Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0293-S/05
Kosten der doppelten Haushaltsführung, Eigenheim und Schulbesuch der Kinder am Familienwohnsitz als Motive für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-S/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treuhand
Salzburg AG, 5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, gegen den Bescheid
des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2002 als kaufmännischer
Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bw. ua Kosten für doppelte
Haushaltsführung in Höhe von € 5.824,50 als Werbungskosten
anzuerkennen.
Zum Nachweis der geltend gemachten Kosten wurden nach
Aufforderung des Finanzamtes eine Monatsvorschreibung der Betriebskosten,
adressiert an die Ehegattin des Bw., sowie ein Vorvertrag zum Mietvertrag
zwischen der Ehegattin des Bw. als Vermieterin und dem Bw. als Mieter vorgelegt.
Im Telefonat vom 16. März 2005 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, er fahre
nach Möglichkeit zwei Mal wöchentlich nach Hause nach M., wo vor zehn
Jahren ein Einfamilienhaus errichtet worden sei.
Mit Bescheid vom 16. März 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 wurden ua die
Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Nach
Überprüfung der Vorjahre habe sich herausgestellt, dass dem Bw.,
dessen Ehegattin nicht berufstätig sei, bereits in früheren Jahren
Familienheimfahrten im steuerlich möglichen Ausmaß gewährt
worden seien. Da sich nach Ablauf des im Steuerrecht maßgeblichen
Übergangszeitraumes bisher an der Situation nichts geändert habe,
stünden weder Kosten der doppelten Haushaltsführung noch Aufwendungen
für Familienheimfahrten zu. Im Übrigen werde auf die Begründung
der Vorjahre - im Besonderen für 1999 - verwiesen, wo die
Rechtslage ausführlich erörtert worden sei. Im Einkommensteuerbescheid
1999 vom 7. September 2000 wurde dazu ausgeführt, dass
wöchentliche Familienheimfahrten eines verheirateten Arbeitnehmers nur
über einen angemessenen, begrenzten Zeitraum absetzbar seien, weil der
Gesetzgeber es für zumutbar halte, nach einer gewissen Zeit den
Familienwohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen. Eine
darüber hinausreichende Beibehaltung des Familienwohnsites in
unüblicher Entfernung sei auf private Überlegungen
zurückzuführen und nicht mehr berufsbedingt. Da diese Kosten seit
mindestens 1996 anerkannt worden seien, seien sie im vierten Jahr nicht mehr
abzugsfähig.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine
tägliche Rückkehr sowie die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit
könne ihre Ursachen sowohl in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen, in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners, jedoch
auch in der privaten Lebensführung haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059, VwGH
22.2.2000, 96/14/0018). Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien RZ 345,
LSt-Protokoll 2003, BMF 9.7.2003, sei die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort unzumutbar, wenn am Familienwohnsitz
unterhaltspflichtige Kinder wohnen würden und eine (Mit)Übersiedlung
der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei.
Der Familienwohnsitz des Bw. befinde sich in M., seine
Beschäftigung übe er in A. aus. Er habe in S. eine kleine Wohnung (62
m²) angemietet, die er während der Woche als Schlafstelle nütze.
Diese eigne sich auf Grund ihrer Größe nicht als Familienwohnsitz.
Seine Ehefrau sowie die beiden Kinder lebten in einem im Eigentum der Familie
stehenden Haus in M.. Die Kinder würden dort die Schule bzw. den
Kindergarten besuchen. Seine Ehefrau erziele zurzeit keine Einkünfte,
sondern widme sich der Kindererziehung. Für den Bw. stelle der
Familienwohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dar und sei daher kein
"Wochenenddomizil" oder "Zweitwohnsitz". Auf Grund des bereits vorhandenen
Familienwohnsitzes und der in S. nur sehr kleinen vorhandenen Wohnung wäre
eine Wohnsitzverlegung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und
daher nicht zumutbar. Bei der Beibehaltung des Familienwohnsitzes handle es sich
nicht um eine bloß persönliche Vorliebe, sondern die doppelte
Haushaltsführung resultiere aus Umständen, die von erheblich
objektiven Gewicht seien (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt ua aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine private Veranlassung
gerade dann zu unterstellen sei, wenn der Steuerpflichtige den bisherigen
Familienwohnsitz deswegen beibehalten, weil er dort - wie im
gegenständlichen Fall - ein Eigenheim errichtet habe und die Kinder
dort die Schule besuchen würden.
Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei unter Hinweis auf die
Lohnsteuerrichtlinien, RZ 345 nochmals erwähnt wurde, dass die
Unzumutbarkeit ihre Ursachen auch in der privaten Lebensführung haben
könne.
Mittels nachweislich zugestelltem Vorhalt vom 16. September
2005 wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, jene in der
Berufung bzw. im Vorlageantrag ins Treffen geführten wirtschaftlichen
Gründe, auf Grund derer die Verlegung des Familienwohnsitzes in die
nähere Umgebung des Beschäftigungsortes für den Bw. unzumutbar
sei, konkret darzulegen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum die mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen dennoch als Werbungskosten
bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht,
dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen
und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müsse. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (vgl. zB
die vom Bw. zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0018 und vom
17.2.1999, 95/14/0059). Die Ursachen müssen aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe reichen für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die
Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort
gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht.
(vgl. ebenfalls das vom Bw. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 3.8.2004,
2000/13/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nach den LStR, RZ 345 (AÖF 2003/242) ist die Verlegung
des Familienwohnsitzes ua unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine
(Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist.
Der Bw. hat die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort im Wesentlichen damit
begründet, dass seine zwei Kinder am Familienwohnsitz die Schule und den
Kindergarten besuchen würden (Anm.: trifft im Berufungsjahr für die im
November 1996 und Dezember 2000 geborenenen Kinder so nicht zu) und auf Grund
des bereits vorhandenen Familienwohnsitzes in M. und der in S. nur sehr kleinen
vorhandenen Wohnung eine Wohnsitzverlegung für die Familie mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Nach Auskunft des Bw.
errichtete er vor rund zehn Jahren ein Eigenheim in M., den nunmehrigen
Familienwohnsitz. Bereits damals war der Bw. bei seinem jetzigen Arbeitgeber in
A. beschäftigt. Damit sind bei der Wahl und der Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung zum Beschäftigungsort
deutlich die persönlichen Motive zu erkennen, was vom Bw. im Übrigen
auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. VwGH vom 31.3.1987, 86/14/0165, wonach
die Errichtung eines Eigenheimes am Familienwohnsitz und der dortige Schulbesuch
der Kinder als in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen gelegene
Umstände die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar machen).
Festzuhalten ist, dass das Finanzamt die in den Jahren 1996 bis 2000 beantragten
Aufwendungen für Familienheimfahrten bis 1999 anerkannte.
Im Hinblick auf die vom Bw. ins Treffen geführten
LStR, RZ 345 hat der UFS den Bw. aufgefordert, zu konkretisieren, weshalb die
Verlegung des Familienwohnsitzes wirtschaftlich unzumutbar sei. Dem ist der Bw.
nicht nachgekommen. Vom UFS kann daher auch nicht nachvollzogen werden, weshalb
eine Wohnsitzverlegung wirtschaftlich tatsächlich unzumutbar sein soll.
Jedenfalls reichen die Ausführungen des Bw., wonach auf Grund des bereits
vorhandenen Familienwohnsitzes und der in Salzburg nur sehr kleinen vorhandenen
Wohnung eine Wohnsitzverlegung mit erheblichen wirtschafltichen Nachteilen
verbunden sei, nicht aus, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu begründen.
Diese Behauptung wäre entsprechend zu untermauern gewesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall
die Wahl und die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes ausschließlich
durch private Motive verursacht sind, wobei der Bw. nicht aufgezeigt hat, dass
die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung durch Umstände von erheblichem
objektiven Gewicht verursacht ist. Damit liegen die Voraussetzungen für
eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, sodass die
diesbezüglichen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung
nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
28. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-S/05
- Stammnummer
- 19198
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF