Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1967-W/04
Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückfahrt von der Arbeitsstätte zum Familienwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1967-W/04vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgrenzung von beruflichen Aufwendungen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung wird in einer typisierenden Betrachtungsweise vorgenommen. Diese typisierende Betrachtungsweise liegt auch bei der doppelten Haushaltsführung dem Beurteilungsmaßstab der Zumutbarkeit der täglichen Rückfahrt von der Arbeitsstätte zum Familienwohnsitz zugrunde. Im Falle einer kürzeren Wegstrecke als 120 km sind in typisierender Betrachtungsweise die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht maßgebend. Der Beweis des Gegenteiles durch den Steuerpflichtigen wird aber durch die typisierende Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A., Angestellter, geb. X.X.X., B.
whft., vom 6. Oktober 2004 und vom 29.9.2006 gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005
(Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom
24. September 2004 und 11. September 2006 entschieden:
S
p r u c h :
Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wird teilweise
stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgaben wird auf dem gesondert
beigefügten Berechnungsblatt ausgewiesen und bildet einen Bestandteil
dieses Spruches.
Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der
Folge Bw. genannt) wohnt mit seiner Ehefrau, AB., x.x.x. geb. und seiner Tochter
AC., XX.X.X. geb., in B. An dem Hauptwohnsitz in B., sind der Bw. seit 1960, die
Ehefrau seit 1983 und die Tochter seit 1989 amtlich angemeldet. Zusätzlich
haben der Bw. und seine Ehegattin in Wien seit Jänner 1983 einen
Nebenwohnsitz.
Der Bw. war bis Jänner
2004 bei der Firma D., in E. und ab Februar 2004 bei der Firma F., in G. als
Angestellter beschäftigt. Weiters bezieht der Bw. aus seiner Funktion als
Gemeindevorstand in der Heimatgemeinde B., noch weitere Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (jährlich rund €
2.800,--).
Die Entfernung zwischen B., und
E beträgt 99 km, davon sind 68 km Schnellstraße, die
durchschnittliche Fahrzeit mit dem Pkw beträgt ca. 1 Stunde,
5 Minuten; die Entfernung zwischen B., und G beträgt 103 km, davon 73
km Schnellstraße mit einer durchschnittlichen Fahrtdauer von 1 Std. und 6
Min.. Die Wegstrecke zwischen Wien, -gasse und der Arbeitsstätte in E hat
52 km, davon sind 46 km Schnellstraße, wofür eine Fahrzeit von ca. 40
Min benötigt wird. Für die Fahrt zwischen dem Zweitwohnsitz und der
Arbeitsstätte in G (ab 2/2004) sind mit dem Pkw 43 km, davon 40 km
Schnellstraße, in ca. 30 Min, Fahrzeit zurückzulegen. Die Entfernung
zwischen dem Familienwohnsitz in B., und dem wiener Zweitwohnsitz beträgt
142 km, davon 113 km Schnellstraße. Die durchschnittliche Fahrzeit
beträgt eineinhalb Stunden. Die Messungen der Wegstrecken erfolgten mit dem
Routenplaner "www.viamichelin.com" und stimmen mit den vom Bw.
gemachten Angaben überein.
Die Fahrtstrecke zwischen Wien,
...-gasse und der Arbeitsstätte in E und G liegt auf einer
Hauptverkehrslinie. Nach Auskunft des Verkehrsverbundes Ost-Region
(www.vor.at) beträgt die Reisedauer zwischen dem Zweitwohnsitz in Wien und
der jeweiligen Arbeitsstätte - sowohl für die Hin- wie für
die Rückfahrt - zwischen 1 Std. 15 Min und 1 Std. 30
Min. Die Hinfahrt ist ab den frühen Morgenstunden (zwischen 5.00 und 6.00
Uhr mit Ankunft zwischen 6.00 und 7.00 Uhr) und die Rückfahrt bis in die
späten Abendstunden regelmäßig möglich.
Der Bw. erhebt in der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 Anspruch auf
Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bezüglich der Fahrten
zwischen seinem Zweitwohnsitz in Wien und dem Familienwohnsitz in B., in
Höhe des höchsten Pendlerpauschales gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e i.V.m.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG.
Zusätzlich macht er in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004
und 2005 sowie in einem Nachtrag zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 das große Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen seinem
wiener Zweitwohnsitz und seiner Arbeitsstätte in E bzw. G geltend und
verlangte, dass für seine Tätigkeit als Gemeindevorstand das 15%ig
Werbungskostenpauschale gemäß der Durchschnittssatzverordnung
für Werbungskosten, BGBl 2001/382 berücksichtigt werde.
Vom Finanzamt wurde in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2005 die Anerkennung von
Familienheimfahrten abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt seien. Der Bw.
erhalte den Alleinverdienerabsetzbetrag, weil seine Ehegattin am
Familienwohnsitz keine steuerlich relevanten Einkünfte beziehe. Es
würden daher keine Gründe vorliegen, weshalb aus steuerrechtlicher
Sicht die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
unzumutbar sei.
Weiters vertrat das Finanzamt
im Einkommensteuerbescheid 2004 und 2005 die Auffassung, dass für die
Fahrten zwischen dem Nebenwohnsitz in Wien und seiner Arbeitsstätte in E
bzw. G nur das kleine Pendlerpauschale für Fahrstrecken von 40 bis 60 km
zustehe, weil dem Bw. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
zumutbar sei.
Das Werbungskostenpauschale
für Mitglieder einer Ortsvertretung wurde vom Finanzamt anerkannt und in
den Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 mit € 438,--
berücksichtigt. Für die Einkommensteuerveranlagung 2003 hat der Bw.
dieses Werbungskostenpauschale sowie das große Pendlerpauschale erst nach
Vorlage der Berufung an den UFS mit Schriftsatz vom 16.8.2005 ergänzend
geltend gemacht.
Der Bw. erhob gegen die
vorgenannten Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart
form- und fristgerecht Berufung und brachte gegen die Berufungsvorentscheidung
betreffend den Einkommensteuerbescheid 2003 fristgerecht einen Vorlageantrag
ein. Der Bw. begehrt die Berücksichtigung von Werbungskosten wegen
Familienheimfahrten und das große Pendlerpauschale für die an den
Arbeitstagen zurückgelegten Fahrten zwischen seinem Zweitwohnsitz in Wien
und seiner Arbeitsstätte sowie das Werbungskostenpauschale für seine
Tätigkeit als Gemeindevorstand in B., auch bei der
Einkommensteuerveranlagung 2003.
Zur Begründung seiner
Begehren führt er sinngemäß Folgendes aus: "Die in den
Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 341 bis RZ 345 festgelegten Voraussetzungen einer
doppelten Haushaltsführung werden von mir erfüllt. Die Verlegung des
Familienwohnsitzes ist mir alleine deswegen schon nicht zumutbar, weil meine
Tochter schulpflichtig ist. Die Verlegung des Familienwohnsitzes kann auch wegen
pflegebedürftiger Angehöriger unzumutbar sein (VwGH, 2001/14/0121).
Meine Mutter ist bereits seit längerer Zeit pflegebedürftig
(Pflegegeldbezieherin) und benötigt ständig die Betreuung der Kinder.
Es ist außerdem unrichtig, dass meine Gattin in Wien über einen
Nebenwohnsitz verfügt. Dies war früher der Fall.
Außerdem wurde das
große Pendlerpauschale für die Fahrten von meinem Nebenwohnsitz in
Wien zu meiner Arbeitsstätte nicht anerkannt. Da ich über eine
unregelmäßige Arbeitszeit verfüge, ist für mich die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht
zumutbar."
Der Unabhängige
Finanzsenat hat Beweis erhoben auf Grundlage der Parteienvorbringen, Abfragen
der amtlichen Meldedaten, Einholung von Fahrplanauskünften und
Routenmessungen mittels elektronischem Routenplaner (Viamichelin).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Familienheimfahrten
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen
für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu
zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten
für Familienheimfahrten. Ansonsten dürfen die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG
).
Die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.
e EStG begrenzt nicht nur die Höhe der Werbungskosten für
Familienheimfahrten mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales sondern
enthält auch eine Definition der Familienheimfahrten. Das Vorliegen von
Familienheimfahrten setzt Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz sowie die Erfüllung der
übrigen Kriterien einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung voraus. Als Wohnsitz am Arbeitsort gilt, wenn die Wohnung
zumindest im Nahebereich des Arbeitsortes liegt. Als Nahbereich ist ein Umkreis
von 20 km um den Tätigkeitsort anzunehmen. Die Wohnung darf
ausschließlich oder fast ausschließlich aus beruflichem Zweck
verwendet werden; sind private Zwecke mitbestimmend (z.B. Vermögensanlage,
künftige Wohnmöglichkeit für Kinder, Freizeitnutzung) scheidet
ein beruflich bedingter Doppelwohnsitz aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen (siehe Erkenntnisse vom
26. November 1996, 95/14/0124, 29. Jänner 1998,
96/15/0171, 17. Februar 1999, 95/14/0059, 22. Februar 2000,
96/14/0018 und 20. April 2004, 2003/13/0154).
Berufliche Veranlassung der mit
einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe Erkenntnis
vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111). Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3. August 2004,
2000/13/0083; 26. Mai 2004, 2000/14/0207).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige die
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung darzulegen. Die Abgabenbehörde ist nicht
dazu verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen (siehe Erkenntnisse vom 22. April 1999, 97/15/0137 und
20. April 2004, 2003/13/0154). Die berufliche Veranlassung von
Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung
zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückfahrt ist
anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km
entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer
kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Hierbei findet nach
Ansicht des UFS jedoch eine typisierende Betrachtungsweise statt (Umstände
von erheblichem objektiven Gewicht). Die persönlichen Umstände des
Steuerpflichtigen sind bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr nicht maßgebend. Die Zurücklegung kürzerer
Fahrtstrecken kann dann als unzumutbar gelten, wenn besonderes schwierige
Straßen- und Verkehrsverhältnisse vorliegen (z.B. schwer befahrbare
Berg- oder Passstraßen).
Der Familienwohnsitz ist von der Arbeitsstätte des Bw.
rund 100 km entfernt, wobei mehr als zwei Drittel der Wegstrecke
Schnellstraßen sind. Dafür wird mit dem Pkw eine durchschnittliche
Fahrdauer von etwa 1 Stunde und 10 Minuten benötigt. Die Arbeitsstätte
des Bw. liegt somit - nach dem typisierenden objektiven
Beurteilungsmaßstab der doppelten Haushaltsführung - nicht in
unzumutbaren Entfernung vom Familienwohnsitz. Schon aus diesem Grunde liegt eine
doppelte Haushaltsführung nicht vor.
Des weiteren wird das Tatbestandsmerkmal des "Wohnsitzes am
Arbeitsort" durch die in 40 km Entfernung von der Arbeitsstätte
gelegene Zweitwohnung nicht erfüllt.
Der Bw. hat die Zweitwohnung schon seit 1998 inne. Daraus
ist zu schließen, dass die Unterkunft nicht zum fast
ausschließlichen Zweck seiner derzeitigen Berufstätigkeit
weiterbenutzt wurde, sondern private Gründe maßgebend mitbestimmend
waren. Der Bw. hat den Anschein der fehlenden beruflichen Veranlassung für
die Innehabung der Wohnung durch Offenlegung und Darlegung der Sachlage nicht
ausgeräumt.
Zudem ist auch der vom Finanzamt in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angesprochene Ausschließungsgrund der
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gegeben. Die Ehegattin hat am
Familienwohnsitz keine oder keine höheren Einkünfte als €
2.200,--.
Als Umstände, die einen
Unzumutbarkeitsgrund bilden könnten, hat der Bw den Schulbesuch seiner
Tochter und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter angeführt. Was die
entsprechende Schulausbildung der Tochter angeht, hat der Berufungswerber nicht
behauptet, dass diese im Einzugsbereich von Wiener Neustadt nicht möglich
wäre. Allein dies wird aber von der Judikatur als entsprechend
schwerwiegender Grund angesehen (vergleiche Doralt,
EStG7 zu § 4 Tz
353 und die dort zitierten Fundstellen). Die Pflegebedürftigkeit eines
nahen Angehörigen begründet für sich allein noch keine
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Der Bw. hat weder
vorgebracht, dass seine Mutter in seinem Haushalt wohnt, noch dass er oder seine
Ehegattin der pflegebedürftigen Angehörigen in einem notwendigen
Umfang tatsächlich Pflege leisten, die im Falle eines Umzuges nicht
aufrechterhalten werden könnte. Darüber hinaus hat der Berufungswerber
nichts vorgebracht und ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts, was eine
Übersiedlung gemeinsam mit der pflegebedürftigen Mutter in den Raum E
gehindert hätte.
Die vom Berufungswerber
vorgebrachten Argumente, warum der Familienwohnsitz nicht in den Nahebereich des
Arbeitsortes habe verlegt werden können, betrifft daher
ausschließlich subjektiv private Beweggründe. An Ursachen von
erheblichem objektiven Gewicht fehlt es aber.
2.
Pendlerpauschale
§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 regelt das steuerliche Schicksal der Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitstätte (Arbeitsweg) sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei
der Veranlagung berücksichtigt.
Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine
Entfernung von mindestens 20 Kilometern übersteigt (kleines
Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt
(großes Pendlerpauschale).
Nach den Lohnsteuerrichtlinien RZ 255 ist Unzumutbarkeit
gegeben, wenn vom Verlassen der Wohnung bis zum Erreichen der Arbeitsstätte
oder umgekehrt bei einer Wegstrecke ab 40 km mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als 2 1/2 Stunden benötigt werden
(Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, EStG 1988, zu
§ 16 Abs. 1 Z 6, Tz 1). In der Lehre wird zum Teil die Auffassung
vertreten, dass die Fahrt mit dem Massenbeförderungsmittel insbesondere
dann unzumutbar sei, wenn sie dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz
(Doralt, EStG9, zu 16
Tz. 105).
Die Fahrzeit mit dem Pkw beträgt durchschnittlich
zwischen 30 und 40 Minuten, die Fahrzeit mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln zwischen 75 und 90 Minuten. Weder die Wegzeit bei Benutzung der
öffentlichen Verkehrsmitteln noch das Verhältnis der Reisezeit mit dem
Pkw zur Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehrsmitteln begründen eine
Unzumutbarkeit der Verwendung der Massenbeförderungsmittel.
Mit dem Einwand, des Bw. "er verfüge über eine
unregelmäßige Arbeitszeit" hat er weder einen Grund genannt noch
einen solchen nachgewiesen, weshalb ihm Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel nicht zumutbar oder möglich sei. Da auf dieser
Hauptverkehrsstrecke die Hinfahrt ab den frühen Morgenstunden und die
Rückfahrt bis in die späten Abendstunden möglich ist, steht eine
unregelmäßige Arbeitszeit der Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel nicht entgegen. Konkrete Umstände der Berufsausübung,
die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder
unzumutbar machen würden, wurden vom Bw. weder im erstinstanzlichen noch im
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren vorgebracht.
Für die im Lohnzahlungszeitraum jeweils
überwiegenden Fahrten zwischen der Wohnung in Wien und seiner
Arbeitsstätte gebührt dem Bw zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag
das Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG im
Fahrtstreckenbereich von 40 km bis 60 km. Dieses so genannte "kleine
Pendlerpauschale wurde in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2004 und
2005 bereits vom Finanzamt berücksichtigt; nicht aber im
Einkommensteuerbescheid 2003. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 ist daher teilweise stattzugeben und ein Pendlerpauschale in Höhe von
€ 768,-- gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 i.d.F.
BGBl. 1995/297 in Abzug zu bringen.
3. Werbungskostenpauschale
für Tätigkeit als Gemeindevorstand
Auf Grund der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen
Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten, BGBl 2001/382 werden
ausdrücklich genannte Berufsgruppen von Steuerpflichtigen anstelle des
Werbungskostnpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG folgende
Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
Z. 10. Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung
15%
der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens
2.626 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen
Einkünften führen.
Auf Grund der Einkünften aus der Tätigkeit als
Gemeindevorstand wurde vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2004 und 2005 zu
Recht das Werbungskostenpauschale bereits berücksichtigt. Es steht ebenso
im Veranlagungsjahr 2003 zu. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
war insoweit teilweise Folge zu geben und die Bemessungsgrundlage um das
Werbungskostenpauschale in Höhe von Euro 438,-- zu vermindert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenZumutbarkeittägliche RückfahrtFamilienwohnsitzArbeitsstättePendlerpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1967-W/04
- Stammnummer
- 26113
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF