Berufungsrecht des Drittschuldners bei der Forderungspfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1317-W/03vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-AG, vertreten durch AH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 27. März 2003
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
entschieden: Die Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. März 2003 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 62.526,00 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 628,90 die dem Abgabenschuldner TG gegen die Berufungswerberin (Bw.)
zustehende Forderung in unbekannter Höhe und überwies sie der Republik
Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur
Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass derzeit keine Forderung des Herrn TG
gegenüber der Bw. bestehe. Ganz im Gegenteil stehe der Bw. eine Forderung
gegenüber TG in Höhe von rund € 165.000,00 zu. Auf Grund
dieser Forderung kämen die Vorstandsbezüge des Herrn TG nicht zur
Auszahlung. Trotz Zahlungsbereitschaft der Bw. könne sie keine
Überweisung der Bezüge des Herr TG an das Finanzamt veranlassen,
solange noch eine offene Forderung der Bw. gegenüber Herrn TG bestehe. Zur
Bestätigung des Bestehens dieser Forderung der Bw. gegenüber Herrn TG
lege sie einen Auszug aus der Saldenliste zum 31. März 2003 bei,
woraus entnehmbar sei, dass der Saldo des Verrechnungskontos TG zum
31. März 2003 € 164.947,48 zugunsten der Bw. betragen
habe.
Aus diesem Grund stelle die Bw. den Antrag auf Stattgabe
der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass mit gleicher Post dem Finanzamt ein Anbot
über die Begleichung des offenen Rückstandes des Herrn TG in Raten
übermittelt werde. Bei Bewilligung dieser Ratenzahlung werde der offene
Saldo zur Gänze getilgt und sei eine Pfändung der Vorstandsbezüge
des Herrn TG nicht mehr notwendig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Das dem Drittschuldner im
§ 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird
praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die
Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des
Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach
nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern
er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht
bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung
einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine
trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten
Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig
zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der
Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den
Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im
§ 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners
in Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend
zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid
praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur
Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung
ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses
Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer
abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit
keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen
Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur
der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine
Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen
Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren
vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der
Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des
Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid, der sich - wie im
gegenständlichen Fall - inhaltlich mit der vorangegangenen
Pfändungsverfügung deckt (wenn dies im Gesetz auch nicht
ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur Wahrung seiner
Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO (§§ 304
und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekution,
171).
Ergänzend ist hinsichtlich
des Anbotes auf Begleichung des offenen Rückstandes in Raten vom
27. Juni 2003 darauf hinzuweisen, dass eine Bewilligung der
Entrichtung von Abgaben in Raten gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO nur auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 19. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1317-W/03
- Stammnummer
- 9933
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF