Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1158-W/05
Keine beruflich veranlasste Familienheimfahrt nach Polen, auch wenn die Ehegattin des Berufungswerbers im Ausland eine geringfügige Rente bezieht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1158-W/05vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, L.straße, (nunmehr:
VStraße, V.), vom 9. Dezember 2004, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vertreten durch Adir. Pablée, vom 16. November
2004, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Kalenderjahr 2003
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr beantragte er
unter anderem die Berücksichtigung von Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 2.093,00 €.
Dazu gab er an, dass seine Familie in O. wohne und er jede Woche für die
Hin- und Rückfahrt insgesamt 790 Kilometer zurücklege.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 16.
November 2004 versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung dieser
Fahrtkosten, da der Bw. bereits seit dem 28. Februar 1992 laufend in Wien
beschäftigt gewesen sei und seine Ehegattin am Familienwohnsitz in O. von
1992 bis 2003 ein Einkommen von untergeordneter Bedeutung erzielte und deshalb
die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des
Beschäftigungsortes innerhalb dieses Zeitraumes zumutbar erscheine.
In der Berufung gegen den genannten Bescheid legte der Bw.
zur Untermauerung seines Vorbringens eine Anmeldebescheinigung samt einer
beglaubigten Übersetzung aus dem Polnischen vor, nach der seine Ehegattin,
H.C., in S., O. , seit dem 11. April 1978 gemeldet sei.
Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte der Bw.
sowohl einen Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse, nach dem
er erstmals im Zeitraum 15. Oktober 1990 bis 4. Dezember 1990 als Arbeiter
angemeldet war, als auch eine Heiratsurkunde sowie eine
Familienstandserklärung. Eine beglaubigte Übersetzung ergab, dass H.C.
in O. weder in einem Arbeitsbetrieb beschäftigt sei, noch ein Gewerbe
betreibe. Sie beziehe lediglich eine befristete Rente in Höhe von 437,06
PLN (114,26 €) brutto.
In den
Begründungsausführungen der abweisenden Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von
der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten sind, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte
des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im konkreten
Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, wären die geltend
gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden. Das
Finanzamt legte überdies dar, dass die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden könnten, da die
Beibehaltung des zweiten Wohnsitzes im Ausland privat veranlasst sei. Da die
Ehegattin kein aktives Einkommen beziehe, die Kinder nicht mehr
versorgungspflichtig seien und kein Antrag auf Familienzusammenlegung gestellt
worden sei, sei die Berufung abzuweisen.
Im Vorlageantrag brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass
seine erste Wohnung in O. , die zweite hingegen in Wien sei. Er sei nicht aus
privaten Gründen, sondern aus beruflichen Gründen in Wien. Seine
Ehegattin sei nach langer Erwerbstätigkeit krank geworden und erhalte
deshalb eine Rente, die ein zu beachtendes Einkommen darstellen würde.
Tatsache sei, dass seine Familie in O. in einem Haus mit Garten weiterhin leben
möchte und der Bw. dort keine Arbeit gefunden habe, weshalb er ein Recht
habe jede Woche nach O. zu fahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
Berufstätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG
1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht als Werbungskosten in Abzug
zu bringen.
Demnach sind Aufwendungen für Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen, im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten
Grenzen Werbungskosten (vgl. LStR § 16 Rz 354).
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
liegt eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten nur dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, VwGH
26.5.2004, 2000/14/0207). Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus.
Dies bedeutet, dass die Begründung eines eigenen
Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) dann beruflich veranlasst
ist, wenn der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann
und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann (vgl. LStR §16 Rz 341).
Der Bw. wendet im Wesentlichen ein, dass er und seine
Ehegattin ein Eigenheim in O. besitzen, seine Familie sowie die Kinder in O.
weiterhin leben möchten und überdies seine Ehepartnerin eine sehr
niedrige Invalidenrente beziehe, weshalb er nicht aus persönlichen
Gründen einen zweiten Wohnsitz in Wien begründet habe. Wie der Bw. in
diesen Ausführungen deutlich zu erkennen gegeben hat, war von ihm die
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich von vornherein nicht
beabsichtigt gewesen.
Nach der unstrittigen Sachlage steht außerdem fest,
dass der Bw. seit dem Jahre 1990 in Wien beschäftigt gewesen ist und seine
Ehegattin am Familienwohnsitz im Zeitraum 1992 bis 2003 ein geringfügiges
Einkommen bezogen hat.
Daraus ist für den Berufungsfall abzuleiten, dass die
Beibehaltung eines Wohnsitzes über mehr als zehn Jahre in einer vom Ort der
Berufstätigkeit unüblichen Entfernung im Sinne einer widerlegbaren
Vermutung dafür spricht, dass der Bw. den Wohnsitz in O. aus privaten
(familiären) Gründen beibehalten hat (vgl. VwGH 25.11.1986,
86/14/0065, VwGH 31.3.1987, 86/14/0165). Dazu kommt, dass der im
Berufungsverfahren ins Treffen geführte Besitz eines Eigenheims am
bisherigen Arbeitsort nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den neuen
Arbeitsort darstellt (VwGH 31.3.1987, 86/14/0165), sodass aus dieser Sicht die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht beruflich veranlasst
ist.
Auch vermag der Bw. mit seinem übrigen Vorbringen,
wonach seine Ehegattin in O. eine geringfügige Rente beziehe und seine
Kinder in O. leben, keine Umstände von erheblichem Gewicht darzulegen, die
nach der erwähnten Bestimmung eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes als
beruflich veranlasst rechtfertigen. Dies auch deshalb, da nach der genannten
ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst die
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes auch nur
unter der Bedingung als Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
bejaht wurde, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus einer
Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten
Ausmaßes bezieht. Darüber hinaus war -wie das Finanzamt bereits
feststellte - davon auszugehen, dass die Kinder in O. nicht mehr
versorgungspflichtig waren.
Vor diesem Hintergrund stellt der Beitrag der Ehepartnerin
in Form einer befristeten geringfügigen Rente, ohne eine tatsächliche
Erwerbstätigkeit in O. auszuüben, keinen Grund für die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung dar. Somit ist es dem Bw. nicht gelungen, die
grundsätzlich nie durch seine Erwerbstätigkeit veranlasste
Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort
gelegenen Familienwohnsitzes, als beruflich veranlasst darzulegen. Er hat daher
den Wohnsitz in O. aus privaten (familiären) Gründen aufrechterhalten,
weshalb die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Werbungskosten zu verneinen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1158-W/05
- Stammnummer
- 18641
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF