Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3468-W/08
Bescheidaufhebung von Amts wegen; Nichtanerkennung von Aufwendungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3468-W/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.Bw., gegen die Bescheide
des Finanzamtes Y. betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO vom 29. April
2008 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2006, sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit und ist seit 2002 in L. (bei G.) beruflich tätig. Der
Familienwohnsitz befindet sich in V..
1. Einkommensteuer
für das Jahr 2006:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2006 beantragte der Bw neben Sonderausgaben für
Wohnraumschaffung/-sanierung unter der KZ 723 Kosten für doppelte
Haushaltsführung in Höhe € 11.553,81 (Kosten für
doppelte Haushaltsführung iHv € 8.889,81 und Familienheimfahrten
iHv € 2.664,00) als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2007 teilte der Bw betreffend
Geltendmachung einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung
Nachstehendes mit:
"Bedingt durch
meine Beschäftigung bei M. AG
& Co KG in L., bin ich gezwungen
wochentags in der Steiermark zu leben und nur am Wochenende zu meiner Familie zu
pendeln. Entfernung zwischen Beschäftigungsort
L. und Familienwohnsitz
V. beträgt ca. 250 km). Meine
Wohnadresse in der Steiermark ist
Adr.1.
Begründung
zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
V. :
Eigenheim:
Für die
soziale Absicherung unserer Familie haben meine Frau und ich viele Jahre
gearbeitet und gespart, das wollen wir uns und unseren Kindern erhalten. Das
Landesdarlehen ist noch nicht zurückgezahlt.
Arbeitsplatz:
Mein
Arbeitsplatz ist eine tägliche Herausforderung und kein pragmatisierter
Posten. Um in der heutigen Arbeitswelt beruflich weiterzukommen, muss man gerade
in leitenden Positionen Flexibilität beweisen und auch den einen oder
anderen Wohnungswechsel akzeptieren.
Wie sie aus den
Medien entnehmen können ist M. ein sehr dynamisches
Unternehmen.
Die im Jahr 1999
gegründete M. hat ein rasantes
Wachstum hinter sich. Von damals 3 Werken (2x Steiermark, 1x Mexiko) sind es
derzeit weltweit 35 Werke die zur M.
Gruppe gehören.
Ich bin für
die operative Logistik der Werke L. und
I. zuständig, auch habe ich eine
regionale Verantwortung für die europäischen (6 Firmen) und
asiatischen (3 Firmen) Werke. Hier ist zu erwähnen, dass ich auch die
genannte regionale Logistikverantwortung für das
E. in
V. habe. Aufgrund der ständigen
Veränderung im Unternehmen kann es jederzeit passieren, dass mein
beruflicher Mittelpunkt sich in ein anderes Werk/Land verlagern könnte.
Deshalb möchte ich meinen Familienwohnsitz nicht
verändern.
Minderjährige
Kinder:
Es wäre
nicht für langfristig und meine 2 minderjährigen Kinder (13 u.14
Jahre) brauchen Halt und Beständigkeit. Die Pubertät allein bringt
ohnehin genug Probleme mit sich.
Meine Kinder
gehen in die 4. Hauptschule in V. und
in die 1. HTL in P.
(OÖ).
Betreuung und
Versorgung der Schwiegermutter durch meine Frau:
Meine
Schwiegermutter 71 Jahre alt, verwitwet, allein stehend, wohnt alleine ca 5 km
außerhalb des Ortskerns und hat kein Auto bzw öffentliches
Verkehrsmittel zu Verfügung. Große Sehschwäche (1 Auge blind,
das 2. mit 9 Dioptrien), Hörschwäche und körperliche Probleme wie
zB Gelenksbeschwerden machen ihr den Alltag schwer.
Meine Frau
kümmert sich um ihre Mutter, erledigt mit ihr Arztbesuche,
Krankenhausfahrten, Einkäufe, Bankgeschäfte, usw.
Auch diese
soziale familiäre Betreuung müsste bei einem Wohnungswechsel durch
eine andere Person geregelt und finanziert werden.
Aus diesen oben
angeführten Gründen möchte ich meiner Familie die erreichte
soziale Absicherung erhalten, meiner Schwiegermutter das Angewiesensein auf eine
fremde Hilfe und die soziale Isolation von der Familie ersparen und deshalb
meinen Familienwohnsitz in V. nicht
aufgeben.
Ich ersuche
deshalb um Anerkennung der beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung."
Mit Bescheid datiert vom 21. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 wurden ua die oa Kosten für die
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten
anerkannt.
Mit Bescheid datiert vom 29. April 2008 wurde der oa
Bescheid vom 21. Juni 2007 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 299 Abs
1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne,
wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweisen
würde.
Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich
ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige
Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von
Amts wegen zu verfügen.
Gemäß
§ 299 Abs 2 BAO sei mit dem
aufzuhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden. Infolge Aufhebung des Bescheides 2006 vom 21. Juni 2007, sei die
gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2006 datiert vom 29. April 2008 wurde ein neuer Sachbescheid erlassen, mit
welchem die gegenständliche doppelte Haushaltsführung und die
Familienheimfahrten nicht anerkannt worden sind. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich
nicht berücksichtigt werden könnten, da keine Gründe vorliegen
würden, die als berufliche Veranlassung anzusehen seien. Das noch nicht
zurückgezahlte Landesdarlehen und der Schulbesuch der Kinder seien rein
private Veranlassungsgründe.
Die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter würde
nicht als ausreichender Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes angesehen werden, weil diese nicht gemeinsam mit dem Bw im
Haus leben würde und eine Betreuung durch fremde Personen daher nicht
unüblich sei. Die Tatsache, dass der Bw gemeinsam mit seiner Gattin das
Haus in K. gekauft habe, würde der Argumentation des Bw widersprechen, dass
sich der berufliche Mittelpunkt des Bw jederzeit verlagern könne. Die
abstrakte Möglichkeit einer Abberufung würde nicht ausreichen, es
müsse sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende
Möglichkeit einer Abberufung handeln (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059).
Mit Eingabe vom 18. Mai 2008 erhob der Bw gegen den
Bescheid betreffend Aufhebung des Bescheides hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2006 Berufung. Begründend wurde ausgeführt:
"Da ich den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29.04.2008 gleichzeitig beeinspruche und keine
Rechtswidrigkeit begangen habe, die diese Aufhebung des Steuerbescheides 2006
vom 21. 6.2007 rechtfertigt, ist dies Gegenstand meiner Berufung.
Die
Sachverhaltsdarstellung der Berufung gegen den Bescheid - siehe Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29. 4.2008."
Ebenfalls mit Eingabe vom 18. Mai 2008 erhob der Bw gegen
den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 datiert vom 29.
April 2008 Berufung.
Begründend wurde ausgeführt:
1)
Möglichkeit der beruflichen Abberufung:
Die
Möglichkeit einer beruflichen Abberufung ist nicht eine abstrakte
Möglichkeit, sondern ein klarer Bestandteil meines Dienstvertrages (siehe
Anlage 1 "Dienstvertrag" Punkt 4.1).
Die
M. hat derzeit weltweit 39 Unternehmen.
Ich gehöre zu Europa/Asien Organisation mit Standorten in Österreich
(L.,
I.,
A.,
V.), Deutschland
(R.), Italien
(N.), China
(C.), Korea
(AC.). Hier liegt auch mein
Verantwortungsbereich (siehe "Organigram Logistik"). Dies bedeutet, dass ich
mehrmals jährlich diese Standorte im Ausland bereise.
Der Schwerpunkt
der MPT liegt derzeit in Osteuropa, hier im besonderen auf Russland sowie in
Asien. In Russland laufen zur Zeit Projekte mit dem Ziel in baldiger Zukunft
Firmenkooperationen oder einen eigenen Standort zu gründen. Das bedeutet
für mich, dass ich auch hier jederzeit eingesetzt werden kann (siehe
Anlage).
2) Kauf der
Liegenschaft in K.
Die
Grundüberlegungen zum Kauf des kleinen Einfamilienhauses in der Steiermark
waren:
Kostenüberlegungen,
da die Betriebskosten dieses Hauses geringer sind, als die Miet- und
Betriebskosten einer Mietwohnung;
Dieser
Immobilienkauf = unsere Altersvorsorge (anstelle einer Einzahlung für eine
Zusatzpension)= Wertanlage mit gleichzeitiger Nutzung, solange die Steiermark
mein Berufsmittelpunkt ist;
Die
Möglichkeit, mit meiner Familie - in den Ferien der Kinder - länger
beisammen sein zu können.
3)
Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter:
Meine
Schwiegermutter (72 Jahre alt) wohnt nur 5 km von uns entfernt und wird von
meiner Frau nach wie vor versorgt und betreut. Da die körperlichen Probleme
aber stark zunahmen (schwere Sehprobleme, beidseitige Knie- und
Hüftabnützung), wird sie ehest möglich an beiden Knien und an den
Hüften operiert. Erster Operationstermin am LKH
X. ist der 28.5.08. Es ist noch nicht
abzusehen, wie die Art und Intensität der Betreuung aussehen muss
(Operationsverlauf, Genesungsverlauf).
Meine
Schwiegermutter will solange wie nur möglich in ihrer gewohnten Umgebung
leben - und meine Frau will sie dabei so gut wie möglich unterstützen.
Eine Betreuung durch fremde Personen wäre menschlich nur schwer für
meine Frau vorstellbar - und außerdem finanziell für meine
Schwiegermutter (Mindestpensionistin) nicht leistbar. Auch ein
Pflegeheimaufenthalt sollte doch nur die letzte Option sein.
Ich hoffe, ich
konnte ihnen meine keinesfalls standortsichere berufliche Situation besser
verdeutlichen und dokumentieren und somit die berechtigten Gründe für
die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liefern. Gleichzeitig
hoffe ich die unrechtmäßige Inanspruchnahme der steuerlichen
Vergütung für 2006 widerlegt zu haben.
Sollte Sie noch
andere Beweise und Informationen benötigen, lege ich diese gerne
vor."
Der vom Bw in Kopie beigelegte Dienstvertrag lautet
auszugsweise:
"...1.4.
Dienstort
Der Dienstort
ist G.,
L. und
I.. Der Dienstgeber behält sich
vor, den Dienstnehmer bei mindestens unveränderten Bezügen auch an
einem anderen Ort einzusetzen. Aufgrund der Spezialität der Funktion
erklärt der Dienstnehmer sein Einverständnis zu umfangreicher
Reisetätigkeit..."
Der Berufung beigelegt wurde auch eine Bestätigung des
Arbeitgebers des Bw, in welcher im Wesentlichen ausgeführt worden
ist:
"....Aufgrund
der Führungsfunktion des österreichischen
M. Werkes
L., war und ist der Dienstort
L. bestimmend. Unser derzeitiges
Wachstum in Osteuropa (Schwerpunkt Russland) und Asien (China, Indien, Korea)
verlangt sehr flexible Mitarbeiter. Sollte die koordinierende Tätigkeit,
die der Bw derzeit im Bereich der Logistik für die europäischen und
asiatischen Standorte ausübt nicht mehr genügen, so ist eine
Standortverlagerung unausweichlich.
Die Dynamik des
Automotive Business lässt trotz langfristiger Businesspläne und
Prognosen keine genaue Zukunftsplanung zu, wann oben genannte Situation
eintreten wird. Aus diesem Grund legt die
M., wie bereits erwähnt,
besonderen Wert auf flexible Mitarbeiter, die sich genau auf solche Situationen
einlassen."
2. Einkommensteuer
für das Jahr 2007:
Mit Bescheid datiert vom 29. April 2008 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 wurden die vom Bw geltend gemachten
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von
€ 9.001,85 nicht anerkannt. Hinsichtlich der Abweichungen
gegenüber dem Antrag des Bw wurde auf die vorjährige Begründung
verwiesen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2008 (eingelangt beim Finanzamt am
20. Mai 2008) erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
auf den Inhalt der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006 verwiesen.
Mit Vorhalt vom 19. Juni 2008 wurde der Bw aufgefordert
folgenden Sachverhalt zu klären:
"1. Geben Sie
bitte Namen, Anschrift und Versicherungsnummer Ihrer Schwiegermutter
bekannt.
2. Wer lebt noch
im Haushalt Ihrer Schwiegermutter?
3. Welche
anderen Personen (zB Geschwister Ihrer Gattin) sind zum Unterhalt
verpflichtet?
4. Bezieht Ihre
Schwiegermutter Pflegegeld?"
Mit Schreiben vom 29. Juni 2008 gab der Bw bekannt:
Zu Pkt 1.
AK,
Adr.2 Ver. Nr.
1.
Zu Punkt
2:
Meine
Schwiegermutter lebt alleine- in einem alten Haus - ca 5 km vom Ortskern
V. entfernt - ohne Anbindung an das
öffentliche Verkehrsnetz. Niemand wohnt im gemeinsamen
Haushalt.
Zu Punkt
3:
Meine
Schwiegermutter hat zwei Kinder - meine Frau
B. und meinen Schwager
LK, wohnhaft in
Adr.3, beschäftigt bei
Z..
Mein Schwager
erledigt diverse Reparaturen am Haus und im Haushalt - meine Frau übernimmt
die zeitintensiveren regelmäßig anfallenden Tätigkeiten - wie
Arztbesuche, Einkäufe, Wohnungsputz und Rasenmähen.
Zu Punkt
4
Meine
Schwiegermutter bezieht derzeit kein Pflegegeld.
Ein Antrag auf
Pfleggeldbezug wurde aber beim Reha-Aufenthalt im Krankenhaus
S. (aufgrund der vorangegangenen
Hüftoperation im LKH X.) auf
Anraten der dortigen Betreuung gestellt (Mitte Juni 2008)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Bw ist seit 2002 in L. beruflich tätig. Der
Familienwohnsitz befindet sich in V.. Die Gattin erzielt am Familienwohnsitz
kein Einkommen. Der Bw hat zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 13 und 14
Jahren.
Anfang des Jahres 2006 erwarb der Bw gemeinsam mit seiner
Gattin ein Einfamilienhaus in der Nähe seines
Beschäftigungsortes.
Festzuhalten ist, dass die Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten seitens des Finanzamtes
in den Jahren 2002 bis 2005 anerkannt worden sind.
Rechtliche Beurteilung:
1. Bescheidaufhebung gem.
§ 299 BAO:
§ 299 BAO lautet:
"(1) Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem
aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
(3) Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden
hat."
Durch die Neufassung des § 299 BAO durch das
AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) kann ein Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufgehoben werden. Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind
nicht nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide
abändernde oder aufhebende Bescheide. Auch Berufungsvorentscheidungen
(§ 276 Abs. 1 BAO) sind Bescheide der Abgabenbehörde erster
Instanz und daher gem. § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar (vgl. Ritz, BAO³,
§ 299 Tz 5).
Der neue § 299 gestattet Aufhebungen nur mehr,
wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides
ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung
einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend.
Die Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 Abs 1 BAO steht im Ermessen, welches gemäß
§ 20
BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben ist. Wie der
VwGH seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1981, Slg.5567/F,
in ständiger Rechtsprechung (s. VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0085)
ausgeführt hat, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Trotzdem werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist, bzw wenn sie keine
wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (vgl Ritz, BAO, § 299 Tz 54
und 55).
Der Spruch des Bescheides betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 erweist sich als rechtswidrig.
Dies deswegen, weil die Festsetzung der Einkommensteuer unter
Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten erfolgt ist, die rechtsrichtig
nicht als solche abzugsfähig ist. (s. Begründung Pkt 2.1 der
BE).
Da die Maßnahme des § 299 BAO eine
Ermessensentscheidung darstellt, ist im gegenständlichen Verfahren zu
prüfen, ob die Abgabenbehörde erster Instanz das ihr nach
§ 299 Abs 1 BAO zustehende Ermessen nach Abwägung sämtlicher
ermessensrelevanter Umstände im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Insbesondere ist dabei eine Beurteilung hinsichtlich der Geringfügigkeit
der Rechtswidrigkeit durchzuführen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind die Entscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit ist nach ständiger
Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der
Partei" zu verstehen. Unter Zweckmäßigkeit ist das "öffentliche
Interesse" u.a im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu verstehen. Das Argument der
Verwaltungsökonomie ist jedoch dann nicht ausschlaggebend, wenn die
Auswirkungen der Herstellung des materiellen Zustandes nicht geringfügig
sind.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztlich zu Gunsten oder
zu Ungunsten der Partei auswirkt. Eine Aufhebung wird aber vor allem dann zu
unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig
ist.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass nach
Ansicht des UFS aufgrund der steuerlichen Auswirkung (steuerliche Auswirkung mit
Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten ergibt
eine festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) in Höhe von
€ 5.787,14; demgegenüber steuerliche Belastung ohne Anerkennung
der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten ergibt eine
festgesetzte Einkommensteuer (Schuld) in Höhe von € 5.787,14) das
Ermessen in Richtung Rechtsrichtigkeit zu üben ist.
2. Einkommensteuer
für die Jahre 2006 und 2007:
2.1.Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a leg
cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
gilt, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müsste.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person
bildet.
Festzuhalten ist, dass seitens des Finanzamtes die
Aufwendungen für die (vorübergehende) doppelte Haushaltsführung
in den Jahren 2002 bis 2005 anerkannt worden sind. Dies mit der Folge, dass dem
Bw nach Ablauf dieser Zeit (bei einem verheirateten Stpfl wird ein Zeitraum von
2 Jahren als üblich angesehen) die Verlegung des Familienwohnsitzes
grundsätzlich zuzumuten ist.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 16.3.2005,
2000/14/0154).
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe
die bei Doralt, EStG. 7. Auflage, § 4 Tz 351, angeführten
Nachweise). Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des
Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit
des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des
Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154).
Da die Gattin des Bw nicht berufstätig ist, scheidet
diese Fallkonstellation aus.
Als Umstände, die einen Unzumutbarkeitsgrund bilden
könnten, hat der Bw die Schulbesuche seiner beiden Söhne, die
Möglichkeit der beruflichen Abberufung, Pflegebedürftigkeit der
Schwiegermutter und den Kauf eines Hauses in der Nähe des
Beschäftigungsortes angeführt.
Was die entsprechende Schulausbildung der beiden Söhne
anbelangt, hat der Bw nicht behauptet, dass diese im Einzugsbereich seines
Beschäftigungsortes nicht möglich wäre. Allein dies wird aber von
der Judikatur als entsprechend schwerwiegender Grund angesehen (vgl.
Doralt, EStG
7 zu § 4 Tz
353 und die dort zitierten Fundstellen).
Dem vom Bw in der Berufung vorgebrachte Argument, dass die
Möglichkeit einer beruflichen Abberufung nicht eine abstrakte
Möglichkeit, sondern ein klarer Bestandteil seines Dienstvertrages sei, ist
entgegenzuhalten, dass in diesem Vertag lediglich festgehalten worden ist, dass
sich der Dienstgeber vorbehält, den Dienstnehmer bei mindest
unveränderten Bezügen auch an einem anderen Ort einzusetzen. Damit
wird aber nach Ansicht des UFS nicht nachgewiesen, dass die Versetzung des Bw an
einen anderen Dienstort konkret droht, sondern dass es sich um eine abstrakte
Möglichkeit handelt (vgl VwGH 31. März 1987, 86/14/0165). Die
abstrakte Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort wird einen
Arbeitnehmer im allgemeinen nicht daran hindern, den Familienwohnsitz nach einer
gewissen Zeit an den Dienstort zu verlegen (vgl VwGH vom 31.März 1987,
86/14/0165). Dass diese Ansicht zutreffend ist, wird auch dadurch untermauert,
dass der Bw im Jahr 2006 ein Einfamilienhaus in der Nähe seines
Beschäftigungsortes gekauft hat. Der Bw somit selbst zu diesem Zeitpunkt
nicht konkret mit der Versetzung an einen anderen Dienstort gerechnet hat.
Das weitere Argument des Bw, dass seine Gattin ihre
pflegebedürftige 72 jährige Mutter betreuen würde, kann ebenfalls
nicht als Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
an den Ort der Beschäftigung des Bw gelten. Dies deswegen, weil laut
Feststellung des Finanzamtes die Mutter im streitgegenständlichen Jahr kein
Pflegegeld bezogen hat und zudem die im Jahr 2008 notwendig gewordene
Hüftoperation (Operationstermin 28.5.2008) nicht als Begründung
für die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Bw im Jahr 2006
herangezogen werden kann, da die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen ist.
Darüberhinaus wurde nichts vorgebracht und ergibt sich
aus dem Sachverhalt nichts, was eine Übersiedlung gemeinsam mit der
pflegebedürftigen 72 jährigen Mutter in den Raum L. gehindert
hätte.
Insbesondere aus der Tatsache, dass der Bw gemeinsam mit
der Ehegattin im streitgegenständlichen Jahr 2006 ein Einfamilienhaus in
der Nähe seines Beschäftigungsortes erworben hat und trotzdem seinen
Familienwohnsitz nicht verlegt hat, wird deutlich, dass die mit der doppelten
Haushaltsführung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht beruflich,
sondern privat veranlasst sind.
Bei den weiteren vom Bw vorgebrachten Argumenten für
den Kauf des Einfamilienhauses (Altersvorsorge und mehr Zeit mit den Kindern in
den Ferien zu verbringen) handelt es sich um in der Privatsphäre des Bw
gelegenen Umständen.
Wenn der Bw weiters vorbringt, dass die Betriebskosten des
Hauses geringer seien als die Miet - und Betriebskosten einer Mietwohnung, dann
muss dem entgegengehalten werden, dass als Kosten für einen beruflich
veranlassten Zweitwohnsitz in der Regel nur die Kosten einer Kleinwohnung in
Betracht kommen (vgl. VwGH 23.5.2000,95/14/0096).
Die vom Bw vorgebrachten Argumente, warum der
Familienwohnsitz nicht in den Nahebereich des Arbeitsortes habe verlegt werden
können, betrifft daher ausschließlich subjektiv private
Beweggründe. An Ursachen von erheblichem objektiven Gewicht fehlt es
aber.
2.2. Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Da wie in Pkt. 2.1.der BE ausgeführt, die
Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung nicht vorliegen, können auch keine Aufwendungen
für Familienheimfahrten anerkannt werden.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt Y.
Wien, am 3.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3468-W/08
- Stammnummer
- 39079
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF