Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102689/2013
Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102689/2013vom 26.06.2017Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Immer abgesehen davon, dass allein die Substanzerhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes, den man nicht so ohne weiteres "zusperren“ kann wie andere Betriebe oder erst recht ein Wechsel bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, ein eigener Grund für die Unzumutbarkeit ist - wieder abgesehen von unstreitig erzielten, wenn auch bescheidenen Einkünften.
Weiters sei der Aspekt, dass der landwirtschaftliche Betrieb ab Mitte 2014 wieder "voll“ geführt werden wird, zu berücksichtigen. Ein auch nur vorübergehendes Zusperren würde dies erheblich erschweren und auf Jahre hinaus schwere wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen - ist dies zumutbar?
Gleiches gelte für die bescheidenen Einkünfte aus der Zimmervermietung, die eine ständige Anwesenheit erfordere.
All dies sei kein Widerspruch zum kulturellen Engagement der Familie, da die "Festspiele“ weder das Hauptgebäude noch die Stallgebäude und andere Wirtschaftsgebäude betreffen, sondern ausschließlich im Freien stattfinden und zwar im sog. "Westlichen Innenhof", das ist eine Fläche, die nie der landwirtschaftlichen Produktion diente und dafür auch gar nicht geeignet sei. Bei Schlechtwetter wird in die Halle in der Stadt Ort (3,5 km entfemt) ausgewichen.
In Hinkunft - also nach der Anlaufphase - werden auch aus dem kulturellen Engagement Einkünfte erzielt, die vor Ort dann auch der Versteuerung zugeführt werden.
Bei der Höhe der 2014 zu erwartenden ASVG Pension sei jedes zusätzliche Einkommen nicht nur erwünscht, sondern zum Überleben erforderlich.
Schriftliches Auskunftsersuchen vom 10.06.2013 des Finanzamtes an Beschäftigungsort
Der Abgabepflichtige ist laut ZMR-Abfrage seit dem Jahr 2004 in der Kaserne polizeilich gemeldet. Dieser hat gegenüber dem Finanzamt nunmehr vorgebracht, dass er seit dem Sommer 2005 nicht mehr an der Meldeadresse, sondern an einer näher bezeichneten Adresse in Wien wohnhaft sei.
Gibt es rechtliche oder faktische Gründe (Auskunftssperre, Geheimhaltung, ...), wegen derer eine polizeiliche Meldung an einem Ort vorgenommen wird, an dem der Steuerpflichtige tatsächlich nicht (mehr) wohnhaft ist.
Beantwortung des Auskunftsersuchen durch Beschäftigungsort vom 10.10.2013:
Per Fax wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich in der militärischen Liegenschaft Dienstgeber verschiedene militärische Dienststellen befinden, so dass ein an die Liegenschaft (ohne Nennung einer Dienststelle) adressiertes Schreiben nicht zugeordnet werden konnte.
Die Adresse F" scheint in den Unterlagen als Hauptwohnsitz des Bf. auf. Ein weiterer Wohnsitz ist nicht bekannt.
Beigelegt wird der ursprüngliche befristete Dienstvertrag und der darauf folgende Nachtrag mit Umstellung auf das unbefristete Dienstverhältnis.
Befristete Aufnahme als VB im XY
Der in Papierform folgende Original-Dienstvertrag ist nach Unterfertigung durch den Dienstnehmer diesem samt Beiblatt zum Dienstvertrag nachweislich auszufolgen. Die Pflichtenangelobung ist mittels Handschlag durchzuführen. Die unterfertigte Durchschrift des Dienstvertrages ist an Abt. rückzumitteln.
Bf wurde mit Wirksamkeit vom 2.08.2004 als VB v1 im XY befristet bis 00.12.2006 im Zuge der EP aufgenommen.
Ab dem Dienstantrittstag gelten für den Genannten nachstehende Entlohnungsmerkmale:
**Merkmale**.
Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt nach § 72 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBI. Nr. 86. Die Ausbildungsphase endet vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung der im Dienstvertrag vorgeschriebenen Grundausbildung, unter Berücksichtigung des Gerichtsjahres (00.07.1975 bis 00.03.1976) mit Ablauf des 00.11.2007.
Das Finanzamt hat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt und im Vorlagebericht wie folgt ausgeführt:
Vorlagebericht
1. Wiederaufnahmebescheide:
Im Zuge der Bearbeitung des Veranlagungsjahres 2011 wurden an den Bf. mehrere Ergänzungsersuchen gerichtet und unter anderem erhoben, dass die Einkünfte der Gattin in
Deutschland gemäß den dem Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 - 2009 (AS 103-105/2011) weit unter 2.200,00 € betragen und dass der Bf. Unterhaltszahlungen an seine volljährige Tochter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht hat (entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG). Die deutschen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 - 2009 wurden erst nach den jeweiligen österreichischen Einkommensteuerbescheiden erlassen und der Umstand, dass der Bf. Unterhaltszahlungen für seine Tochter steuerlich entgegen der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 EStG steuerlich absetzen wollte, sei ebenfalls im Zuge der Verfahrens betreffend die Einkommensteuerveranlagung 2011 neu hervorgekommen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird an dieser Stelle auf das Ergänzungsersuchen vom 10.06.2013 (AS 167-176/2011) verwiesen, wobei an dieser Stelle festgehalten wird, dass dieses Ergänzungsersuchen trotz mehrmaliger Fristerstreckungsersuchen unbeantwortet geblieben ist.
Da die Berufung einige nicht zutreffende Feststellungen oder Vorbringen enthält, wird an dieser Stelle auf einige Ausführungen, die die Wiederaufnahme betreffen, eingegangen - auf die unrichtigen Feststellungen und Vorbringen den Sachverhalt betreffend wird nach den Ausführungen betreffend die Berufungen gegen die Sachbescheide eingegangen werden:
Der Bf. vertritt die Ansicht, dass er dadurch, dass er in den Erklärungen betreffend die Jahre 2007 – 2011 den Alleinverdienerabsetzbetrag (in der Folge "AVAB“) steuerlich geltend gemacht hat, die Einkünfte der Ehegattin offengelegt hätte. Der Umstand der Beantragung des AVAB bedeute allerdings nur, dass der Bf. erklärt hat, dass die Gattin weniger als 6.000,00 € verdient habe. Unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge "VwGH“ - z.B. VwGH vom 20.04.2004, 2003/13/0154), können
unter Zugrundelegung der Einkünfte des Bf. selbst sowohl Einkünfte von untergeordnetem oder solche von nicht untergeordnetem Ausmaß vorliegen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass an den Bf. die Veranlagungsjahre 2007 - 2011 betreffend mehrere Ergänzungsersuchen gerichtet worden sind. In den Jahren 2007 und 2009 waren Nachweise die Einkünfte der Gattin betreffend nicht abverlangt worden, im Jahr 2008 wurden zwar Einkommensnachweise abverlangt, diese durch den Bf. aber nicht vorgelegt. Im
Zuge der Bearbeitung der Arbeitnehmerveranlagung für 2010 ist an den Bf. überhaupt kein
Ergänzungsersuchen gerichtet worden. In diesem Zusammenhang möchte das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass die deutschen Einkommensteuerbescheide der Gattin des Bf. die Jahre 2007 - 2009 betreffend jeweils nach den jeweiligen österreichischen Einkommensteuerbescheiden erlassen worden sind (österreichischer Einkommensteuererstbescheid 2007 vom 22.04.2008; deutscher
Einkommensteuerbescheid der Ehegatten für 2007 vom 15.04.2009; österreichischer Einkommensteuererstbescheid 2008 vom 13.07. 2009; deutscher Einkommensteuerbescheid der Ehegatten für 2008 vom 19.03.2010; österreichischer Einkommensteuererstbescheid 2009 vom 25.06.2010; deutscher Einkommensteuerbescheid der Ehegatten für 2009 vom 10.05.2011). Es sei daher denkunmöglich, dass dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009 die deutschen Bescheide haben bekannt sein können und sei das Vorbringen des Bf. auf Seite 6 der Berufung (AS 160/2011), wonach auch die deutschen Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009 von Familie m bereits zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung bekannt gewesen wären, mit der Aktenlage unmöglich in Einklang zu bringen und sohin als schlichtweg unrichtig zu qualifizieren.
Auch möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass der Umstand, dass der Bf. entgegen der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 EStG Unterhaltszahlungen an seine volljährigen Töchter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht hat, was ebenfalls erst im Zuge der Bearbeitung der Bearbeitung der Veranlagung des Jahres 2011 neu hervorgekommen ist, in seiner Berufung in keinster Weise kommentiert hat und auch das diesbezügliche Ergänzungsersuchen (AS 167-176/2011) trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht beantwortet hat. Um Wiederholungen zu vermeiden erlaubt sich das
Finanzamt, insbesondere auf die Ausführungen in dem Ergänzungsersuchen vom 10.06.2013 (AS 167-176/2011) zu verweisen.
Letztendlich vermeint der Bf., dass die Wiederaufnahmebescheide betreffend die doppelte
Haushaltsführung und die Familienheimfahrten nicht begründet wären. Dazu möchte das Finanzamt festhalten, dass in sämtlichen Wiederaufnahmebescheiden der nachstehende Passus angeführt ist: „Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu.“ In Punkt 1 der gesonderten Begründung sind die Ausführungen dahingehend enthalten, weswegen die Verfahren betreffend die Jahre 2007 bis 2010 wieder aufgenommen werden und wird auf Seite 3 der Begründung um Wiederholungen zu
vermeiden auf die Ausführungen unter den Punkten 2 bis 4 verwiesen; in den Punkten 3 und 4 der gesonderten Begründung, auf die derart verwiesen wurde, sind die Ausführungen betreffend Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung enthalten. Das Vorbringen des Bf., dass die Wiederaufnahmebescheide nicht begründet worden wären, ist daher wiederum schlichtweg unrichtig.
Aus den oben angeführten Gründen beantragt das Finanzamt, die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen.
2. Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011:
In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 bringt der Bf. auf Seite 9 seiner Berufung (AS 163/2011) insbesondere vor, die Gattin des Bf. hätte in den Jahren 2007 – 2011 wirtschaftlich relevante Einkünfte erzielt. Die Tabelle auf Seite 9 der Berufung sei jedoch aus mehreren Gründen nicht mit den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in Einklang zu bringen:
In der Tabelle ist in Ansehung des Jahres 2007 angeführt, dass die Gattin des Bf. 150,00 € aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und 2.000,00 € aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezogen hatte. Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid für 2007 (AS 105/2011) sei jedoch zu entnehmen, dass nicht die Ehegattin, sondern der Bf. selbst diese Beträge bezogen habe; bei der Ehegattin scheinen Einkünfte von 0,00 € auf. Darüber hinaus seien die Einkünfte der Ehegattin zur
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach österreichischem Recht zu ermitteln. Nicht näher nachgewiesene angebliche Naturaleinkünfte seien daher bei der österreichischen Einkünfteermittlung nicht anzusetzen und stünden diese Einkünfte, wenn solche tatsächlich angefallen und in Österreich zu berücksichtigen wären, dem Bf. und nicht der Gattin zu. Das Vorbringen, dass die Gattin des Bf. im Jahr 2007 die auf Seite 9 der Berufung angeführten Einkünfte erzielt hatte, seien mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen und sohin als schlichtweg unrichtig zu qualifizieren.
In der Tabelle ist in Ansehung des Jahres 2008 angeführt, dass die Gattin des Bf. 275,00 € aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und 2.000,00 € aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezogen habe. Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid für 2008 (AS 104/2011) sei jedoch zu entnehmen, dass die Ehegattin, keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen hatte. Darüber hinaus seien die Einkünfte der Ehegattin zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach österreichischem Recht zu ermitteln. Nicht näher nachgewiesene angebliche Naturaleinkünfte seien daher wiederum bei der österreichischen Einkünfteermittlung nicht anzusetzen. Das Vorbringen, dass die Gattin des Bf. im Jahr 2008 die auf Seite 9 der Berufung angeführten Einkünfte erzielt hätte, seien mit der Aktenlage wiederum nicht in Einklang zu bringen und sohin als schlichtweg unrichtig zu qualifizieren.
In der Tabelle ist in Ansehung des Jahres 2009 angeführt, dass die Gattin des Bf. 187,00 € aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und 1.230,00 € aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezogen hatte. Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid für 2009 (AS 103/2011) sei jedoch zu entnehmen, dass die Ehegattin, keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen hatte. Darüber hinaus seien die Einkünfte der Ehegattin zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach österreichischem Recht zu ermitteln. Nicht näher nachgewiesene angebliche Naturaleinkünfte seien daher wiederum bei der österreichischen Einkünfteermittlung nicht anzusetzen. Das Vorbringen, dass die Gattin des Bf. im Jahr 2009 die auf Seite 9 der Berufung angeführten Einkünfte erzielt hätte, seien mit der Aktenlage wiederum nicht in Einklang zu bringen und sohin als schlichtweg unrichtig zu qualifizieren.
Nicht zuletzt stehen die Angaben des Bf. auf dessen Seite 9 der Berufung in einem nicht auflösbaren Wiederspruch zu den Angaben des Bf. auf Seite 4 der Berufung, wo ausgeführt wird, dass die Einkünfte
der Gattin des Bf. - hinsichtlich der Bescheide 2007 bis 2009 in Übereinstimmung mit den übermittelten Einkommensteuerbescheiden – "rund 2.000,00 € jährlich“ und im Jahr 2009 Einkünfte von 1.230,00 € betrugen (sieht man davon ab, dass die Einkünfte nach dem deutschen Bescheid für 2007 dem Bf. und nicht dessen Gattin zuzurechnen waren). Auf die unbeantworteten Ausführungen im Ergänzungsersuchen vom 10.06.2013 wird an dieser Stelle wiederum - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen. Darüber hinaus möchte das Finanzamt auf die Judikatur des VwGH verweisen (z.B. VwGH vom 20.04.2014,
2003/13/0154 - AS 201-204/2011) wonach bei Einkünften (der Gattin) von deutlich unter einem Zehntel (von jenen des Bf.) keine maßgeblichen Einkünfte vorliegen, die eine doppelte Haushaltsführung zu rechtfertigen vermögen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Judikatur des VwGH zu der Eigenversorgung dienenden Landwirtschaften (hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes im Anwendungsbereich der doppelten Haushaltsführung) Steuerpflichtige aus wirtschaftlich benachteiligten Gebieten betroffen hat. Der Ort, an dem sich der Familienwohnsitz des Bf. befindet, stellt unzweifelhaft kein wirtschaftlich benachteiligtes Gebiet dar. Letztendlich erachtet es der
Bf. als unzumutbar, seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen, weil er ein Schloss erhalten will, was einen ausschließlich privat veranlassten Grund darstelle.
Das Finanzamt möchte in Ansehung des nunmehrigen Vorbringens auf die Judikatur des VwGH verweisen, wonach dem zeitlich früheren Vorbringen eines Steuerpflichtigen eine höhere Beweiskraft beizumessen sei und dass es den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (z.B. VwGH 00.03.2004, 2004/13/0151).
Zu dem Vorbringen, dass der Bf. ab August 2004 befristet auf 2 Jahre beschäftigt gewesen wäre, dass er geplant hatte, im Jahr 2014 in Pension zu gehen und dass ihm für diese Zeit eine Verlegung des Wohnsitzes nicht zumutbar gewesen wäre, möchte das Finanzamt festhalten, dass Erhebungen seitens des Finanzamtes ergeben haben, dass der Bf. am 00.08.2004 seinen Dienst im Bereich des Beschäftigungsort angetreten habe, dass dieses Dienstverhältnis vorerst zwar bis 00.12.2006 befristet war, dass dieses allerdings bereits am 11.12.2006 in ein unbefristetes Dienstverhältnis überführt worden sei (AS 205-214/2011). Da das Dienstverhältnis bereits am 11.12.2006 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden ist, ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein entsprechender Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis bereits wesentlich früher eingebracht worden (der exakte Zeitpunkt der Antragstellung war seitens des Beschäftigungsort leider nicht mehr eruierbar). An dieser Stelle möchte das Finanzamt festhalten, dass ein Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung unter anderem sein kann, dass von Vornherein mit Sicherheit feststeht, dass eine auswärtige Tätigkeit eine Befristung von maximal 4 bis 5 Jahren aufweist (VwGH 17.02.1999, 95/14/0059). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht vor, weil der Bf. bereits im Jahr 2006 ein unbefristetes Dienstverhältnis eingegangen ist, das weit über 5 Jahre hinweg angedauert hat und andauert.
Zu dem Vorbringen des Bf. dass ihm ab 2008 eine Verlegung des Familienwohnsitzes in Ansehung seines Alters nicht mehr zumutbar gewesen wäre, möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass dem Bf. nach der Rechtsansicht des Finanzamtes eine Verlegung desselben schon wesentlich früher zumutbar gewesen wäre, wenn man bedenkt, dass die Antragstellung auf Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis spätestens im ersten Halbjahr 2006, höchstwahrscheinlich aber bereits im Jahr 2005, eingebracht worden ist und dass der Bf. nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt auch schon über eine Wohnung in Wien verfügt habe. Für den Umstand, dass der Bf. bereits im Jahr 2005 gewusst habe, dass sein Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgeändert werde oder dass er
spätestens im Jahr 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, spricht auch, dass der Mietvertrag am 27.09.2005 beginnend mit 01.10.2005 auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden ist (AS 51-55/2011).
Hinsichtlich zum Vorbringen des Bf. im Zusammenhang damit, dass lediglich Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Aufwendungen dem Grunde nach - steuerlich abzugsfähig seien, möchte das Finanzamt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.11.2011, 2010/13/0148 - AS 233-236/2011), das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 21.06.2012 (AS 58-61/2011) sowie die Erhebungsunterlagen des Finanzamtes (AS 78-81/2011) verweisen.
Auch möchte das Finanzamt auf den Aktenvermerk vom 28.06.2012 (AS 82/2011) verweisen, welcher den Inhalt eines Telefonates des Bf. mit dem Finanzamt wiedergebe, in dem der Bf. ausgeführt habe, dass er "bis vor zwei Jahren“ die Familienheimfahrten mit dem Zug durchgeführt habe. Für den Fall, dass der Unabhängige Finanzsenat (bzw. ab 2014 das Bundesfinanzgericht) die Rechtsansicht vertreten sollte, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (auch nur für einen Teilzeitraum) zustehen sollten, wären nach der Rechtsansicht des Finanzamtes die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung entsprechend zu kürzen und Aufwendungen für Familienheimfahrten nur im nachgewiesenen Ausmaß anzuerkennen. Auch wäre diesfalls zu berücksichtigen, dass die Töchter des Bf. in der verfahrensgegenständlichen Zeit in der Wohnung des Bf. gewohnt haben und dort polizeilich hauptgemeldet waren (Tochter2 ab 08.10.2010 - AS 88 und 93/2011 und Tochter1 ab 22.04.2010 - AS 90 und 94 Rückseite/2011; Tochter1 habe beginnend ab 00.12.2011 auch im Beschäftigungsort gearbeitet - AS 71/2011).
Lediglich der Vollständigkeit halber möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass der Umstand, dass der Bf. Unterhaltszahlungen an seine volljährigen Töchter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht hat, in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide wiederum in keinster Weise erwähnt werde.
In Ansehung der obigen Ausführungen beantragt das Finanzamt, die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 als unbegründet abzuweisen.
Für den Fall, dass der Unabhängige Finanzsenat (bzw. ab 2014 das Bundesfinanzgericht) der Rechtsansicht sein sollte, dass dem Bf. (für einen Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes) Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zustehen, wird in eventu beantragt, die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung entsprechend zu kürzen und Aufwendungen für Familienheimfahrten nur im nachgewiesenen Ausmaß anzuerkennen - auf die Ausführungen im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 21.06.2012 (AS 58 - 61/2011), die Erhebungsunterlagen des Finanzamtes (AS 78 - 81/2011) und auf den
Aktenvermerk vom 28.06.2012 (A5 82/2011) wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen.
3. Stellungnahme zu dem in der Berufung dargestellten Sachverhalt und dem Verfahrensverlauf
Zu dem Vorbringen des Bf. auf Seite 3 seiner Berufung (AS 157/2011) wird an dieser Stelle festgehalten, dass das Dienstverhältnis nicht bis "2007“, sondern bis 00.12.2006 befristet war. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter dem Punkt 2. „Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011“ verwiesen.
Zu dem Vorbringen des Bf. auf Seite 3 der Berufung, dieser habe bis September 2005 ein Zimmer in der Dienstgeber bewohnt, möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass Erhebungen des Finanzamtes beim Beschäftigungsort ergeben haben, dass der Bf. gegenüber seinem Dienstgeber bis zuletzt angegeben hatte, dass er in der Dienstgeber wohnt (AS 205/2011) und dass seine Töchter an der Wohnung am Ort2 seit 2010 hauptgemeldet waren, wobei eine Tochter seit Ende 2011 im Bereich des Beschäftigungsort gearbeitet habe. Das Finanzamt geht unter Zugrundelegung dieser Aktenlage davon aus, dass der Bf. entgegen seinem Vorbringen tatsächlich in der Kaserne gewohnt habe. Sollte der der Unabhängige Finanzsenat (bzw. ab 2014 das Bundesfinanzgericht) zu der Rechtsansicht gelangen, dass der Bf. insbesondere im Februar 2013 tatsächlich in der Dienstgeber wohnhaft war, wäre die Zustellung der Bescheide (eingereiht im Akt nach der AS 137/2011) am 06.02.2013 zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam gewesen (vgl. AS 142/2011).
Das Fristerstreckungsansuchen vom 14.03.2013 wäre demnach nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden und wäre in Folge dessen (da das Ansuchen um Fristerstreckung mit Bescheid vom 21.03.2013 abgewiesen worden ist - AS 154/2011 und dieser Bescheid gemäß RSb-Rückschein am 25.03.2013 übernommen worden ist) die Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Zu dem Vorbringen des Bf. auf dessen Seite 5 der Berufung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - wiederum auf das Ergänzungsersuchen vom 10.06.2013 (AS 167 - 176/2011) verwiesen, wo ausgeführt ist, in welchen Jahren welche Belege abverlangt worden sind. Insbesondere wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Höhe der Einkünfte der Gattin nicht erhoben worden sind, diese zum Zeitpunkt der
Verfassung der Ergänzungsersuchen gar nicht haben erhoben werden können, weil die deutschen Steuerbescheide erst wesentlich später erlassen worden sind (siehe dazu die obigen Ausführungen unter Punkt „1. Wiederaufnahmebescheide“) und dass für das Jahr 2010 überhaupt kein Ergänzungsersuchen an den Bf. übermittelt worden ist.
Auch an dieser Stelle wird noch einmal darauf verwiesen, dass das Vorbringen auf Seite 6 der Berufung (AS 160/2011), wonach dem Finanzamt „sämtliche Vorhaltsbeantwortungen und Beweismittelvorlagen, auch die deutschen Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009“ dem Finanzamt vorgelegen hätten und bereits im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen wären, in Ansehung dessen, dass die deutschen Bescheide
(wie oben unter Punkt „1. Wiederaufnahmebescheide“ ausgeführt) erst mehrere Monate nach den österreichischen Bescheiden die jeweiligen Jahre betreffend erlassen worden sind, mit der Aktenlage unmöglich in Einklang zu bringen und sohin als schlichtweg unrichtig zu qualifizieren ist.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes erlaubt sich das Finanzamt - um wiederum Wiederholungen zu vermeiden - auf die Aktenvermerke und Ausführungen auf den AS 123, 140, 144, 167 - 168/2011 zu verweisen.
Die Berufung wurde mit diesem Vorlagebericht 18.10.2013 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19.11.2013 übermittelte das Finanzamt eine Eingabe des Bf. mit einer Stellungnahme des Finanzamtes zur Vervollständigung des Aktes.
Zu den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ergänzt das Finanzamt, dass bei den seitens des Bf. angeführten Einkünften aus Zimmervermietung und Land- und Forstwirtschaft nach österreichischer Rechtslage noch die entsprechenden Absetzungen für Abnutzungen zu berücksichtigen wären. Der Kaufpreis laut vorgelegtem Vertrag betrug 1,900.000,00 € (gemeint DM), was bei einem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM (Anmerkung: 1 DM = 0,511292 €) einem Betrag von 971.454,57 € entspricht. Zu dem ergänzenden Vorbringen des Bf., dass der landwirtschaftliche Betrieb ein Ausmaß von rund 13 ha aufweist, hält das Finanzamt an dieser Stelle fest, dass nach der Aufstellung nur ein Bruchteil dieser Gesamtfläche tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden dürfe.
Beigelegt wurde dieser Eingabe ein Fax des Bf. und Schreiben des Finanzamtes an den Bf., beide vom 18.11.2013.
Fax des Bf. vom 18.11.2013 an Finanzamt
„Mit Erstaunen und Bestürzung nahm ich Kenntnis vom Bescheid vom 18.10.2013, mit dem
der Antrag auf Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens abgewiesen
wurde.
Mit eben solchem Erstaunen nahm ich zur Kenntnis. dass im Vorlageantrag meine z
usätzlichen Ergänzungen und Unterlagen mit keinem Wort erwähnt wurden – im Gegenteil,
es wird behauptet, ich hätte darauf nicht reagiert.
Ich halte ausdrücklich fest, dass ich mit Schreiben vom 23.09. eine 4 seitige ergänzende
Stellungnahme mit 4 umfangreichen Beilagen dem Finanzamt vorgelegt habe und mit Schreiben vom
9.09.2013 hinsichtlich der Erklärung für das Jahr 2012 eine 2 seitige Erläuterung unter
Beilage aller Belege vorgelegt habe.
Erlauben Sie mir die Bemerkung, dass ich schon erstaunt bin, dass Schriftstücke einfach
verschwinden, zumal zumindest was 2012 betrifft im elektronischen Akt das Einlangen
vermerkt ist.
Ich lege die erwähnten Schriftstücke unter einem nochmals vor und ersuche dringend um
Übermittlung einer Empfangsbestätigung.
Leider habe ich die Beilage 4 meines Schreibens vom 23.09. im Original beigelegt, da es sehr umfangreich und zum Kopieren zu unhandlich ist. Sollte dieses nicht wieder auftauchen,
müsste ich es kostenaufwendig neu erstellen lassen.
Ich ersuche dringend zumindest die Kopien der Stellungnahme samt Beilagen nun ebenfalls
der Berufungsbehörde vorzulegen. Im Übrigen: die Anmerkungen in der Vorlageschrift
strotzen nur so von Voreingenommenheit und unrichtiger Sachverhaltsdarstellung, von den
unrichtigen Rechtsansichten ganz abgesehen.“
Finanzamtsschreiben vom 18.11.2013
Zum Fax vom 18.11.2013 (Anlage 1) erlaubt sich das Finanzamt Wien 12/13/14
Purkersdorf wie folgt Stellung zu nehmen: Akteninhalt des Sie betreffenden Berufungsaktes
war auch ein Aktenverzeichnis und ist aus diesem Verzeichnis (Anlage 3) entnehmbar, dass
Ihre Nachreichung in dem „2. Teilakt des Jahres 2011“ (Aktenseiten 217-232/2011) abgelegt
worden ist.
Nachreichungen das Jahr 2012 betreffend sind nicht berufungsgegenständlich und daher im
Vorlagebericht zu Recht nicht erwähnt worden. Darüber hinaus ist aus dem Zentralen
Melderegister (Anlage 4) ersichtlich, dass Ihre Nebenwohnsitzmeldung mit 10.10.2013
(höchstwahrscheinlich amtswegig) gelöscht worden ist. Auf Grund der Umstände, dass Ihre
Meldung nicht mehr aufrecht ist, dass Sie Ihrerseits vorgebracht haben an der Adresse
Ort2 wohnhaft zu sein und dass das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15
Schwechat Gerasdorf von seiner Zuständigkeit nunmehr Kenntnis hat, ist das Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf für die Nachreichung im Zusammenhang mit Ihrer
Arbeitnehmerveranlagung für 2012 nicht (mehr) örtlich zuständig.
Zu Ihrem Vorbringen, das Finanzamt hätte „behauptet“, Sie hätten auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 10.06.2013 nicht reagiert, möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass im Vorlagebericht (Anlage 2) lediglich angeführt ist, „dass der Umstand, dass der Bf. entgegen der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 EStG
Unterhaltszahlungen an seine volljährigen Töchter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht hat, was ebenfalls erst im Zuge der Bearbeitung der Veranlagung des Jahres 2011 neu hervorgekommen ist; in der Berufung in keinster Weise kommentiert hat und auch das diesbezügliche Ergänzungsersuchen (A5 167 -
176/2011) trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht beantwortet hat" beziehungsweise, dass
der Umstand, dass der Bf. Unterhaltszahlungen an seine volljährigen Töchter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht hat, in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide wiederum in keinster Weise erwähnt wird.“
Das Finanzamt möchte an dieser Stelle festhalten, dass der Bf. auch in seiner Nachreichung nicht auf diesen Punkt des Ergänzungsersuchens eingegangen ist. Ebenso wenig sind in der Nachreichung beispielsweise Ausführungen dahingehend enthalten, dass die deutschen
Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2009 zeitlich nach den österreichischen
Einkommensteuerbescheiden für 2007 bis 2009 ergangen sind, dass diese Bescheide in
Ansehung der Jahre 2007 bis 2009 neue Tatsachen und Beweismittel darstellen und dass es
daher denkunmöglich ist, "dass dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009 die deutschen Bescheide haben bekannt sein k
önnen".
Auf die Ausführungen dahingehend, dass „Schriftstücke einfach verschwinden“ wird in
Ansehung der obigen Erläuterungen keine gesonderte Stellungnahme abgegeben und
erübrigt sich mit diesem Schreiben auch eine angesprochene
„Empfangsbescheinigung“.
Zu dem Vorbringen, das Schreiben „nun ebenfalls der Berufungsbehörde vorzulegen“,
möchte das Finanzamt festhalten, dass die übermittelten
Unterlagen im Akt enthalten waren und sind und dass dieses Schreiben
mitsamt dem Antwortschreiben des Finanzamtes und den oben erwähnten Anlagen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnisnahme und Vervollständigung
des Aktes vorgelegt wird.
Aktenkundig sind folgende Unterlagen:
Studien an der Universität S (*Homepage*)
Universität S: Mitteilungsblatt - Sondernummer der Universität S (147. Curriculum für das Bachelorstudium Politikwissenschaften an der Universität S)
Auszug des Zentralen Melderegister betreffend Bf.: F, seit 18.08.2004 - als Nebenwohnsitz
Auszug des Zentralen Melderegister betreffend Tochter Tochter1, geb. GebDat:
1. Ort2, seit 22.04.2010 - als Hauptwohnsitz
2. Wohnort2, vom 14.04.1983 - 22.04.2010 als Hauptwohnsitz
Studienzeitbestätigung von Tochter1: München vom 13.11.2003 bis 30.09.2008
Inskriptionsbestätigung des JS Institut wwedu: Tochter1 Gräfin m, wohnhaft in Wohnort, ist seit 1.10.2008 inskribiert.
Ersuchen um Ergänzung betreffend Studien der Töchter vom 2.10.2012 (Frist bis 30.11.2012)
Antwort des Vorhaltes:
Vorlage der Studienbestätigung der Tochter Tochter2, sie arbeitet seit 1.01.2012 bei der FM GmbH.
Tochter1 arbeitet als Verwaltungspraktikantin im Beschäftigungsort vom 15.12.2011 bis 14.12.2012.
Vor dem 15.12.2011 arbeitete sie ebenfalls in München.
Ab 15.12.2012 wird sie arbeitslos sein.
Zustellversuche an Bf.: F: vom 6.02.2013 zurück an FA (laut Auskunft der Poststelle MTK nicht in der Kaserne, Dienstort, Hinterlegung im Akt)
Dienstvertrag des Bf.
Reisepass J 123, lautend auf Dr. iur. m m
Kaufvertrag betreffend Liegenschaft in XY vom **1994
Bescheid über den Berufsgenossenschaftsbeitrag für das Umlagejahr 2012 und den Beitragsvorschuss der Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau betreffend Bf.
Plan: Änderungen des Schloss XY vom 17.07.1995
FinanzOnline vom 13.02.2013 (Anfrage 1.207.718):
Der Einkommensteuerbescheid wurde dem Bf. elektronisch zugestellt, er gibt an, dass er in F nicht mehr wohne. Sein Nebenwohnsitz sei seit 2005 Ort2.
Sein Hauptwohnsitz sei seit den frühen 90-er Jahren XY 00, D - Postleitzahl Ort.
Da sich sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Ort befinde und er sich nur aus Gründen der Erwerbstätigkeit in Wien aufhalte, reiche ein Nebenwohnsitz.
Wegen seines Hauptwohnsitzes im Ausland habe der Arbeitgeber des Bf. geraten, als Nebenwohnsitz im Melderegister eine im Einflussbereich des Arbeitgebers liegende Liegenschaft - im konkreten Fall - eine Kaserne des ÖBH zu wählen. Dort habe er tatsächlich von August 2004 bis Sommer 2005 - vorübergehend auch gewohnt, bis der Bf. am freien Markt eine Wohnung fand, in der Nähe seiner Arbeitsstelle, dem AG S-Gasse lag - nämlich die Wohnung am Ort2, die er seither auch allein bewohne. Seine Gattin kümmere sich um die Liegenschaft am Hauptwohnsitz, was einer Vollbeschäftigung - allerdings mit mäßigem Einkommen - bedeute. Die Töchter würden sich ausschließlich an ihrem Studienort in München aufhalten. Die 30-jährige Tochter Tochter1 sei vom 15.12.2011 bis 15.12.2012 als Verwaltungspraktikantin im Beschäftigungsort tätig gewesen und übernachtete gelegentlich in der Wohnung des Bf. Eine Person dieses Alters führe ihr eigenes Leben und nicht zusammen mit ihrem Vater in einer 2 Zimmer Wohnung.
Diese Berufung wurde ohne Erlassung eines Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über die Beschwerde wird erwogen:
Hingewiesen wird, dass die am 00. Dezember 2013 anhängigen offenen Berufungen (bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (siehe Vorlageantrag Punkt 3 zweiter Absatz letzter Satz), die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010, die Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten und die damit in Zusammenhang stehenden Familienheimfahrten für die Jahre 2007 bis 2011.
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Im Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Berufung (Beschwerde) als verspätet zurückzuweisen, weil die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 bereits am 6.02.2013 rechtswirksam zugestellt worden seien und demnach das Fristerstreckungsansuchen vom 14.03.2013 nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden sei.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der Bf. im Zeitraum 18.08.2004 bis 10.10.2013 in F mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Der Unterkunftsgeber war die Dienstgeber. Eine andere Adresse scheint nicht auf.
Als Hauptwohnsitz gibt der Bf. seinen Wohnsitz auf Schloss XY, Ort in Deutschland an.
Der Bf. brachte seine Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die streitanhängigen Jahre jeweils unter der Adresse F ein. Hierbei handelt es sich um die Adresse seines Dienstgebers, die Dienstgeber.
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide, jeweils vom 01.02.2013 wurden dem Bf. mit RSb an diese Adresse (Arbeitsplatz) gesendet. Die Bescheide wurden am 06.02.2013 an den Absender (Finanzamt) zurückgeschickt, da sich laut Auskunft der Poststelle der Dienstgeber der Bf. nicht in der Kaserne befinde, sondern in der AG S-Gasse. Aus Aktenvermerken vom 13.02.2013 am jeweiligen Kuvert wurden die Bescheide im Akt hinterlegt bzw. wurde die Gleichschrift der Bescheidbegründung an die S-Gasse versendet. Rückscheine sind nicht aktenkundig.
Laut Aktenvermerk vom 13.02.2013 wurden die Bescheide neuerlich an die "neue Dienstgeberadresse" zugestellt. Ein Zustellnachweis hinsichtlich der S-Gasse ist nicht aktenkundig.
Mit Anfrage 1.207.718 vom 13.02.2013 mit Betreff: Einkommensteuer 2011 in FinanzOnline brachte der Bf. vor, dass ihm der Einkommensteuerbescheid 2011 nicht postalisch, sondern elektronisch zugestellt wurde. Den Grund sah der Bf. darin, dass der Bescheid an seinen Nebenwohnsitz F gesendet worden sei. Der Nebenwohnsitz des Bf. sei seit dem Jahr 2005 in Ort2. Der Bf. habe seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, XY 00, D - Postleitzahl Ort.
Die Abgabenbehörde sah in diesem Vorbringen eine unrichtige Behauptung seitens des Bf., da er dem Finanzamt immer gegenüber die oben angeführten Adresse (F) angegeben hat. Er war an dieser Adresse laut Zentralem Melderegister gemeldet und ist die Post auch immer übernommen worden.
Über Nachfragen bei der Transparenzdatenbank einer etwaigen elektronischen Zustellung dieser Bescheide wurde dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 05.04.2017 zur Kenntnis gebracht, dass keiner der verfahrensgegenständlichen Bescheide elektronisch in die Databox des Bf. zugestellt wurde. Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 sowie die Wiederaufnahmebescheide 2007 bis 2010, alle erlassen am 1.02.2013, wurden nur per RSb an die Adresse des Arbeitgebers in F zugestellt.
Diese Aussage der Transparenzdatenbank hinsichtlich der Zustellung der Bescheide (nämlich mit RSb) deckt sich mit den Daten des Steueraktes für 2011 des Bf.
Mit Schreiben vom 14.03.2013 brachte der Bf. ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 bei der Abgabenbehörde ein.
Mit Bescheid vom 21.03.2013 wurde diesem Ansuchen nicht stattgegeben. Dieser abweisende Bescheid hinsichtlich der Fristverlängerung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. am 25.03.2013 übernommen.
Laut Aktenlage wurde am 27.03.2013 gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide Berufung (Beschwerde) erhoben. In diesem Schriftsatz wurde zur Rechtzeitigkeit der Berufung (Beschwerde) angegeben, dass die Bescheide am 18.02.2013 dem Bf. zugestellt wurden.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach Abs. 3 leg. cit. ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. beginnt die Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.
Gemäß § 2 Z 4 ZustellG bedeutet Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Es liegt im Ermessen der Behörde, welche Abgabestelle sie wählt. Es ist jener Zustellort als Abgabestelle zu bezeichnen, von dem mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dort die Zustellung bewirkt und das Schriftstück dem Empfänger am einfachsten und sichersten übergeben werden kann oder von dem zumindest mit größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es der gewählte Zustellort dem Empfänger erlaubt, mit der erforderlichen Aufmerksamkeit von der Zustellung Kenntnis zu nehmen (Ritz, BAO5, § 2 Zustellgesetz Tz 9).
Unter einer sonstigen Unterkunft ist auch eine Kaserne zu verstehen (Ritz, BAO5, § 2 Zustellgesetz Tz 18).
Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Unterlassung dieser Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Festgestellt wird, dass der Bf. gegenüber der Abgabenbehörde stets unter der oben angeführten Adresse F aufgetreten ist, und unter dieser auch im Zentralen Melderegister registriert ist. Eine Mitteilung über eine Änderung der Abgabestelle im Zuge des Verfahrens ist seitens des Bf. nicht erfolgt.
Unstrittig steht fest, dass der Bf. gegenüber der Abgabenbehörde immer seinen Wohnsitz in F angegeben hat und wurden die Schriftstücke auch immer an dieser Adresse wirksam zugestellt.
Die in Rede stehenden Bescheide wurden an dieser Abgabestelle jedoch nicht übernommen, gleichlautenden Aktenvermerken auf den Kuverts ist zu entnehmen, dass sich der Bf. an einer anderen Dienststelle in der Kaserne befindet. In der Folge wurden die Gleichschriften der Bescheide an die andere Dienststelle ohne Zustellnachweis gesendet und auch vom Bf. übernommen.
Da die Abgabenbehörde ohne Schwierigkeiten die Abgabestelle feststellen konnte, wurden die Bescheide erst mit Zustellung an die andere Dienststelle (Abgabestelle) wirksam zugestellt.
Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Darstellung des Verfahrensablaufes:
| Einkommensteuerbescheide
| 1.02.2013
| Rücksendung an FA
| 6.02.2013
| neuerliche Versendung der Gleichschriften an andere Dienststelle - ohne Zustellnachweis
| 13.02.2013
| Zustellung*
| 18.02.2013
| Beginn der Berufungsfrist**
| 18.02.2013
| Ende der Berufungsfrist
| 18.03.2013
| Einbringung des Antrages um Fristverlängerung***
| 14.03.2013
| Abweisung des Fristverlängerungsansuchens
| 21.03.2013
| Zustellung der Abweisung des Fristverlängerungsansuchens
| 25.03.2013
| Beschwerde
| 27.03.2013
* Aus der Aktenlage ist eine Zustellung der Gleichschriften mit Zustellnachweis nicht ersichtlich. Selbst unter der Annahme der Zustellfiktion gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, wären die Bescheide frühestens am Montag, den 18.02.2013 wirksam zugestellt worden. Nach Rückfrage an den ehemaligen steuerlichen Vertreter des Bf. gibt dieser mit Mail vom 16.05.2017 dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass sich neben den Wiederaufnahmebescheiden, Sachbescheiden und der (gemeinsamen) Bescheidbegründung, jeweils datiert mit 01.02.2013, ein RSb-Briefkuvert gestempelt mit Aufgabedatum 18.02.2013 in den Akten befindet. An welchem Tag diese Bescheide behoben wurden, ist aus den dem steuerlichen Vertreter zur Verfügung stehenden Akten nicht erkennbar.
** Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat (§ 245 Abs. 1 BAO) und beginnt (frühestens) am 18.02.2013.
*** Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung am 14.03.2013 die Hemmung des Fristenlaufs.
Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages abgestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft.
Der Bf. hat am 14.03.2013 das Ansuchen auf Fristverlängerung bei der Abgabenbehörde eingebracht. Unter der Voraussetzung der (frühesten bzw. fiktiven) Zustellung am 18.02.2013 beträgt der Rest der (Beschwerde)Frist noch 5 Tage, die mit dem der Zustellung des abweisenden Bescheides folgenden Tag, das ist im gegenständlichen Verfahren der 26.03.2013, weiterläuft.
Da die Beschwerde am 27.03.2013 erhoben wurde, ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO fristgerecht eingebracht worden.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Nach Einbringung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 führte das Finanzamt ein Vorhalteverfahren (Vorhalt vom 19.02.2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007, Vorhalt vom 9.04.2009 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 und Vorhalt vom 28.02.2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009) hinsichtlich der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung für die Anerkennung als Werbungskosten durch.
In den in der Folge erlassenen Sachbescheiden für die Jahre 2007 bis 2009 wurden nach einer telefonischen Besprechung mit dem Bf. die beantragten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in voller Höhe anerkannt.
Der (Erst)Einkommensteuerbescheid 2010 vom 25.03.2011 wurde ohne Vorhalteverfahren erlassen, in dem die Werbungskosten in voller Höhe anerkannt wurden.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 21.02.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurden vom Bf. Belege hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten abverlangt.
Mit Schreiben vom 6.06.2012 wurde dem Bf. ein Ersuchen um Ergänzung betreffend der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2007 bis 2011 übermittelt, welches mit einem Antwortschreiben vom 15.06.2012 beantwortet wurde.
Mit Schreiben vom 6.06.2012 wurde von der Abgabenbehörde der Arbeitgeber mit Auskunftsersuchen gemäß § 115 BAO ersucht, bekannt zugeben, ob der Bf. einen Wohnsitz in der Kaserne habe.
Mit Schreiben vom 8.06.2012 gibt die GmbH bekannt, dass der Bf. am 27.09.2005 einen Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung Ort2 abgeschlossen hat und dieser noch aufrecht ist. Der Mietvertrag wurde beigelegt.
Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 vom 21.06.2012 wurde der Bf. ersucht, weitere Auskünfte betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag, doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Arbeitsmittel, Krankheitskosten, Spenden und auswärtige Berufsausbildung von Kindern zu erteilen.
Mit Eingabe vom 18.07.2012 ersuchte der Bf. um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes.
Mit Schreiben vom 14.09.2012 beantwortete der Bf. den Vorhalt.
Darstellung des Verfahrensablaufes:
|
| 2007
| 2008
| 2009
| 2010
| 2011
| Erklärung
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| Vorhalt
| 19.02.2008
| 9.04.2009
| 26.02.2010
|
|
| ESt-Erstbescheid
| 22.04.2008
| 13.07.2009
| 25.06.2010
| 28.03.2011
|
| Vorhalt
| 6.06.2012
| 6.06.2012
| 6.06.2012
| 6.06.2012
| 6.06.2012
| WA-Bescheid
| 1.02.2013
| 1.02.2013
| 1.02.2013
| 1.02.2013
|
| ESt-Bescheid
| 1.02.2013
| 1.02.2013
| 1.02.2013
| 1.02.2013
| 1.02.2013
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck ein durch Bescheid abgeschlossenes
Verfahren
, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (VwGH 20.06.1990, 90/16/0003).
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wiederaufnahmegründe in der Begründung eines Wiederaufnahmebescheides anzuführen. Die Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides ist schon deshalb notwendig, weil sich die Rechtmittelbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme
richtenden Rechtsmittel auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 3), also zu prüfen bzw. zu entscheiden, ob das Verfahren aus den vom Finanzamt angeführten Gründen wiederaufgenommen werden durfte (VwGH vom 19.09.2007, 2004/13/0108), nicht jedoch, ob eine Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre (zB VwGH 17.04.2008, 2007/15/0062).
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 19.11.1998, 96/15/9148; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094, VwGH 21.11.2997, 2006/13/0107; VwGH 26.02.2013, 2010/15/0064).
Keine Tatsachen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 7 und 9). Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. zB VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148; VwGH 27.11.2012, 2008/13/0081).
Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Neu hervorgekommen sind solche Umstände, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, der Behörde aber nicht bekannt waren. Damit bietet die Wiederaufnahme die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.07.1997, 96/13/0185).
Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Dazu hat sie die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben und in der Begründung ihres Bescheides kontrollierbar darzustellen (VwGH 17.10.1984, 84/13/0054).
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102689/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102689.2013
- Stammnummer
- 125149
- Gültig
- 26.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF