Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0789-G/07
1. Kosten der doppelten Haushaltsführung, 2. Fachliteratur eines Piloten, 3. Telefonkosten eines Piloten, 4. Lizenzverlustversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0789-G/07vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht die Zumutbarkeit der Verlegung des Beschäftigungsortes, sondern die Zumutbarkeit des Aufgebens des Familienwohnsitzes ist für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung entscheidend (VwGH vom 27.2.2008, 2005/13/0037).
Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind dann abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Beitragszahlungen eines Piloten für eine Lizenzverlustversicherung sind - auch bei einer gewissen beruflichen Mitveranlassung - grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar (zB VwGH vom 27.2.2002, 96/13/0101).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Bernhard
Ehgartner, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 8510 Stainz,
Sauerbrunnstraße 6, vom 27. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 12. September 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 im Beisein der
Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am 19. Dezember 2008 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer 2005 wird festgesetzt mit
- € 5.479,33 (Gutschrift
bisher laut angefochtenem Bescheid:
- € 3.641,31).
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr
nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
Pilot.
In seiner elektronisch eingereichten Abgabenerklärung
für das Jahr 2005 machte er Werbungskosten iHv. insgesamt
€ 23.222,62 geltend. Darin waren laut
"Anlage zur
Einkommensteuererklärung" ua. folgende, vom Finanzamt im
angefochtenen Bescheid nicht bzw. nicht zur Gänze zum Abzug zugelassenen
Aufwendungen enthalten:
|
Fachliteratur
|
€ 1.305,55
|
Betriebskosten - Wohnung Schwechat
|
€ 3.901,63
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Versicherung
|
€ 6.426,-
|
Telefon
|
€ 5.966,87
Die vom Bw. geltend gemachten Kosten für
Fachliteratur gliedern sich auf wie
folgt:
|
"Access
2003"
|
€ 29,90
|
"XP Geheim +
290 Tools ..."
|
€ 13,50
|
Jahresabo
"Fliegermagazin"
|
€ 60,-
|
Jahresabo
"Spektrum"
|
€ 82,20
|
dsb Abo-Service, Abo ua. für
Outlook, Windows-Berater, Excel-Berater,
PC-Pannenhelfer, Handbuch für Vorgesetzte,
Organisationsberater
|
€ 1.119,35
Bei den für die
Zweitwohnung in Schwechat
(X-Straße 2/5/Top 7) beantragten Werbungskosten handelt es sich im
Wesentlichen um die Betriebskosten, Zahlungen für Reparaturfonds und
Energiekosten.
Die beanspruchten
Telefonkosten setzen sich aus
Aufwendungen für drei verschiedene Anschlüsse zusammen:
|
Handy
|
€ 4.226,29
|
Festnetzanschluss Wohnort (inkl. Internet)
|
€ 1.112,86
|
Festnetzanschluss Schwechat (inkl. Internet und
Y-TV)
|
€ 957,72
Von den Gesamttelefonkosten iHv. € 6.296,87
wurde vom Bw. ein Privatanteil von € 330,- (etwa 5,2% der
Gesamtkosten) ausgeschieden.
Bei den geltend gemachten
Versicherungsausgaben handelt es sich
um die Prämie für eine Lizenzverlustversicherung
(Loss of Licence Insurance).
Per 3. Juli 2007 erging von Seiten des Finanzamtes
folgendes Ergänzungsersuchen:
"Zur Feststellung, ob die
von Ihnen beantragten Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer
Tätigkeit stehen, werden Sie gebeten, eine vom Dienstgeber bestätigte
Arbeitsplatzbeschreibung, die monatlichen Reisekostenabrechnungen und einen
Nachweis, dass keine Telefonkosten ersetzt wurden,
vorzulegen.
Fachliteratur/dsb-Abo-Service:
Für welchen Bereich Ihrer Tätigkeit werden diese Handbücher
benötigt?
Telefonkosten
(drei Telefon- und zwei Internetanschlüsse): Vorlage von Aufzeichnungen
über Art und Umfang der beruflichen Telefon- und Internetnutzung. Um eine
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Schätzung
durchführen zu können, wäre eine Detailrechnung (Rufnummern) sehr
hilfreich.
Doppelte
Haushaltsführung: Ihre Gattin ist seit 1. Mai 2000 in Pension.
Bitte geben Sie bekannt, aus welchen beruflichen Gründen eine doppelte
Haushaltsführung erforderlich ist."
Dieses Ersuchen beantwortete der Bw. im Wesentlichen wie
folgt:
In der Zeit von 1. Mai 2004 bis
31. Mai 2006 sei er Flottenchef der A330/A340-Langstreckenflotte
gewesen. Eine Beschreibung seiner Tätigkeit ergebe sich aus dem
behördlich vorgeschriebenen und genehmigten Betriebshandbuch (OM-A). Die
Funktion des Flottenchefs sei in der AOCV geregelt; diese habe er als
Zusatztätigkeit zum normalen Aufgabenbereich als Pilot wahrgenommen. Die
Aufteilung zwischen Fliegen und Bürotätigkeit habe ca. 70:30 betragen.
Die jährlich zu erbringenden Normstunden pro Pilot seien mit 700, das
Maximum (laut Kollektivvertrag) mit 800 Flugstunden festgelegt. Auf Grund des
vorangeführten Prozentsatzes hätte er also 490 (maximal 560)
Flugstunden erbringen müssen. Tatsächlich sei er jedoch auf Grund des
sehr starken Flugstundenaufkommens in Verbindung mit Personalknappheit auf der
Airbuslangstreckenflotte jährlich zusätzlich zur
Bürotätigkeit ca. 830 Stunden geflogen. Daher habe er viele Arbeiten
nur zu Hause bzw. abends erledigen können. Die Flotte habe rund 150 Piloten
und drei Büroangestellte umfasst. Die besondere Struktur eines
Flugbetriebes dieser Art habe entsprechende Kommunikationsmittel erfordert. Die
Kommunikation habe ständig - soweit als möglich - aufrecht erhalten
werden müssen und sei über Internet und herkömmliche
Mobiltelefone erfolgt. Außerdem sei er Ausbildungsleiter der Fliegerschule
in Graz gewesen. Diese Tätigkeit schreibe das LFG vor. Eine gesonderte
Entlohnung sei dafür nicht vorgesehen, diese Zusatztätigkeit werde
durch die Flottenchefzulage abgedeckt. Während seiner Tätigkeit an der
Schule seien rund 10 verschiedene Kurse von unterschiedlicher Dauer abgehalten
worden. Ohne entsprechende Internetverbindung bzw. Telefonnutzung wäre
diese Tätigkeit nicht möglich gewesen. Dienstort aller Piloten sei
Wien. Das Erfordernis des Zweitwohnsitzes habe sich aus seiner Tätigkeit im
Büro, aus Bereitschaftsdiensten (mehrere Tage dauernde
Blockbereitschaften), aus FOMOD-Diensten
(Flight Operations Manager on Duty,
Vertreter des Flugbetriebsleiters in dessen Abwesenheit) sowie aus der
Notwendigkeit ergeben, vor einem Langstreckenflug entsprechende Ruhezeiten
einzuhalten. Hinsichtlich der vom Finanzamt geforderten "detaillierten
Bekanntgabe der Telefonnummern" führt der Bw. aus, dass eine
Rufnummernausforschung nicht zuletzt aus Datenschutzgründen nicht
möglich sein werde. Außerdem habe er die entsprechenden Rechnungen
bereits vorgelegt.
Daraufhin erging der berufungsgegenständliche
Bescheid, mit welchem die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für
Fachliteratur, für den Zweitwohnsitz und für die Versicherung zur
Gänze bzw. hinsichtlich der Telefonkosten zum Teil versagt wurde. Die
Begründung lautete - wörtlich wiedergegeben - wie folgt:
"Fachliteratur: Nachdem
trotz Ersuchen ein unmittelbarer Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, konnten die beantragten Kosten
für das dsb-Abo-Service nicht berücksichtigt werden. Die Zeitschriften
Fliegermagazin und
Spektrum stellen keine Fachliteratur
dar.
Doppelte
Haushaltsführung: Die Gattin befindet sich seit Mai 2000 in Pension. Die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist daher offensichtlich aus privaten und
nicht aus beruflichen Gründen
erfolgt.
Telefonkosten: Aus den
vorgelegten Telefonrechnungen geht hervor, dass bei den Festnetzen
überwiegend Grundentgelte (Telefonie, aon-speed, Y-TV,
usw.) angefallen sind und beim Handy sowohl
Datenübertragungen als auch gleichzeitig der Betrieb von drei verschiedenen
Geräten unter einer Nummer möglich ist. Art und Umfang der beruflichen
Gespräche wurden nicht glaubhaft gemacht. Daher wurden die beruflichen
Telefonkosten mit € 100,- monatlich
geschätzt.
Loss-Licence-Versicherung:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf allgemeine Risken der
Privatsphäre und die Prämien sind daher nicht als Werbungskosten
absetzbar."
Insgesamt brachte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid
Werbungskosten iHv. € 6.822,57 in Abzug (Kleinanschaffungen, AfA,
Büromaterial und Reisespesen in beantragter Höhe sowie Telefonkosten
mit € 1.200,-).
Dagegen brachte der Bw. - unmittelbar beim UFS - das
Rechtsmittel der Berufung ein. Mit dieser wird einerseits die Nichtanerkennung
von Werbungskosten iHv. € 16.400,05 bekämpft sowie andererseits
erstmalig ein Pendlerpauschale von € 2.421,- geltend gemacht.
Ergänzend wird bezüglich der Fachliteratur vorgebracht, das
dsb-Abo-Service sei ein
Online-Infoservice für diverse Office-Programme. Die Zeitschrift
Fliegermagazin sei eine für
Piloten unverzichtbare Fachliteratur. Hinsichtlich der Zweitwohnung und der
Telefonkosten wird im Wesentlichen das in der Vorhaltsbeantwortung erstattete
Vorbringen wiederholt. Der Abzug der Versicherungsprämie wird mit der
Begründung begehrt, es handle sich um eine allgemein gängige
Versicherung für das fliegende Personal:
"Bei Verlust der Fluglizenz würde ein
Pilot ohne entsprechenden Versicherungsschutz keinerlei Berechtigung zur
Ausübung des erlernten Berufes haben."
Über Vorhalt des UFS gab der Bw. in seinem
Antwortschreiben vom 18. November 2008 an wie folgt: Er sei von 1983 bis
30. Juni 2007 bei der X-Airline beschäftigt gewesen. Die Wohnung
in Schwechat stehe ihm seit dem Jahre 1997 zur Nutzung zur Verfügung. Die
Wohnung habe eine Wohnfläche von ca. 70m² und verfüge über
zwei Zimmer mit Küche. Seinen Büroplatz (am Flughafen in Wien) habe er
mit zwei Mitarbeitern teilen müssen. Diesen habe er ein bis eineinhalb Tage
pro Woche benutzt. Ein Telefonanschluss sei (dort) zur Verfügung gestanden,
zudem sei ihm ab Anfang 2005 ein Diensthandy zur Verfügung gestellt worden.
Dieses Diensthandy sei zwar seit 2005 in Verwendung gestanden, doch hätten
sämtliche Kontaktpersonen die Telefonnummer des Privathandys gespeichert
gehabt. Auf Grund der zahlreichen Auslandsaufenthalte seien passive
Gesprächsgebühren in entsprechender Höhe angefallen. Ein Hinweis
auf die berufliche Notwendigkeit der Telefonate ergebe sich aus der Tatsache,
dass derzeit am Festnetz ca. € 25,- bis 30,- bzw. am Mobiltelefon ca.
€ 100;- an Kosten anfielen.
Aus dem unter Einem vorgelegten Kaufvertrag vom
17./18. Oktober 1996 geht hervor, dass der Bw. und seine Ehegattin je
zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Wohnung in Schwechat
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber dürfen nach § 20
Abs. 1 EStG bei den einzelnen Einkünften ua. die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen (Z 2 lit. a), nicht abgezogen werden.
Kosten der
Zweitwohnung:
In ständiger Rechtsprechung hat der
Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes
aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter
Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die
Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen
für eine doppelte Haushaltsführung (bzw. Familienheimfahrten) dennoch
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden können, liegt darin,
dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst
gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung
des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Ehepartners haben (vgl. für viele das VwGH-Erkenntnis vom
26. Juli 2007, 2006/15/0047). Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht
des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH vom
20. September 2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den
Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem
objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe
für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB VwGH vom
3. August 2004, 2000/13/0083, mwN).
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner (bzw. ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner)
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. April 1996,
96/15/0006).
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern
stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller
Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner
Arbeitsstätte zu verlegen. Spätestens nach Ablauf von ca. zwei Jahren
hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt
liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Für die Beibehaltung der
doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können zB
sein:
-- mangelnde Ausbildungsmöglichkeit für die
Kinder am Beschäftigungsort;
-- besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher
Angehöriger, deren Mitübersiedlung unzumutbar ist; oder
-- steuerlich relevante Erwerbseinkünfte des
Ehepartners am Familienwohnsitz (s. dazu mit weiteren Beispielen und weiteren
Nachweisen Jakom/Lenneis EStG
§ 16 Rz 56).
Als Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes hat der VwGH hingegen zB
beurteilt:
-- eine gute Wohnlage am Familienwohnort oder
-- Familienwohnsitz ist ein Eigenheim (s. nochmals
Jakom/Lenneis aaO § 16
Rz 56, mwN).
Die gegenständliche Wohnung in Schwechat wurde vom Bw.
- gemeinsam mit seiner Ehegattin (je zur Hälfte) - im Jahre 1996 erworben
(Kaufvertrag vom 17./18. Oktober 1996). Die Wohnung verfügt
über eine Küche und zwei Zimmer und ist ca. 70m² groß. In
der Zeit von 1. Dezember 1998 bis (zumindest) Juli 2000 wurde die
Wohnung an den Bruder des Bw. "vermietet" bzw. diesem zur Nutzung
überlassen (Prüfungsbericht des Finanzamtes Deutschlandsberg vom
12. Juli 2000).
Der Bw. begehrt nun den Abzug der Kosten seiner Wohnung in
Schwechat als Werbungskosten mit der Begründung, das Erfordernis der
Beibehaltung dieser (Zweit-)Wohnung ergebe sich auf Grund seiner Bereitschafts-
und FOMOD-Dienste sowie aus der Notwendigkeit, vor einem Langstreckenflug
entsprechende Ruhezeiten einzuhalten.
Mit diesem Vorbringen legt der Bw. zwar - durchaus
nachvollziehbar - dar, aus welchen Gründen es sinnvoll erscheint, sich in
der Nähe seines Berufsortes niederzulassen. Er vermag damit jedoch nicht
darzutun, auf Grund welcher - steuerlich relevanter - Umstände ihm eine
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht
zumutbar sein soll. Nicht die Zumutbarkeit der Verlegung des
Beschäftigungsortes, sondern die Zumutbarkeit des Aufgebens des
Familienwohnsitzes ist für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten
der doppelten Haushaltsführung entscheidend (s. zB VwGH vom
27. Februar 2008, 2005/13/0037).
Die vom Bw. vorgetragen Umstände
(Bereitschaftsdienste, Einhaltung von Ruhezeiten) stellen jedenfalls keine die
Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes begründenden Tatsachen im
Sinne der oa. Rechtsprechung dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu
verweisen, dass sich die Ehegattin des Bw. seit Mai 2000 in Pension
befindet und daher im Streitjahr das allfällige Argument steuerlich
relevanter Einkünfte der Ehegattin unzweifelhaft nicht (mehr) zum Tragen
kommen kann.
Aus welchen Gründen eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht zumutbar sei, legt die Berufung sohin nicht dar,
weshalb die unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung geltend
gemachten Aufwendungen steuerlich keine Berücksichtigung finden konnten.
Pendlerpauschale:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte können unter den in
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG normierten Voraussetzungen
steuerlich abgesetzt werden. Ist dem Arbeitnehmer überwiegend die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar, so kann (im Jahr 2005) gemäß lit. c der vorgenannten
Bestimmung bei einer Fahrtstrecke von über 60 km ein jährlicher
Pauschbetrag von € 2.421,- steuerlich berücksichtigt
werden.
Die Verwaltungspraxis geht vereinfachend davon aus, dass
das Pendlerpauschale dann zusteht, wenn im Kalendermonat die Strecke zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen zurückgelegt wird (s.
zB Jakom/Lenneis EStG § 16
Rz 26).
Der Bw. hat nun an Hand seines Dienstplanes glaubhaft
dargetan, im Streitjahr rund dreimal pro Woche vom Dienstort aus an seinen (weit
mehr als 60 km entfernten) Wohnort gefahren zu sein. Auf Grund der
unterschiedlichen Dienstbeginnzeiten ist ihm die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar.
Das Pendlerpauschale steht nach nunmehriger Rechtsansicht
auch dann zu, wenn der Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom
Ort der Beschäftigung liegt (Doralt,
EStG 9. Auflage, § 16 Tz 116, mwN).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war dem Bw. das - im Wege
der Berufung erstmalig beantragte - "große" Pendlerpauschale nach
Auffassung des UFS im Streitjahr zuzuerkennen.
Da von Seiten der Dienstgeberin des Bw. bereits im Zuge der
laufenden Lohnauszahlung ein "kleines" Pendlerpauschale von € 243,-
berücksichtigt wurde, erhöhen sich die abzugsfähigen
Werbungskosten gegenüber dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
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Pendlerpauschale bisher (laut Lohnzettel):
|
243,-
|
Pendlerpauschale laut UFS:
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2.421,-
|
Differenz (= Erhöhung der
Werbungskosten laut UFS)
|
2.178,-
Fachliteratur:
Wie bereits eingangs dargelegt, fallen Aufwendungen
für den Haushalt und die Lebensführung des Steuerpflichtigen
grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 EStG.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies
gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation der §§ 4
Abs. 4 und 16 EStG: Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung
ausschließlich bei jenen steuerpflichtigen Einkünften mindernd
berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung
durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den
Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. zB das VwGH-Erkenntnis vom 29.
Mai 1996, 93/13/0013).
Durch Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil
der Allgemeinheit bestimmt ist, wird im Allgemeinen ein im Privatbereich
gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der
Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit
gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende
Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung
(Jakom/Lenneis EStG § 4
Rz 330 sowie § 20 Rz 90, mwN).
Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn das
Finanzamt den Ausgaben für die vom Bw. abonnierten Magazine
(Fliegermagazin, Spektrum der
Wissenschaft) die Anerkennung als Werbungskosten versagt hat. Beim
Fliegermagazin handelt es sich um eine
Zeitschrift für alle an der Fliegerei interessierten Personen; im
Spektrum der Wissenschaft berichten
"hochkarätige Wissenschaftler
verständlich und authentisch über ihre neuesten Forschungen und
Erkenntnisse. Die Themen decken dabei das ganze Spektrum der Wissenschaften ab:
Von A wie Astronomie bis Z wie Zellbiologie" (so die Beschreibung auf der
Website: http://www.spektrum.de). Die
Lektüre der genannten Magazine ist somit nicht nur für Angehörige
der Berufsgruppe des Bw., sondern von allgemeinem Interesse, weshalb nach oben
Gesagtem ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich ist (vgl. zB VwGH vom
28. Oktober 1998, 93/14/0195).
Was die übrigen unter dem Titel "Fachliteratur"
geltend gemachten Ausgaben iHv. € 1.162,40 anlangt (diese betrafen im
Wesentlichen Handbücher bzw. Anwendungsanleitungen für diverse
Computerprogramme), so konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS
zwischen den Parteien außer Streit gestellt werden, dass hievon ein Betrag
von € 698,- als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen
ist.
Es ergibt sich daher hinsichtlich der Fachliteratur
gegenüber dem angefochtenen Bescheid folgende Änderung:
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Fachliteratur bisher (laut Finanzamt):
|
0,-
|
Fachliteratur laut UFS:
|
698,04
|
Differenz sohin (= Erhöhung der
Werbungskosten laut UFS)
|
698,04
Telefonkosten:
Der Bw. hat den Betrag seiner gesamten Telefonkosten iHv.
€ 6.296,87 durch Vorlage der Rechnungen (1 Handy, 2
Festnetzanschlüsse samt Internet) nachgewiesen und davon einen Privatanteil
iHv. € 330,- (rund 5,2% der Gesamtkosten) ausgeschieden. Das Finanzamt
ersuchte mittels Vorhalt, Aufzeichnungen über Art und Umfang der
beruflichen Telefon- und Internetnutzung vorzulegen. Derartige Aufzeichnungen
wurden vom Bw. nicht geführt. Er begründete den geltend gemachten
beruflichen Anteil von rund 95% seiner gesamten Telefonkosten insbesondere
damit, dass er als Flottenchef die Kommunikation mit seinen rund 150
Mitarbeitern ständig aufrecht erhalten habe müssen. Seit Anfang 2005
sei ihm zwar ein Diensthandy zur Verfügung gestanden, doch hätten
sämtliche "Kontaktpersonen" die Telefonnummer seines Privathandys
gespeichert gehabt, weshalb auf Grund seiner zahlreichen Auslandaufenthalte
passive Gesprächsgebühren in entsprechender Höhe angefallen
seien.
Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl
und Dauer der beruflichen Gespräche war die Abgabenbehörde gehalten,
den beruflich veranlassten Anteil an den gesamten Telefonkosten zu schätzen
(s. dazu zB VwGH vom 21. Juli 1998, 98/14/0021).
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
UFS haben die Parteien den beruflichen Anteil der Telefonkosten der Höhe
nach mit € 2.000 (ca. 32% der Gesamtkosten) außer Streit
gestellt. Die Annahme dieses Betrages (bzw. Anteiles) entspricht nach Auffassung
des UFS angesichts nachstehender Umstände durchaus der
Lebenserfahrung:
Dem Bw. stand sowohl an seinem Arbeitsplatz am Flughafen
ein Telefonanschluss, als auch - ab Anfang 2005 - ein Diensthandy zur
Verfügung. In den vorgelegten Rechnungen sind zum Teil eindeutig der
privaten Lebenssphäre zuzurechnende Kosten, wie zB für Y-TV, für
ein Navigationssystem oder etwa für "Ringtones", enthalten. Von den Kosten
des Telefonanschlusses am Familienwohnsitz (die dort wohnhafte Gattin des Bw.
befindet sich seit Mai 2000 in Pension) entfällt nach Ansicht des UFS schon
allein deshalb ein weitaus überwiegender Anteil auf die Privatsphäre,
da sich aus dem Vorbringen des Bw. selbst ergibt, dass er sich im Streitjahr
sehr häufig im Ausland bzw. in der Wohnung in Schwechat aufgehalten hat.
Der Bw. hat überdies selbst zugestanden, das Internet auch für private
Zwecke zu nutzen.
In Anbetracht all dieser Umstände erachtet der UFS den
Ansatz eines beruflich veranlassten Telefonanteiles von rund einem Drittel der
Gesamtkosten als angemessen und mit der Lebenserfahrung in Einklang
stehend.
Es ergibt sich daher hinsichtlich der Telefonkosten
gegenüber dem angefochtenen Bescheid folgende Änderung:
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Telefonkosten bisher:
|
1.200,-
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Telefonkosten laut UFS:
|
2.000,-
|
Differenz sohin (= Erhöhung der
Werbungskosten laut UFS)
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800,-
Lizenzverlustversicherung:
Prämien für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung sind dann abzugsfähig, wenn
ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen
Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen,
das mit der Ausübung des Berufs verbunden ist. Ist gleichzeitig die
Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die "allgemeine Vorsorge
für die Zukunft" im Vordergrund, dann ist die Versicherung nicht beruflich
veranlasst (Doralt, EStG
9. Auflage, § 16 Tz 220, mwN).
In diesem Sinne hat auch der VwGH etwa in seinem Erkenntnis
96/13/0101 vom 27. Februar 2002 betreffend Beitragszahlungen eines
Piloten für eine Lizenzverlustversicherung ausgesprochen, dass
Beiträge zu Personenversicherungen - vom hier nicht relevanten Fall des
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen
beruflichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten
Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind. Eine Versicherung mit
Versicherungsleistung bei gänzlicher Flugunfähigkeit bis zu einem
bestimmten Endalter kann einer Betriebsunterbrechungsversicherung - einer
Sachversicherung, welche zur Anerkennung ihrer Prämien als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten führen könnte - nicht gleichgehalten werden (vgl.
in diesem Sinne auch VwGH vom 23. Jänner 2002, 98/13/0183, sowie
weiters UFS vom 15. März 2006, RV/0010-S/05, bzw. vom
30. Mai 2006, RV/0288-G/03).
Im Berufungsfall ist das den Versicherungsfall
auslösende Ereignis nach den im Akt vorliegenden Unterlagen, insbesondere
der Versicherungspolizze und den Versicherungsbedingungen, entweder eine
Krankheit oder ein Unfall. Eine Abgrenzung dahingehend, dass diese Ereignisse
ausschließlich in der Zeit der beruflichen Betätigung des Bw.
eintreten müssen, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu veranlassen,
ist diesen Unterlagen grundsätzlich nicht zu entnehmen (s. zB Punkt 2. der
Versicherungsbedingungen). Derartiges wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Einzig
die Versicherungsleistung nach Punkt 2.6 der Versicherungsbedingungen (Tod
infolge eines Unfalles) stellt darauf ab, dass sich der Unfall während des
Dienstes als Besatzungsmitglied eines Flugzeuges ereignet. Bei allen
übrigen Versicherungsleistungen (Punkt 2.1 bis 2.5 sowie Punkt 2.7) - und
somit bei der weitaus überwiegenden Mehrheit der erfassten
Versicherungsfälle - kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für den
Versicherungsfall in der privaten Lebensführung oder in der
Berufsausübung begründet liegt.
Durch den gegenständlichen Versicherungsschutz werden
somit nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken abgedeckt; vielmehr
werden ganz allgemeine Risiken der Privatsphäre, wie Krankheit oder Unfall,
deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren können,
miteinbezogen (der Bw. trat den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen
des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegen).
Wenn daher das Finanzamt auf Grund der oben dargelegten
Umstände von einer Personenversicherung ausging, welche nicht
ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen
Berufsrisikos abdecke, und dementsprechend die Anerkennung als Werbungskosten
versagte, kann darin keine Rechtswidrigkeit gesehen werden (vgl. zur
Fluglizenzversicherung ausdrücklich auch
Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz 21, Anm. 334 zu
§ 9 dEStG und die dort angeführte BFH-Judikatur).
Ermittlung der
maßgeblichen Bemessungsgrundlage laut UFS:
Aus obigen Ausführungen ergibt sich laut UFS
gegenüber dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende
Gesamtänderung (Erhöhung der Werbungskosten bzw. Verminderung der
Bemessungsgrundlage):
|
Erhöhung Pendlerpauschale
|
2.178,-
|
Erhöhung Fachliteratur
|
698,04
|
Erhöhung Telefonkosten
|
800,-
|
Gesamterhöhung lt. UFS daher
|
3.676,04
|
Werbungskosten bisher (laut Finanzamt)
|
6.822,57
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Werbungskosten laut UFS daher
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10.498,61
Aus den angeführten Gründen war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 19.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleKosten der doppelten HaushaltsführungFachliteraturTelefonkostenLizenzverlustversicherungBerufsunfähigkeitsversicherungPilot.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0789-G/07
- Stammnummer
- 38468
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF