…2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger…
…unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3. August 2004, 2000/13/0083…
…4*** lautende Gewerbeberechtigung entstand erst am 7.4.2015, und einzig im Jahr 2015 erklärte der Bf geringfügige Einkünfte von rund 600,00 € aus einer selbständigen Tätigkeit. Von der Judikatur geforderte "Umstände von erheblichem objektiven Gewicht", die eine Etablierung des Familienwohnsitzes im Beschwerdejahr 2014…
…und Sachlage im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz keine unterhaltsberechtigten und betreuungsbedürftigen Kinder mehr wohnen und die Unzumutbarkeit der Übersiedlung der gesamten Familie bzw der Ehegattin des Bw aus wirtschaftlichen Gründen ebenfalls weder nachgewiesen noch Ursachen und Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt wurden…
…September 2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB VwGH vom 3. August 2004, 2000/13/0083, mwN). Familienwohnsitz ist jener Ort…
…wobei der Bw. nicht aufgezeigt hat, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung durch Umstände von erheblichem objektiven Gewicht verursacht ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren…
…verständlich und nachvollziehbar. Steuerlich relevante Umstände von erheblich objektivem Gewicht für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung werden damit aber nicht aufgezeigt: Nach der Judikatur stellt der Verlust des sozialen Umfeldes keinen beachtenswerten Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes dar (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259…
…Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen) auch keine weiteren Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt hat, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte entgegengestanden wären bzw. auf Grund derer eine…
…2000/13/0083, 2001/13/0216). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Ein Grund für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung kann in dem Umstand liegen, dass der andere (Ehe-)Partner steuerrelevante Einkünfte am Familienwohnsitz erzielt, die bei dessen Verlegung…
…sei, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes auf Umstände von erheblichem objektiven Gewicht zurückzuführen ist. Da gem. § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge generell nicht abzugsfähig sind, bedarf es besonderer Umstände, dass…
…Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher…
…Rückkehr orientieren. (VwGH 12.05.2021, Ra 2019/13/0101). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 10.3.2016, 2013/15/0146, mwN…
…2018 über keinen eigenen Hausstand verfügt hatte. Die seitens des Bf. vorgebrachten privaten Gründe stellten keine Umstände von erheblichem objektiven Gewicht dar, die im Jahr 2018 die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Slowakei als beruflich bedingt rechtfertigen hätten können. Eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung war durch…
…Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten haben. Die Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe reichen für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist Sache des Steuerpflichtigen…
…56 "Doppelte Haushaltsführung"). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen jedoch aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 16.3.2005…
…Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH vom 27.2.2008, 2005/13/0037). Kommt also im gegenständlichen Fall zur bloßen, ursprünglich auf ein Jahr vereinbarten Befristung des Dienstverhältnisses noch der Umstand…
…26. Juli 2007, 2006/15/0047). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Unbestritten ist, dass dem Bf…
…97/13/0111), mit den dort angeführten weiteren Judikaturhinweisen). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (siehe VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037 m.w.N.). Aufwendungen…
…in der Ostslowakei, dass er dort in einer Eigentumswohnung wohne, in Wien jedoch eine Wohnung teuer mieten und seiner Frau höheren Unterhalt leisten müsse. Damit zeigt der Bw Umstände von erheblichem objektiven Gewicht auf, die eine Verlegung das Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen. Hinsichtlich der…
…VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Dies bedeutet, dass die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des…