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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102689/2013

Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102689/2013vom 26.06.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt in der Begründung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide auf die Begründung der gleichzeitig erlassen Sachbescheide verwiesen, wonach die Wiederaufnahme derart begründet wird, dass dem Finanzamt erst am 14.09.2012 die (deutschen) Einkommensteuerbescheide der Gattin des Bf. für die Jahre 2007 bis 2009 erstmals vorgelegt wurden, aus denen ersichtlich war, dass die Gattin in diesen Jahren über keine wirtschaftlich maßgeblichen Einkünfte verfügt habe. Diesen deutschen Einkommensteuerbescheiden gegenüber stehe die Auskunft des Bf., dass die Gattin Einkünfte aus Landwirtschaft und Vermietung in Höhe von 150,00 € im Jahr 2007, 275,00 € im Jahr 2008, 187,00 € im Jahr 2009, 225,00 € im Jahr 2010 und 210,00 € im Jahr 2011,einen Naturalbeitrag in Höhe von 2.100,00 € in den Jahren 2007 und 2008, 2.300,00 € in den Jahren 2009 und 2011 und 2.200,00 € im Jahr 2010 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.000 € in den Jahren 2007 und 2008, 1.230,00 € im Jahr 2009, 2.250,00 € im Jahr 2010 und 2.580,00 € im Jahr 2011 beziehe. Der Umstand, dass die Gattin in den Jahren 2007 bis 2010 keinerlei wirtschaftlich maßgebenden Einkünfte bezogen hat, stelle eine neue Tatsache und die übermittelten deutschen Einkommensteuerbescheide neue Beweismittel im Sinne des § 303 BAO dar. Weiters habe der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 andere außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltszahlungen an seine volljährige Töchter steuerlich geltend gemacht, obgleich diese Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG nicht abzugsfähig seien und diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2009 nicht anerkannt wurden. Da der Einkommensteuerbescheid 2010 hinsichtlich der anderen gewöhnlichen Belastungen ungeprüft ergangen ist, stelle diesfalls der Umstand, dass in diesem Jahr Unterhaltszahlungen an die Töchter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht wurden, eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für sich nicht ein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen vermag. Ebenso lassen sich nicht die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Tatsachenwertung (VwGH 9.04.1986, 84/13/102) eines der Behörde bekannten (bekanntgegebenen, festgestellten, offen gelegten) Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung (verfehlte rechtliche Schlußfolgerungen; VwGH 19.5.1988, 87/16/3) - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei unveränderter Tatsachenlage nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (VwGH 2.12.1985, 84/15/217, vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 303, 2921). Der Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dann erfüllt, wenn Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.07.2010, 2006/15/0006; VwGH 00.05.2011, 2009/15/0135; VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192, VwGH 19.09.2013, 2011/15/0157, vgl. Ritz, BAO5, § 303, Tz 46). Beim Beweismittelbegriff ist auf § 166 BAO abzustellen. Danach kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falls zweckdienlich ist. Keine Beweismittel sind nach der Judikatur etwa Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (VwGH 24.02.2000, 96/15/0149). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; VwGH 20.11.1997, 96/15/0221) und daher vom Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht umfasst. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 29.09.2004, 2001/13/0135; VwGH 23.04.2008, 2006/13/0019; VwGH 24.06.2009, 2007/15/0045; VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016). Zu beurteilen ist vom Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang nun, ob angesichts vorstehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung, dass nämlich die Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht erfüllt waren, gekommen wäre. 2.1. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (siehe VwGH 13.09.1988, 87/14/0159). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann daher nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind. Es darf somit nur eine Tatsache, die der Abgabenbehörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist, zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden. Entscheidend für eine von Amts wegen vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Wissensstand der Abgabenbehörde im Zeitpunkt „der Erlassung des vorangegangenen rechtskräftigen Bescheides“. Das Hervorkommen von Rechtsirrtümern rechtfertigt keine Wiederaufnahme (vgl. VwGH 17.09.1990, 90/15/0118). Auf das gegenständliche Verfahren bezogen ist daher auf den Wissensstand der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide abzustellen. Außer Streit steht, dass der Bf. in den jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungen den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt hat und damit der Abgabenbehörde offen gelegt hat, dass die Ehegattin weniger als 6.000 € verdient hat. Weiters wurden vom Bf. in einem Vorhalteverfahren vor Erlassung der Erstbescheide die Belege betreffend der doppelten Haushaltsführung abverlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, auf den Wissensstand auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr an (zB VwGH 16.09.2003, 2000/14/0175-0177; VwGH 18.09.2003, 99/15/0120; VwGH 18.12.2008, 2006/15/0367; VwGH 24.02.2010, 2009/15/0161; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005, 0006). Werden Tatsachen festgestellt, die im vorangegangenen Ermittlungsverfahren zwar bekannt waren, aber unberücksichtigt geblieben sind, so sind sie nicht neu hervorgekommen. Sind Tatsachen dem zuständigen Team der Veranlagung durch Einreichung von richtigen Abgabenerklärungen bekannt gegeben worden, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen durch die Vornahme einer Wiederaufnahme des Verfahrens nachträglich einem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. Schimetschek, Die Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, FJ 1988, 153 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH unter anderem 5.11.1981, 3143, 3144/80). Unstrittig steht fest, dass der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag in den Arbeitnehmerveranlagungen beantragt hat. Die Tatsache, dass die deutschen Einkommensteuerbescheide erst nach Erlassung der österreichischen (Erst)Bescheide erlassen wurden, stellt keinen neue Tatsache sowie Beweismittel dar. Die deutschen Einkommensteuerbescheide sind eine Bescheinigung dessen, was der Bf. in seiner Erklärung angegeben hat, nämlich dass seine Gattin geringere Einkünfte als 6.000,00 € pro Jahr erzielte. Dass eine niedrigere Einkommensgrenze in Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung besteht, ist aus der Abgabenerklärung nicht ersichtlich und wurde der Bf. in einem - vor Erlassung des Erstbescheides - durchgeführten Vorhalteverfahren bzw. Nachbescheidkontrolle nicht hingewiesen. Auch wurde dem Bf. erstmals mit dem zweiten, nach Erlassung des Erstbescheides ergangenen Vorhalt vom 6.06.2012 mitgeteilt, dass bei der Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten in den Vorjahren von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung ausgegangen wurde. Somit wurden in den nach den wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheiden lediglich die bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt existierenden Tatsachen oder Beweismittel rechtlich anders gewürdigt. Hinsichtlich des zweiten von der Abgabenbehörde angeführten Wiederaufnahmegrundes bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder ist auszuführen, dass der Bf. im Jahr 2007 außergewöhnliche Belastungen für eine auswärtige Berufsausbildung für 2 Kinder beantragt hat, und diese sowohl im Erstbescheid als auch im wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren anerkannt wurden. In den Jahren 2008 und 2009 hat der Bf. außergewöhnliche Belastungen für eine auswärtige Berufsausbildung für 1 Kind beantragt, und wurden diese sowohl in den jeweiligen Erstbescheiden als auch in den wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren anerkannt. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007, 2008 und 2009 wurden vom Bf. die Geburtsdaten der Töchter offengelegt und waren somit der Abgabenbehörde ebenfalls bekannt. Da die den neuen Bescheiden zugrunde gelegten Tatsachen schon vor dem (zweiten) Ergänzungsverfahren dem Finanzamt bekannt waren, liegen keine neuen Tatsachen vor. Angemerkt wird, dass die beantragten Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen in den nach den wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheiden anerkannt wurden. Im gegenständlichen Fall sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, sondern es handelt sich um einen Irrtum des Finanzamts. Es ist der Abgabenbehörde bereits bei der Erstellung der Erstbescheide der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen, dass sie schon damals zu der nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen – nach ihrem Verständnis richtigen – Entscheidung hätte gelangen können. Dieser Grund vermag die Wiederaufnahme der Verfahren nicht zu rechtfertigen. Nachdem somit in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide keine tauglichen Wiederaufnahmegründe angeführt sind, ist die Wiederaufnahme der Verfahren zu Unrecht verfügt worden. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend die Jahre 2007 bis 2009 waren daher aufzuheben. Dadurch tritt nach § 207 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in dem es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide scheiden somit ex lege die zeitgleich erlassenen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 aus dem Rechtsbestand aus. Die alten Sachbescheide leben wieder auf (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 8). 2.2. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 25.03.2011 erging erklärungsgemäß ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren. Durch das Ersuchen um Ergänzung vom 21.06.2012 kamen im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle neue Tatsachen zum Vorschein und war die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Veranlagung von einer jahresbezogenen Betrachtungsweise auszugehen ist. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweisen zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Feststellungen einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsdaten und sind die in der Begründung zum wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Zur Begründung der Ermessensübung führt die Begründung im Wiederaufnahmebescheid aus, dass diese unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt wurde. Im vorliegend en Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Diese Begründung stellt jedenfalls eine ausreichende Begründung für die Ermessensübung dar (vgl. VwGH 10.5.1994, 94/14/0024). Der Bf. hat auch nichts vorgebracht, was gegen die Richtigkeit dieser Ermessensübung sprechen könnte. Ergänzend sei noch angeführt, dass durch die Nichterkennung der Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen die steuerlichen Auswirkungen nicht als bloß geringfügig bezeichnet werden können. Nach der Rechtsprechung muss, soll eine Tatsache als neu hervorgekommen, damit sie als Wiederaufnahmsgrund gelten kann, aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich tatsächliche Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH 5.4.1989, 88/13/0052). Auch das trifft im vorliegendem Fall zu. In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Werbungskosten Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im verfahrensgegenständlichen Jahr 2010 geltenden Fassung 3.372 € und im verfahrensgegenständlichen Jahr 2011 geltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km). Ausgaben für den Haushalt, Verpflegung und Wohnung des Arbeitnehmers gehören nach den Grundregeln des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden. 3.1. Doppelte Haushaltsführung Nachdem der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 Folge gegeben wurde und die mit gleichem Datum erlassen Einkommensteuerbescheide nun aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind, sind die Werbungskosten lediglich für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 zu beurteilen. Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (VwGH 24.04.1996, 96/15/0006). Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt. Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: 1.5.2015, rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung"). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann - wie erwähnt - unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen jedoch aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 16.3.2005, 2000/14/0154; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235). Bei ausländischen Familienwohnsitzen gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischen Familienwohnsitzen. Wohl kann aber ein wesentlicher Kaufkraftunterschied oder die Bewirtschaftung einer eigenen Landwirtschaft dazu führen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (UFS 7.07.2006, RV/0440-G/04 betreffend Bewirtschaftung einer Landwirtschaft der Gattin in Bosnien-Herzegowina). Der Bf. erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 ausschließlich in Österreich Einkünfte. Er war unter der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit in der Dienstgeber seit 18.08.2004 gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt war der Bf. in Österreich beschäftigt, während der Familienwohnsitz stets in Deutschland in dem der Familie gehörenden Schloss geblieben ist. In den verfahrensgegenständlichen Jahren bekam der Bf. den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Für die Jahre 2010 und 2011 wurden trotz Vorhalt vom 21.06.2012 die (deutschen) Einkommensteuererklärungen nicht vorgelegt. Für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 sind die (deutschen) Einkommensteuererklärungen aktenkundig. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundes und nachstehender Beweiswürdigung: ad 1) Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 00.07.2013, 2009/13/0132). Im gegenständlichen Fall liegt diese Voraussetzung unstrittig vor, der Familienwohnsitz des Bf. befindet sich rund 312 km von Wien entfernt, so dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. ad 2) Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nicht privat veranlasst, wenn der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist. Nicht behauptet wurde vom Bf., dass er am Ort des Familienwohnsitzes eine weitere Erwerbstätigkeit hatte und dort seine Ehegattin in Bezug auf das Familieneinkommen wirtschaftlich bedeutende und steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielte. Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden aus den Vorjahren geht hervor, dass die gemeinsam erzielten Einkünfte 2.000 € pro Jahr nicht überschreiten. Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 18.10.2005, 2005/14/0046; VwGH 24.9.2007, 2007/15/0044) die Verlegung des Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum unzumutbar sein kann. Hierbei geht es in aller Regel um Fälle, in denen sich der Familienwohnsitz in einer Kleingemeinde befindet und eine Landwirtschaft in einem zumindest zur Selbstversorgung geeigneten Umfang betrieben wird (zB UFS 9.08.2007, RV/1876-W/07, mwN.). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung auch unter der Bedingung, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch; § 16 Tz 102 und Doralt, EStG7, § 4 Tz 351 und die dort zitierte Judikatur). Entscheidend ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist der Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154). Da für die Jahre 2010 und 2011 keine deutschen Einkommensteuerbescheide vorliegen, kann die Relation nicht zahlenmäßig geklärt werden. Vergleichend aus den vorjährigen Einkommensteuerbescheiden, in denen die gemeinsamen Einkünfte des Bf. und seiner Gattin für das Jahr 2007 in Höhe von 2.000,00 €, für das Jahr 2008 in Höhe von 1.928,00 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 1.230,00 € ausgewiesen sind, kann gefolgert werden, dass die erzielten Einkünfte in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht bedeutend höher sind, nachdem der Bf. trotz Aufforderung durch das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 nicht vorgelegt hat. Diese Beträge stehen in keiner Relation zu den in Österreich erzielten Einkünften des Bf. (2007: 00.794,85 €, 2008: 00.093,83 € und 2008: 58.085,86 € und 1.125,08 €). Bei der hier vorliegenden Relation der Einkommen des Bf. und seiner Gattin kommt der Beitrag der Einkünfte der Gattin zum Familieneinkommen kein solches Gewicht zu, das es rechtfertigt, die Gefahr des Verlustes solcher Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes als Grund zu erkennen, der - aus Sicht des Bf. - eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken könnte. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist. ad 3) D ie Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden. Wie der Bf. deutlich zu erkennen gegeben hat, war von ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien von vornherein nie beabsichtigt. Nach Gründen für diese Entscheidung befragt, verwies er auf die Erhaltung des Familienschlosses und auf die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft seiner Gattin. Wie bereits oben ausgeführt, war die Gattin mit keinen relevanten Einkünften in Deutschland erwerbstätig. Streit besteht nun darüber, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bzw. in übliche Entfernung von der Arbeitsstätte trotz der vom Bf. bezeichneten Gründe zuzumuten war oder nicht bzw. ob die vom Bf. vorgebrachten Umstände eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigten. Richtig ist, dass die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden kann; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wonach dem Steuerpflichtigen in aller Regel nach einer gewissen Zeit zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.04.1986, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die LStR Rz 346 nennen bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Steuerpflichtige zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchem Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Unstrittig steht fest, dass dem Bf. in den Vorjahren seit Beginn seiner Tätigkeit in Österreich seit August 2004 die doppelte Haushaltsführung gewährt wurde. In Bezugnahme des Bf. auf die Terminologie des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Zeitraumes der auswärtigen Tätigkeit als absehbarer Zeitraum, ist darauf abzustellen, dass mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit nur einen bestimmten Zeitraum angenommen und die Tätigkeit am Familienwohnsitz fortgeführt wird. Die Interpretation des Begriffes absehbarer Zeitraum als Zeitraum bis zur Pensionierung kann aus der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden. Im Erkenntnis vom 26.11.1996, 95/14/0124 bezogen auf das Erkenntnis vom 3.03.1992, 88/14/0081 (betreffend eines Steuerpflichtigen, der zu Ausbildungszwecken an einen Ort, von dem aus die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann, wobei bereits Vorbereitungshandlungen für die spätere ständige Berufsausübung nach Beendigung seiner Ausbildungszeit am Ort seines Familienwohnsitzes getroffen wurden) sieht der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von vier Jahren als absehbaren Zeitraum einer doppelten Haushaltsführung als gerechtfertigt an, wenn von vornherein mit Gewißheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf von bis fünf Jahre befristet ist. Im gegenständlichen Streitfall hat der Bf. (geboren 1949) den Zweitwohnsitz seit dem Jahr 2004 in Österreich, wobei unter der Voraussetzung des Beibehaltens der Tätigkeit des Bf. in Österreich bis zur Pensionierung von einem Zeitraum von 10 Jahren die Rede ist. In diesem Fall liegt ein unterschiedlicher Sachverhalt zu dem Erkenntnis vom 26.11.1996, 95/14/0124 insofern vor, weil im zitierten Erkenntnis der Bf. zu Ausbildungszwecken einen Zweitwohnsitz führte und bereits Vorbereitungshandlungen für die spätere ständige Berufsausübung am Familienwohnsitz traf. Im gegenständlichen Verfahren übte der Bf. seine Erwerbstätigkeit am Zweitwohnsitz bis zu seiner Pensionierung aus. Diesbezüglich kann kein absehbarer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung gesehen werden. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037 mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Die Beibehaltung des Schlosses für die Erben ist als Moment bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes zu sehen. Diesen Gründen kommt nicht ein derart erhebliches Gewicht zu, dass eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Abgesehen davon, dass sich der Bf. in seiner Begründung auf bloß allgemein gehaltene Behauptungen beschränkte, war auch zu berücksichtigen, dass neben den vom Bf. aufgezeigten wirtschaftlichen Faktoren keine anderen Gründe vorlagen bzw. der Bf. (es ist die Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen) auch keine weiteren Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt hat, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte entgegengestanden wären bzw. auf Grund derer eine Verlegung nur unter schwierigsten Bedingungen erfolgen hätte können [vgl. dazu auch Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, § 16 Anm. 25 (Stand: 1.5.2015, rdb.at), wonach der Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für sich allein kein Grund für die Anerkennung der Aufwendungen in Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten ist; siehe auch UFS 00.8.2011, RV/0080-K/09; UFS 28.9.2010, RV/0493-S/10; UFS 4.9.2008, RV/0463-F/07]. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre es dem Bf. durchaus möglich bzw. zumutbar gewesen, die am Beschäftigungsort angemietete Wohnung am Ort2 im Falle eines mit dem Wohnsitzwechsel verbundenen Familiennachzuges seiner Gattin zu bewohnen und den Lebensunterhalt für sich und seine Gattin im Inland zu tragen; der Bf. hat im Übrigen auch nicht (in nachvollziehbarer Weise) vorgebracht, dass er mit seinen finanziellen Mitteln dazu nicht imstande gewesen wäre, sondern lediglich ins Treffen geführt, dass ihm bei einem Familiennachzug ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde und er auf jeden Fall das Schloss für die Familie erhalten wollte. Behält ein in Österreich tätiger Abgabepflichtiger seinen Familienwohnsitz in Deutschland lediglich aus Gründen der "Erhaltung eines Schlosses", so ist von keiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auszugehen. Gegenständlich ist daher die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Deutschland als ausschließlich privat veranlasst zu sehen. Da gemäß obigen Ausführungen die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Deutschland privat veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine dauernde doppelte Haushaltsführung nicht vor. Umstände, die eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen würden, wurden vom Bf. somit nicht nachgewiesen. In Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse war dem Bf. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus den oben angeführten Gründen zuzumuten. Eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung lag damit im konkreten Fall nicht vor und fallen sohin die geltend gemachten Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung bzw. für Familienheimfahrten unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (Zuordnung zur privaten Lebenssphäre). Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.2. Familienheimfahrten Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).Da die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, sind die Aufwendungen für die Familienheimfahren nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Folglich war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden. Beschluss Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die, die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer der Jahre 2007 bis 2009 verfügenden Bescheide vom 1.02.2013 sowie gegen die Sachbescheide vom 1.02.2013 betreffend Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 mit Schreiben vom 27.03.2013 Beschwerde erhoben. Dem, gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2009 verfügenden Bescheide, gerichteten Rechtsmittel wurde mit obigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In diesem Zusammenhang lautet die Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO wie folgt: "Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Ohne Rechtfertigung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 erweist sich die Beschwerde als begründet, die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide sind gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben (vgl. oben Punkt 2.1.). Da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 1.02.2013 der Jahre 2007, 2008 und 2009 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 27.03.2013 als gegenstandslos erklären. Nachdem der Beschwerde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide entsprochen wird und gemäß § 307 Abs. 2 BAO die Verfahren in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben, sind die gegen die Sachentscheidungen (Einkommensteuer 2007, Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2009) gerichteten Beschwerden gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 1.Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis weicht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Mit dem vorliegenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sondern in freier Beweiswürdigung den vorliegenden Sachverhalt zu würdigen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. 2. Nach 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung unmittelbar aus § 261 Abs. 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Wien, am 26. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102689/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102689.2013
Stammnummer
125149
Gültig
26.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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