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UFSL RV/0327-L/06
Behauptung, dass Forderung an sich nicht besteht, verhilft im Verfahren gemäß § 65 AbgEO nicht zum Erfolg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-L/06vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW (Bw.), vom 28. Februar 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 21. Februar 2006 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §
71 AbgEO) und betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze
(§ 26 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt XY stellte am 21. Februar 2006
einen Rückstandsausweis über die Abgabenschuldigkeiten des Bw. iHv.
insgesamt 435,24 € aus. Darin enthalten waren die
Einkommensteuer 1999 iHv. 425,28 € sowie die
Einkommensteuer 2001 iHv. 9,96 € mit einem Fälligkeitstag
von jeweils 5. September 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid,
ebenfalls vom 21. Februar 2006, verfügte das Finanzamt
gegenüber dem BM als Drittschuldner für Abgaben iHv.
435,24 € sowie Gebühren und Barauslagen iHv. 11,15 €
die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 wurde gegen
den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung iHv. 446,39 € vom 21. Februar 2006 und gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom
21. Februar 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Tatsache
sei, dass mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. Juli 2005,
Aktenzeichen RV/0813-L/02, eine Abgabenschuld im Ausmaß von
748,02 € rechtskräftig festgesetzt worden sei. Diese Schuld habe
der Bw. auch sofort bezahlt und es bestehe somit keine weitere
Abgabenverpflichtung. Bereits mit Schreiben vom 6. September 2005 habe
er auf einen entsprechenden Fehler in der dortigen Buchungsmitteilung
hingewiesen. Auch mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 habe der Bw. das
Finanzamt wiederum erfolglos auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Es sei
jedoch hier auch nie eine Reaktion seitens des Finanzamtes erfolgt. Jedenfalls
fehle für den mit Pfändungsbescheid festgesetzten Forderungsbetrag von
insgesamt 446,39 € jegliche Rechtsgrundlage. Es liege auch kein
Exekutionstitel vor und sei daher sowohl der Bescheid vom
21. Februar 2006 über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung im Ausmaß von 446,39 € als auch der Bescheid
vom 21. Februar 2006 über die Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens (11,15 €)
rechtswidrig. Dem Bw. sei nie ein Rückstandsausweis zugestellt worden, der
ja für seine Rechtsgültigkeit eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten
müsste. Offensichtlich gehe das Finanzamt sogar selbst davon aus, dass kein
Exekutionstitel vorliege, sonst hätte es einen solchen zumindest auch in
den angefochtenen Bescheiden (Begründung) angeführt. Jedenfalls sei in
diesem Zusammenhang auch zu bemängeln, dass eine Bescheidbegründung
überhaupt fehlen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2006 wies das Finanzamt XY die Berufung gegen den
Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem.
§ 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien. Als Exekutionstitel für die
Vollstreckung von Abgabenansprüchen würden gem. § 4 AbgEO
die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht kommen.
Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners würden gem.
§ 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben erfolgen. Im
Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Barauslagenersätze (§ 26) anzugeben. Im
gegenständlichen Fall sei die am 5. September 2005 auf Grund
einer Berufung neu festgesetzte Einkommensteuer 1999 iHv.
1.217,27 € (bisher Guthaben 469,25 €) und die
Einkommensteuer 2001 iHv. 9,96 € (endgültige Festsetzung)
fällig geworden. Zum Fälligkeitstermin der oben angeführten
Beträge sei nur eine Zahlung iHv. 757,98 € geleistet worden,
weshalb am 9. Dezember 2005 ein Rückstandsausweis gem.
§ 229 BAO iHv. 435,24 € ausgestellt worden sei (dies unter
Berücksichtigung der Zahlung iHv. 757,98 € und der
Einkommensteuer 2004, welche eine Gutschrift iHv. 34,01 € ergeben
habe). Der Rückstandsausweis müsse dem Abgabepflichtigen nicht
zugestellt werden. Am 15. Dezember 2005 sei auf Grund dieses
Rückstandsausweises eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist zur
Begleichung bis 5. Jänner 2006 versandt worden. Da innerhalb der
oben angeführten Frist keine Begleichung der Schuld erfolgt sei, sei am
21. Februar 2006 zu Recht eine Lohnpfändung durchgeführt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2006 wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens als unbegründet ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 226 BAO
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten
Ausmaß vollstreckbar seien. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung
von Abgabenansprüchen würden gem. § 4 AbgEO die über
Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht kommen. Die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners würde gem.
§ 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben erfolgen. Im
Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Barauslagenersätze (§ 26) anzugeben. Gem.
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO habe der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr im
Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.
Außerdem habe er gem. § 26 Abs. 3 AbgEO die durch
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (dazu zählen
insbesondere die Portogebühren) zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall
sei am 9. Dezember 2005 ein Rückstandsausweis gem.
§ 229 BAO iHv. 435,24 € zu Recht ausgestellt worden. Der
Rückstandsausweis müsse dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden.
Die Pfändungsgebühr gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO
sei eine reine Amtshandlungsgebühr und falle entsprechend dem
einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung
(Pfändung) durchgeführt werde. Auch stelle die Lohnpfändung eine
Maßnahme dar, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diene, sich
also nicht von Vornherein als objektiv ungeeignete Vollstreckungshandlung
erweise, die keine Kostenpflicht begründen würde. Ebenso sei die
Höhe der Pfändungsgebühr (ein Prozent des einzubringenden
Betrages) richtig ermittelt worden. Gleiches gelte für den
Auslagenersatz.
Mit Schreiben vom 2. April 2006 stellte der Bw.
den Antrag, dass über beide Berufungsvorentscheidungen vom
17. März 2006 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
entschieden werde. Eine vollstreckbare Forderung liege nämlich wie bereits
mehrfach ausgeführt nicht vor.
Mit Schreiben vom 7. April 2006 legte das
Finanzamt XY die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung: Gem. § 65
Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittel Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind
die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze
(§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur
Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei
unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
unterhaltsberechtigten Personen bekannt zu geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65
Abs. 3 AbgEO).
Dem Abgabenschuldner steht gegen die
Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
ungeachtet der in § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen
Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die
gegenständliche Berufung zulässig.
Gem. § 229 BAO ist als Grundlage für die
Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis
vom 21. Februar 2006, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv.
435,24 € aufweist. Die Abgaben sind wie folgt
aufgegliedert:
|
Einkommensteuer 1999
|
425,28
|
Einkommensteuer 2001
|
9,86
|
Summe
|
435,24
Im Rückstandsausweis ist festgehalten, dass diese
Abgabenschuld vollstreckbar ist.
Die Gebühren und Barauslagen für die
Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit 11,15 € angegeben.
Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der
Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz
hatte sohin das Recht zu versuchen, die Abgabenrückstände mittels
Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß durch
Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht,
unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung
pfändungsreifer Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht
wurde.
Den Argumenten des Bw. ist Folgendes entgegen zu halten:
Die Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 Abs. 1 AbgEO kann
nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, dass die Forderung
nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht
Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde
hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob
die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa
Unpfändbarkeit vorliegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Juli 2005 wurde die Einkommensteuer 1999 mit 748,02 €
festgesetzt. Zuvor war die Einkommensteuer 1999 mit Bescheid vom
4. August 2000 mit einer Gutschrift von 6.457,00 S (=
469,25 €) festgesetzt. Insgesamt ergibt sich daher eine Nachforderung
iHv. 1.217,27 €. Die Einkommensteuer 2001 wurde mit Bescheid vom
28. Juli 2005 mit 586,69 € festgesetzt. Bisher war ein
Betrag von 576,73 € vorgeschrieben worden, sodass sich eine
Nachforderung iHv. 9,96 € ergibt. Am 6. September 2005 wurde
ein Betrag iHv. 757,98 €
überwiesen. Die Veranlagung der
Einkommensteuer 2004 am 20. September 2005 ergab eine Gutschrift
iHv. 34,01 €. Daraus ergibt sich per 20. September 2005 ein
Abgabenrückstand iHv. 435,24 €. Das ist jener Betrag, der im
Rückstandsausweis vom 21. Februar 2006 enthalten ist und der auch
Grundlage für den Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung vom 21. Februar 2006 ist.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben
sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem
Akteninhalt.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist sohin zu
Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens:
Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
nachstehende Gebühren zu entrichten: Die Pfändungsgebühr
anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von einem Prozent vom
einzubringenden Abgabenbetrag. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung
lediglich Bargeld angenommen, dann nur ein Prozent vom abgenommenen Geldbetrag.
Zu Folge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Abgabenschuldner
außer dem gem. Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
§ 26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und
Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden
und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden
können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus
einem Verkaufserlös beglichen werden.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei
Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie
fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der
Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird.
Die in § 65 AbgEO enthaltene Regelung der
Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes stellt einen konstitutiven Akt dar, mit dem das Pfandrecht zu
Gunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Aus dem im
Vollstreckungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass das
Zahlungsverbot am 22. Februar 2006 an den Drittschuldner, das BM,
zugestellt wurde. Mit dieser Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die
Pfändung bewirkt. Die offenen Abgaben, hinsichtlich derer die Pfändung
durchgeführt wurde, betragen 435,24 €. Die
Pfändungsgebühr beträgt grundsätzlich einen Prozent vom
einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühr
beträgt 7,20 €. Im vorliegenden Fall wurde dieses
Mindestmaß festgesetzt. Die Auslagenersätze wurden mit
3,95 € festgesetzt.
Da der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage
entspricht, war die Berufung abzuweisen. Soweit der Bw. die
Rechtmäßigkeit der Pfändung ansich in Frage stellt, ist auf die
obigen Ausführungen zu verweisen.
Linz, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-L/06
- Stammnummer
- 22081
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF