Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100210/2026
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (hier geltend gemacht: Schulbesuch der Kinder, fehlende Erwerbsmöglichkeit der Ehegattin, höhere Lebenshaltungskosten)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100210/2026vom 13.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, Adr-Bf1, über die Beschwerde vom 28. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Abgabenerklärung beantragte er - wie schon in den Jahren davor - die Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung (€ 3.000,-) und für Familienheimfahrten (€ 3.672,-) als Werbungskosten.
Im angefochtenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug dieser Kosten mit folgender Begründung:
"Es wurden keine ausreichenden Gründe vorgelegt, welche die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nachweisen, weshalb die beantragten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind. Da die Kosten der Familienheimfahrten nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen wurden sie nicht anerkannt.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurden bereits mit den BFG-Entscheidungen GZ. RV/2100037/2025 und GZ. RV/2100456/2023 nicht anerkannt."
Die dagegen erhobene Beschwerde wird wie folgt begründet:
"Ich erhebe Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und beantrage die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten sowie die Abänderung des Bescheids. Die Ablehnung stützt sich auf frühere BFG-Entscheidungen und unterstellt, es lägen weiterhin keine Gründe für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung vor; dies trifft für 2024 nicht zu. Im gesamten Jahr lebte ich mit meiner Frau und unseren zwei minderjährigen Kindern in einem Familienhaushalt an der Adresse M 7; dort befindet sich unser Familienwohnsitz mit eigenem Hausstand. Die Kinder besuchen dort Schule bzw. Kindergarten, meine Ehefrau hat keine Einkünfte und betreut die Kinder. Die Entfernung zum Beschäftigungsort in L beträgt über 550 km, eine tägliche Rückkehr ist unzumutbar. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre aus schulischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, sodass die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn familiär bedingt ist."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
"(…) In der Beschwerde wird pauschal behauptet, eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre aus schulischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend geeignet, um die geforderte Unzumutbarkeit ausreichend nachzuweisen. Es wurden weder in den Vorjahren noch im gegenständlichen Steuerjahr ausreichend gewichtige Gründe dargelegt, um eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung glaubhaft zu machen und ausreichend nachzuweisen.
Die notwendigen Voraussetzungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung liegen sohin nicht vor."
Im Vorlageantrag führt der Bf. nunmehr aus:
"Im Veranlagungsjahr 2024 bestand ein eigener Hausstand mit meiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern in M+, Ungarn, als Mittelpunkt der Lebensinteressen; frühere Adresswidersprüche sind durch Ummeldung seit 2021 behoben. (…) Die Verlegung nach Österreich ist unzumutbar wegen des Schulbesuchs des älteren Kindes in M* (Wechsel würde Lernrückstände, Sprachbarrieren und psychische Belastung verursachen), der sozialen Integration des jüngeren Kindes im Kindergarten sowie der Beeinträchtigung des Kindeswohls; ferner fehlen meiner Ehefrau aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und Betreuungspflichten Erwerbsmöglichkeiten, und höhere Lebenshaltungskosten (z. B. Miete ab 800 Euro monatlich gegenüber 400 Euro in Ungarn) würden wirtschaftliche Nachteile und unzureichende Familienversorgung bewirken. Dies rechtfertigt eine vorübergehende Anerkennung über zwei Jahre hinaus aufgrund ausländischen Wohnsitzes und familiärer Bindungen (…)"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig ist der Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten.
1. Sachverhalt
Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger und seit Oktober 2018 in Österreich (als Schweißer) beschäftigt. Beschäftigungsort ist L (Arbeitgeber: A GmbH). Seit September 2020 ist er verheiratet. Seine Ehegattin verfügt in Ungarn über kein Einkommen. Der Bf. ist Vater von zwei minderjährigen Kindern (K1, geb. tt.mm.2017; K2, geb. am tt.mm.2020). Die Ehegattin des Bf. lebt gemeinsam mit den zwei Kindern in Ungarn.
Beginnend mit Oktober 2018 wurde dem Bf. der Abzug der beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten bis Oktober 2020 gewährt.
Hinsichtlich der Jahre 2021 und 2022 wurde die steuerliche Anerkennung dieser Werbungskosten - zwischenzeitig rechtskräftig - verwehrt (s. BFG vom 20.2.2024, RV/2100456/2023 und BFG vom 20.5.2025, RV/2100037/2025).
In den genannten BFG-Verfahren hat der Bf. - trotz entsprechender Aufforderungen - eine Kostentragung weder für den Wohnsitz in Ungarn noch für die Unterkunft am Beschäftigungsort und die Familienheimfahrten hinreichend nachgewiesen
Hinsichtlich des Jahres 2023 wird auf die BFG-Entscheidung vom heutigen Tage zu RV/2100169/2026 verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Vorbringen des Bf.
Des Weiteren ergibt sich der Sachverhalt auch aus den (den Bf. betreffenden) Entscheidungen des BFG RV/2100456/2023 vom 20.2.2024 , RV/2100037/2025 vom 20.5.2025 sowie RV/2100169/2026 vom 13.2.2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 15. November 2005, 2005/14/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zB VwGH 10.3.2016, 2013/15/0146).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Der Bf. begründet die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn zunächst damit, dass seine Kinder dort Schule (K1) und Kindergarten (K2) besuchen würden.
Nach der Judikatur ist der Schulbesuch der Kinder, wenn eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit am Beschäftigungsort gegeben ist, kein steuerlich relevanter Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zum Arbeitsort (VwGH 26.4.89, 86/14/0030); dies auch dann, wenn zB der Familienwohnsitz in Ungarn beibehalten wird, um die Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache zu ermöglichen (BFG 2.1.18, RV/5100120/2017).
In L (bzw. in der näheren Umgebung des Arbeitsortes) gibt es zweifelsohne mehrere Kindergärten und Volksschulen und damit gleichartige und (wohl auch) gleichwertige Bildungseinrichtungen wie in Ungarn. Der Bf. behauptet auch gar nicht, dass an seinem Beschäftigungsort im Streitjahr keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (in diesem Falle: Volksschule) für seine Kinder bestehen würde. Der Umstand, dass die Kinder im Falle eines Umzuges nach Österreich Kindergarten bzw. Volksschule hätten wechseln müssen, macht die Wohnsitzverlegung noch nicht unzumutbar (s. in diesem Zusammenhang zB VwGH 21.4.2023, Ro 2021/15/0037).
Der Besuch eines öffentlichen Kindergartens bzw. einer öffentlichen Schule in Österreich wäre zudem beitragsfrei, weshalb dem Bf. dadurch auch keine Mehrkosten entstehen würden.
Wenn im Vorlageantrag vorgebracht wird, ein Schulwechsel hätte Lernrückstände zur Folge und würde Sprachbarrieren verursachen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Wechsel im Volksschulalter zu Lernrückständen führen würde. Diese können allenfalls dann eintreten, wenn ein Kind längere Zeit dem Unterricht fernbleiben würde. Der Wunsch, dem Kind eine Ausbildung in der Muttersprache zu ermöglichen, begründet nach der oa. Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Zudem ist anzumerken, dass gerade in den Volksschulen in Graz und Umgebung ein großer Anteil an Kindern zu verzeichnen ist, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Inwiefern das Kindeswohl durch einen Umzug nach Österreich wesentlich beeinträchtigt wäre, wird nicht näher konkretisiert und ist auch nicht ersichtlich.
Der Bf. führt weiters ins Treffen, eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre wegen der sozialen Integration der Kinder, der mangelnden Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehegattin und der höheren Lebenshaltungskosten nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
Das Bestreben, dass die Kinder ihre Kontakte zu Verwandten, Freundinnen und Freunden im gleichen Ausmaß wie bisher aufrechterhalten können und sie in ihrem bisherigen sozialen Umfeld aufwachsen, ist zwar verständlich und nachvollziehbar. Steuerlich relevante Umstände von erheblich objektivem Gewicht für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung werden damit aber nicht aufgezeigt: Nach der Judikatur stellt der Verlust des sozialen Umfeldes keinen beachtenswerten Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes dar (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075; in diesem Sinne auch VwGH 21.4.2023, Ro 2021/15/0037). Der bloße Wunsch, das gemeinsame Kind in einem anderen sozialen Umfeld aufzuziehen, ist eine rein persönliche Entscheidung, die zwar menschlich einsichtig ist, aber nicht in die Sphäre der Einkünfteerzielung hineinwirken kann (BFG 22.2.21, RV/7103012/2020).
Der Hinweis auf die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten der Ehegattin überzeugt ebenfalls nicht, verfügt doch die Frau des Bf. in Ungarn über keine Einkünfte (bzw. kein Einkommen). Mangelnde Sprachkenntnisse (der Ehegattin) sind jedenfalls kein Grund für eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn. Gerade im Osten Österreichs gehen sehr viele ungarische Staatsbürger nichtselbständigen Tätigkeiten nach. Wenn die mangelnde Erwerbsmöglichkeit ua. mit der Betreuungspflicht der Kinder begründet wird, so ist zu entgegnen, dass diese einer allfälligen Erwerbstätigkeit sowohl im Inland als auch auch in Ungarn wohl im selben Maße hinderlich wäre.
Aber auch mit dem Verweis auf die im Inland höheren Wohn- und Lebenshaltungskosten ist für den Standpunkt des Bf. nichts gewonnen: Der Bf. brachte im Streitjahr steuerpflichtige Einkünfte iHv. € 48.285,- ins Verdienen. Nach Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer von € 11.290,- verblieben dem Bf. im Streitjahr monatlich rund € 3.080,- netto. Bei dieser Einkommenslage könnte der Bf. in Österreich für sich und seine Familie jedenfalls (wirtschaftlich) das Auslangen finden. Dass eine Armutsgefährdung bestünde, wird selbst vom Bf. nicht behauptet.
Bei der dargestellten Sachlage ist auch nicht erkennbar, weshalb eine Betreuung der Kinder durch die Ehegattin zwingend in Ungarn erfolgen müsste.
Der Bf. verweist für seinen Standpunkt auf das Erkenntnis des VwGH 21.4.2023, Ro 2021/15/0037. Entgegen seiner im Vorlageantrag geäußerten Ansicht, sprach der VwGH in dieser Entscheidung aber nicht aus, dass die vom Bf. dargelegten Gründe in jedem Fall eine beruflich veranlasste Beibehaltung des Familienwohnsitzes begründen würden. Der VwGH brachte darin unter Verweis auf seine Vorjudikatur vielmehr zum Ausdruck, dass sich die Abgabenbehörde sowie das BFG mit dem Vorbringen des jeweiligen Abgabepflichtigen auseinandersetzen und - fallbezogen - das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen steuerlich bedeutsamer Umstände für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung feststellen müssten. Ohne Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Umständen dürfe diesen - so der VwGH - nicht von vornherein keine Bedeutung beigemessen werden. Im Erkenntnisfall wurde die Revision des Abgabepflichtigen letztlich auch abgewiesen.
Im Beschwerdefall wurde jedoch oben - jeweils auf das konkrete Vorbringen des Bf. eingehend - dargestellt, weshalb die von ihm herangezogenen Umstände in einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet sind, die Abzugsfähigkeit der beantragten Kosten zu bewirken.
Nicht verständlich ist, weshalb der Bf. im gegenständlichen Verfahren abermals keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass ihm die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind. Das BFG hat in den oben zitierten, die Jahre 2021 und 2022 betreffenden Entscheidungen dezidiert darauf hingewiesen, dass der Bf. diesbezügliche Nachweise schuldig geblieben ist, und sich in der Begründung auch jeweils (ua.) auf diesen Umstand gestützt.
Eine Aufforderung des Bf. zur Nachweisführung konnte im gegenständlichen Verfahren letztlich aber ohnehin auf sich beruhen, da die vom Bf. geltend gemachten Umstände - wie oben dargestellt - keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu begründen vermochten.
Wenn der Bf. ausführt, "frühere Adresswidersprüche" seien zwischenzeitig behoben, so ist darauf hinzuweisen, dass er zwar in seiner Beschwerdeschrift seine vermeintlich aktuelle Adresse des behaupteten Familienwohnsitzes anführt, im Vorlageantrag jedoch wiederum die Anschrift in F angibt. Bezüglich des tatsächlichen Familienwohnsitzes in Ungarn besteht sohin nach wie vor Unklarheit. Aber auch diese Unklarheit war für den Beschwerdefall letzten Endes nicht von Relevanz.
Kosten für Familienheimfahrten sind nur dann absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (zB Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Da dies im Beschwerdefall nicht gegeben ist, konnten die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zugelassen werden konnte.
Graz, am 13. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100210/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100210.2026
- Stammnummer
- 150975
- Gültig
- 13.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF