Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0023-K/02
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-K/02vom 13.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter die Stammeinlage nicht vollständig entrichtet, so kann das Finanzamt davon ausgehen, dass zugunsten der Gesellschaft eine Forderung besteht. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Villach vom 21. März 1997 betreffend Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist laut Firmenbuchauszug Gesellschafter und
Geschäftsführer der G. GmbH.. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (21.
März 1997) haftete die Stammeinlage mit einem Betrag in Höhe von ATS
250.000,-- (in Euro: € 18.168,21) als nicht einbezahlt aus. Mit Bescheid
vom 21. März 1997 pfändete das Finanzamt die der Gesellschaft gegen
den Gesellschafter zustehende Forderung auf Einzahlung der aushaftenden
Stammeinlage (Reststammeinlage) und verfügte die Überweisung zur
Einziehung bis zur Höhe des aushaftenden Abgabenrückstandes in
Höhe von damals ATS 107.273,-- zuzüglich der durch die Pfändung
angefallenen Barauslagen in Höhe von ATS 1.125,--, insgesamt sohin
€ 7.877,59.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. als Drittschuldner das
Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass nicht er,
sondern Herr DI. M. als Treugeber die fehlende Stammeinlage schulde. Der Bw.
habe lediglich die Treuhandschaft für Herrn DI. M. übernommen. Er habe
als Treuhänder keine Stammeinlage zu leisten. Im übrigen habe er die
mündliche Treuhandvereinbarung am 19. Dezember 1996 durch seinen Notar
aufkündigen lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 1998 wies
das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies damit, dass der Bw. laut
Firmenbuch nach wie vor Gesellschafter der Gesellschaft ist und daher die
Inanspruchnahme gerechtfertigt sei. Der Treuhänder sei Gesellschafter mit
allen Rechten und Pflichten. Die Position des Treugebers beschränke sich
allein auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten aus Vertrag oder Gesetz
gegenüber den Treuhänder (OGH 3 Ob 14/95). Mit Eingabe vom 26. Feber
1998 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Am 24. Mai 2000 wurde die Gesellschaft im
Firmenbuch von amtswegen gelöscht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Der Bw. ist
Schuldner der Abgabenschuldnerin, sohin der Drittschuldner. Diesem steht das
Rechtsmittel gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO zu.
Die Pfändung einer Geldforderung gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO kann jedoch nicht mit dem Argument bekämpft werden,
dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder
nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die
Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung
zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen
kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020).
Zufolge der Eintragungen im Firmenbuch durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass
der Bw. als Gesellschafter der Abgabenschuldnerin eine Reststammeinlage
schuldet. Die bloße Behauptung des Bw., dass nicht er als Treuhänder,
sondern sein Treugeber die Reststammeinlage schulde, kann die Schlussfolgerung
des Finanzamtes nicht entkräften. Alle diesbezüglichen Einwendungen
des Drittschuldners können nicht im Pfändungsverfahren, sondern nur
gegebenenfalls in einem anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage)
releviert werden. Hierüber kann nur im Streit zwischen
Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte
die Forderung nicht bestehen, so geht die Exekution ohnehin ins Leere. Hinweise
auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen
des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt. Durch die erfolgte amtswegige
Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch verliert die Gesellschaft solange
nicht ihre Rechtssubjektivität, als ein Abwicklungsbedarf besteht. Dies ist
solange der Fall, als Abgabenverbindlichkeiten aufrecht bestehen (VwGH
29.5.1990, 90/14/0020).
Nach § 35 Abs. 1 Z. 2 GmbHG setzt die Einforderung von
Einzahlungen auf die Stammeinlagen die Beschlussfassung der Gesellschafter
voraus (VwGH 7. 7.2000, Zl. 2000/16/0601). Inwieweit diese Forderung der
Gesellschaft angesichts der amtswegigen Löschung der Gesellschaft im
Firmenbuch noch einbringlich ist, beibt daher abzuwarten.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist jedoch zu
Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
13. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-K/02
- Stammnummer
- 8946
- Gültig
- 13.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF