Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0265-G/07
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung eines Slowaken: Acht Mal höhere Lebenshaltungskosten machen Wohnsitzverlegung unzumutbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-G/07vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 30. Mai
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist slowakischer Staatsbürger und arbeitet als
Kellner in Österreich.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte
der Bw den Abzug der Kosten für doppelte Haushaltsführung und für
Familienheimfahrten als Werbungskosten im Betrag von 4.713 €.
Mit Schreiben vom 6. April 2006 erging ein
Vorhalt mit folgendem Inhalt an den Bw:
Betreffend Familienheimfahrten bitte folgende Fragen
beantworten, bzw. Belege nachreichen:
1. Womit
wurden die Familienheimfahrten durchgeführt? (eigenes Auto, Mitfahrer,
öffentliches Verkehrsmittel, ...)
2. Falls
mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, bitte Belege (Fahrscheine), falls mit
dem eigenen Auto, Kopie des Zulassungsscheines, Führerscheines,
Benzinrechnungen und Fahrtenbuch nachreichen.
3. Wie oft
wurden Familienheimfahrten durchgeführt?
4. Ist die
Ehefrau beschäftigt? Bestätigung der Finanzbehörde) Höhe des
jährlichen Einkommens.
5. Wenn
nicht, bringen Sie uns bitte einen nachweis, daß die Verlegung des
Familienwohnsitzes ausschließlich auf grund des Aufenthaltsgesetzes nicht
möglich ist.
6. Kopie
der Heiratsurkunde.
7. Wurde
ein Antrag auf Zuzug nach Österreich vom Ehegatten gestellt?
Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom
13. Mai 2006 gab der Bw dem Finanzamt bekannt, dass er die
Familienheimfahrten mit seinem Fahrzeug bzw. mit dem auf seine Ehefrau
angemeldeten Fahrzeug getätigt habe. Aufforderungsgemäß lege er
den Führerschein, den Zulassungsschein, den auf seine Ehefrau lautenden
Zulassungsschein, das Fahrtenbuch und seinen Dienstplan vor. Im Jahr 2005 habe
er 17mal Familienheimfahrten durchgeführt. In der Folge bringt der Bw im
Wesentlichen vor, dass seit dem Beitritt der Slowakei zur EU im Jahr 2004 sei
zwar die Unmöglichkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wegen des
Aufenthaltsgesetzes weggefallen sei, es bei ihm aber andere
Unzumutbarkeitsgründe gebe. Er verfüge in Österreich nur
über eine einfache Unterkunft, die er sich aus finanziellen Gründen
mit einem Arbeitskollegen teile. Es sei undenkbar, dass seine Ehefrau dort auch
wohne. In der Slowakei bezahle er für das Wohnen in seiner Eigentumswohnung
(Grundbuchsauzug beiliegend) keine Miete. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes
nach Wien würde das Familienbudget durch die Wohnkosten (Miete) so
herabsetzen, dass es wirtschaftlich besser wäre, wenn er seine Arbeit in
Wien aufgebe und stattdessen in der Slowakei am Familienwohnsitz zu niedrigerem
Gehalt arbeiten würde. Seine Ehefrau und er hätten in P auch Verwandte
und Bekannte, mit denen sie Freundschaft pflegten. Weiters hätten sie vor,
dort auch die Pension zu verbringen. Diese Motive hätten zwar ihren
Ursprung in der privaten Lebensführung, machten aber die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar. Er verweise auf die
"Schutzwirkung des Grundsatzes der österreichischen Gesetzgebung für
den Schutz des Familienlebens", der sich auch auf das finanzrechtliche Gebiet
auswirke. Er verweise diesbezüglich auf VwGH 22.5.1974, 71/74, wonach
die Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienlebens und die Beaufsichtigung des
Hausstandes durch das Haupt der Familie Güter und Interessen seien, die
auch der Gesetzgeber achten müsse und die deshalb bei der Prüfung der
Frage zu berücksichtigen seien, ob ein bestimmter Aufwand für Reisen
zwischen dem Wohnort und der festen oder wechselnden Arbeitsstätte
notwendig sei.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
30. Mai 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 fest, wobei
es den Kosten für doppelte Haushaltsführung und für
Familienheimfahrten die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten versagte. Zur
Begründung wird im Bescheid ausgeführt:
Da die Gattin am Familienwohnsitz über keine
eigenen Einkünfte verfügt, liegt eine beruflich veranlaßte
Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht vor. Somit entfällt die
Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten von
Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung. Vorübergehend
wurden die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich anerkannt,
für einen Zeitraum von sieben Jahre (1997-2003).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit vom
30. Juni 2006 die Berufung und bringt zur Begründung im
Wesentlichen vor, maßgeblich sei die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung.
Die Erwerbstätigkeit des Ehepartners sei nur einer der möglichen
Unzumutbarkeitsgründe. Die unsichere Rechtsstellung von Fremden in
Österreich, hier meiner Ehefrau, vor allem durch die Einschränkungen
auf dem österreichsichen Arbeitsmarkt, mache ihre und somit auch seine
Wohnsitzverlegung nach Österreich unzumutbar. Er verweise auch auf sein
Vorbringen im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom 13. Mai 2006.
Ergänzend lege er einen Auszug aus der Homepage der Arbeiterkammer vor, wo
unter anderen Einschränkungen angeführt sei, dass seine Ehefrau eine
EU-Freizügigkeitsbestätigung erst nach achtzehn Monaten des
Zusammenwohnens mit ihm in Österreich erhalten könne. Bei solchen
Bedingungen sei eine Wohnsitzverlegung nach Österreich nicht zumutbar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2006 als unbegründet ab
und führt zur Begründung aus:
Laut Ihren Unterlagen liegt keine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung vor, da die Gattin nicht berufstätig ist und sich durch
eine 18-monatige Wartefrist auf eine Arbeitsbewilligung in Österreich
keinerlei Auswirkung auf die Einkommenslage Ihrer Gattin ergibt. Da Sie seit
vielen Jahren in Österreich arbeiten, liegen auch keine Voraussetzungen zur
Gewährung einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung vor
siehe Begründung im Erstbescheid.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 beantragte der
Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und bringt ergänzend im Wesentlichen vor, dass mit der
achtzehnmonatigen Wartefrist auf die Arbeitsbewilligung die Zumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung wohl beeinträchtigt sei. Die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung sei allerdings mehr durch die wirtschaftlichen Konsequenzen
einer solchen "Tat" gegeben. Das Finanzamt habe sich mit diesen wirtschaftlichen
Konsequenzen nicht befasst. Nach den LStR sei die Beschäftigung der Ehefrau
ab der fixierten Einkommensgrenze von 20.000 S jährlich für die
Familie von Bedeutung. "Analogischerweise" müsse es von Bedeutung sein,
wenn die Familie eine Lebensänderung anstreben sollte, die ihr einen
ständigen Verlust von 20.000 S jährlich bringen sollte. Die
Wohnsitzverlegung nach Wien wäre durch die etwa acht Mal höheren
Lebenshaltungskosten eine solche verlustbringende Lebensänderung. Die
Ersparnis der bisherigen Familienheimfahrten könnte diesen Verlust nicht
ausgleichen, weil man mit höheren Wohnkosten in Wien hätte rechnen
müssen. Darüber hinaus hätte die Wohnsitzverlegung für ihn
selbst eine Erhöhung des gesetzlichen Pflichtunterhalts für seine
Ehefrau bedeutet. Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes sei nämlich von den örtlichen Verhältnissen
abhängig. Die Kosten für den Lebensunterhalt einer in der Ostslowakei
lebenden Person seien im Verhältnis zu Wien acht Mal niedriger. Zum Beweis
dieses Vorbringens legte der Bw seiner Berufung einen im Internet publizierten
statistischen Vergleich "Wohlstandsgefälle in den Beitrittsländern"
und eine Aufstellung des Bruttoinlandproduktes pro Kopf im Vergleich zum
EU-15-Durchschnitt (jeweils Herausgeber: Dresdner Bank) sowie eine
Pressemitteilung der Europäischen Kommission, wonach für die Slowakei
(ausgenommen Bratislava) weiterhin Regionalbeihilfen wegen
außergwöhnlich niedriger Lebenshaltung in Betracht kommen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im April 2007 ohne weitere Stellungnahme zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. dazu
beispielsweise VwGH 16. März 2005, 2000/14/0154).
Unstrittig ist, dass die Ehefrau des Bw nicht
erwerbstätig ist. Der Bw sieht die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
nach Österreich vor allem darin gelegen, dass - vom Finanzamt unbestritten
- die Lebenshaltungskosten in Österreich die acht Mal höher seien als
in der Ostslowakei, dass er dort in einer Eigentumswohnung wohne, in Wien jedoch
eine Wohnung teuer mieten und seiner Frau höheren Unterhalt leisten
müsse.
Damit zeigt der Bw Umstände von erheblichem objektiven
Gewicht auf, die eine Verlegung das Familienwohnsitzes nach Österreich
unzumutbar machen. Hinsichtlich der Höhe der umfassend belegt geltend
gemachten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten sind keine Zweifel aufgetreten und wurden vom Finanzamt auch
nicht eingewendet.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 6.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-G/07
- Stammnummer
- 31307
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF