Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0236-W/03
Pfändung und Überweisung, Einwendungen des Drittschuldners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-W/03vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzamt darf aus einer entsprechenden Eintragung im Firmenbuch den Schluss ziehen, dass ein Gesellschafter die Stammeinlage an die GmbH nicht zur Gänze bezahlt hat und dass daher eine pfändbare Forderung der Gesellschaft bestehen kann. Ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Einwendungen des Drittschuldners gegen Bestand und Umfang der gepfändeten Forderung sind im Zivilrechtsstreit (Drittschuldnerklage) vorzubringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Zatlasch, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7.
und 15. Bezirk in Wien vom 12. September 2002 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist laut Eintragung im Firmenbuch seit
14. August 2002 alleinige Gesellschafterin der Firma M-GmbH. Laut
Firmenbuchauszug haftet ihre Stammeinlage mit einem Betrag von
17.500,00 € als nicht einbezahlt aus.
Mit Bescheid vom 12. September 2002 pfändete
das Finanzamt für den 6., 7. u. 15. Bezirk die der Gesellschaft gegen die
Gesellschafterin zustehende Forderung auf Einzahlung der Reststammeinlage und
verfügte die Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe des
ausstehenden Abgabenrückstandes von 968,90 €.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. als Drittschuldnerin
das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass nicht sie,
sondern ein früherer Gesellschafter, nämlich Herr Dr. L., die
fehlende Stammeinlage schulde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte
aus, dass laut Eintragung im Firmenbuch seit 14. August 2002 die
Drittschuldnerin alleinige Gesellschafterin der M-GmbH sei und dass daher ihre
Inanspruchnahme gerechtfertigt sei. Mit Schreiben vom
19. Dezember 2002 beantragte die Bw die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und verwies auf die Begründung in der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner als bewirkt anzusehen
(§ 65 Abs. 3 AbgEO). Die Bw. ist Schuldnerin der
Abgabenschuldnerin, sohin die Drittschuldnerin. Dieser steht das Rechtsmittel
gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO zu.
Die Pfändung einer Geldforderung gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO kann jedoch nicht mit dem Argument bekämpft werden,
dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder
nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die
Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung
zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen
kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020).
Zufolge der Eintragungen im Firmenbuch durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass
die Bw. als Gesellschafterin der Abgabenschuldnerin eine Reststammeinlage in der
Höhe von 17.500,00 € schuldet. Die bloße Behauptung der
Bw., dass nicht sie, sondern ein laut Firmenbuch am 14. August 2002
ausgeschiedener Gesellschafter die Reststammeinlage schulde, kann die
Schlussfolgerung des Finanzamtes nicht entkräften. Alle
diesbezüglichen Einwendungen der Drittschuldnerin können nicht im
Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in dem gegen sie
anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage) releviert
werden.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben
sich weder aus dem Vorbringen der Bw. noch sonst aus dem
Akteninhalt.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist sohin zu
Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
1. August 2002
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-W/03
- Stammnummer
- 5335
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF