Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102689/2013
Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102689/2013vom 26.06.2017Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Dr. Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 27.03.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 01.02.2013, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 und gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2011
1. zu Recht erkannt:
I.I. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben.
I.II. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011
wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 bleiben unverändert.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
2. beschlossen:
IV. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22.04.2008, für das Jahr 2008 vom 13.07.2009 und für das Jahr 2009 vom 25.06.2010 gehören wieder dem Rechtsbestand an und sind rechtskräftig.
V. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in den streitgegenständlichen Jahren Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten einkünftemindernd geltend, wobei diese Werbungskosten in den jeweiligen Erstbescheiden (für das Jahr 2007 vom 22.04.2008, für das Jahr 2008 vom 13.07.2009, für das Jahr 2009 vom 25.06.2010, für das Jahr 2010 vom 25.03.2011) anerkannt und in den wiederaufgenommenen Verfahren in den Jahren 2007 und 2008 lediglich der Pauschbetrag und in den Jahren 2009 und 2010 Werbungskosten lediglich in Höhe von 395,00 € berücksichtigt wurden:
| Antrag
| Erstbescheid
| Zweitbescheid
| 2007
| 22.04.2008
| 01.02.2013
| 16.973,00 €
| 13.215,00 €
| 132,00 €
| 2008
| 13.07.2009
| 01.02.2013
| 15.247,00 €
| 13.114,71 €
| 132,00 €
| 2009
| 25.06.2010
| 01.02.2013
| 14.918,00 €
| 14.918,00 €
| 395,00 €
| 2010
| 25.03.2011
| 01.02.2013
| 15.590,00 €
| 15.290,00 €
| 395,00 €
| 2011
| 01.02.2013
|
| 15.260,00 €
| 208,40 €
|
Einkommensteuer 2007:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007, eingebracht am 14.02.2008, beantragte der Bf. Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe 16.973,00 € als Werbungskosten, sowie Krankheitskosten in Höhe von 1.678,00 € und den Pauschbetrag für zwei Kinder für jeweils 12 Monate (Geburtsdatum des ersten Kindes Geb1 und des zweiten Kindes Geb2) für eine auswärtige Berufsausbildung in München, Deutschland als außergewöhnliche Belastungen. Weiters beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und gab an, dass für 2 Kinder für mindestens sieben Monate die Kinderbeihilfe bezogen wurde.
Mit Vorhalt vom 19.02.2008 wurde der Bf. um belegmäßigen Nachweis der Kosten für den Haushalt am Beschäftigungsort und des Vorliegens eines Mehraufwandes (Mietvertrag, Besitzurkunde, ...) aufgefordert. Hinsichtlich der Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung wurde dem Bf. vorgehalten, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Der Bf. wurde um Aufklärung ersucht, um welche Ausbildung es sich genau handle und warum keine gleichartige Ausbildung am Wohnort möglich sei. Weiters wird eine Kopie des Bescheides in Deutschland auf Anspruch eines Kindergeldes bzw. eine Bestätigung des BAFÖG abverlangt.
Mit Bescheid vom 22.04.2008 werden Werbungskosten in Höhe von 13.215,50 € anerkannt, sowie Krankheitskosten in Höhe von 1.678,00 € und Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.640,00 €. Dieser Betrag entspricht dem Pauschbetrag von 110,00 € pro Kind für 12 Monate (12 Monate x 110 € x 2 Kinder = 2.640 €). Hinsichtlich der Abweichungen wurde auf eine telefonische Besprechung verwiesen. Zu den nicht anerkannten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) wurde begründend ausgeführt, dass diese auf Grund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur in Höhe des höchstzulässigen Pendlerpauschales (2.797,50 €) Werbungskosten seien.
Mit Bescheid vom 1.02.2013 wird das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
In dem am gleichen Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurde das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,00 € sowie die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von 2 Kindern in Höhe von 2.640,00 € anerkannt.
Einkommensteuer 2008:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008, eingebracht am 3.04.2009, beantragte der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 15.247,00 €, sowie Krankheitskosten in Höhe von 3.920,00 € und den Pauschbetrag in Höhe von 110,00 € für zwei Kinder für jeweils 12 Monate (Geburtsdatum des ersten Kindes Geb1 und des zweiten Kindes Geb2) für eine auswärtige Berufsausbildung in München, Deutschland als außergewöhnliche Belastungen. Weiters beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und gab an, dass für 2 Kinder für mindestens sieben Monate die Kinderbeihilfe bezogen wurde.
Mit Vorhalt vom 9.04.2009 wurde der Bf. um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Nachweis des Vorliegens eines Mehraufwandes durch die Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland (Meldebestätigung, Besitzurkunde, Mietvertrag, ...).
Belegmäßigen Nachweis der Wohnkosten in Österreich mit detaillierter Aufstellung.
Bekanntgabe von Beruf und Art der Tätigkeit der Ehegattin. Bekanntgabe, seit wann sie (nachhaltige) Einkünfte erziele und um Vorlage eines Einkommennachweises der Ehegattin.
Dienstvertrag bzw. Entsendungsvertrag der Entsendung nach Österreich, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung in Österreich.
Belegmäßigen Nachweis der entstandenen Kosten für Familienheimfahrten. Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, Vorlage des Zulassungsscheines, Belege über die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, Treibstoffrechnungen, Mautbelege, Nachweis über die jährlich zurückgelegten Kilometer, z.B. Servicerechnungen, Begutachtungsprotokolle.
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13.07.2009 wurden Werbungskosten in Höhe von 13.114,71 €, sowie Krankheitskosten in Höhe von 4.823,24 € und Kosten für die auswärtige Berufsausbildung in Höhe von 1.320,00 € (entspricht dem Pauschbetrag für 12 Monate für 1 Kind) anerkannt.
Hinsichtlich der Abweichungen zur Erklärung wird neben einem Hinweis auf eine diesbezügliche (telefonische) Besprechung begründend ausgeführt:
Die außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung für die Tochter Tochter1 mittels Pauschbetrag können nicht anerkannt werden, da für sie keine Familienbeihilfe mehr bezogen werde. Ferner können die Kosten Ausmalen Wohnung und Sanierung Böden nicht als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden, da diese Kosten gemäß § 20 EStG zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung zählen.
Mit Bescheid vom 1.02.2013 wird das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
In dem am gleichen Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wurden Werbungskosten in Höhe von 132,00 € (Pauschbetrag), sowie die Krankheitskosten in Höhe von 4.823,24 € und die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von 1 Kind in Höhe von 1.320,00 € anerkannt.
Einkommensteuer 2009:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte der Bf. Aufwendungen für Arbeitsmittel 395,00 € und für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 14.523,00 €, sowie Krankheitskosten in Höhe von 7.812,00 €, sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.000,00 € und den Pauschbetrag in Höhe von 110,00 € für ein Kind für 12 Monate (Geburtsdatum des Kindes Geb) für eine auswärtige Berufsausbildung in München, Deutschland als außergewöhnliche Belastungen. Weiters beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und gab an, dass für 1 Kind für mindestens sieben Monate die Kinderbeihilfe bezogen wurde und beantragte den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 26.02.2010 wurde der Bf. um belegmäßigen Nachweis der Kosten für die doppelte Haushaltsführung und eine Aufstellung ersucht. Weiters wurden detaillierte Aufstellungen bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen unter Angabe von Anschaffungsdatum, genaue Bezeichnung, Einzelpreis, Summen und gegebenenfalls Ersätze der Krankenkasse abverlangt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25.06.2010 wurden Werbungskosten in Höhe von 14.918,00 €, außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von 8.612,50 €, sowie die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 1.320,00 € und der Kinderfreibetrag anerkannt.
Mit Bescheid vom 1.02.2013 wird das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass anläßlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
In dem am gleichen Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wurden Werbungskosten in Höhe von 395,00 €, außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von 8.612,50 €, sowie die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von einem Kind in Höhe von 1.320,00 € und der Kinderfreibetrag anerkannt.
Einkommensteuer 2010:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 beantragte der Bf. das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 €, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 395,00 € und für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 11.523,00 € als Werbungskosten, sowie Krankheitskosten in Höhe von 4.802,00 €, Kurkosten in Höhe von 120,00 € und sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.000,00 € als außergewöhnliche Belastungen. Weiters beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28.03.2011 wurden Werbungskosten in Höhe von 11.918,00 € und das gesetzlich höchstzulässige Pendlerpauschale in Höhe von 3.372,00 € anerkannt.
Mit Bescheid vom 1.02.2013 wird das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
In dem am gleichen Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wurden Werbungskosten in Höhe von 395,00 € und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.922,00 € anerkannt.
Einkommensteuer 2011:
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011, eingebracht am 20.02.2012, beantragte der Bf. das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 €, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 328,00 € und für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 11.260,00 € als Werbungskosten. Unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt wurden Krankheitskosten in Höhe von 3.538,00 € und sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.160,00 € beantragt.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 21.02.2012 wurde der Bf. um Vorlage von detaillierten Aufstellungen bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen unter Angabe von Anschaffungsdatum, genaue Bezeichnung, Einzelpreis, Summen und gegebenenfalls Ersätze der Krankenkasse abverlangt. Weiters eine detaillierte Aufstellung bezüglich der Werbungskosten unter Angabe von Anschaffungsdatum, genaue Bezeichnung (bei Fachliteratur Angabe von Autor und Buchtitel), Einzelpreise, Summen und gegebenenfalls Aufklärung bzw. Beschreibung des beruflichen Zusammenhanges.
Mit Schreiben vom 7.03.2012 beantwortete der Bf. das Ersuchen um Ergänzung wie folgt:
Werbungskosten
Der Sitz der Familie und Aufenthalt der Gattin, die am Hauptwohnsitz Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von durchschnittlich von 2.000,00 € jährlich erziele, sei Adresse.
Der Aufwand für den Doppelwohnsitz betrage:
| Miete
| 9.805,86 €
| Strom und Gas
| 792,96 €
| Gasthermenwartung
| 339,72 €
| Versicherung
| 185,64 €
| Telefon (33,00 € x 12)
| 396,00 €
| Fahrtkosten*
| 5.157,60 €
| Notebook
| 299,00 €
| Summe
| 16.791,14 €
* 42 Wochenenden a 614 km a 0,42 € (Pkw VW, Kennzeichen 1)
Außergewöhnliche Belastungen
| Medikamente Herzinfarkt
| 1.890,00 €
| Zahnbehandlung für Tochter Tochter2
| 1.745,30 €
| Zahnbehandlung für Gattin
| 880,00 €
| Aufwand für nicht erwerbsfähige, im Studium stehende Kinder Tochter1 und Tochter2 (Studiengebühren, Wohnungskosten)
| 8.160,00 €
| Summe
| 20.835,30 €
Mit Auskunftsersuchen gemäß § 115 BAO vom 6.06.2012 wurde der Dienstgeber ersucht, bekanntzugeben, ob der Bf. einen Wohnsitz in der Kaserne innehabe oder dort eine Schlafstelle benutze oder ob er einen Wohnsitz in Ort2 habe. Angemerkt wurde, dass laut einer Zentralen Melderegisterabfrage der Bf. seinen Wohnsitz in der Kaserne habe, seinen Angaben gemäß jedoch am Ort2.
Weiters wurde der Dienstgeber ersucht, zwecks Prüfung der Absetzbarkeit von Werbungskosten bekanntzugeben, ob der Bf. ein privates Notebook zur Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen brauche bzw. im Falle der Bejahung, der Dienstgeber kein Notebook unentgeltlich zur Verfügung stelle.
Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 6.06.2012 wurde der Bf. aufgefordert, folgende Punkte aufzuklären:
Hinsichtlich der Klärung der Zuständigkeit des Finanzamtes werde der Bf. ersucht, bekanntzugeben, warum sich sein Wohnsitz laut Zentralregistermeldung in Wien 123 befinde.
Da die als Werbungskosten beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung nun nicht mehr als vorübergehende Haushaltsführung, sondern als auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung beantragt werden, sei es erforderlich geworden, die Jahre 2007 bis 2011 nochmals einer Prüfung zu unterziehen.
Der Bf. wurde ersucht, für die Jahre 2007 - 2011 alle Belege für alle beantragten Aufwendungen (Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) vorzulegen, insbesondere ausführliche Unterlagen zu den Familienheimfahrten (Fahrtenbuch oder ähnliche Fahrtaufzeichnungen, Tankrechnungen, Servicebelege etc.), sowie eine Aufstellung des Dienstgebers über dienstfreie Zeiten (dienstfreie Tage) und Zeiten an denen Dienst geleistet wurde. Im Falle von Wochenenddiensten die Angabe der Anzahl dieser Wochenenden.
Vorlage des Dienstvertrages.
Übermittlung der deutschen Steuerbescheide der Gattin für die Jahre 2007 bis 2011 zwecks Überprüfung, ob die auswärtige Berufsausbildung der Töchter nicht bereits bei der Steuerberechnung der Gattin berücksichtigt wurde und zur Überprüfung der nicht vorgenommenen Wohnsitzverlegung nach Wien. Um Stellungnahme wird auch ersucht, was die persönliche Anwesenheit der Gattin in XY zur Einnahmenerzielung erforderlich machte.
Mit Schreiben vom 15.06.2012 beantwortete der Bf. das Ergänzungsersuchen wie folgt:
"Ich bin aus ressortinternen Gründen (u.a. Erreichbarkeit) in der Kaserne gemeldet und hatte dort auch bis 2005 ein Zimmer.
Ab 2006 wohne ich am Ort2 in der Nähe der Arbeitsstelle AG Adresse.
Wie Sie zu dem Schluss kommen, daraus ergäbe sich eine Änderung in der doppelten Haushaltsführung ist mir unerfindlich.
Die doppelte Haushaltsführung hat sich seit Beendigung meiner Arbeitstätigkeit in Deutschland von Anfang an ergeben, da meine Frau nicht nach Wien übersiedeln konnte und kann und zwar aus folgenden Gründen:
Seit 1996 sind wir in XY (Deutschland) ansässig und betreiben dort eine kleine Landwirtschaft, die in jüngster Zeit keine Einnahmen mehr abwirft, sodass Räume im Haus vermietet werden müssen. Daraus erzielt meine Frau, die auch für die Arbeit und die Überwachung vor Ort zuständig ist, Einnahmen in schwankenden Ausmaß - durchschnittlich zwischen 2.000 € bis 2.500 €, die auch in der deutschen Steuererklärung enthalten sind.
Ich werde noch ca. 2 Jahre im Dienst des Beschäftigungsort stehen und dann wieder an den Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehren. Allein aus diesem Grund wäre eine Aufgabe der Einnahmenerzielung am Hauptwohnsitz der Familie wohl unzumutbar.
Natürlich die Aufwendungen für unsere bis Ende 2011 nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder in der deutschen Steuererklärung geltend gemacht - allerdings unter dem Titel "Unterstützung nicht selbsterhaltungsfähiger, bedürftiger Familienangehöriger" (eine Bestimmung, die mir im österreichischen Steuerrecht nicht bekannt ist). Natürlich führt deren Geltendmachung in Deutschland aber wegen der geringen Höhe des Einkommens zu keiner Berücksichtigung und sind daher völlig irrelevant.
Der Sinn der Frage nach einer Aufstellung über dienstfreie Zeiten und Zeiten (oder Tage) an denen Dienst geleistet wurde, verstehen weder mein Dienstgeber noch ich. Bitte daher um Aufklärung, bevor die Personalabteilung A in mühevoller Kleinarbeit die Anwesenheitszeiten bilanziert.
Den Dienstvertrag, der ursprünglich bis zum 00.12.2006 abgeschlossen war und der dann verlängert wurde, kann ich gerne vorlegen, falls dies wirklich notwendig sein sollte.
Es hat nicht unmittelbar mit den vorliegende Fragen zu tun, ich muss es aber dennoch zur Sprache bringen: Die Einstufung mit fast ausschließlicher Berücksichtigung der Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst und nicht mit dem Lebensalter (wie in Deutschland) bringt mir ohnehin erhebliche Nachteile und meinem Dienstgeber, der die Vorteile der ausländischen Berufserfahrung aber nützt, ungleich mehr Vorteile. Dies ist ein weiterer Grund, warum ich vermutlich ab Ende 2013 wieder ausschließlich im Deutschland beruflich tätig sein werde.
Die geforderten Unterlagen werde ich nachreichen, falls es sich nicht in der Zwischenzeit erübrigen sollte, zumal diese ja bereits in den jeweiligen Jahren dem Finanzamt vorgelegt und den Bescheiden zugrunde gelegt wurden."
Vorgelegt wurden folgende Schriftstücke:
Mietvertrag für Wohnung Ort2 vom 27.09.2005
Zahnarztrechnung vom 13.10.2011 für m in Höhe von 3.728,00 €
Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 21.06.2012 wurde der Bf. zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert:
1. Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Sie haben in Ihren Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2006 bis 2010 jeweils den AVAB geltend gemacht. Dieser Absetzbetrag stehe nur zu, wenn der jeweilige (Ehe-)Partner die in § 33 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) angeführten Einkunftsgrenzen nicht überschreitet.
Aktuelle Internetrecherchen des Finanzamtes (Anlage) haben ergeben, dass Sie und Ihre Gattin im Jahr 1994 in Deutschland das Schloss XY erworben haben und dieses seither bewohnen und erscheint es daher nicht glaubwürdig, dass Ihre Gattin die Aufwendungen für dieses Anwesen mit Einkünften bestreitet, die nach Ihren Angaben unter dem Betrag liegen, bei dessen Unterschreitung der § 33 EStG den AVAB zuerkennt.
Sie werden daher aufgefordert, dem Finanzamt innerhalb der angeführten Frist die Steuererklärungen ihrer Gattin sowie deren Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 vorzulegen. Sollte ihre Gattin in den Jahren 2006 bis 2011 Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen haben, die beispielsweise in Österreich mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert sind und daher in eine Steuererklärung nicht aufgenommen werden müssen, werden Sie aufgefordert, dem Finanzamt diese Einkünfte aus Kapitalvermögen betreffend die Jahre 2006 bis 2011 gesondert mitzuteilen.
Sollten diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird auf Grundlage der Internetrecherchen des Finanzamtes davon ausgegangen, dass ihre Gattin Einkünfte bezogen hat, die über der Einkunftsgrenze des § 33 EStG liegen und wird diesfalls das Veranlagungsverfahren für die Jahren 2006 bis 2010 wieder aufgenommen und der AVAB nicht zuerkannt werden.
2. Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten
Sie haben in den Jahren 2006 bis 2011 Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht. Aus ihrer Aufstellung für 2011 ist ersichtlich, dass Sie in diesem Zusammenhang die gesamten bezahlten Mieten, die gesamten Kosten für Strom und Gas, Aufwendungen für eine Gasthermenwartung, Telefonkosten und Beträge für eine Hunde-Haftpflichtversicherung, abgesetzt haben.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerpflichtigen gemäß § 20 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Der Grund, warum diese Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ausnahmsweise doch abzugsfähig sind, ist darin gelegen, dass der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnen muss. Sofern in lhrem Fall überhaupt die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen sollten (diesbezüglich werden seitens des Finanzamtes noch Erhebungen durchgeführt), kommen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur jene unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die lhnen dadurch erwachsen, dass Sie am Beschäftigungsort wohnen müssen. Zu diesen unvermeidbaren Mehraufwendungen zählen etwa Miete, Betriebskosten und Einrichtungsgegenstände für eine maximal 55 m2 große Kleinwohnung.
Das Finanzamt hat von Seiten Ihres Vermieters den Mietvertrag betreffend die Wohnung in Wien angefordert und ist durch Vorlage dieses Vertrages hervorgekommen, dass die von ihnen gemietete Wohnung über 75 m2 groß ist. Nach lhren eigenen Angaben bezahlen Sie für diese aktuell 9.805,86 € (sohin ca. 817,15 € monatlich) an Miete. Durch zusätzliche Recherchen des Finanzamtes ist hervorgekommen, dass aktuell für 50 - 55 m2 große Wohnungen Mieten in der Höhe von 599,00 € bis 780,00 € zu bezahlen sind - durchschnittlich ergibt sich aus den aktuell (im Jahr 2012) verfügbaren Wohnungen eine Monatsmiete von aufgerundet 710,00 € (vgl. Anlage). Unter Berücksichtigung der Inflation von aktuell etwa 2,4% errechnet sich für 2011 ein angemessener Mietzins von: 710,00 € / 102,4 * 100 = 693,36 € oder jährlich 8.320,32 €.
Sofern in Ihrem Fall überhaupt die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen sollten, waren im Jahr 2011 anstelle der von lhnen angesetzten 9.805,86 € lediglich 8.320,32 € und in den Vorjahren um die Inflationsraten verminderte entsprechend niedrigere Beträge steuerlich absetzbar. Die Strom- und Gaskosten sind entsprechend zu aliquotieren, eine Hundeversicherung ist überhaupt nicht abzugsfähig und von den Telefonaufwendungen (die eigentlich bei den Arbeitsmitteln zu erfassen gewesen wären) sind zumindest die entsprechenden Privatanteile auszuscheiden.
Da Sie im Jahr 2011 Aufwendungen geltend gemacht haben, die entweder überhaupt nicht oder nur zum Teil steuerlich abzugsfähig sind, werden Sie aufgefordert, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auch betreffend die Jahre 2006 bis 2011 belegmäßig nachzuweisen, widrigenfalls die Veranlagungen 2006 bis 2010 wieder aufgenommen und die Aufwendungen nur im nachgewiesenen Umfang anerkannt werden.
Hinsichtlich der in den Jahren 2006 bis 2011 geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten wird an dieser Stelle festgehalten, dass diese Aufwendungen nur im tatsächlich angefallenen Umfang - allerdings begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale - steuerlich abzugsfähig sind.
Sie werden daher aufgefordert, diese tatsächlich entstandenen Aufwendungen durch eine genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise, Streckenangaben und verwendetem Verkehrsmittel sowie belegmäßige Nachweise der entstandenen Kosten für Familienheimfahrten nachzuweisen (bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch Vorlage von Tickets etc., bei Benützung eines eigenen Kfz durch Vorlage einer Kopie des Zulassungsscheines, Belege über die Anschaffungskosten des Kfz, Treibstoffrechnungen, Mautbelegen, Nachweise über die jährlich zurückgelegten Kilometer - z.B. Servicerechnungen, Begutachtungsprotokolle etc.). Die im Ergänzungsersuchen vom 06.06.2012 angeführten Unterlagen werden zur abschließenden Beurteilung dieses Sachverhaltes ebenfalls benötigt.
Sollten diese Nachweise nicht vorgelegt werden, werden die geltend gemachten Aufwendungen nicht oder zumindest nicht in der von Ihnen beantragten Höhe steuerlich anerkannt werden.
3. Arbeitsmittel
Hinsichtlich der Telefonaufwendungen und der der Aufwendungen für einen Computer ist festzuhalten, dass von diesen Kosten aus steuerlicher Sicht Privatanteile auszuscheiden sind; Aufwendungen für einen Computer sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn dieser beruflich verwendet wird. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Notebooks, die zu Weihnachten verschenkt werden.
Da Sie im Jahr 2011 Aufwendungen geltend gemacht haben, die nur zum Teil steuerlich abzugsfähig sind, werden Sie aufgefordert, die Telefonkosten sowie die Aufwendungen für Arbeitsmittel betreffend die Jahre 2006 bis 2011 belegmäßig nachzuweisen und darüber hinaus die berufliche Veranlassung der Anschaffung des Notebooks nachzuweisen, widrigenfalls die Veranlagungen 2006 bis 2010 wieder aufgenommen und die Aufwendungen nur im nachgewiesenen Umfang anerkannt werden.
4. Krankheitskosten
Aus den von Ihnen übermittelten Beilagen für 2011 ist ersichtlich, dass Sie unter anderem für Ihre Tochter und Ihre Gattin diverse Kosten für Zahnbehandlungen steuerlich absetzen möchten. Sie werden aufgefordert nachzuweisen, dass Ihre Tochter nicht über die entsprechenden Einkünfte verfügt hat, um diese Aufwendungen selber zu tragen. Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, sämtliche Krankheitskosten die Jahre 2006 his 2011 betreffend belegmäßig nachzuweisen.
Sollten die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, werden diese Aufwendungen nicht oder zumindest nicht in dem von Ihnen beantragten Umfang anerkannt werden.
5. Spenden
Sie werden aufgefordert, die in den Jahren 2006 bis 2011 steuerlich geltend gemachten Spenden belegmäßig nachzuweisen.
Sollten die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, werden diese Aufwendungen nicht oder zumindest nicht in dem von Ihnen beantragten Umfang anerkannt werden.
6. Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
Sie haben in den Jahren 2006 bis 2007 für ihre beiden Kinder und in den Jahren 2008 und 2009 für ein Kind Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung steuerlich geltend gemacht. Angemerkt wird, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Sie werden aufgefordert, Nachweise vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, um welche Ausbildung es sich genau handelt und warum keine gleichartige Ausbildung am Wohnort möglich ist. Darüber hinaus werden Sie um weitergehende Informationen dahingehend ersucht, warum Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildungen für 12 Monate im Jahr und somit auch während der Sommermonate geltend gemacht worden sind.
Sollten die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, werden diese Aufwendungen nicht oder zumindest nicht in dem von Ihnen beantragten Umfang anerkannt werden.
Hinsichtlich der oben angeführten Punkte - insbesondere der Punkte 1 und 2 - wird an dieser Stelle festgehalten, dass die in dem Ergänzungsersuchen vom 06.06.2012 angeführten Unterlagen und Informationen unverändert zur abschließenden Beurteilung dieses Sachverhaltes benötigt werden.
In einem Aktenvermerk vom 28.06.2012 wurde ein Telefonat mit dem Bf. festgehalten, in dem der Bf. zum Ergänzungsersuchen vom 21.06.2012 folgendes angibt:
die Familienheimfahrten habe er bis vor zwei Jahren mit dem Zug durchgeführt (er hatte in diesen Jahren eine Vorteilskarte gehabt)
dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur für eine Kleinwohnung zustehen, hätte er nicht gewusst
bei der Versicherung handle es sich um eine Haushaltsversicherung, und nicht um eine "Hundeversicherung“ (Hunde seien bei der Haushaltsversicherung nur "gratis mitversichert“)
seine Gattin beziehe nur geringfügigste Einkünfte aus Vermietungstätigkeiten - das Schloss werde aus seinem Beamtengehalt erhalten
hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildungen der Töchter seien die Wohnungen auch in der Ferienzeit bezahlt worden - diesbezüglich wurde dem Stpfl. mitgeteilt, dass insbesondere relevant sei, ob die Wohnung während der Ferien zu Studienzwecken verwendet worden ist (siehe auch Ergänzungsersuchen Punkt 6).
Dieses telefonische Vorbringen erscheint dem Finanzamt in Gesamtbetrachtung der Umstände nicht glaubwürdig.
In einem Schreiben vom 14.09.2012 nahm der Bf. zum Ersuchen um Ergänzung wie folgt Stellung:
1. Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB):
Richtig ist, dass unsere Familie im Jahre 1994 das Schloss XY, welches im Besitz unserer Vorfahren bis 1825 stand, (wieder) erworben hat. Der Erwerb wurde durch eine versteuerte (!) Erbschaft möglich. Die Aufwendungen für die Erhaltung des Familiensitzes erfordern alle finanziellen Mittel der Familie - einschließlich Beiträgen anderer Familienmitglieder (Schwester, Schwager u.a.).
Die Einkünfte meiner Frau aus Landwirtschaft und Vermietung und Verpachtung betragen durchschnittlich 2.000,00 € pro Jahr. Trotz dieser relativen Geringfügigkeit ist ihre Anwesenheit das ganze Jahr über erforderlich zur Gewinnerzielung, Erhaltung und Gefahrenabwehr für die Liegenschaft.
Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen weder meine Frau noch ich. Aus den beiliegenden Steuerbescheiden ist ersichtlich, dass nach dem deutschen Steuerrecht (Hauptwohnsitz sowohl von meiner Frau als auch von mir) eine gemeinsame Besteuerung erfolgt.
2. Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten:
Die Art und der Umfang der Tätigkeit im Beschäftigungsort ergibt die zwingende Notwendigkeit einer Wohnung am Arbeitsort. Nicht nur aus finanziellen Gründen wäre mir eine Arbeitstätigkeit in der Nähe meines Wohnsitzes, an den ich täglich zurückkehren könnte, deutlich lieber - lässt sich aber auch mittels Telearbeitsplatz nicht verwirklichen, da ein guter Teil meiner Tätigkeit in persönlichen Gesprächen und Beratung besteht.
In den Jahren 2004/2005 wohnte ich in einem Zimmer in der Dienstgeber, F. Da dort Unterkünfte nur kurzfristig und vorübergehend zur Verfügung stehen, musste ich ab Herbst 2005 eine Wohnung auf dem Markt suchen.
Wegen der Nähe zu meiner Dienststelle (Adresse ist der Sitz der XY) und der Nähe zum Firma (mit dem ich ständig Absprachen für das Beschäftigungsort zu halten habe) habe ich mich für die Wohnung am Ort2 entschieden, die ich seitdem allein bewohne.
Dass eine größenmäßige Beschränkung vorgesehen ist, lese ich aus dem Schreiben des Finanzamtes zum ersten Mal. In keinem der vorangegangenen Steuerbescheide war davon die Rede. Auch für meinen Steuerberater ist die aufgemachte Rechnung (55m2) nicht nachvollziehbar.
Der Vorhalt, dass eine Hundeversicherung nicht abzugsfähig ist, ist zwar grundsätzlich richtig, trifft aber auf mich nicht zu. Ich habe gar keinen Hund und die Einbeziehung in die Hausratsversicherung stellt eine Paketlösung der Versicherung dar, die auch bei ausdrücklicher Herausnahme der "Hundeversicherung“ nicht billiger würde. Dies kann bei der Versicherungsgesellschaft (Donauversicherung) gerne nachgeprüft werden. Im Übrigen habe ich die Hausratversicherung deswegen abgeschlossen, da der Abschluss einer solchen eine durch den Vermieter gesetzte Bedingung für den Mietvertrag war.
Die Belege für die Wohnungskosten (Miete, Betriebskosten, Gas und Strom) sind in den Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2011 bzw. in den Ergänzungen dazu jeweils und zum Großteil im Original vorgelegt worden und müssen sich im Steuerakt befinden. Die Notwendigkeit einer nochmaligen Vorlage erscheint mir daher nicht einsichtig.
Die aufrechte Meldung in einer militärischen Liegenschaft hat ausschließlich mit amtsinternen Gründen aus meiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit zu tun.
Fahrtkosten für Familienheimfahrten:
Abgesehen davon, dass in den vergangenen Jahren niemals grundsätzliche Beanstandungen bzw. Bezweifelungen am grundsätzlichen Anspruch seitens des Finanzamtes gemacht wurden, wurden sie regelmäßig (richtigerweise) mit der Höhe der
Pendlerpauschale begrenzt und wurden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten (Treibstoff, Pkw Kosten allgemein wie Abnutzung, Reparaturen, Service, Steuern, Versicherung, Autobahnvignette u.a.) daher nicht berücksichtigt. Mein Pkw mit dem Kennzeichen 1 AT (Vw) weist einen km Stand von über 290.000 km auf. Für den Sommer benutze ich den Pkw 2 (Skoda Octavia), mit einem km Stand von 60.000 km, da nur dieser eine Klimaanlage aufweist, die ich wegen meiner schon aktenkundigen chronischen Herz-Kreislauferkrankung im Sommer brauche.
Dem möglichen Einwand, eines der Fahrzeuge würde von meiner Frau benutzt, kann leicht entgegengetreten werden - meine Frau besitzt nämlich gar keinen Führerschein. Zulassungsnachweise liegen bei. Triebstoffrechnungen besitze ich nur mehr bruchstückhaft, zumal die Familienheimfahrten in den vergangenen Steuerbescheiden - mit der Höhe der Pendlerpauschale - stets anerkannt worden waren.
Mit Ausnahme des Urlaubs (= 5 Wochen im Jahr) fahre ich jedes Wochenende (Freitag) nach Hause und am Sonntag (Winter) oder Montag früh (Sommer) wieder an meine Arbeitsstelle. Die Wegstrecke Wien - XY (Berchtesgadener Land) beträgt hin und zurück 625 km, der durchschnittliche Dieselverbrauch für diese Strecke liegt bei 57 Liter. Selbst bei einem durchschnittlichen Dieselpreis von 1,30 € ergibt sich allein daraus ein Betrag von 74,00 € Fahrt. Für 47 Wochenenden ergibt dies 3.478,00 €, abgesehen von den anderen Kosten eines KFZ, wie Steuer (ca. 300,00 €), Versicherung (ca. 600,00 €), Reparaturen (durchschnittlich 1.000,00 €). Die Pendlerpauschale deckt also ohnehin nur einen Teil der effektiven Fahrtkosten.
3. Arbeitsmittel:
Das im November 2011 angeschaffte Notebook ersetzte ein in die Jahre gekommenes Gerät, das wegen irreparabler Schaden ausgeschieden werden musste. Die Anschaffung im November erfolgte deswegen, weil zu diesem Zeitpunkt ein Aktionsverkauf bei LIBRO stattfand und das angeschaffte Gerät dadurch rund 200 € billiger war als sonst. Mit der Nähe zum Weihnachtsfest hat dies nichts zu tun. Außerdem verschenke ich zu Weihnachten keine Notebooks.
Sowohl die Telefonaufwendungen also auch die Anschaffung eines Notebooks sind beruflich bedingt. Ich verfüge im Büro nur über einen stationären PC und habe häufig zu Hause noch (Termin) Arbeiten oder kurzfristige Aufträge, wie Vorlagen für Reden zu erledigen.
Ich verfüge zwar über ein Diensthandy, aber Vielfach ist die Benutzung des privaten Festnetzes notwendig, da Diensthandys, wie auch meines, für Auslandsgespräche nicht geöffnet sind. Zu meinen Aufgaben im Rahmen der außen- und sicherheitspolitischen Beratung im Beschäftigungsort gehören aber naturgemäß Auslandskontakte.
4. Krankheitskosten:
Ich habe in den jeweiligen Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 alle Belege über Krankheitskosten vorgelegt - diese müssten sich alle in den Steuerakten befinden, zumindest wurden sie nie an mich retourniert.
Da sowohl meine Frau als auch ich, von Notfällen und krassen Preisdifferenzen ab gesehen ausschließlich medizinische Betreuung an unserem Wohnsitz in Deutschland in Anspruch nehmen, fallen zunächst einmal die dort geltenden Praxisgebühren von 10,00 € pro Quartal an. Diese gleichen sich in etwa mit den Selbstbehalten der BVA in Österreich aus. Die Zuzahlung für Medikamente entspricht auch im Wesentlichen dem Preisniveau in Österreich. Sowohl meine Frau als auch ich leiden unter chronischen Herz-Kreislaufproblemen, was zu ganz erheblichen Zuzahlungsbeträgen bei Medikamenten führt. Dazu kommen im Fall meiner Frau erhebliche Kosten für Zahnersatz und -behandlung.
Meine Tochter Tochter2 leidet am Fehlen von 8 Zähnen seit Geburt. Nach verschiedenen Zahnregulierungen konnte erst nach dem Eintritt eines Alters von 20 Jahren mit dem Versuch eines Einsatzes von Implantaten begonnen werden. Mehrere Versuche scheiterten - die Kosten blieben. Der nunmehrige Versuch scheint Erfolg zu zeigen, bringt aber wieder Kosten mit sich.
Meine Tochter hat nach dem Ende des Studiums an der Universität in München dort mehrere unentgeltliche Praktika absolviert und mit März 2012 eine befristete Anstellung in München gefunden. Sie war daher bis 2012 nicht in der Lage die Aufwendungen für Zahnbehandlung selbst zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht und zumindest aus moralischen Gründen habe natürlich ich diese Kosten getragen.
5. Spenden:
Über die in den jeweiligen Steuerklärungen bereits vorgelegten im Akt befindlichen Belege habe ich keine Spendenbelege mehr.
6. Auswärtige Berufsausbildung von Kindern:
Meine Tochter Tochter1 hat in München das Studium der Politikwissenschaften an der "Hochschule für Politik“ (Teil der Universität) absolviert und Ende 2009 abgeschlossen. Im Anschluss daran folgten zahlreiche unbezahlte Praktika in München. Gegenwärtig absolviert sie ein Verwaltungspraktikum im Beschäftigungsort. Die Bezahlung eines Verwaltungspraktikanten ist amtsbekannt.
Meine Tochter Tochter2 absolvierte ein Studium der Ethnologie und der Interkulturellen Kommunikation an der schon erwähnten Universität in München und schloss dieses im Herbst 2011 ab.
Beide Studien konnten am Wohnort in Ort (XY ist ein Teil von Ort) begreiflicherweise nicht absolviert werden, wodurch sich die Notwendigkeit der auswärtigen Ausbildung ergab. Die Aufwendungen für jeweils 12 Monate im Jahr ergeben sich daraus, dass die von beiden gemeinsam bewohnte Wohnung am Studienort für 12 Monate zu mieten und auch für 12 Monate zu bezahlen war - andere Möglichkeiten sind faktisch unmöglich, was auch der Lebenserfahrung entspricht.
Vorgelegt wurden folgende die deutschen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009:
| 2007 vom 15.04.2009
| Ehemann
| Ehegattin
| L+F
| 150
|
| V+V
| 2.000
|
| 2008 vom 19.03.2010
|
|
| V+V
|
| 2.000
| 2009 vom 10.05.2011
|
|
| V+V
|
| 1.230
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 2.10.2012 wurde der Bf. betreffend Studien der Töchter aufgefordert, bekannt zu geben, ob und in welchen Zeiträumen der Bf. für die Töchter in Deutschland Kindergeld bezogen hat. Weiters wurde er aufgefordert, die Studienerfolgsbestätigungen der Töchter aus denen Studienrichtung, Studienbeginn, Studiendauer, abgelegte Prüfungen mit ECTS-Punkten, gegebenenfalls Abschlüsse der einzelnen Studienabschnitte und Abschluss des Studiums ersichtlich sind, zu übermitteln.
In Beantwortung des Vorhaltes brachte der Bf. vor, dass die Tochter Tochter2 seit 1.01.2012 bei der FM GmbH und die Tochter Tochter1 vom 15.12.2011 bis 14.12.2012 als Verwaltungspraktikantin im Beschäftigungsort arbeite. Vor dem 15.12.2011 arbeitete sie in München. Ab 15.12.2012 wird sie arbeitslos sein.
Vorgelegt wurde eine Bescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung über Zeiten der Schul-, Fachschul-, oder Hochschulausbildung von Tochter2 m, dass diese die Universität München in der Zeit von 1.10.2005 - 30.09.2011 besucht hat. Hingewiesen wurde in dieser Bescheinigung, dass alle an der Universität München abgelegten Prüfungen durch das Zeugnis gesondert nachzuweisen sind.
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1.02.2013 wurden Werbungskosten in Höhe von 208,40 € und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.358,00 € anerkannt.
Mit Bescheiden, jeweils vom 1.02.2013 wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und entsprechende Sachbescheide, sowie für das Jahr 2011 ein Erstbescheid erlassen.
Als
Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 vom 1.02.2013
wurde wie folgt ausgeführt:
Der Bf. habe für die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2007 bis 2011 unter anderem nachstehende Aufwendungen beantragt und wurden die nachstehend angeführten Aufwendungen steuerlich anerkannt:
2007:
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (im Erstbescheid berücksichtigte
Aufwendungen von 13.215,50 €) sowie Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildungen
zweier Kinder.
2008:
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (13.114,71 €) sowie Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.
2009:
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (im Erstbescheid wurden Aufwendungen
von 14.523,00 € berücksichtigt). Die vom Bf. ebenfalls steuerlich geltend gemachten
„anderen außergewöhnlichen Belastungen“ für Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder von 6.000,00 € wurden im Erstbescheid nicht anerkannt.
2010:
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (im Erstbescheid wurden Aufwendungen von 11.523,00 € berücksichtigt), Aufwendungen für Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales (3.672,00 €) sowie andere außergewöhnliche Belastungen
(wiederum für Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder) von 6.000,00 €.
2011:
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (11.260,00 €), Aufwendungen für
Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales (3.672,00 €) sowie andere
außergewöhnliche Belastungen (wiederum für Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder) von 8.160,00 €.
Im Zuge eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Finanzamtes unter
anderem festgestellt, dass der Bf. seit 2004 ununterbrochen in Österreich im Bereich des
Beschäftigungsort tätig sei.
Darüber hinaus habe der Bf. dem Finanzamt mit Schreiben vom 14.09.2012 (Poststempel) die Einkommensteuerbescheide seiner Gattin betreffend die Jahre 2007 bis 2009 übermittelt und war aus diesen Unterlagen ersichtlich, dass seine Gattin in den Jahren 2007 bis 2011 über keine wirtschaftlich maßgeblichen Einkünfte verfügt habe. Nach den dem Finanzamt im September 2012 vorgelegten deutschen Einkommensteuerbescheiden betrug der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ der Gattin im Jahr 2007 €
2.000,00, das „Einkommen“ der Gattin im Jahr 2008 € 1.928,00 und der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ der Gattin im Jahr 2009 € 1.230,00.
Hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 wurden in Ansehung der Gattin keine Einkommensnachweise vorgelegt, nach den Ausführungen des Bf. in der Stellungnahme vom 14.09.2012 beziehe die Gattin aus „Landwirtschaft und Vermietung und Verpachtung“ durchschnittlich € 2.000,00 pro Jahr.
Darüber hinaus habe der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 andere außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltszahlungen an seine volljährige Tochter steuerlich geltend gemacht, obwohl diese Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG nicht abzugsfähig seien und diese Aufwendungen bereits im Einkommensteuerbescheid 2009 nicht anerkannt worden waren.
1. Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren 2007 bis 2010
Im Zuge der Erhebung des steuerlich relevanten Sachverhaltes für die Einkommensteuer
veranlagung 2011 wurden dem Finanzamt am 14.09.2012 die Einkommensteuerbescheide der Gattin betreffend die Jahre 2007 bis 2009 vorgelegt, aus denen ersichtlich war, dass die Gattin in diesen Jahren über keine wirtschaftlich maßgeblichen Einkünfte verfügt habe. Darüber hinaus habe der Bf. dem Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 14.09.2012 bekannt gegeben, dass seine Gattin aus „Landwirtschaft und Vermietung und Verpachtung“ durchschnittlich 2.000,00 € pro Jahr beziehe. Der Umstand, dass die Gattin in den Jahren 2007 bis 2010 keinerlei wirtschaftlich maßgeblichen Einkünfte bezogen habe, stelle neue Tatsachen und die übermittelten deutschen Einkommensteuerbescheide neue Beweismittel im Sinne des § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) dar.
Darüber hinaus habe der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 andere außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltszahlungen an seine volljährige Tochter steuerlich geltend gemacht, obgleich diese Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG nicht abzugsfähig seien und diese Aufwendungen bereits im Einkommensteuerbescheid 2009 nicht anerkannt worden waren. Da der Einkommensteuerbescheid 2010 hinsichtlich der anderen außergewöhnlichen Belastungen ungeprüft ergangen ist, stelle diesfalls der Umstand, dass der Bf. in diesem Jahr
Unterhaltszahlungen an seine Tochter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend
gemacht hat, eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar.
2. Andere außergewöhnliche Belastungen
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG sind Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird (...) weder im Wege des
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Die Töchter sind 1981 und 1983 geboren worden und war der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr für diese familienbeihilfenbezugsberechtigt, da die Töchter zu diesem Zeitpunkt die Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe gemäß § 2 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetzes) bereits überschritten hatten. Da die Töchter des Bf. in den Jahren 2010 und 2011 sohin volljährig waren und für diese keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, können Unterhaltsleistungen an diese weder im Wege des Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Die anderen außergewöhnlichen Belastungen von 6.000,00 € im Jahr 2010 und von 8.160,00 € im Jahr 2011 würden daher nicht zustehen.
3. Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liege darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Dies bedeute aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-) Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102689/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102689.2013
- Stammnummer
- 125149
- Gültig
- 26.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF