Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102689/2013
Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102689/2013vom 26.06.2017Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 € jährlich erziele (VwGH 24.04.1996, 96/15/0006; VwGH 17.02.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung seien (VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154). Betragen die Einkünfte des (Ehe)Partners höchstens 2.200 €, machen sie jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus, komme den Einkünften des (Ehe-) Partners eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die aus der Sicht des Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken könne.
Private Veranlassung sei hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehalte, weil er dort z.B. ein Eigenheim errichtet hat.
Die Gattin habe unter Zugrundelegung der oben angeführten Einkünfte des Bf. und unter Zugrundelegung Ihrer eigenen Einkünfte in den Jahren 2007 bis 2011 über keine wirtschaftlich maßgeblichen Einkünfte verfügt, weswegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung im diesem Fall in diesen Jahren nicht vorgelegen haben.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor oder sind sie weggefallen, können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei sei von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert.
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes
zumutbar sei, könne nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig
gemacht werden; vielmehr seien die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH
22.04.1986, 84/14/0198). Im Allgemeinen werde aber für verheiratete, in eheähnlicher
Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei Jahren ausreichend sein.
Wie oben ausgeführt habe der Bf. seine Tätigkeit in Österreich im Jahr 2004 begonnen und sei es ihm daher zumutbar gewesen, seinen Wohnsitz bis 2007 (also innerhalb von 3 Jahren) in den
Einzugsbereich seines Beschäftigungsortes zu verlegen. Der Umstand, dass er seinen Wohnsitz innerhalb dieser Frist nicht in den Einzugsbereich ihres Beschäftigungsortes verlegt hat, weil er in Deutschland ein Schloss erworben hat, sei privat veranlasst und vermag eine Rechtfertigung für eine doppelte Haushaltsführung nicht zu begründen.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass in den Jahren 2007 bis 2011 die
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorlagen, weswegen die entsprechenden steuerlich geltend gemachten Beträge nicht anerkannt werden konnten. Auf die Umstände, dass die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auf das Kostenausmaß für eine Kleinstwohnung am Beschäftigungsort zu kürzen gewesen wären und dass die Benützung dieser Wohnung durch die Tochter während deren Tätigkeit im Beschäftigungsort privat veranlasst war (vergleiche dazu die Ausführungen im Ergänzungsersuchen vom 21.06.2012, auf welches um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen wird), war daher nicht näher einzugehen.
4. Familienheimfahrten
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.
Wie oben ausgeführt, seien in den Jahren 2007 bis 2011 die Voraussetzungen für
eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorgelegen, weswegen auch die
Aufwendungen für Familienheimfahrten steuerlich nicht anerkannt werden konnten.
Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach
Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel könne nur gegen den Spruch des
oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen werde auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.
Berufung vom 27.03.2013
Die Berufung richtet sich gegen die Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2007 bis 2010 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 jeweils vom 01.02.2013, mit diesen die Werbungskosten betreffend der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten versagt wurden.
Es wird der Antrag gestellt,
1. sämtliche oben angeführten, berufungsgegenständlichen Bescheide aufzuheben,
2. die Einkommensteuer für das Jahr 2007 gemäß der eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2007 zu veranlagen,
3. die Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2008 bis 2011 unter Berücksichtigung der korrigierten außergewöhnlichen Belastungen gemäß den eingereichten Arbeitnehmerveranlagungen 2008 bis 2011 zu veranlagen.
Begründung der Anträge
1. Sachverhalt
Seit 1994 lebt der Bf. mit seiner Familie (Ehepartnerin und zwei Töchter) in XY 00, D - Postleitzahl Ort. Das dort befindliche Schloss XY habe der Bf. nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1993 aus dem hinterlassenen Erbe erworben und teilweise erhalten. Seine Ehepartnerin zählt zu den Nachfahren des letzten Hofmarksherrn von XY und das Schloss gelangte so wieder in Familienbesitz.
Bis 2000 sei der Bf. Büroleiter eines Person gewesen (aufgrund des Hauptwohnsitzes steuerlich in Deutschland veranlagt) und von 2000 bis 2003 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität mit Aufgaben einer Professurvertretung (in Deutschland steuerlich veranlagt). In all diesen Jahren blieb XY der Lebensmittelpunkt der Familie und sei es auch heute noch.
Die Ehepartnerin des Bf. wurde in der Stadt Ort, zu der XY gehört, geboren und hält sich seitdem (mit berufsbedingten Unterbrechungen), zumindest aber seit 1994 ununterbrochen und ständig dort auf. Die gemeinsamen Kinder studierten von 2005 bis 2011 in München und verbrachten alle Wochenenden und Ferien in XY. Das
deutsche Finanzamt habe, in den Jahren, in denen der Bf. in Deutschland veranlagt wurde, die Studienkosten der Kinder am auswärtigen Studienort steuerlich berücksichtigt.
Seit August 2004 war der Bf. - zunächst befristet bis 2007 - im Beschäftigungsort (konkret YX) als Vertragsbediensteter beschäftigt. lm Juni 2014 werde er mit 65 Jahren in den Ruhestand treten.
Von August 2004 bis September 2005 bewohnte er ein Zimmer in der Dienstgeber, F. Dort war der Bf. aus dienstlichen Gründen immer noch polizeilich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Hauptwohnsitz und
Mittelpunkt der Lebensinteressen sei jedoch immer der Wohnsitz in Region geblieben. Der Bf. fahre jedes Wochenende nach XY und verbringe dort auch seine Urlaube.
Da ab Oktober 2005 ein weiteres Verbleiben in der Kasernenunterkunft nicht möglich gewesen sei und dies von Vornherein nur als Übergangslösung gedacht war, habe der Bf. im Jahre 2005 eine Wohnung am Ort2 angemietet und bewohnt diese Zwei-Zimmerwohnung während seiner dienstlichen Anwesenheit in Wien - also in der Regel von Montag bis Freitag. Auslandsdienstreisen, vor allem nach Brüssel fallen zeitlich nicht ins Gewicht.
Ab dem Jahre 2006 begehrte der Bf. im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung die Anerkennung von Aufwendungen seiner Mietwohnung (Mietkosten, Strom, Versicherung, Telefon) betreffend doppelte Haushaltsführung sowie von Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Das Finanzamt habe die geltend gemachten Werbungskosten jeweils nach Ersuchen um Ergänzung, damit einhergehender Vorlage der entsprechenden Belege und telefonischer Rücksprachen (von unterschiedlichen Finanzamtsreferenten) anerkannt und die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung als gegeben erachtet.
Die Anerkennung der Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten sei für den Bf. ausschlaggebend gewesen, den ursprünglich auf zwei Jahre befristeten Vertrag mit der Republik Österreich zu verlängern. Wäre im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung bereits festgestanden, dass diese Kosten nicht anerkannt werden, wäre der Vertrag allein aus finanziellen Gründen nicht verlängert, sondern ein finanziell wesentlich besseres Angebot in Deutschland (Berlin) angenommen worden.
Die Ehepartnerin vom Bf. kümmere sich in Deutschland um das Anwesen in XY und erziele daraus neben der Selbstversorgung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Obstbau und Geflügelhaltung sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung von Ferienzimmern. Diese Einkünfte belaufen sich nach Abzug der nicht unbeträchtlichen, aber zur Erzielung der o.a. Einkünfte notwendigen Aufwendungen aus der Gebäudeerhaltung, auf durchschnittlich rund 2.000,00 € jährlich. lm Jahr 2009 habe ein Sturmschaden die Einkünfte, die sonst bei 2.550,00 € gelegen wären, auf 1.230,00 € verringert. In den Jahren 2010 und 2011 betrugen die Einkünfte laut deutschen Steuererklärungen, die im Bedarfsfall nachgereicht werden können, 2.475,00 € bzw. 2.790,00 € sowie 2.820,00 € im Jahr 2012.
Neben der wirtschaftlichen Tätigkeit (Kleinlandwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung) stelle das kulturelle Engagement am Wohnsitz einen weiteren Schwerpunkt dar. Die Erhaltung eines historischen Denkmals aus dem 13. Jahrhundert erfordere nicht nur finanzielle Mittel, sondern vor allem direktes Arbeitsengagement. Im Schloss finden
mehrmals pro Jahr öffentliche Kulturveranstaltungen (Theater und Musik) statt, die eine Anwesenheit zumindest eines Familienmitglieds (meistens die der Ehepartnerin) erfordern.
Mangelnde wirtschaftliche Bedeutung liege hier nicht vor, vor allem unter Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung des Gebäudes und der Räumlichkeiten, die der Erzielung von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung dienen. Gemäß dem deutschen Steuerrecht seien sämtliche Aufwendungen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes steuerlich begünstigt. Die Einkünfte aus der Kleinlandwirtschaft erfordern viel Arbeit und bringen neben dem Eigenbedarf (Naturalbeiträgen) nur einen bescheidenen Erlös. Die Verlegung des Familienwohnsitzes würde die Aufgabe der Tierhaltung und die Verwahrlosung der Obstanlagen nach sich ziehen.
Aus all diesen Gründen sei die Verlegung des Familienwohnsitzes für den Bf. und seine Ehepartnerin nach Wien nicht möglich und nicht zumutbar.
2. Gang des Verfahrens:
Die vom Bf. selbst eingereichten Arbeitnehmerveranlagungen 2007 bis 2010 wurden jeweils nach Ersuchen um Ergänzung vom Finanzamt und anschließender Vorlage sämtlicher Belege betreffend die doppelte Haushaltsführung und der außergewöhnlichen Belastungen mit den Einkommensteuerbescheiden 2007 bis 2010 veranlagt.
Ab dem Jahr 2007 sei hinsichtlich der Familienheimfahrten das höchst zulässige Pendlerpauschale berücksichtigt worden. Die außergewöhnlichen Belastungen 2008 und 2009 seien amtswegig berichtigt worden. Die außergewöhnlichen Belastungen 2010 und 2011 seien im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens berichtigt worden. Der Bf. nahm an, dass die außergewöhnlichen Belastungen betreffend die Unterstützungsleistungen an seine Kinder hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung zu berücksichtigen wären. Die Berufung richte sich nicht gegen die Richtigstellung der außergewöhnlichen Belastungen.
Der Bf. reichte am 21.02.2012, wie auch in den Jahren zuvor, seine Arbeitnehmerveranlagung 2011 elektronisch mittels Finanz-Online ein. Das Ersuchen um Ergänzung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantwortete er mit dem Schreiben vom 07.03.2012, mit dem auch sämtliche Belege betreffend die Werbungskosten und die außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt wurden.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 06.06.2012 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2011 und Arbeitnehmerveranlagungen 2007 - 2010 wurde er u.a. aufgefordert, noch einmal alle Belege für alle beantragten Aufwendungen (Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) vorzulegen.
Der Bf. beantwortete das eben genannte Ersuchen um Ergänzung vom 06.06.2012 mit dem Schreiben vom 15.06.2012 und erläuterte darin die Gründe für den Ansatz der doppelten Haushaltsführung und die Höhe der Einkünfte seiner Ehepartnerin. Da die Belege der Jahre 2007 bis 2011 bereits vorgelegt bzw. in den Jahren davor vorgelegt wurden, fügte er diese dem Schreiben nicht erneut bei.
Mit dem Schreiben vom 06.06.2012 an die Dienstgeber sollte der Dienstgeber gemäß § 115 BAO Auskunft erteilen. Nach Kenntnisstand vom Bf. habe der Dienstgeber keine Antwort gegeben.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 21.06.2012 betreffend Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2010 und betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2011 wurde der Bf. erneut aufgefordert, Stellung zu nehmen sowie die Aufwendungen betreffend die Jahre 2006 bis 2011 belegmäßig nachzuweisen und Aufzeichnungen für Familienheimfahrten vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14.09.2012 beantwortete er das Ersuchen um Ergänzung vom 21.06.2012. Mit Schreiben vom 02.10.2012 erhielt der Bf. noch ein Ersuchen um Ergänzung, dieses mal die Studien und auswärtige Berufsausbildung der Töchter betreffend. Daraufhin wurden die Studienverlaufsbestätigungen der Töchter vorgelegt. Sämtliche Vorhaltsbeantwortungen und Beweismittelvorlagen, auch die deutschen Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009 von der Familie des Bf., liegen dem Finanzamt vor und waren bereits im Zeitpunkt der damaligen Veranlagungen bekannt. Die deutschen Steuererklärungen 2010 und 2011 werden im Bedarfsfall nachgereicht.
Mit den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2010 vom 01.02.2013 sowie mit den Einkommensteuerbescheiden 2007 bis 2011 vom 01.02.2013 wurden die Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten für die betreffenden Jahre aberkannt bzw. nicht anerkannt. Für den Bf. würde dies eine Nachzahlung an Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen von gesamt 35.514,06 € bedeuten.
In der Bescheidbegründung vom 01.02.2013 wurde die Wiederaufnahme der Verfahren 2007 bis 2010 damit begründet, dass die Bekanntgabe der Höhe der Einkünfte der Ehepartnerin neue Tatsachen und neue Beweismittel im Sinne des § 303 BAO darstellen.
Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass für die Arbeitnehmerveranlagung 2011 vier Ersuchen um Ergänzung sowie das Schreiben an den Dienstgeber ergingen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aufgrund dreier Tatbestände möglich:
dem Erschleichungstatbestand (lit. a),
dem Neuerungstatbestand (lit. b) und
dem Vorfragentatbestand (lit. c).
Durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit geschaffen werden, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, nicht aber, bloss die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offen gelegter Sachverhalte zu beseitigen (VwGH 13.09.1988, 87/14/0159).
In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellung des VwGH (VwGH 17.09.1999, 93/13/0059) zu sehen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nicht erst im Rahmen einer abgabenbehördlichen Überprüfung zum Tragen komme. Vielmehr werde durch die §§ 161 ff BAO - unter der Überschrift "Prüfung der Abgabenerklärungen" und explizitem Verweis auf § 115 BAO - zweifelsfrei angeordnet, dass die Abgabenbehörde eben bereits die Abgabenerklärungen zu prüfen und soweit nötig, durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen habe, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen bzw. Zweifel beseitigen. Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, habe sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält.
In der Bescheidbegründung vom 01.02.2013 wurde die Wiederaufnahme der Verfahren 2007 bis 2010 damit begründet, dass die Bekanntgabe der Höhe der Einkünfte der Ehepartnerin neue Tatsachen und neue Beweismittel im Sinne des § 303 BAO darstellen. Tatsache sei jedoch, dass der Bf. in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt habe. Dadurch habe er offen gelegt, dass seine Ehepartnerin in den Jahren 2007 bis 2011 Einkünfte von weniger als 6.000,00 € erzielt habe. Die Bekanntgabe der konkreten Höhe der Einkünfte der Ehepartnerin sowie die Übermittlung der deutschen Steuerbescheide 2007 bis 2009 würden somit keine neuen Tatsachen bzw. keine neuen Beweismittel im Sinne des § 303 BAO darstellen.
Der Abgabenbehörde sei im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt hinsichtlich der Einkünfte der Ehepartnerin so vollständig bekannt gewesen, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können, insbesondere da für jedes Veranlagungsjahr mittels Ersuchen um Ergänzung eine belegmäßige Überprüfung der Werbungskosten erfolgte. War dies der Fall, so seien - unabhängig von einer Verschuldensfrage - die Tatsachen nicht als "neu hervorgekommen" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO zu qualifizieren, weshalb auch eine rechtmäßige Wiederaufnahme von Amts wegen nicht erfolgen könne.
Die Bescheide über die Wiederaufnahme der berufungsgegenständlichen Bescheide seien betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht begründet und damit rechtswidrig.
3.2. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (EStRL Rz 341; Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.06.2007], § 16 Anm 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil die Ehepartnerin dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
ad a) lm gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Punktes a) unstrittig vor:
Der Familienwohnsitz vom Bf. sei von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt (rund 312,5 km), dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
ad b) Nach Rechtsprechung (VwGH 22.02.2000, 96/14/0018 und VwGH 17.02.1999, 95/14/0059), Lehre und Verwaltungspraxis sei bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200,00 € jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. In den Beitrag des
Ehepartners zum Familieneinkommen sei auch ein Naturalbeitrag aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft zur Eigenversorgung am Familienwohnsitz einzurechnen (UFS 22.04.2003, RV/0380-F/02 und UFS 17.02.2006, RV/0007-G/06 und UFS 4.04.2011, RV/0711-W/11).
Die Ehepartnerin des Bf. habe in den Jahren 2007 bis 2011 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (unter Berücksichtigung von hochgerechneten Naturalbeiträgen) bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in folgender Höhe erzielt:
|
Jahr
| Einkünfte aus L&F
| Naturalbeitrag zu Einkünften aus L&F
| Einkünfte aus V&V
| Gesamteinkünfte inkl. Naturalbeitrag
| 2007
| 150,00
| 2.100,00
| 2.000,00
| 4.250,00
| 2008
| 275,00
| 2.100,00
| 2.000,00
| 4.375,00
| 2009
| 187,00
| 2.300,00
| 1.230,00
| 3.717,00
| 2010
| 225,00
| 2.200,00
| 2.250,00
| 4.675,00
| 2011
| 210,00
| 2.300,00
| 2.580,00
| 5.170,00
lm Jahr 2009 seien Werbungskosten in Höhe von 1.230,00 € hinsichtlich eines Sturmschadens berücksichtigt worden - die Gesamteinkünfte vor Abzug dieser Kosten hätten 2.550,00 € betragen.
Nach Berücksichtigung der hochgerechneten Naturalbeiträge würden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG) jeweils über der Grenze von 2.200,00 € liegen. Die Einkünfte der Ehepartnerin seien für das Familieneinkommen somit von wirtschaftlicher Bedeutung und die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung würden somit erfüllt werden.
Von mangelnder wirtschaftlicher Bedeutung könne bei diesen Einkünften nicht die Rede sein, vor allem wenn berücksichtigt werde, dass die Aufwendungen für die Erhaltung des Gebäudes, der Räumlichkeiten sowie der landwirtschaftlichen Flächen sehr hoch sind. Die Aufwendungen zur Erhaltung eines Denkmals, wie es das Schloss XY ist, seien wie bereits erwähnt, in Deutschland steuerlich begünstigt. Diese Aufwendungen würden somit die Einkünfte der Ehepartnerin vom Bf. deutlich vermindern.
ad c) Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar sei, könne nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr seien die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.04.1986, 94/14/0198).
Die Gründe für die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung vom Bf. werden wie folgt dargelegt:
Der Bf. war ab August 2004 zuerst befristet auf zwei Jahre lang als Vertragsbediensteter beschäftigt. Nach Ablauf dieser Befristung wurde der Vertrag mit der Republik Österreich verlängert, jedoch plante der Bf. von Vornherein im Jahr 2014 mit 65 Jahren in Pension zu gehen. Somit sei im Jahr 2007 von einer Dauer des Dienstverhältnisses von höchstens noch sieben Jahren auszugehen gewesen und für diesen kurzen Zeitraum sei die Wohnsitzverlegung nicht zumutbar.
Es sei angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist, liegt Unzumutbarkeit hinsichtlich der Wohnsitzverlegung vor (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
Die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort sei einem Arbeitnehmer laut VwGH (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124) weiters nach Erreichen des 60. Lebensjahres nicht zumutbar, wenn von vornherein feststehe, dass er die Berufstätigkeit, wie dies der allgemeinen Übung entspricht, spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen werde. lm Jahr 2008 erreichte der Bf. das 60. Lebensjahr (geb. 1949). Eine Verlegung des Familienwohnsitzes sei somit ab dem Jahr 2008 jedenfalls nicht mehr zumutbar gewesen.
Ausschlaggebend für den Bf., den ursprünglich auf zwei Jahre befristeten Vertrag mit der Republik Österreich zu verlängern, sei die Anerkennung der Kosten aus doppelter Haushaltsführung durch das Finanzamt gewesen - jeweils nach Vorlage der entsprechenden Belege und telefonischer Rücksprachen mit verschiedenen Referenten des Finanzamtes Wien, wie bereits erwähnt, die Werbungskosten nicht anerkannt worden, hätte sich der Bf. für das Jobangebot in Deutschland entschieden.
Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben habe der Bf. jedoch darauf vertrauen können, dass die Veranlagungen 2007 bis 2010 endgültig sind, da alle Beweismittel und Unterlagen im Zuge der jährlichen Vorhaltsbeantwortungen dem Finanzamt vorgelegt wurden.
Ein weiterer "wirtschaftlicher" Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort liege laut den LStR Rz 345 vor, wenn am Familienwohnsitz eine eigene - wenn auch kleine und nur der eigenen Selbstversorgung dienende - Landwirtschaft bewirtschaftet werde (UFS 07.07.2006, RV/0440-G/04; UFS 10.07.2009. RV/0137-K/07). Dieser Tatbestand liege unumstritten vor. Die Ehepartnerin des Bf. bewirtschafte die Obstanlagen und die Geflügelhaltung. Die Anwesenheit der Ehepartnerin am Familienwohnsitz sei unbedingt erforderlich.
Da die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung als gegeben erachtet werden, seien die Kosten für die Familienheimfahrten ebenfalls anzuerkennen. Es soll noch darauf hingewiesen werden. dass die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen sei (VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079).
3.3. Keine Einschränkung der Höhe der Kosten aufgrund der Wohnungsgröße:
Die Argumentation der Finanzverwaltung, welche eine etwaige Einschränkung der Miete bzw. eine Aliquotierung auf 55 m2 vorsehe (siehe Ersuchen um Ergänzung vom 21.06.2012), kann nicht geteilt werden.
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es seien somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten seien gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.05.2010, 2007/13/0095) betonte in seiner Rechtsprechung, dass zwar die Grenze der abziehbaren Werbungskosten mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen sei, dass daraus aber keine maximale Wohnungsgröße angenommen werden dürfe. Der Finanzbehörde liege der Mietvertrag der Wohnung vom Bf. vor. Aus diesem gehe hervor, dass es sich im Prinzip um eine Zwei-Zimmerwohnung handle. Die hiefür geltend gemachten Mietaufwendungen lägen im Rahmen des Mietpreises für Wohnungen in Wien mit einer Quadratmeteranzahl von rund 75 m2 (laut Ermittlungsergebnisse des Unabhängigen Finanzsenates, UFS 17.11.2010, RV/0123-F/10 vom 10.11.2010 liegen die niedrigsten Wohnkosten bei 445,00 € und die höchsten bei 1.160,00 €).
Aufgrund dieser Tatsachen werde die Wohnung als zweckentsprechend erachtet. Die vom Bf. berücksichtigten monatlichen Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) von rund 830,00 € bis 960,00 € lägen somit innerhalb der damals vom UFS ermittelten Grenze.
Es wird ersucht, dieser Berufung und den Anträgen stattzugeben.
Ersuchen um Ergänzung /Auskunft vom 10.06.2013
Im weiteren Verfahren wurde seitens des Finanzamtes hinsichtlich der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide 2007 - 2010 und die Einkommensteuerbescheide 2007 - 2011 vom 27.03.2013 um Ergänzung des Vorbringens ersucht. Das Berufungsbegehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Finanzamt der Sachverhalt vollständig bekannt gewesen sei und dass in diesen Jahren die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen hätten.
1. Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
Der Bf. habe mit Anbringen vom 13.02.2013 vorgebracht, er hätte "bereits mehrfach ausdrücklich betont“, dass er an seiner Meldeadresse F, nicht mehr gewohnt hätte.
Zu diesem Vorbringen wird seitens des Finanzamtes festgehalten, dass der Bf. seine Veranlagungen für die Jahre 2007 bis 2011 über FinanzOnline jeweils unter Angabe der oben angeführten Meldeadresse beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht habe (zuletzt die Arbeitnehmerveranlagung für 2011 vom 20.02.2012), dass sämtliche an den Bf. gerichtete Schriftstücke seitens des Finanzamtes an diese Meldeadresse adressiert und von ihm beantwortet worden sind und dass er selber auf Seite 6 seiner Berufung ausgeführt habe, dass sein Dienstgeber auf das Schreiben des Finanzamtes vom 06.06.2012 keinerlei Auskunft erteilt habe.
Der Bf. hatte daher Kenntnis von den von ihm selbst eingeleiteten Abgabenverfahren, habe allerdings weder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, noch ein vermeintlich anderes Finanzamt von einem Wohnsitzwechsel in Kenntnis gesetzt.
Gemäß § 6 AVOG ende die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde (...) mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. (...)
Nachdem keine andere Abgabenbehörde von einem Wohnsitzwechsel verständigt wurde, habe daher auch keine andere Abgabenbehörde ihre Zuständigkeit begründet und war das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf daher zur Erlassung der nunmehr bekämpften Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide sachlich und örtlich zuständig.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Tochter nach der Aktenlage beginnend mit 00.12.2011 beim BEschäftigungsort als Angestellte tätig und seit 22.04.2010 an der Adresse Ort2 (der angeblich vom Bf. selbst bewohnten Wohnung) gemeldet gewesen ist.
Aus den oben angeführten Gründen, dass die Tochter an der Adresse Ort2 gemeldet gewesen ist, in der Zeit ab 00.12.2011 eine Angestelltentätigkeit im Beschäftigungsort nachgegangen ist, der Bf. selber an der Adresse F gemeldet gewesen war, sämtliche an den Bf. gerichtete Schreiben beantwortet wurden, sämtliche Arbeitnehmerveranlagungen unter Anführung der Adresse F beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht wurden, dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf niemals mitgeteilt wurde, dass der Wohnsitz gewechselt wurde und auch der Dienstgeber, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung bestanden hatte, dem Finanzamt nie mitgeteilt hat, dass der Bf. seinen Wohnsitz gewechselt habe, ist das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf unter Zugrundelegung der Regelung des § 6 AVOG das für die Erlassung ihrer Einkommensteuerbescheide sachlich und örtlich zuständige Finanzamt gewesen. Gemäß § 4 AVOG bleibt das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf für die von ihm erlassenen, nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheide zuständig.
2. Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide 2007 - 2010
Nach Ansicht des Bf. hätte er in den Jahren 2007 - 2010 dem Finanzamt gegenüber sämtliche abgabenrechtlich relevanten Umstände offen gelegt.
2007:
Hinsichtlich der Veranlagung des Jahres 2007 (Erklärung elektronisch eingelangt am 14.02.2008) wurde im Jahr 2008 ein einziges Ergänzungsersuchen mit nachstehenden Ergänzungspunkten übermittelt:
Belegmäßigen Nachweis der Kosten für den Haushalt am Beschäftigungsort.
Nachweis des Vorliegens eines Mehraufwandes (Mietvertrag, Besitzurkunden, etc des beibehaltenen eigenen Haushaltes).
Kopie der Zahlungsbelege über die beantragten Spenden.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bitte daher um Aufklärung bzw. Nachweis, um welche Ausbildung es sich genau handelt und warum keine gleichartige Ausbildung am Wohnort möglich ist.
Kopie des Bescheides von Deutschland auf Anspruch eines Kindergeld bzw. eine Bestätigung von BAFÖG.
Eine Überprüfung der Einkommenshöhe der Gattin habe daher nicht stattgefunden, da der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag (in der Folge "AVAB“) nicht überprüft worden ist.
Zu den weiteren Ausführungen dahingehend, die Einkünfte der Gattin wären offen gelegt, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der AVAB geltend gemacht wurde, nicht bedeutet, dass die Einkünfte der Gattin offen gelegt wurden. Insbesondere kann aus der Geltendmachung des AVAB (Einkommensobergrenze 6.000,00 €) nicht geschlossen werden, dass steuerlich relevante Einkünfte in Ansehung der beantragten doppelten Haushaltsführung vorgelegen haben. Bei Einkünften unter 6.000,00 € könne es sich nämlich sowohl um steuerlich relevante, als auch um steuerlich nicht relevante Einkünfte handeln.
Die erstmalige Vorlage des Einkommensteuerbescheides der Gattin für 2007 war daher eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO und rechtfertige sohin die Wiederaufnahme der Veranlagung des Jahres 2007. Dass der deutsche Einkommensteuerbescheid nicht hat vorgelegt werden können, ist alleine daraus ersichtlich, dass dieser erst am 15.04.2009 erlassen worden ist.
2008:
Mit Ergänzungsersuchen vom 09.04.2009 wurden der Bf. aufgefordert, Einkommensnachweise die Gattin betreffend vorzulegen, der letztendlich im Jahr 2013 dem Finanzamt vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 ist dem Finanzamt hingegen nicht vorgelegt worden, was sich alleine daraus erhellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des österreichischen Einkommensteuerbescheides für 2008 (am 13.07.2009) der in Rede stehende deutsche Einkommensteuerbescheid für 2008 noch nicht erlassen worden war (erlassen wurde letzterer am 19.03.2010).
Zu den weiteren Ausführungen dahingehend, die Einkünfte der Gattin seien offen gelegt worden, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der AVAB geltend gemacht wurde, nicht bedeutet, dass die Einkünfte der Gattin offen gelegt wurden. Insbesondere kann aus der Geltendmachung des AVAB (Einkommensobergrenze 6.000,00 €) nicht geschlossen werden, dass steuerlich relevante Einkünfte in Ansehung der beantragten doppelten Haushaltsführung vorgelegen haben. Bei Einkünften unter 6.000,00 € könne es sich nämlich sowohl um steuerlich relevante, als auch um steuerlich nicht relevante Einkünfte handeln.
Die erstmalige Vorlage des Einkommensteuerbescheides der Gattin für 2008 war daher eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO und rechtfertigte sohin die Wiederaufnahme der Veranlagung des Jahres 2008.
2009:
Hinsichtlich der Veranlagung des Jahres 2009 (Erklärung elektronisch eingelangt am 16.02.2010) wurde im Jahr 2010 ein einziges Ergänzungsersuchen mit nachstehenden Ergänzungspunkten übermittelt:
"Sie werden ersucht, die Kosten für die doppelte Haushaltsführung belegmäßig und mittels Aufstellung nachzureichen. Bitte um Vorlage von detaillierten Aufstellungen bezüglich Ihrer außergewöhnlichen Belastungen unter Angabe von Anschaffungsdatum, genaue Bezeichnung, Einzelpreise, Summen und gegebenenfalls Ersätze der Krankenkasse. Außerdem sind sämtliche Belege mitzuschicken. Ferner werden Sie ersucht, die Spenden belegmäßig nachzureichen.
Eine Überprüfung der Einkommenshöhe Ihrer Gattin hat daher entgegen Ihren Ausführungen in Ihrer Berufung ebenso wenig wie 2007 und 2008 nicht stattgefunden, da der beantragte AVAB - wie oben ersichtlich - im Ergänzungsersuchen nicht enthalten war und daher nicht überprüft worden ist.“
Zu den weiteren Ausführungen dahingehend, die Einkünfte der Gattin seien offen gelegt worden, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der AVAB (wie auch 2007 und 2008) geltend gemacht wurde, nicht bedeutet, dass die Einkünfte der Gattin offen gelegt wurden. Insbesondere kann aus der Geltendmachung des AVAB (Einkommensgrenze 6.000,00 €) nicht geschlossen werden, dass steuerlich relevante Einkünfte in Ansehung der beantragten doppelten Haushaltsführung vorgelegen haben. Bei Einkünften unter 6.000,00 € könne es sich nämlich sowohl um steuerlich relevante, als auch um steuerlich nicht relevante Einkünfte handeln.
Die erstmalige Vorlage des Einkommensteuerbescheides der Gattin für das Jahr 2009 war daher entgegen eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO und rechtfertigte sohin die Wiederaufnahme der Veranlagung des Jahres 2009. Dass der deutsche Einkommensteuerbescheid nicht hat vorgelegt werden können, ist alleine daraus ersichtlich, dass dieser erst am 10.05.2011 erlassen worden ist.
2010 und 2011:
Hinsichtlich des Jahres 2010 ist festzuhalten, dass zwischen Einbringung der Erklärung am 24.02.2011 und der Erlassung des Erstbescheides kein Ergänzungsersuchen übermittelt worden ist. Es wurden daher keine der in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 gemachten Angaben überprüft und stellen die im Zuge der Überprüfung dieses Veranlagungsjahres übermittelten Unterlagen allesamt neue Tatsachen oder/und Beweismittel dar.
Hinsichtlich des Jahres 2011 erfolgte die Überprüfung der Angaben in der Arbeitnehmerveranlagung vor Erlassung des Erstbescheides. Ein Wiederaufnahmebescheid wurde für 2011 nicht erlassen.
Hinsichtlich dieser Jahre wurden die angeforderten Einkommensteuerbescheide nach wie vor nicht vorgelegt. Den eigenen Angaben zu Folge hätte die Gattin durchschnittlich 2.000,00 € pro Jahr bezogen. Nachdem hinsichtlich des Jahrs 2010 keine Überprüfungshandlungen durchgeführt worden sind, waren sämtliche übermittelte Unterlagen und Informationen neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel im Sinne des § 303 BAO.
Darüber hinaus wurden insbesondere im Jahr 2010 (aber auch 2009 und 2011) Unterhaltszahlungen an die volljährigen Töchter entgegen der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG steuerlich geltend gemacht. Auch dieser Umstand ist für das Finanzamt im Zuge der erstmaligen Kontrolle der Jahre 2010 und 2011 neu hervorgekommen. Auf diesen Umstand wurde jedoch in der eingebrachten Berufung überhaupt nicht eingegangen, sondern wurde lediglich beantragt, die Jahre 2007 bis 2011 "erklärungsgemäß zu veranlagen“.
Der Bf. wurde aufgefordert, zu den Unterhaltszahlungen an seine volljährigen Töchter, welche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden in Ansehung dessen, dass das Veranlagungsjahr 2010 seitens des Finanzamtes nicht kontrolliert worden ist und es sich nach seinem Vorbringen bei diesen Unterhaltszahlungen nicht um neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO handeln soll (es wurde für 2010 eine erklärungsgemäße Veranlagung beantragt), eine Stellungnahme abzugeben und erforderlichenfalls ergänzende Unterlagen vorzulegen.
3. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011
Zu den deutschen Einkommensteuerbescheiden aus den Jahren 2007 bis 2009 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beantwortung der Frage, ob in diesen Jahren bei der Gattin steuerlich relevante Einkünfte vorgelegen haben, nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz zu erfolgen hat.
Auch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die deutschen Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2009 erhebliche Zeit nach den österreichischen Einkommensteuerbescheiden die jeweiligen Jahre betreffend erlassen worden sind und dass eine Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages kein Anhaltspunkt dafür ist, ob steuerlich relevante Einkünfte vorliegen oder nicht, da bei Einkünften unter 6.000,00 € sowohl steuerlich relevante als auch steuerlich nicht relevante Einkünfte vorliegen können. Von einer Offenlegung der Einkünfte der Gattin könne daher keine Rede sein.
Zu den Einkommensteuerbescheiden an sich ist festzuhalten:
2007, 2008 und 2009:
Zuallererst ist wiederholend festzuhalten, dass die Einkünfte nach österreichischem Recht zu ermitteln sind. Nach der österreichischen Rechtslage werden Ehegatten (im Gegensatz zu Deutschland) gesondert zur Einkommensteuer veranlagt und ist nach der österreichischen Rechtslage von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die entsprechende Afa in Abzug zu bringen.
Die in der Berufung vorgebrachten Einkünfte der Gattin sind aus den folgenden Gründen grundlegend falsch: Nach dem Vorbringen in der Berufung hatte die Gattin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Dazu sei festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des deutschen Einkommensteuerbescheides diese Einkünfte nicht bei der Gattin, sondern beim Bf. selber aufscheinen. Die Gattin habe im Jahr 2007 (steuerlich nicht relevante) Einkünfte von 0,00 € bezogen.
Darüber hinaus ist der in der Berufung angeführte "Naturalbeitrag zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“ einerseits in der österreichischen Rechtslage nicht existent und darüber hinaus aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes handelt es sich bei diesem Betrag um einen vom Bf. ohne ersichtliche Grundlage angesetzten Betrag, um im Ergebnis irgendwie zu steuerlich relevanten Einkünften zu gelangen.
Aber selbst wenn diese Beträge in der österreichischen Rechtslage existent waren und aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid ersichtlich gewesen waren, waren diese Beträge unter Zugrundelegung des deutschen Einkommensteuerbescheides nicht der Gattin, sondern dem Bf. selbst zuzurechnen gewesen und wären diese Einkünfte darüber hinaus, da diese - wie oben ausgeführt - nach österreichischem Recht zu ermitteln sind, um eine entsprechende Afa zu kürzen gewesen.
Letztendlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Grund der "der Eigenversorgung dienenden (Kleinst-)Landwirtschaft“ von der Judikatur für Fälle entwickelt worden ist, wo diese Landwirtschaften (insbesondere in den Ländern Ost- und Südosteuropas) deswegen betrieben worden sind, um die zu Hause gebliebenen Familien zu ernähren. In diesem Fall wurde der Wohnsitz in Deutschland - wie der Bf. selber wiederholt (auch in der Berufung) eingesteht, deswegen nicht aufgegeben, weil er in Deutschland aus rein privaten Gründen ein Schloss erworben hat. Nun sei der Bf. selbstverständlich nicht angehalten, das Anwesen in Deutschland zu veräußern, jedoch hat der Erwerb des Schlosses ausschließlich private Gründe, weswegen in diesem Fall die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass ein Steuerpflichtiger "nur“ jene unvermeidbaren Aufwendungen steuerlich als "doppelte Haushaltsführung“ absetzen kann, die ihm daraus erwachsen, dass er selber am Beschäftigungsort wohnen muss. Hier sind die zweckentsprechenden Aufwendungen für eine Kleinstwohnung am Beschäftigungsort abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind größere (und teurere) Wohnungen, die (auch) deswegen bezogen werden, um der Tochter eine Unterkunftsmöglichkeit zu geben, während diese in Österreich beruflich tätig ist. Zweckentsprechende Wohnungen am Beschäftigungsort waren in diesem Jahr erheblich kostengünstiger als die angesetzten Kosten.
Auch wurden neben den im Jahr 2007 Kosten für die doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht, wobei die Höhe dieser Aufwendungen jedoch nicht nachgewiesen wurde.
Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten,
dass die angeblich von der Gattin erzielten Einkünfte nach dem deutschen Steuerbescheid tatsächlich dem Bf. zuzurechnen sind,
dass bei einer Einkommensermittlung nach österreichischem Recht einerseits "der Naturalbeitrag zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“ nicht, die Afa für das Gebäude hingegen anzusetzen sind, woraus sich nicht negative Einkünfte errechnen,
dass die von der Judikatur entwickelte Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung, nämlich jener, dass am Familienwohnsitz eine der Eigenversorgung dienende Kleinstlandwirtschaft betrieben wird, auf diesen Fall nicht anzuwenden ist, weil beim Bf. die privaten Motive für den Erwerb und die Erhaltung des Schlosses eindeutig im Vordergrund standen (auch ist unter Zugrundelegung des im Zuge von Internetrecherchen aufgefundenen Zeitungsartikels "Kulturgenuss auf Schloss XY“ davon auszugehen, dass tatsächlich gar keine Kleinstlandwirtschaft betrieben wird) und
dass selbst wenn diese Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zugestanden werden, die Höhe dieser Aufwendungen zu hoch bemessen worden ist.
Letztendlich wurden im Jahr 2009 Unterhaltszahlungen an die volljährigen Töchter entgegen der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG steuerlich geltend gemacht und war der Einkommensteuerbescheid auch aus diesem Grund sachlich unrichtig.
4. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011
Für die Jahre 2010 und 2011 wurden trotz entsprechender Ergänzungsersuchen die entsprechenden deutschen Einkommensteuerbescheide nach wie vor nicht vorgelegt. Unabhängig davon, dass diese Bescheide nach wie vor nicht vorgelegt worden sind, ist betreffend die Jahre 2010 und 2011 an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einkünfte nach österreichischem Recht zu ermitteln sind.
Letztendlich wurden in den Jahren 2010 und 20011 Unterhaltszahlungen an Ihre volljährigen Töchter entgegen der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG steuerlich geltend gemacht und waren die Einkommensteuerbescheide auch aus diesem Grund sachlich unrichtig.
Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 23.09.2013
Aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland habe der Bf. nur einen Reisepass, ausgestellt vom Generalkonsulat in München (Beilage 1).
Wegen des fehlenden Wohnsitzes in Österreich (Wien war und ist immer nur Nebenwohnsitz, besitze er keinen Personalausweis und sei in Österreich auch nicht wahlberechtigt für Kommunal- und Landtagswahlen. Für die Wahlen zum Nationalrat erhalte er jeweils über das Generalkonsulat Wahlunterlagen, ebenso zu den Europawahlen, bei denen er sich allerdings für die Wahl an seinem Wohnort entschieden habe, zu dem er auch kommunal- und europapolitisch seit 1994 die engeren und ausschließlichen Beziehungen besitze.
Der Bf. habe im Jahre 1994 aus mehreren Gründen das Objekt Schloss XY erworben. Einer der Gründe war die Wiederherstellung der historischen Kontinuität, da seine Frau zu den Nachfahren des letzten Hofmarksherren von XY zählt. Ein weiterer Grund bestand darin, auch ein seriöses wirtschaftliches Standbein zu erwerben. Wie aus dem beiliegenden Kaufvertrag (Beilage 2) aus dem Jahr 1994 und der aktuellen Beitragsvorschreibung (Beilage 3) zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung bzw. Berufsgenossenschaft (Unternehmensnummer 123) zu ersehen ist, habe er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Grundausmaß von rund 13 ha samt dazugehörigen Stall- und Wirtschaftsgebäuden erworben. Dass die Stall- und Wirtschaftsgebäude eine deutliche größere Fläche als das Schlossgebäude, aus dem durch Zimmervermietung Einkünfte erzielt werden, aufweist, ist aus dem beiliegenden Plan (Beilage 4) ersichtlich.
Der Betrieb werde, der derzeit ökologische Geflügelhaltung und Obstbau umfasst und nach der Pensionierung des Bf. 2014 um andere ökologische Tierhaltung (wieder)erweitert wird, von seiner Frau geführt.
Die temporäre Einschränkung der landwirtschaftlichen Produktion seit 2004 erfolgte nur deshalb, da seine Frau allein eben nicht mehr als das derzeitige Arbeitsausmaß schaffe. Auch wäre allein der Substanzerhalt für die im nächsten Jahr erfolgende (Wieder) Ausdehnung ein zu berücksichtigender Grund und Aspekt, der ihre Anwesenheit erfordere.
Im Bereich der Landwirtschaft sei die Ermittlung von "Einkommen“ wesentlich diffiziler als in anderen Bereichen. Zum einen, weil der Eigenkonsum von produzierten Lebensmitteln eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Rolle spiele, der zwar nicht zur Bemessung von der zur Einkommensteuer heranzuziehenden Grundlage zählt, der aber durch seine indirekt einkommenserhöhende Wirkung wirtschaftlich sehr wohl relevant sei. Zum Anderen, weil naturgemäße Schwankungen der Ernteerträge und unvorhergesehene Ausgaben durch Renovierungen und Adaptierungen von Wirtschaftsgebäuden Sturmschäden, Hochwasser (wie 2013) u.a. dazu führen, dass fixe Beträge als Voraussetzung (z.B. 2.200 €) unrealistisch seien.
Bei unselbständig Erwerbstätigen und selbst bei anderen Branchen selbständiger Erwerbstätigkeit lassen sich fixe Grenzbeträge erheblich leichter rechtfertigen als bei derart von der Witterung abhängigen Einkommen wie jenen aus der Landwirtschaft.
So haben Erträge aus dem Obstbau in den Jahren 2008 bis 2010 Null betragen, in den Jahren 2011 und 2012 aber über 1.000 €. Ähnliches gelte für die Tierhaltung, die immer zu schwankenden Erträgen führe, die sich an der Grenze der Summe von 2.200 € bewegen.
Bei solchen Entscheidungen komme es wohl immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Im gegenständlichen Fall dürfte auch eine nicht unwesentliche Rolle spielen, dass die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in weiterer Entfernung vom Wohnsitz von vornherein einen begrenzten und absehbaren Zeitraum betraf - zunächst wegen der Befristung auf 2 Jahre und dann wegen des in Kürze anzutretenden Ruhestandes.
Bis Dezember 2006 sei eine Verlängerung gar nicht absehbar gewesen, es konnte also auch keine Verlegung des Wohnsitzes zumutbar sein. Die laufende Anerkennung der Kosten aus doppelter Haushaltsführung durch das Finanzamt, abgesehen von mündlich eingeholten Auskünften des Finanzamt (Vertrauensschutz!), habe den Bf. auch überhaupt erst dazu bewogen, den Vertrag mit dem Beschäftigungsort zu verlängern.
Andernfalls hätte er ein wesentlich lukrativeres Angebot in Berlin angenommen. In Deutschland stellte die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nämlich nie ein Problem dar - ganz abgesehen davon, dass die Gehälter nach BAT erheblich höher sind als im Öffentlichen Dienst in Österreich, was ein weiterer Grund gewesen wäre, dem er aber wegen der Auskünfte und Entscheidungen des Finanzamt schließlich nicht folgte.
Allenfalls hätte eine Frist zur Verlegung des Wohnsitzes also erst ab 2007 Ort können, bei der Annahme einer angemessenen 3 jährigen Frist, also bis Ende 2010. Von 2011 bis Mitte 2014 - dem feststehenden und nicht bloß möglichen Termin des Ruhestandes infolge Erreichen der Altersgrenze - also wegen eines Zeitraumes von knapp dreieinhalb Jahren - erscheint dem Bf. im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung eine Verlegung des Familienwohnsitzes aber nicht mehr zumutbar zu sein.
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102689/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102689.2013
- Stammnummer
- 125149
- Gültig
- 26.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF