Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0086-S/07
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien nach Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-S/07vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 5. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 29. Jänner 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Österreich. Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das berufungsgegenständliche Jahr 2006
beantragte sie die Berücksichtigung von Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 3.920,-
als Werbungskosten, denen seitens des Finanzamtes jedoch im
Einkommensteuerbescheid 2006 die steuerliche Anerkennung versagt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
begründend ausgeführt, dass der Gatte bereits jahrelang arbeitslos sei
und keine eigenen Einkünfte beziehe. Er bewirtschafte die Felder und
Äcker der Bw und könne nur mit ihrer finanziellen Unterstützung
in Bosnien leben. Weiters müsse die Bw auch die Betriebskosten für
ihre Zweizimmerwohnung in Banja Luka bezahlen.
In Beantwortung eines entsprechenden Vorhaltes teilte die
Bw mit Schriftsatz vom 19.12.2006 ergänzend mit, dass sie seit 1989 in
Österreich lebe und arbeite. Ihre Eltern seien 1996 verstorben. Seit 1994
sei sie mit V.K. verheiratet, welcher 1996 die Landwirtschaft übernommen
habe. Die Bw selbst fahre drei oder vier mal pro Jahr nach Bosnien. Ihren Mann
unterstütze sie mit 1.500,- bis 2.000,- € jährlich. Für das
Haus, die Landwirtschaft und die finanzielle Unterstützung ihres Mannes
zahle sie somit zusammen € 200,- monatlich. Zusätzlich bezahle sie
für die Wohnung in Banja Luka € 100,- monatlich. Sie selbst sei eine
ordentliche Steuerzahlerin und habe in Salzburg bereits die zweite
Eigentumswohnung erworben.
Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung am 8.2.2007 zur
Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor.
Mit Schreiben des UFS vom 23.2.2007 wurde die Bw
aufgefordert, eine Aufgliederung der geltend gemachten Werbungskosten von €
3.920,- in Kosten für doppelte Haushaltsführung und Kosten für
Familienheimfahrten vorzunehmen unter Nachweisführung an Hand geeigneter
Unterlagen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Bw mit, dass
der Ehegatte seit 27.3.1997 in Banja Luka arbeitslos gemeldet sei. Am 31.8.2005
wäre die Bw persönlich in Banja Luka gewesen und habe mehrere
Rechnungen bezahlt, so wie sie dies regelmäßig 3 bis 4 mal pro Jahr
mache, weil ihr Ehemann V.K. "ohne eigenes
Einkommen" nicht in der Lage wäre, Rechnungen zu bezahlen.
Zum Beweis legte die Bw diverse Rechnungen betreffend
Strom, Telefon, Müllentsorgung sowie Betriebskosten vor, sämtliche
bezahlt im August 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z.1 EStG dürfen bei
den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
nicht abgezogen werden.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs.1 Z.2 lit.c EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch die Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung, als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin
sowie in der erforderlichen Pflege naher Angehöriger (VwGH vom 27.Mai 2003,
Zl. 2001/14/0121) liegen kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus (VwGH vom 3.August 2004, Zl.2000/13/0083 u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den
Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht
verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter
Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener
Gelegenheit nicht vorgetragen hat.
Die Bw begründete ihr Begehren damit, dass ihr
Ehegatte in Bosnien die Landwirtschaft der Bw betreibe.
Wie bereits eingangs ausgeführt, muss es sich um
Tätigkeiten von erheblichem objektiven Gewicht handeln. Davon kann
gegenständlich nicht die Rede sein, zumal der landwirtschaftliche Besitz
lediglich eine Fläche von knapp 5200 m2 umfasst und laut
Vorhaltsbeantwortung vom 19.12.2006 so wenig ertragsreich ist, dass der Ehegatte
der Bw, der seit 1997 offiziell als arbeitslos gemeldet ist und über kein
eigenes Einkommen verfügt, der laufenden finanziellen Unterstützung
durch die Bw in Höhe von ca. € 1.500,- bis 2.000,- pro Jahr) zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Banja Luka bedarf.
Laut Aktenlage erzielte die Bw im
streitgegenständlichen Jahr 2006 Brutooeinkünfte von € 23.000,-
und verfügt über einen festen Arbeitsplatz, genauso wie die Bw bereits
seit dem Jahr 2002 Eigentümerin der von ihr bewohnten Wohnung in
Grödig ist und zusätzlich im Jahr 2006 noch eine weitere
Eigentumswohnung in Salzburg erworben hat.
Wenn auch unbestritten die Lebenhaltungskosten in Bosnien
geringer einzustufen sein werden als in Österreich, so erscheint doch nach
Ansicht des UFS im konkreten Fall auf Grund der dargestellten Einkommens- und
Vermögenslage der Bw einerseits - und der finanziellen Bedürftigkeit
des Ehegatten andererseits der Zuzug des Ehegatten bereits vor dem
Streitzeitraum als wirtschaftlich zumutbar, wobei zu beachten ist, dass dadurch
auch wesentliche Kosten der doppelten Haushaltsführung oder
Familienheimfahrten weggefallen wären.
Der Zuzug aus Drittstaaten nach Österreich setzt eine
Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz voraus. Ehegatten solcher
Fremder, die sich in Österreich auf Dauer rechtmäßig
niedergelassen haben, steht grundsätzlich ein Anspruch auf eine
Erstniederlassungsbewilligung zu (§ 20 Abs.1 Fremdengesetz). Aus der
Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Bw Maßnahmen in diese Richtung
gesetzt hätte.
Dazu kommt, dass die Bw bereits seit 1989 in
Österreich lebt. Sie verfügt somit seit einem Zeitpunkt im Inland
über einen Wohnsitz und geht hier einer ständigen Beschäftigung
nach, zu dem sie noch nicht einmal in ehelicher Verbindung zu V.K. stand, mit
welchem die Eheschließung erst 1994 erfolgte.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates keine Gründe vorliegen, die die
Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland als unzumutbar erscheinen
ließen. Somit konnten aber die beantragten Kosten der auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten
Anerkennung finden.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der
Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht die Kosten der
Haushaltsführung am Familienwohnsitz, die stets privat veranlasst ist,
sondern nur jene am Beschäftigungsort als Werbungskosten abzugsfähig
sind. Die von der Bw geltend gemachten Kosten für den Unterhalt des
Ehegatten und Betriebskosten von Wohnung und Landwirtschaft in Banja Luka
wären somit selbst dann nicht als Werbungskosten anzuerkennen gewesen, wenn
die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte
Haushaltsführung und entsprechende Zahlungsnachweise aus dem Berufungsjahr
(2006) vorgelegen wären.
Salzburg, am
11. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-S/07
- Stammnummer
- 27805
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF