…2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger…
…unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3. August 2004, 2000/13/0083…
…und Sachlage im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz keine unterhaltsberechtigten und betreuungsbedürftigen Kinder mehr wohnen und die Unzumutbarkeit der Übersiedlung der gesamten Familie bzw der Ehegattin des Bw aus wirtschaftlichen Gründen ebenfalls weder nachgewiesen noch Ursachen und Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt wurden…
…September 2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB VwGH vom 3. August 2004, 2000/13/0083, mwN). Familienwohnsitz ist jener Ort…
…wobei der Bw. nicht aufgezeigt hat, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung durch Umstände von erheblichem objektiven Gewicht verursacht ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren…
…sei, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes auf Umstände von erheblichem objektiven Gewicht zurückzuführen ist. Da gem. § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge generell nicht abzugsfähig sind, bedarf es besonderer Umstände, dass…
…97/13/0111), mit den dort angeführten weiteren Judikaturhinweisen). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (siehe VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037 m.w.N.). Aufwendungen…
…in der Ostslowakei, dass er dort in einer Eigentumswohnung wohne, in Wien jedoch eine Wohnung teuer mieten und seiner Frau höheren Unterhalt leisten müsse. Damit zeigt der Bw Umstände von erheblichem objektiven Gewicht auf, die eine Verlegung das Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen. Hinsichtlich der…
…VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Dies bedeutet, dass die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des…
…Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates reichen die vom Bw. dargelegten Gründe - wie obenstehend ausgeführt wurde -…
…nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Der Bw. hat nun…
…VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, mwN). Wenn einem Steuerpflichtigen…
…vom 27.Mai 2003, Zl. 2001/14/0121) liegen kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 3.August 2004, Zl.2000/13/0083 u.a…
…dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus …
…vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004…
…Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein…
… 20.4.2004, 2003/13/0154). Diese Unzumutbarkeit kann zwar ihre Ursachen auch im Bereich der privaten Lebensführung haben, doch müssen diese aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (siehe VwGH 8.10.1998, 97/15/0114). Momente bloß persönlicher Vorlieben für die…
…bei einem verheirateten Stpfl wird ein Zeitraum von 2 Jahren als üblich angesehen) die Verlegung des Familienwohnsitzes grundsätzlich zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind…
…Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unter-schiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibe-haltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (siehe dazu VwGH…
…Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl…