Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4407-W/02
Pfändung auf Grund eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4407-W/02vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da zur Sicherung von Abgabenansprüchen im finanzbehördlichen Verfahren nur die im § 78 Abs. 2 AbgEO erschöpfend aufgezählten Vollstreckungsarten zugelassen sind, darf bei Exekution auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen nur die Pfändung vorgenommen werden, wogegen die Verwertung der Pfandrechte durch Überweisung zur Einziehung nicht zulässig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L-KG, vertreten durch ML, als
Masseverwalter im Konkurs über deren Vermögen, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden vom 8. Februar 2001 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO)
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Februar 2001 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom
5. Februar 2001 in Höhe von S 707.172,00 die dem
Abgabenschuldner RF gegen die Berufungswerberin (Bw.) zustehende Forderung in
unbekannter Höhe und überwies sie der Republik Österreich bis zur
Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass diesem Bescheid keine Berechtigung zukomme, da dem
Sicherstellungsauftrag keine Berechtigung zukomme.
Mit Drittschuldnererklärung vom
8. März 2001 erkannte die Bw. die gepfändete Forderung nicht
als begründet an und erklärte sich nicht bereit, Zahlung zu
leisten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2001 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass es an einem Grund zur
Erlassung eines Sicherstellungsbescheides und einer Pfändung von
Forderungen der RF fehle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§
78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§
232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt
der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die
Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Gemäß
§
78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung
beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich
nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe
und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen
werden.
Das dem Drittschuldner im §
65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch
nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der
Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die
gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so
hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der
Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang
nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer
Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem
mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung
eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil
über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im
Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 158). Diese Rechtsansicht wird auch durch die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020)
bestätigt, indem er ausführt, dass nicht Gegenstand der Prüfung
im Pfändungsverfahren ist, ob die gepfändete Forderung besteht oder
nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger
und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung
nicht (oder noch nicht) bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Eine
Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als Drittschuldner durch das
Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar.
Da zur Sicherung von Abgabenansprüchen im
finanzbehördlichen Verfahren nur die im
§ 78 Abs. 2 AbgEO erschöpfend aufgezählten
Vollstreckungsarten zugelassen sind, darf bei Exekution auf grundbücherlich
nicht sichergestellte Geldforderungen nur die Pfändung vorgenommen werden,
wogegen die Verwertung der Pfandrechte durch Überweisung zur Einziehung
nicht zulässig ist.
Abgesehen davon, dass die Verfügung der
Überweisung zur Einziehung auf Grund des Sicherstellungsauftrages somit
unzulässig war, wurde der Sicherstellungsauftrag vom
5. Februar 2001 mit Berufungsentscheidung vom
3. Dezember 2004, RV/4406-W/02, aufgehoben, sodass sich der
angefochtene Bescheid infolge des Wegfalles der Grundlage für das
Sicherungsverfahren auch hinsichtlich der Pfändung der Geldforderung als
rechtswidrig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4407-W/02
- Stammnummer
- 12999
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF