Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1218-W/05
Berufungsrecht des Drittschuldners bei der Forderungspfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1218-W/05vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
25. November 2004 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2004 pfändete
das Finanzamt zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in der
Höhe von € 11,366.815,90 zuzüglich Gebühren und
Barauslagen in Höhe von € 113.674,01 die Geldforderung der
Abgabenschuldnerin gegen die Berufungswerberin (Bw.) in unbekannter Höhe
und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus.
Als Schuldgrund führte das Finanzamt die Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen sowie immergeartete Ansprüche welchen Titels
auch immer an.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor,
dass der angefochtene Bescheid auf unrichtigen Annahmen der Behörde und
unrichtigen Sachverhaltsangaben basiere.
Der A-GmbH stünden keine Forderungen gegen die Bw. zu.
Nicht existierende Forderungen könnten nicht gepfändet und
überwiesen werden. Die A-GmbH habe an die Bw. niemals Lieferungen und
sonstige Leistungen erbracht. Die Bw. sei daher zu keinen Zahlungen an die
A-GmbH verpflichtet.
Sollten der Behörde auf die Bw. ausgestellte Fakturen
der A-GmbH vorliegen, handle es sich diesbezüglich um Scheinrechnungen der
A-GmbH , die nicht in den Verantwortungsbereich der Bw. fallen würden und
die der Geschäftsführung der Bw. nicht bekannt, nicht übermittelt
und keinesfalls von der Geschäftsführung der Bw. veranlasst worden
seien. Die Geschäftsführung habe keine Aufträge erteilt, keine
rechtsverbindlichen Unterschriften geleistet.
Der angefochtene Bescheid sei überdies einer
materiellen Überprüfung nicht zugänglich, da die
Rechtsverhältnisse, die zwischen der A-GmbH und der Bw. bestehen sollten,
als untitulierte Lieferungen und Leistungen ohne Angabe eines Zeitraumes
angeführt seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass mit 22. Mai 2003 (725 Stk. Aroma Vital,
Öle) und 26. Mai 2003 (35 Stk Kühlvitrinen,
Ladeneinrichtung) von der A-GmbH an die Bw. Fakturen in Höhe von
€ 3,594.000,00 (inkl. 20% USt ausgestellt worden seien. Diese Waren
seien von der Bw. mit 31., 22. und 26. Mai 2003 an den Abnehmer (S.)
weiterfakturiert worden. Es könne sich somit um keine Scheinrechnungen der
A-GmbH handeln. Des Weiteren seien seitens der Bw. im Jahre 2003 insgesamt
€ 3,408.700,00 teilweise mittels Banküberweisung und teilweise
bar beglichen worden.
Der Differenzbetrag von € 185.300,00 hafte
gegenüber der Bw. aus.
Der Warenweg im Sinn von Lieferungen sei für die
Entstehung der Forderungen ohne Bedeutung.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne ihr Vorbringen zu
ergänzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Das dem Drittschuldner im §
65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch
nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der
Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die
gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so
hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der
Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang
nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer
Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem
mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung
eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil
über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im
Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende
Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher
umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene
Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach
erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation
für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus
dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus
der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der
Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht
zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im
abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden
Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch
der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der
gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn
angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese
Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist,
erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen
Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall -
inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies
im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur
Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO
(§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekution, 171).
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29.5.1990, 90/14/0020, ist lediglich im Rahmen
einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen
und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit
vorliegt.
Die dem Finanzamt vorliegenden Fakturen (vgl.
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung) lassen
jedenfalls den Schluss zu, dass der Abgabenschuldnerin eine Forderung gegen die
Drittschuldnerin zusteht. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit ergeben sich
weder aus dem Vorbringen der Bw. noch aus dem Akteninhalt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1218-W/05
- Stammnummer
- 17619
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF