Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101118/2017
Die nicht beruflich bedingte Verlegung des Familienwohnsitzes in unüblich weite Entfernung von einer als Familienwohnsitz geeigneten Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes ist der Privatsphäre zuzuordnen und führt zu keinen berücksichtigungsfähigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101118/2017vom 15.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Wegverlegung des Familienwohnsitzes von Wien nach ***4***, wo in den Jahren 2013 und 2014 weder der Bf noch seine Partnerin Einkünfte erzielten, wäre unter den gegebenen Umständen jedenfalls privat veranlasst gewesen, weil die nicht beruflich bedingte Verlegung des Familienwohnsitzes in unüblich weite Entfernung von einer als Familienwohnsitz geeigneten Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes der Privatsphäre zuzuordnen gewesen wäre.
Der bloße, keinerlei Ausdruck in der Realität findende Wunsch, sich bei Gelegenheit in die Nähe von ***4*** versetzen zu lassen, war ebenfalls nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit zu begründen, weil die tatsächlichen und nicht hypothetische Geschehnisse einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind.
Auch der Einwand des Bf, er habe sich in der Nähe von ***4*** selbständig machen wollen, fand durch die Aktenlage keine Bestätigung. Die auf den Standort ***4*** lautende Gewerbeberechtigung entstand erst am 7.4.2015, und einzig im Jahr 2015 erklärte der Bf geringfügige Einkünfte von rund 600,00 € aus einer selbständigen Tätigkeit.
Von der Judikatur geforderte "Umstände von erheblichem objektiven Gewicht", die eine Etablierung des Familienwohnsitzes im Beschwerdejahr 2014 in Wien unzumutbar gemacht hätten, lagen nach Ansicht der Richterin nicht vor.
Nicht nur die vorgebrachte Wegverlegung des Wohnsitzes von Wien nach ***4*** im Jahr 2013 war privat veranlasst, sondern auch die allfällige Beibehaltung dieses Wohnsitzes im Beschwerdejahr. Im vorliegenden Fall fehlte es schon am Merkmal der beruflichen Veranlassung der Begründung eines zweiten Hausstandes.
Die Frage, ob der Bf in seinem Elternhaus, in welchem im Beschwerdejahr neben seinen Eltern auch seine beiden Geschwister wohnten, überhaupt einen eigenen Hausstand geführt und sich an der Haushaltsführung durch eine angemessene, regelmäßige Kostenbeteiligung sowie persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt hätte, brauchte diesfalls nicht mehr beantwortet zu werden.
Aufwendungen für Familienheimfahrten von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter den Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung konnten auch die beantragten Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im gegenständlichen Fall als Werbungskosten abzugsfähige Kosten einer doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten vorlagen, war von der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abhängig und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Linz, am 15. Juni 2020
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101118/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101118.2017
- Stammnummer
- 128701
- Gültig
- 15.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF