Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0617-L/06
Pfändungsgebühr fällt als reine Amtshandlungsgebühr auf Grund der Tatsache an, dass eine Amtshandlung durchgeführt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0617-L/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. März 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes XY vom 3. März 2006 betreffend
Verfügungsverbot, Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
sowie Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens entschieden:
1. Die
Berufung gegen das Verfügungsverbot wird als unzulässig
zurückgewiesen.
2. Die
Berufung gegen die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wird
als unbegründet abgewiesen.
3. Die
Berufung gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslageersätzen im
Vollstreckungsverfahren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3. März 2006 erließ das Finanzamt
Braunau Ried Schärding drei Bescheide:
1. Bescheid über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung an die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern: Es wurde mitgeteilt, dass der Bw. Abgaben einschließlich
Nebengebühren iHv. 5.406,16 € dazu an Gebühren und
Barauslagen für die Pfändung 57,81 €, zusammen daher
5.463,97 € schulden würde. Wegen dieses Gesamtbetrages
würden die aus nachstehend angeführten Rechtsverhältnissen dem
Abgabenschuldner angeblich gegen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gepfändet.
2. Verfügungsverbot: Dem Bw. wurde mitgeteilt, dass
durch Zustellung des angeschlossenen Pfändungsbescheides an den
Drittschuldner die genannten Forderungen abgabenbehördlich gepfändet
seien. Gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung werde ihm jede
Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung
der Forderungen untersagt. Dieses Verfügungsverbot erstrecke sich auch auf
Pfänder, die etwa für diese Forderungen bestellt worden
wären.
3. Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens: Gem. § 26 der
Abgabenexekutionsordnung würden die Gebühren für die Amtshandlung
vom 3. März 2006 und die Auslagensätze wie folgt
festgesetzt: Pfändungsgebühr (ein Prozent von 5.406,16 €)
54,06 €, Auslagenersätze 3,57 €, Summe daher
57,81 €. Gem. § 26 Abs. 5 der Abgabenexekutionsordnung
wären diese Gebühren und Auslagenersätze bereits
fällig.
Grundlage für diese Bescheide war der
Rückstandsausweis vom 3. März 2006, in dem festgehalten
wurde, dass der Bw. einen Betrag iHv. 5.406,16 € schuldet. Diese
Abgabenschuld ist vollstreckbar. Der Abgabenrückstand umfasst die
Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2005 mit dem Fälligkeitstag
15. Juni 2005 iHv. 5.406,16 €.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2006 brachte
der Bw. gegen die drei Bescheide vom 3. März 2006 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Es wurde ausgeführt, dass sich der Bw. im
Jahr 2005 an die Volksanwaltschaft gewendet habe, da er nach wie vor der
Überzeugung sei, dass bei der Umsatzsteuervorschreibung für 1999
zumindest schwere formalrechtliche Fehler seitens des Finanzamtes gemacht worden
seien. Am 21. Jänner 1995 habe Herr Dipl. Kfm. P, sein
damaliger Steuerberater, eingeschrieben an das Finanzamt die rechtliche
Beurteilung des Hineinwachsens eines voll pauschalierten gärtnerischen
Betriebes in die Buchführungspflicht wegen Überschreitung des Umsatz-
und/oder Gewinngrenze nach § 125 BAO geschickt. Dabei habe Herr
Dipl. Kfm. P erklärt, warum für einen voll pauschalierten
gärtnerischen Betrieb weiterhin keine Buchführungspflicht bestehe.
Gegenüber der Volksanwaltschaft habe das Finanzamt die Existenz dieses
Schreibens geleugnet, obwohl im Fax vom 24. März 2004 an
Mag. B ausdrücklich auf dieses Schreiben eingegangen worden sei. Von
Dipl. Kfm. P sei dem Bw. vor etwa 14 Tagen telefonisch bestätigt
worden, dass seine Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt richtig gewesen sei. Das
Finanzamt S habe zu diesem Schreiben bis zum 25. März 2004, das
hieße etwas mehr als neun Jahre, nie schriftlich Stellung bezogen. Das sei
vom Bw. und von Dipl. Kfm. P als stillschweigendes Einverständnis des
Finanzamtes gewertet worden. Ebenfalls erst bei diesem Gespräch habe
Dipl. Kfm. P dem Bw. mitgeteilt, er hätte mit dem Finanzamt eine
Vereinbarung gehabt, wonach der Bw. bis Ende 2002 pauschaliert bleibe, ab 2003
mit der Buchhaltung beginnen würde. Wegen der Turbulenzen, die der Bw. ab
Beginn 2003 mit der Raiba A gehabt hätte und den daraus resultierenden
extrem hohen Kosten von Dipl. Kfm. P habe sich der Bw. entschlossen den
Steuerberater zu wechseln und werde von Mag. B vertreten. Dass er ab 2003
für die KEG Buchführung machen sollte, hätte ihm niemand
mitgeteilt. Seitens des Finanzamtes seien mehrere schwerwiegende Fehler begangen
worden, daher bestehe auch eine Verantwortung des Finanzamtes. Der
Volksanwaltschaft habe das leider genügt, dass dieses Schreiben nicht beim
Finanzakt wäre, ein Umstand für den beim besten Willen nicht der Bw.
verantwortlich gemacht werden könne. Von einem Beamten des Finanzamtes habe
er erfahren, dass dieses Schreiben falsch eingeordnet worden sei. Er hätte
viel an Ketten wie Baumax geliefert. Dem Finanzamt sei sicher bekannt, dass es
bei Ketten bis zu 15 % Abzüge gebe, dazu komme noch, dass von den
einzelnen Märkten gerne reklamiert werde. Bei Pflanzen gebe es immer
wieder, selbst nach einem Jahr noch, Reklamationen. Eine Umsatzfeststellung
ließe sich nur mit aufwändiger Buchführung einigermaßen
genau durchführen. Das Zusammenzählen von Rechnungen bringe nichts. Im
Schreiben des Finanzamtes vom 23. März 2004 an Mag. B sei nur
ausgeführt, warum das Finanzamt immer Recht habe. Welche Verantwortung das
Finanzamt zu übernehmen habe, wenn es erst nach neun Jahren reagiere, stehe
nirgends. Wenn Herr Dipl. Kfm. P damals bei seiner Rechtsmeinung falsch
gelegen sei, warum sei dann nicht früher reagiert worden? Die
Gesetzesänderung wäre zum Zeitpunkt der Prüfung 1995 mehr
als ein Jahr in Kraft und wäre daher auch den Beamten bekannt gewesen. Den
prüfenden Beamten müsse klar gewesen sein, dass die Umsatzgrenze
weiter überschritten werde, eine Reaktion auch hier erst mehr als neun
Jahre später. Für den Bw. stehe fest, dass seitens des Finanzamtes
schwerwiegende Fehler passiert seien und es ihm nicht zugemutet werden
könne, für diese Fehler zu haften. Weiters stelle der Bw. einen Antrag
auf Erlass dieser Steuerschuld. Wie so oft keine Reaktion seitens der
Behörde, obwohl er darauf hingewiesen habe, völlig mittellos zu sein
und er immerhin mehr als 40 % der ursprünglichen Forderungen bereits
geleistet habe. Bei einem Konkurs eine sehr hohe Quote. Weiters weise er darauf
hin, dass die Raiba A nach den ihm vorliegenden Informationen seinen Konkurs
dazu benütze, u.a. auch Steuerbetrug im großen Stil zu begehen. Die
Reduzierung der Konkursforderung sei grob im Verhältnis 2:1 erfolgt, das
hieße zwei Teile habe sie ohne Auflistung für Verwendung erhalten,
ein Teil zu Konkursabsenkung. Ca. 600.000,00 € Einnahmen seien
entweder nicht angegeben worden bzw. es wäre gegenüber dem Gericht
kein Verwendungsnachweis erbracht worden. Innerhalb von 1,5 Jahren
könne nicht eine derartige Summe als Spesen und Verzugszinsen anfallen und
wenn, müssten sie detailliert aufgelistet sein. Sollten sich die
Anschuldigungen des Bw. als richtig erweisen, wovon er überzeugt sei,
gebühre ihm eine Erfolgsprämie, da er dieses Betrugsmanöver
aufgedeckt habe und diese Praxis bei den Raiba-Banken üblich sein solle. Er
hoffe diesmal fair und korrekt behandelt zu werden und dass auch seine Argumente
entsprechende Anerkennung und Beachtung erfahren würden. Dem
Schriftsatz beigelegt wurde die Kopie eines Faxes vom
25. März 2004 der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes
S betreffend Entscheidung in Sachen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den
Bw., eine Kopie des Schreibens des Dipl. Kfm. Johann P vom
31. Jänner 2004 an das Finanzamt S betreffend rechtliche
Beurteilung des Hineinwachsens eines voll pauschalierten gärtnerischen
Betriebes in die Buchführungspflicht wegen Überschreitung der Umsatz-
und/oder Gewinngrenze nach § 125 BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2006
wies das Finanzamt XY die Berufung gegen die Bescheide vom
3. März 2006 (Verfügungsverbot, Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung, Festsetzung von Gebühren- und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens) als unbegründet ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass mit Stichtag
3. März 2006 auf dem Abgabenkonto ein vollstreckbarer
Rückstand iHv. 5.406,16 € vorhanden gewesen sei. Dieser
Rückstand stamme von der Umsatzsteuer 1999 lt. Bescheid vom
13. Juli 2004 (8.447,71 €) und wäre am
15. Februar 2000 fällig gewesen bzw. die Zahlungsfrist habe mit
20. August 2004 geendet. Auf Grund von diversen Gutschriften bzw.
Zahlungen habe sich zum oben genannten Stichtag (3. März 2006)
der noch vorhandene Rückstand (5.406,16 €) ergeben. Der
Umsatzsteuerbescheid 1999 sei einen Monat nach Zustellung
(20. August 1999) rechtskräftig gewesen, wenn dagegen kein
Rechtsmittel eingelegt werde bzw. eingelegt worden sei. Nachdem dies nicht der
Fall gewesen wäre, sei die Forderung anerkannt und somit aushaftend. Seit
9. September 2004 (Rückstandsausweis) seien laufend
Einbringungsmaßnahmen (Zahlungsaufforderung, Zuteilung Außendienst,
Forderungspfändung) gesetzt worden, so auch am 3. März 2006
(Forderungspfändung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern), um
diesen Rückstand herein zu bringen. Nachdem sich der Bw. nicht in
Privatkonkurs befinde, seien diese Maßnahmen erforderlich und
gerechtfertigt. Mit diesen Einbringungsmaßnahmen seien aber auch
Gebühren verbunden (Verwaltungsaufwand). Gem. § 26
Abgabenexekutionsordnung habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten, nämlich eine
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung
(Forderungspfändung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) im
Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag und Postspesen
(Portogebühr). Die Gebühren und Barauslagen (Portogebühr),
würden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig (Ausfertigung des
Bescheides über die Forderungspfändung vom
3. März 2006). Berechnungsgrundlage der Gebühren sei
grundsätzlich der einzubringende Betrag, also die Höhe der
Abgabenschuld zuzüglich der Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2
BAO).
Mit Schriftsatz vom 23. April 2006 brachte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufungsvorentscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Der Bw. legte dar, dass der
Umsatzsteuerbescheid 1999 am 22. Februar 2001 erstellt worden
sei, die Abgabenschuld von 60.700,00 S sei in weiterer Folge bezahlt
worden. Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2004 sei der Bescheid vom
13. Juli 2004 mit 8.447,71 € festgesetzt worden. Nach
Überzeugung des Bw. sei dieser Bescheid unter falschen Voraussetzungen zu
Stande gekommen. Auf Anraten seines Steuerberaters habe er diese Forderung
jedoch anerkannt. Der Bw. habe sich in dieser Angelegenheit auch an die
Volksanwaltschaft gewendet, dies jedoch ohne Erfolg. Der Bw. schilderte weiters
die "Vorgeschichte" und "seinen Standpunkt" in Zusammenhang mit der
Umsatzsteuer 1999. Dem Schriftsatz beigelegt wurde jeweils in Kopie des
Faxes der Betriebsprüfung des Finanzamtes Schärding vom
25. März 2004 hinsichtlich Entscheidung in Sachen Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend den Bw., das Schreiben des Dipl. Kfm. Johann
P vom 24. Jänner 2005 sowie den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1999 vom 22. Februar 2001.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 legte das
Finanzamt XY die Berufung betreffend Festsetzung von Gebühren- und
Auslagenersätzen dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Mit Mail vom 18. Oktober 2006 wurde dieser
Schriftsatz dahingehend modifiziert, dass die Vorlage vom
28. Juli 2006 auch die Berufung betreffend des Bescheides hinsichtlich
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sowie hinsichtlich des
Verfügungsverbotes betrifft.
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
31. August 2006 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass seine Berufung vom
3. März 2006 nachstehend angeführte Mängel aufweise.
Gem. § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO würden die
Erklärungen fehlen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten
würden, die Erklärungen welche Änderungen beantragt würden
sowie die Begründung. Auf Grund des § 279 Abs. 1 iVm
§ 275 BAO würde die Behebung der angeführten Mängel
innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgetragen.
Bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als
zurückgenommen.
Nach gewährter Fristverlängerung langte das
Schreiben des Bw. vom 12. Oktober 2006 rechtzeitig beim
unabhängigen Finanzsenat ein. Der Bw. legte dar, dass es im Jahr 2004
eine Betriebsprüfung für die KEG gegeben habe. Dieser Betrieb
wäre bis 1999 ein landwirtschaftlicher Einzelbetrieb im alleinigen Besitz
des Bw. gewesen, welcher 2002 in eine KEG umgegründet worden sei. Im
August 2004 sei dem Bw. vom damaligen Steuerberater empfohlen worden, die
Mehrwertsteuernachforderung des Finanzamtes S iHv. 8.447,41 € für
1999 anzuerkennen. Die diesbezüglichen Unterlagen würden sich nicht
mehr im Besitz des Bw. befinden. Sie müssten beim späteren
Masseverwalter aufliegen. Am 27. Juli 2004 habe dem Bw. seine damalige
Frau nach 28 Jahren des Zusammenlebens die sofortige Trennung mitgeteilt.
Ungefähr ab diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass er für seine
beide Betriebe, KEG sowie die GmbH Konkurs anmelden müsse, da die Hausbank
die Auszahlung einer Ende Juni 2006 überwiesenen Förderung iHv.
88.000,00 € nicht mehr freigegeben habe. Seit Februar 2004
wäre er krankheitshalber nicht mehr im Betrieb tätig gewesen. Der Bw.
sei wegen des bevorstehenden Konkurses der Überzeugung gewesen, die
Nachzahlung nicht mehr leisten zu müssen. Dipl. Kfm. P habe ihn nicht
darauf aufmerksam gemacht, dass diese Forderung nach Konkurseintritt auf ihn als
natürliche Person übergehen würde. Zudem wäre er zum
damaligen Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen. Er wäre
völlig verzweifelt gewesen, da er innerhalb von ca. zwei Monaten alles
verloren habe, was er sich in seinem bisherigen 45 Jahren Berufs- und
Privatleben geschaffen hätte. Ende des Jahres 2004 sei die
Mehrwertsteuernachforderung des Finanzamtes auf ihn als Einzelperson
übertragen worden. Nach einem achtwöchigen Reha-Aufenthalt ab
Jänner 2005 habe sich der Bw. allmählich mit seiner Situation
auseinander gesetzt. Da er die Mehrwertsteuernachforderung des Finanzamtes
für fehlerhaft gehalten habe, habe er sich diesbezüglich an die
Volksanwältin Frau RB gewandt. Wie aus dem beiliegenden Briefwechsel
erkennbar sei, habe Frau RB in seinem Fall als Anwältin des Finanzamtes
agiert. Nach seiner Überzeugung seien vom Finanzamt S bei der
Mehrwertsteuernachforderung für 1999 mehrere gravierende Fehler gemacht
worden. 1. Am 24. Jänner 1995 habe Herr Dipl. Kfm. P
seine Stellungnahme zur Betriebsprüfung 1991 bis 1993 eingeschrieben
an das Finanzamt gesandt. Darin habe er dargelegt, warum für einen voll
pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb wie den des Bw. auch weiterhin die
Umsatzgrenze von 5 Mio. S keine Bedeutung hätte. Außerdem
habe er um baldige positive Stellungnahme ersucht. Mehr als neun Jahre
später habe das Finanzamt dazu Stellung genommen. Eine
Fristüberschreitung - die in keinem Fall toleriert werden könne.
Außerdem bedeute diese Stellungnahme eine späte Bestätigung,
dass das Schreiben tatsächlich beim Finanzamt eingelangt sei. Nach Auskunft
von Frau Volksanwältin RB sei dieses Schreiben nicht in seinem Finanzamtakt
enthalten. Das Schreiben sei beim Finanzamt falsch eingeordnet worden, was
sowohl Dipl. Kfm. P als auch Herr Mag. B bestätigen könnten.
Es sei unzumutbar, dass Fehler, die nachweislich beim Finanzamt passiert seien,
dem Bw. zum Schaden gereichen würden. Die Stellungnahme vom
25. März 2004 sei zudem sehr ungenau gehalten. Wenn sie 1995
falsch gewesen sei, warum habe das Finanzamt erst mehr als neun Jahre
später reagiert. 2. Für das Jahr 1999 sei am
22. Februar 2001 ein Umsatzsteuerbescheid erlassen worden. Dieser
Bescheid hätte vor Erlass eines neuen Umsatzsteuerbescheides für 1999
per Bescheid außer Kraft gesetzt werden müssen. Dies sei nie
passiert. 3. Die Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2006
weise schwere formale Fehler auf. Das Finanzamt würde schreiben, der
Rückstand stamme aus der Umsatzsteuer 1999 lt. Bescheid vom
13. Juli 2004 (8.887,71 €) und wäre am
15. Februar 2000 fällig. Weiters schreibe das Finanzamt, der
Umsatzsteuerbescheid 1999 sei einem Monat nach Zustellung
(20. August 1999) rechtskräftig. Dabei entstehe der Eindruck, die
Vorschreibung sei für diese Nachzahlung bereits 1999 erfolgt. 4.
2004 sei der Bw. wegen psychischer Probleme nicht geschäftsfähig
gewesen, wäre damals in therapeutischer Behandlung gewesen und habe im
August/September deshalb mehrere Ärzten und Therapeuten
aufgesucht. 5. Der Hauptgrund, sich einen konzessionierten Steuerberater
zu leisten, sei gewesen, gegenüber dem Finanzamt alles richtig zu machen.
Der Bw. habe immer auf eine korrekte Abwicklung bestanden. Es könne wohl
nicht angehen, dass neun Jahre später das Finanzamt zur Kenntnis gelangen
würde, dass die rechtliche Beurteilung von Dipl. Kfm. P mit
Schreiben vom 24. Jänner 1995 falsch sei und die Folgen
ausschließlich von dem Bw. zu tragen seien. Der Bw. beantrage daher
die völlige Außerkraftsetzung der geforderten
Umsatzsteuernachzahlung 1999 und Gutschrift und Auszahlung der bisher
geleisteten Zahlungen. Ebenso seien alle Pfändungsgebühren und
Säumniszuschläge für ungültig zu erklären. Dem
Schriftsatz beigelegt wurden folgende Unterlagen jeweils in Kopie: Das Schreiben
von Dipl. Kfm. P an das Finanzamt S vom
24. Jänner 1995, das Fax der Betriebsprüfung des Finanzamtes
S vom 25. März 2004 über die Entscheidung in Sachen
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Betriebsprüfung des Bw., der
Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 22. Februar 2001, der Bescheid
betreffend Verfügungsverbot vom 11. Jänner 2005, der
Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom
11. Jänner 2005, der Bescheid über die Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom
11. Jänner 2005, der Bescheid über die Einstellung einer
Vollstreckung vom 11. Jänner 2005, die Niederschrift über
das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. August 2005 für
den Zeitraum April 2005, das Schreiben des Bw. vom
30. August 2005 betreffend Auszahlung eines Guthabens, das Schreiben
der Volksanwaltschaft an den Bw. vom 22. September 2005, der Bescheid
über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom
19. September 2005, das Schreiben des Bw. an die Volksanwaltschaft vom
23. September 2005, das Schreiben des Bw. an die Volksanwaltschaft vom
10. Oktober 2005, die Berufung des Bw. gegen den Bescheid über
die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 9. November 2005, das
Schreiben der Volksanwaltschaft vom 24. November 2005 an den Bw., das
Schreiben des Bw. vom 28. November 2005 an das Finanzamt XY , das
Schreiben des Bw. an die Volksanwaltschaft vom 30. November 2005, das
Schreiben der Volksanwaltschaft an den Bw. vom 30. Jänner 2006,
die Berufung des Bw. vom 14. Februar 2006 gegen den Bescheid über
die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 9. Februar 2006, das
Schreiben des Bw. vom 17. Februar 2006 an das Bundesministerium
für Finanzen, das Verfügungsverbot vom 3. März 2006,
der Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung vom 3. März 2006, die Berufungsvorentscheidung vom
4. April 2006, die Berufung vom 14. März 2006, das
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an den Bw. vom
17. März 2006, das Schreiben des Bw. an das Bundesministerium
für Finanzen vom 28. März 2006, der Vorlageantrag vom
23. April 2006, der Bescheid über die Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom
3. März 2006, der Bescheid über die Festsetzung eines
dritten Säumniszuschlages vom 9. Mai 2006, die Berufung vom
22. Mai 2006 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages vom 9. Mai 2006, die Berufungsvorentscheidung
vom 8. Juni 2006 über die Stattgabe der Berufung gegen den
Säumniszuschlag 2005 vom 9. Mai 2006, die Verständigung
über die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat, den
Vorlagebericht des Finanzamtes XY vom 5. Juli 2006, das Schreiben des
Bw. vom 10. Juli 2006 an den unabhängigen Finanzsenat, den
Bescheid betreffend Mängelbehebung des unabhängigen Finanzsenates vom
31. August 2006, den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
18. September 2006 betreffend Fristverlängerung.
Mit Mail vom 12. Oktober 2006 übermittelte
der Bw. einen Nachtrag zu seinem Schreiben vom 12. Oktober 2006: Die
Beilage 2 "Entscheidung in Sachen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Betriebsprüfung BW" könne nach seiner Überzeugung nicht in die
rechtliche Beurteilung in der zweiten Instanz miteinfließen. Bei diesem
Schreiben fehle Anschrift und Adresse von Empfänger und Absender, es fehle
das Datum und der Name des Verfassers bzw. eine Unterschrift. Die rechtliche
Beurteilung sei daher völlig irrelevant. Daher könne der Inhalt dieses
Schreibens nicht gegen den Bw. verwendet werden.
Mit Mail vom 18. Oktober 2006 wurde seitens des
Finanzamtes XY bekannt gegeben, dass nach neuerlicher Durchsicht des
Vorlageantrages vom 28. April 2006 ersucht werde, nicht nur die
Vorlage betreffend die Pfändungsgebühren und den Barauslagenersatz zu
behandeln und zu erledigen, sondern auch gleichzeitig die Vorlage betreffend der
Bescheide betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom
3. März 2006. Des Gleichen gelte für den Bescheid betreffend
Verfügungsverbot.
Die Durchsicht des Abgabenkontos des Bw. ergibt Folgendes:
Am 3. Juni 2005 betrug der Abgabenrückstand 7.336,37 €.
Dieser Rückstand resultierte aus der Umsatzsteuer 1999. Am
27. Juni 2005 erfolgte eine Überrechnung von der
St.Nr. 123/4567 (M Baumschule) iHv. 113.200,00 €. Am
26. August 2005 erfolgte die Belastung des Abgabenkontos mit der
Umsatzsteuer April 2005 iHv. 113.200,00 €. Es handelt sich dabei
um die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ ABC an die Firma M
Container Baumschule GmbH & Co KG um 566.000,00 €.
Derzeit haftet am Abgabenkonto des Bw. ein Rückstand
iHv. 4.528,08 € (Umsatzsteuer April 2005 4.470,27 €,
Gebühren und Barauslagen 57,61 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Mangelhafte Berufung:
Gem. § 250 Abs. 1 BAO muss die
Berufung a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet,
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird, c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
und d) eine Begründung enthalten. Gem. § 275 BAO ist, wenn
eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster
Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Berufung vom 14. März 2006 enthält
die Bezeichnung jener Bescheide, gegen den sie sich richtet nämlich den
Bescheid betreffend Verfügungsverbot, den Bescheid betreffend Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung und den Bescheid betreffend Festsetzung
von Gebühren- und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens. Es
fehlen jedoch die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird, die Erklärung welche Änderung beantragt wird sowie die
Begründung. Der Schriftsatz beinhaltet nämlich lediglich eine
Abhandlung darüber, warum nach Ansicht des Bw. die Umsatzsteuer 1999
unrichtig festgesetzt worden ist sowie welche Fehler dem Finanzamt angeblich
passiert seien.
Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Gegebenenfalls hat die Behörde
dem Bw. die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen. Gem.
§ 279 Abs. 1 BAO haben im Berufungsverfahren die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Da
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz keine
Mängelbehebungsverfahren eingeleitet worden ist, war der unabhängige
Finanzsenat berechtigt und verpflichtet dies nachzuholen. Mit Schriftsatz vom
12. Oktober 2006 hat der Bw. fristgerecht auf den
Mängelbehebungsauftrag vom 31. August 2006 reagiert. Der Bw.
begehrt die "völlige Außerkraftsetzung der geforderten
Umsatzsteuernachzahlungen 1999 und Gutschrift und Auszahlung der bisher
geleisteten Zahlungen. Ebenso sind alle Pfändungsgebühren und
Säumniszuschläge für ungültig zu erklären." Aus dieser
Formulierung ist erkennbar, dass der Bw. die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide begehrt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
ausreichende Erklärung iSd § 250 Abs. 1 lit. b und c
das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Bescheides.
Insofern wurden daher die Berufungsmängel jedenfalls behoben.
Die Angabe gem. § 250 Abs. 1 lit. d
soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus
welchen Gründen der Bw. die Berufung für Erfolg versprechend
hält. Zur Klarstellung ist dabei festzustellen, dass auch eine inhaltlich
unzulängliche Begründung des Rechtsmittels eine Begründung iSd
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO darstellt. Gleiches gilt in
Zusammenhang mit einer unschlüssigen oder inhaltlich unzutreffenden
Begründung. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wurden die Mängel behoben, sodass nunmehr
inhaltlich zu entscheiden ist.
2. Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung: Gem. § 65 Abs. 1 AbgabenEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern
nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Sogleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen
bekannt zu geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65
Abs. 3 AbgabenEO).
Dem Abgabenschuldner steht gegen die
Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
ungeachtet der in § 77 Abs. 1 AbgabenEO enthaltenen
Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die
gegenständliche Berufung zulässig.
Gem. § 229 BAO ist als Grundlage für die
Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis
vom 3. März 2006, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv.
5.406,16 € aufweist. Die Abgaben sind wie folgt aufgegliedert:
|
Im RA enthalten seit
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Zahlungsfrist
|
Betrag
|
9.11.2005
|
Umsatzsteuer
|
April/2005
|
15.6.2005
|
3.10.2005
|
5.406,16 €
Im Rückstandsausweis ist festgehalten, dass dieser
Abgabenschuld vollstreckbar ist.
Die Gebühren und Barauslagen für die
Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit 57,81 € angegeben.
Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der
Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz
hatte sohin das Recht zu versuchen, den Abgabenrückstand mittels
Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß durch
Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht,
unverzüglich allfällige Unterhaltszahlungen zur Berechnung
pfändungsreifer Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht
wurde.
Den Argumenten des Bw. ist Folgendes
entgegenzuhalten: Die Pfändung einer Geldforderung gem.
§ 65 Abs. 1 AbgabenEO kann nicht erfolgreich mit der Behauptung
bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete
Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im
Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer
Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderungen bestehen und
dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Die
Festsetzung der Umsatzsteuer für April 2005 erfolgte im Rahmen einer
Außenprüfung gem. § 149 BAO. Dabei wurde festgestellt, dass
der Bw. am 22. April 2005 eine Liegenschaft zum Preis von 566.000,00
netto veräußert hat. Über diesen Erwerbsvorgang wurden ein
Kaufvertrag und die Rechnung vom 1. April 2005 erstellt. Da es der Bw.
übersehen hatte, dass er eine Umsatzsteuervoranmeldung über diesen
Geschäftsfall einreicht bzw. dem zuständigen Finanzamt die
Umsatzsteuerzahllast meldete, erfolgte die entsprechende Festsetzung
(Umsatzsteuer 113.200,00 € seitens des Finanzamtes). Bereits vor
dieser Festsetzung, am 10. Juni 2005, erfolgte eine Überrechnung
vom Abgabenkonto des Käufers in Höhe der von ihm geltend gemachten
Vorsteuer (113.200,00 €). Durch diese Überrechnung wurde der zu
diesem Zeitpunkt bestehende Rückstand am Abgabenkonto des Bw.
(7.336,37 €) getilgt, sodass ein Guthaben iHv. 105.863,63 €
verblieb. Nach der Verbuchung einiger weiterer Geschäftsfälle erfolgte
am 26. August 2005 die Belastung mit der Umsatzsteuer April 2005
iHv. 113.200,00 €, und am 3. März 2006 haftete am
Abgabenkonto des Bw. der Rückstand iHv. 5.406,16 € (Umsatzsteuer
April 2005) unberechtigt aus. Dies ist jener Betrag, der im
Rückstandsausweis vom 3. März 2006 enthalten ist und der
auch Grundlage für den Bescheid über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung vom 3. März 2006 ist.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben
sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist sohin zu
Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3. Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze
des Vollstreckungsverfahrens:
Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgabenEO hat
der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
nachstehende Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Betrag. Wird
jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld angenommen, dann nur ein
Prozent vom abgenommenen Geldbetrag.
Zur Folge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der
Abgabenschuldner außerdem gem. Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren
auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen. § 26 Abs. 5 AbgabenEO bestimmt, dass Gebühren und
Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden
und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden
können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen wenn sie nicht unmittelbar aus
einem Verkaufserlös beglichen werden.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei
Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie
fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der
Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird.
Die in § 56 AbgabenEO enthaltene Regelung der
Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes stellt einen konstitutiven Akt dar, mit dem das Pfandrecht zu
Gunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Aus dem im
Vollstreckungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass das
Zahlungsverbot am 7. März 2006 an den Drittschuldner, die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, zugestellt wurde. Mit dieser Zustellung
des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung bewirkt. Die offenen Abgaben,
hinsichtlich derer die Pfändung durchgeführt wurde, betragen
5.406,16 €. Die Pfändungsgebühr beträgt
grundsätzlich einen Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag. Dies sind im
vorliegenden Fall 54,06 €.
Da der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage
entspricht, war die Berufung abzuweisen. Soweit der Bw. die
Rechtmäßigkeit der Pfändung ansich in Frage stellt, ist auf die
Ausführungen unter Punkt 2. zu verweisen.
4. Verfügungsverbot:
Gem. § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die
Abgabenbehörde erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung
gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel als
unzulässig erklärt wird.
Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gem. § 65 Abs. 1 AbgabenEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Sogleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gem. § 77 Abs. 1 Z 1 AbgabenEO ist
gegen ein Verfügungsverbot kein Rechtsmittel zulässig.
Da aus dem Wortlaut des zitierten § 77
Abs. 1 Z 1 AbgabenEO hervorgeht, dass gegen das an den Bw. ergangene
Verfügungsverbot gem. § 65 Abs. 1 leg.cit. kein Rechtsmittel
erhoben werden kann, war die gegenständliche Berufung als unzulässig
zurückzuweisen. Nach ständiger Judikatur des VwGH erleidet der
Abgabenpflichtige keinen Rechtsnachteil dadurch, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz gegenständliche Berufung anstatt zurückzuweisen als
unbegründet abgewiesen hat.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0617-L/06
- Stammnummer
- 24855
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF