Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0463-F/07
Betreffend Geltendmachung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung bei der Veranlagung muss die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0463-F/07vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes k vom 2. Oktober 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 durchgeführt und
hiezu ausgeführt, dass die Gründe für die Beibehaltung der
doppelten Haushaltsführung im rein privaten Bereich liegen würden, da
der Berufungswerber (Bw) über einen unbefristeten Dienstvertrag
verfügt und sein Sohn 2006 bereits volljährig war und seine Gattin nur
noch Pensionsbezüge erhalten hat und diese unabhängig vom Wohnsitz
ausbezahlt werden. Die vom Bw angegebenen Kosten (laut Antrag vom 9. September
2007 Miete in Höhe von € 1.308,00 und Benzingeld von € 864,00)
konnten daher bei der Arbeitnehmerveranlagung keine Berücksichtigung
finden.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 berief der Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus:
"Das Finanzamt begründet die Ablehnung damit, dass ich
über einen unbefristeten Dienstvertrag verfüge, mein Sohn
volljährig ist und meine Gattin im Jahre 2006 nur noch Pensionsbezüge
erhalten hat.
Was den unbefristeten Dienstvertrag anbetrifft weise ich
darauf hin, dass ich deshalb nicht in einem unkündbaren
Dienstverhältnis stehe. Im Falle eines Verlustes des Arbeitsplatzes
stünde meine ganze Familie mittellos in einem fremden Land. Ich glaube,
dass dieser Umstand nicht als hinderlich für die Steuerbegünstigung
betrachtet werden kann.
Die Tatsache, dass mein Sohn volljährig geworden ist
bedeutet nicht, dass die familiäre Bindung aufgehört hat. Auch dieser
Umstand kann nicht als wesentlich für die Nichtanerkennung der
Steuerbegünstigung sein.
Dass die Pensionsbezüge für meine Frau auch in
Österreich ausbezahlt werden können, ist mir nicht bekannt, jedenfalls
wäre das bei der Umrechnung in Euro sehr ungünstig. Wenn man bedenkt,
welche finanzielle Nachteile, Risiken, neben dem Verlust der
verwandtschaftlichen, freundschaftlichen, kulturellen Beziehungen eine
Umsiedlung nach Österreich mit sich bringen würde, so müsste
festgestellt werden, dass eine Aufgabe der heimatlichen Verhältnisse
unzumutbar wäre. Die eheliche Beziehung würde zerbrechen, weil meine
Frau dazu gar nicht bereit wäre.
Die Tatsache, dass ich an meinem Arbeitsort einen zweiten
Haushalt führen muss, ist beruflich bedingt, die monatliche Heimfahrt ist
eine familiäre Verpflichtung.
Ich bin auch der Meinung, dass die auf österreichische
Verhältnisse abgestellte Regelung, ohne sachlich gerechtfertigte
Differenzierung, nicht auch auf ausländische Wohnverhältnisse
angewendet werden kann, weil dadurch ein grobes Unrecht entsteht. Die
Steuerbegünstigung bekommen jene nicht, die am schwersten durch die
doppelte Haushaltsführung belastet sind.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung zu diesem
Bescheid folgendes ausgeführt:
"Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG
1988 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200,--
jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen
von wirtschaftlicher Bedeutung sind (mehr als 10 % der Einkünfte des
Steuerpflichtigen).
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ist zB unzumutbar:
bei ständig wechselnder
Arbeitsstätte
wenn von vornherein mit
Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu
vier bis fünf Jahren befristet ist;
bei Unzumutbarkeit der
Übersiedlung von pflegebedürftigen haushaltszugehörigen
Angehörigen;
wenn im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder
wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist;
Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als
alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass bei
volljährigen Kindern grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des
haushaltsführenden Elternteils mehr besteht. Der bloße Umstand eines
wirtschaftlichen Nachteils ist für sich allein kein Grund für die
Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung
als Werbungskosten.
Sie befinden sich seit 1. 4. 1991 durchgehend bei der Firma
b in einem unbefristeten Dienstverhältnis, ihr Sohn war 2006 bereits
volljährig und ihre Gattin bezog das ganze Jahr 2006 eine Rente.
Da ihr Sohn bereits volljährig war kann von keiner
Unterhaltsverpflichtung und Ortsgebundenheit von ihnen gegenüber ihrem Sohn
mehr ausgegangen werden. Beim Bezug einer Rente, die egal wo auf der Welt ich
meinen Familienwohnsitz verlege, von der auszahlenden Stelle, in diesem Fall der
Direktion der Pensionszahlstelle in p ausbezahlt wird, handelt es sich nicht um
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit die ortsgebunden sind.
Die von ihnen angesprochenen Punkte wie Verlust der
verwandtschaftlichen, freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen und
Nichtbereitschaft ihrer Gattin bezüglich einer Familienwohnsitzverlegung
stellen keine ausreichenden Gründe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in g dar.
Diese Punkte stellen rein privat veranlasste Gründe
für eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes in g dar und entsprechen nicht
den Gründen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung im Sinne des § 16 EStG 1988.
Aufgrund obiger Ausführungen wäre die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort für sie zumutbar.
Die von ihnen beantragten Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten können daher nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden."
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2007 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte hiezu aus, dass er den Standpunkt, private Gründe für die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sind nicht nur bei
schulpflichtigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu
berücksichtigen, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Erhaltung
der Familienwohnung in g, die Übersiedlungskosten, die Miete und
Einrichtung einer Wohnung in Österreich, mit untragbaren Kosten und damit
unzumutbar wäre, vertrete. Zumal mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch
kalkuliert werden müsse. Dass die Ehegattin mit Rücksicht auf diese
Umstände und mit Rücksicht darauf, dass sie ohne Sprachkenntnisse,
ohne gewohnte familiäre Beziehung, einer untragbaren Situation ausgesetzt
und deshalb mit einem Umzug nach Österreich gar nicht einverstanden
wäre, sei verständlich.
All diese Gründe würden bei heimischen
Familienverhältnissen nicht oder nicht in untragbarem Ausmaß
vorliegen, weshalb eine sachliche Differenzierung gerechtfertigt
wäre.
Es könne nicht sein, dass die Steuerbegünstigung
für Fälle vorgesehen ist, in denen das Familieneinkommen höher
ist, weil die Ehegattin auch verdient, in jenen Fällen, in denen aus
wirtschaftlichen Gründen die Familienwohnung im heimatlichen Ausland
zwingend belassen werden müsse, nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil
er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. z.B. VwGH
3.8.2004, 2000/13/0083).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den
Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht
verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter
Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener
Gelegenheit nicht vorgetragen hat (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners
haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt
- beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd
§ 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996,
96/15/0006). Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers hat sich unbestritten in
g befunden. Laut Dienstvertrag vom 29. März 1991 wurde der Bw als o und
ß bei der Firma b zum Einsatz gebracht und wurde das Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Laut Bestätigung vom 24. September 2007
ist der Bw seit 1. April 1991 durchgehend bei vorgenannter Firma
beschäftigt. Im Zuge dieser Anstellung wurde dem Berufungswerber ein Zimmer
zur Verfügung gestellt. Laut Bestätigung der Arbeitgeberin erhält
der Bw einen monatlichen Wohnungszuschuss in Höhe von € 109,01.
Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung
eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort können vorübergehend
als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen
Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines
Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert.
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines
(Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines
bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986,
84/14/0198). Im Allgemeinen wird aber für verheiratete (in
eheähnlicher Gemeinschaft lebende) Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei
Jahren ausreichend sein. Davon abgesehen ist die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB. unzumutbar, wenn von
vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige
Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.1996,
95/14/0124).
Dem vorliegenden Dienstvertrag vom 29. März 1991
lässt sich eine Befristung des Dienstverhältnisses nicht entnehmen;
dieses wurde vielmehr auf unbestimmte Dauer errichtet. Nach Ansicht des
Berufungswerbers habe die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aber deswegen nicht zugemutet werden können, weil im
Falle eines Verlustes des Arbeitsplatzes seine ganze Familie mittellos in einem
fremden Land stünde. Er stehe nicht in einem unkündbaren
Dienstverhältnis. Die Tatsache, dass sein Sohn volljährig ist, bedeute
nicht, dass die familiäre Bindung aufgehört hat. Dass
Pensionsbezüge seiner Frau auch in Österreich ausbezahlt werden
können, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls wäre das bei der Umrechnung
in Euro sehr ungünstig. Wenn man bedenke, welche finanziellen Nachteile,
Risiken, neben dem Verlust der verwandtschaftlichen, freundschaftlichen,
kulturellen Beziehungen eine Umsiedlung nach Österreich mit sich bringen
würde, so müsste festgestellt werden, dass eine Aufgabe der
heimatlichen Verhältnisse unzumutbar ist. Die eheliche Beziehung würde
zerbrechen, weil seine Frau dazu gar nicht bereit wäre. Die Erhaltung der
Familienwohnung in g, die Übersiedlungskosten, die Miete und Einrichtung
einer Wohnung in Österreich wäre mit untragbaren Kosten verbunden und
damit unzumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei
verständlich, dass seine Ehegattin ohne Sprachkenntnisse und ohne gewohnte
familiäre Beziehung einer untragbaren Situation ausgesetzt und deshalb gar
nicht einverstanden wäre. All diese Gründe würden bei heimischen
Familienverhältnissen nicht oder nicht in untragbarem Ausmaß
vorliegen, weshalb eine sachliche Differenzierung gerechtfertigt ist. Es
könne nicht sein, dass die Steuerbegünstigung für Fälle
vorgesehen ist, in denen das Familieneinkommen höher ist, weil die
Ehegattin auch verdient, in jenen Fällen, in denen aus wirtschaftlichen
Gründen die Familienwohnung im heimatlichen Ausland zwingend belassen
werden muss, nicht.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (VwGH
27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 17.2.1999, VwGH
19.2.1999, 95/14/0059; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121; uv.a.; zuletzt VwGH
21.9.2005, 2001/13/0241). Solche Ursachen müssen - wie bereits
ausgeführt - aus Umständen resultieren, die von erheblichen objektiven
Gewicht sind (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Eine Berufstätigkeit des
Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof
mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der
Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen
aus seiner
Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe
die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei
Doralt, EStG, 7. Auflage, § 4 Tz 351, angeführten Nachweise). Ist
dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen
vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am
Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund
für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung dar (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Im vorliegenden Berufungsfall
übt die Ehegattin des Bw
keine Erwerbstätigkeit
aus. Laut Bestätigung der Direktion der Pensionszahlstelle in p erhält
sie eine Rente über monatlich w. Dies entspricht laut Berechnungen des
Finanzamtes einem jährlichen Gegenwert von € 2.039,91.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
eine berufliche Veranlassung des Bestehens eines Wohnsitzes außerhalb der
üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ua nur dann angenommen
werden, wenn der Grund in der Erwerbstätigkeit des Partners gelegen ist und
dieser Einkünfte in steuerlich relevanter Höhe erzielt (17.2.99,
95/14/0059). Das Höchstgericht anerkannte Erwerbseinkünfte des
(Ehe)Partners in Höhe von ATS 20.000 (E vom 24.4.1996, 96/15/0006, vom
8.2.2007, 2004/15/0102, vom 26.7.2006, 2001/14/0157) als solche von steuerlich
relevanter Größe. In valorisierender Anlehnung an diesen Richtwert
gehen die LStRL in Rz 344 von maßgeblichen Einkünften des
(Ehe)Partners dann aus, wenn diese den Betrag von € 2.200 übersteigen.
Liegen die Einkünfte des (Ehe)Partners unter dieser Grenze, ist deren
Relevanz nach der Relation zum Familieneinkommen zu beurteilen (VwGH v.
22.11.2006, 2005/15/0011), wobei sie nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dann zu vernachlässigen sind, wenn sie - bei einer
über die unmittelbaren Streitjahre hinausgehenden Betrachtung der
Betätigung des Partners der Art und regelmäßigen Ertragslage
nach - deutlich unter einem Zehntel der Einkünfte des anderen Partners
liegen (VwGH v 20.4.2004, 2003/13/0154).
Das heisst für den
vorliegenden Berufungsfall in concreto, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes jedenfalls
privat veranlasst ist, da die Ehegattin des Bw keine Erwerbstätigkeit in g
mehr ausübt und eine Rente bezieht.
Nunmehr ist noch zu
überprüfen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aus anderen
wesentlichen Gründen nicht
zugemutet werden kann. Dies wäre jedenfalls - wie vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung ausgeführt -
der Fall
bei ständig wechselnder Arbeitsstätte
wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet
ist;
bei Unzumutbarkeit der Übersiedlung von
pflegebedürftigen haushaltszugehörigen Angehörigen;
wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz
unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine
Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zumutbar ist;
Wie oben ausgeführt, hat der Berufungswerber bereits
seit dem Jahr 1991 eine unbefristete Beschäftigung ausgeführt. Er
hätte in all den Jahren hinreichend Zeit gehabt, seinen Familienwohnsitz an
den Beschäftigungsort zu verlegen. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort ist vom Berufungswerber aber offensichtlich nie
angestrebt worden, denn wie eine Anfrage des Finanzamtes in seinem Ersuchen um
Ergänzung vom 14. September 2007 ergab, wurde laut Aussagen des Bw eine
Familienzusammenführung noch nie in Betracht gezogen, obschon bei einer
bestehenden unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzungen dazu
grundsätzlich vorgelegen wären. Aber auch sonst hat der
Berufungswerber keine Vorkehrungen für eine Verlegung des
Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes getroffen. Dies
lässt jedenfalls erkennen, dass der Berufungswerber eine Verlegung seines
Familienwohnsitzes ins Inland niemals ernstlich beabsichtigt hat.
Betreffend des Einwandes des Bw, dass bei einer
Kündigung seine Familie in einem fremden Land mittellos da stünde, ist
anzumerken, dass nicht schon die abstrakte Möglichkeit einer Kündigung
nach einer durchgehenden Arbeitszeit von 1991 bis 2006 bei derselben Firma
ausreicht, um die Beibehaltung des Familienwohnsitzes am bisherigen Wohnort zu
rechtfertigen. Es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent
drohende Möglichkeit eines solchen Arbeitsverlustet handeln.
Der Einwand des Berufungswerbers, wonach eine
Übersiedlung der Familie nach Österreich auch in sprachlicher und vor
allem auch wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht (Aufgabe der heimatlichen
Verhältnisse) mit Anpassungsschwierigkeiten verbunden wäre, mag zwar
richtig sein, dies trifft aber für jede Übersiedlung über eine
derartige Landes- und Sprachgrenze hinweg zu. Diesem Umstand konnte im
gegenständlichen Fall daher nicht jene Bedeutung beigemessen werden, die
aus Sicht des Berufungswerbers eine Wohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort auch noch nach 15 Jahren Aufenthalt in Österreich
als unzumutbar erscheinen lässt, zumal auch die Familienangehörigen in
diesen Jahren hinreichend Zeit gehabt hätten, sich auf eine
Übersiedlung vorzubereiten und zB auch die deutsche Sprache zu erlernen.
Der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteiles ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates für sich allein noch kein Grund
Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als
Werbungskosten anzuerkennen. Der Berufungswerber erhielt laut vorliegendem
Lohnzettel im Kalenderjahr 2006 Einkünfte in Höhe von €
27.127,74, während seine Ehegattin eine jährliche Rente von €
2.039,91 (siehe Berechnung des Finanzamtes) erhielt. Bei einer derartigen
Einkommenssituation und den gegebenen Umständen (keine
unterhaltspflichtigen und betreuungsbedürftigen Kinder bzw
betreuungsbedürftigen nahen Angehörigen, Ehegattin in Rente etc.) kann
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung nicht erkannt werden. Bei ausländischem Familienwohnsitz
gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten jedenfalls dieselben Kriterien wie bei
einem inländischen Familienwohnsitz, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit
der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland noch weitere Kriterien zu beachten sind,
die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort im
Inland in der Regel keine Rolle spielen (wie zB fremdenrechtliche Vorschriften).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127,
zum Ausdruck gebracht, dass schon die in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug
restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum
"Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
begründen würden. Fremdenrechtliche Regelungen, welche auch
langfristig der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung entgegen stehen könnten,
wurden vom Bw im Zuge des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht vorgebracht. Der
Bw gab im Zuge eines Vorhalteverfahrens gegenüber dem Finanzamt doch selbst
- wie bereits oben erwähnt - unzweifelhaft an, eine
Familienzusammenführung noch nie in Betracht gezogen zu haben. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz war somit nicht verpflichtet, die behauptete
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die
vom Bw der Abgabenbehörde trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen
wurden (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Anzumerken ist noch, dass auch keine Unzumutbarkeit der
Übersiedlung von pflegebedürftigen haushaltszugehörigen
Angehörigen vom Bw eingewandt wurde.
Nachdem laut Akten- und Sachlage im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz keine unterhaltsberechtigten und betreuungsbedürftigen
Kinder mehr wohnen und die Unzumutbarkeit der Übersiedlung der gesamten
Familie bzw der Ehegattin des Bw aus wirtschaftlichen Gründen ebenfalls
weder nachgewiesen noch Ursachen und Umstände von erheblichem objektiven
Gewicht ins Treffen geführt wurden, lag nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates aufgrund vorstehender Ausführungen eine beruflich
veranlasstedoppelte
Haushaltsführung im Streitjahr 2006 nicht mehr vor. Die für die
Wohnung am Beschäftigungsort und für die Familienheimfahrten zum
Familienwohnsitz geltend gemachten Werbungskosten können daher steuerlich
nicht anerkannt werden und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 4. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0463-F/07
- Stammnummer
- 36628
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF