Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0112-F/06
Geltendmachung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-F/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Bz., A.-Straße 57a,
vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20, vom 29. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
30. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
|
11.765,44 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Mallitsch Bau und Pflasterer
GmbH
Mallitsch Pflasterer
GmbH
Auf Grund der
Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende
Einkünfte
Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
1.132,02 €
11.282,05 €
1.511,37 €
-2.100,00 €
|
11.825,44 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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11.825,44 €
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Sonderausgaben:
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
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-60,00 €
|
Einkommen
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11.765,44 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
2.155,89 €
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-1.131,59 €
-291,00 €
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
679,30 €
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Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
94,18 €
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Einkommensteuer
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773,48 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
-1.627,52 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-854,04 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 25. Mai 2005 beim
Finanzamt Feldkirch eine von ihm unterfertigte Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein, in welcher er im
Wesentlichen angab, verheiratet zu sein und den Alleinverdienerabsetzbetrag zu
beanspruchen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 versagte das Finanzamt Feldkirch
die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung,
mangels Wohnsitzes der Ehegattin des Bw. in Österreich seien die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen
Rechtsvertreter Berufung und führte sinngemäß aus,
gegenständlich sei anstelle von Aufwendungen für Familienheimfahrten
und Mietkosten für die Unterbringung am Beschäftigungsort
unrichtigerweise der Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden. Wie in
den Vorjahren habe der Bw. auch im Kalenderjahr 2004 regelmäßig
seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina aufgesucht. Die Beibehaltung
dieses Wohnsitzes sei deshalb erforderlich, weil die Ehefrau des Bw. für
die Dauer der beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. in
Österreich den dortigen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz
bewirtschaften müsse. Diesbezügliche Unterlagen würden
nachgereicht werden. Die Kosten für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich hätten monatlich
125,00 € und somit für das Jahr 2004 insgesamt
1.500,00 € betragen. Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben
und den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass
die erwähnten Aufwendungen für Miete sowie Kosten für
Familienheimfahrten in Höhe von 2.421,00 € steuerlich
berücksichtigt werden.
Mit Vorhalt vom 16. August 2005 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um die Beantwortung der folgenden Fragen bzw. um Beibringung
der entsprechenden Unterlagen:
Angabe
der Höhe der Einkünfte der Gattin des Bw. unter Vorlage eines
Steuerbescheides bzw. - sofern ein solcher nicht vorhanden sein sollte -
ersatzweise die Übermittlung ähnlicher Belege (in Prozent)
Mitteilung
der Höhe des finanziellen Beitrages der Ehefrau des Bw. zum
Familieneinkommen (in Prozent)
Angabe,
ob bei der Bezirkshauptmannschaft ein Antrag auf Familienzusammenführung
gestellt worden sei
Übermittlung
einer Aufstellung über die Familienheimfahrten (Anzahl der Fahrten, Angabe
des verwendeten Verkehrsmittels sowie der Anzahl der gefahrenen Kilometer bzw.
Einreichung von Tickets, etc.)
Beibringung
der im Berufungsschriftsatz angesprochenen
Unterlagen
Da dieses Ergänzungsersuchen
trotz einer auf Antrag formlos bewilligten Fristverlängerung bis zum 30.
November 2005 unbeantwortet blieb, wurde der Bw. vom Finanzamt mit Schreiben vom
5. Dezember 2005 nochmals um die Beantwortung der obig
angeführten Fragen sowie um Beibringung der obig angeführten
Unterlagen bis zum 23. Dezember 2005 ersucht. Zwar wurde auch diese Frist
auf Antrag formlos bis zum 31. März 2006 verlängert; dennoch
ist aber weder seitens des Bw. noch seitens seines rechtlichen Vertreters eine
Übermittlung der angeforderten Belege oder eine Beantwortung der gestellten
Fragen erfolgt.
Mangels Beibringung der benötigten Unterlagen wurde
daher seitens der Abgabenbehörde erster Instanz am 7. April 2006
eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen.
Im Vorlageantrag vom 23. Mai 2006 führte der
Rechtsvertreter des Bw. ergänzend lediglich aus, er habe sich nunmehr
nochmals mittels eingeschriebenen Briefes an die Wohnanschrift des Bw. in
Österreich und in Bosnien gewandt und die entsprechenden Unterlagen
angefordert. Nach Vorlage derselben werde die Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz über die gegenständliche Berufung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
In Streit steht, ob die dem Bw. durch die doppelte
Haushaltsführung erwachsenen Mehraufwendungen (gegenständlich
Mietkosten und Aufwendungen für Familienheimfahrten) Werbungskosten
darstellen.
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab lediglich,
dass der Bw. ausländischer Staatsbürger ist und seit dem 18.09.2000 in
Bz., A.-Straße 57, einen Hauptwohnsitz hat. Zum Familienstand des Bw. und
dem Zeitpunkt seines Zuzugs nach Österreich finden sich jedoch keine
Angaben. Demgegenüber ist aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlich,
dass der Bw. seit dem Jahr 1994 in Österreich nichtselbständig
erwerbstätig und bis zum 26.02.1997 in N., B.-Straße 12 wohnhaft war.
Als weitere Wohnanschriften sind angeführt: Bz. , A.-Straße 57 (bis
zum 16.07.1999), V., K.-Straße 6 (bis zum 11.04.2001) und seit dem
08.06.2001 wiederum Bz. , A.-Straße 57. Durch Einsichtnahme in die
Arbeitnehmerveranlagungsakten der Jahre 1997 bis 2003 konnte überdies
Folgendes ermittelt werden: Der Bw., der erstmals für die Jahre 1997 bis
2001 durch eine doppelte Haushaltsführung erwachsene Mehraufwendungen
geltend machte, gab damals im Zuge von Ergänzungsersuchen dem Finanzamt
bekannt, dass die Entfernung zwischen seinem Familienwohnsitz und dem
Beschäftigungsort ca. 900 km betrage. Er sei in diesen Jahren ebenso wie
2002 und 2003 alle zwei Monate mit dem Bus nach Bosnien gefahren (ergibt sechs
Heimfahrten jährlich), weil er kein Fahrzeug besitze. Die Hin- und
Rückfahrkarte koste 100,00 €. Ferner brachte der Bw. eine
Familienstandsbescheinigung vom 4. Juli 2002 bei, aus der hervorgeht,
dass er seit dem 18.04.1978 verheiratet ist (Name der Ehefrau: R.B.), zwei
Kinder hat (H.B., geb. 25.04.1983 und S.B., geb. 22.05.1985) und die genannten
Personen zumindest bis einschließlich 30.10.2003 einen gemeinsamen
Wohnsitz in J., Bosnien-Herzegowina, hatten. Belegt wurden weiters Mietkosten
für das Jahr 2000 in Höhe von 5.100,00 S (370,63 €),
Vermieter war die R.B.B.. Nachdem für das Jahr 2002 keine Werbungskosten
geltend gemacht wurden, wurde für 2003 wiederum die Berücksichtigung
von Familienheimfahrten in Höhe von 600,00 € sowie von Mietkosten
in Höhe von 1.500,00 € für die Unterkunft am
Beschäftigungsort beantragt. Letztere wurden auch belegt, wobei als
Unterkunftgeber erneut die R.B.B. aufscheint.
Weiters ergab eine am 5. Jänner 2007
erfolgte telefonische Anfrage der zuständigen Referentin bei der
Bezirkshauptmannschaft Bl., dass dem Bw. erstmals am 23. August 1989
eine befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde, und dass der Bw. auch
gegenwärtig lediglich über eine bis zum 24. September 2007
befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Zudem scheinen bezüglich der
Gattin des Bw. im Zentralen Melderegister keine Meldedaten auf. Dieser Umstand
lässt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates den Schluss zu, dass
sich diese weiterhin am Familienwohnsitz in J., Bosnien-Herzegowina,
aufhält.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die
Erkenntnisse vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121,
vom 20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). Der
Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs. 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Der Bw. begründete die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in J. , Bosnien-Herzegowina, damit, dass seine Ehefrau
für die Dauer seiner Abwesenheit den dortigen landwirtschaftlich genutzten
Grundbesitz bewirtschaften müsse. Obwohl jedoch bereits im
Berufungsvorbringen seitens des rechtlichen Vertreters die Nachreichung von
Belegen zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Existenz eines
landwirtschaftlichen Besitzes sowie der wirtschaftlichen Bedeutung eines solchen
im gegenständlichen Fall angekündigt wurde, sind trotz eines
Urgenzschreibens seitens des Finanzamtes und mehrmaliger Fristerstreckungen
bisher keine Unterlagen vorgelegt worden.
Eine steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten
ist jedoch nur möglich, wenn der Abgabepflichtige seiner Obliegenheit
entspricht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht nur darzutun, sondern
ihn durch zweckdienliche Unterlagen auch zu belegen oder zumindest glaubhaft zu
machen. In diesem Zusammenhang ist auf § 138 Abs. 1 BAO zu
verweisen, wonach Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis
nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die
Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur
unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände,
denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht
als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im
streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im
Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger
Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte
Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, Rz 10 ff zu
§ 115 und die dort angeführte Judikatur).
Da somit der Bw. seiner Nachweispflicht trotz Verstreichens
eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten seit der erstmaligen Ankündigung
der Beibringung von Unterlagen, die es dem unabhängigen Finanzsenat
ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu
überprüfen, nicht nachgekommen ist, ist dieses auch nicht geeignet,
eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung zu
rechtfertigen.
Wie obig dargelegt wurde, haben allerdings amtliche
Erhebungen ergeben, dass der Bw. gegenwärtig lediglich über eine bis
zum 24. September 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt.
Solange aber der Bw. nicht sicher sein kann, ob er sich am
Beschäftigungsort nicht bloß vorübergehend aufhalten darf, ist
es ihm nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch nicht zumutbar,
seinen Familienwohnsitz an den Tätigkeitsort zu verlegen (siehe dazu auch
UFSK 30.11.2004, RV/0510-K/02), und zwar unabhängig davon, ob er eine
Landwirtschaft besitzt und diese für den Bw. bzw. seine Gattin
wirtschaftliche Bedeutung hat. Gegenständlich ist somit eine steuerliche
Berücksichtigung von Mietkosten für die Unterkunft des Bw. am
Beschäftigungsort und Aufwendungen für Familienheimfahrten dem Grunde
nach gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Höhe der in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Aufwendungen ist Folgendes anzumerken: Da auch
diesbezüglich, wie obig ausgeführt, trotz entsprechendem
Ergänzungsersuchen kein Nachweis beigebracht wurde, sind die Kosten zu
schätzen. Dass dem Bw. Mietkosten in Höhe von 1.500,00 €
erwachsen sind, ist deswegen glaubhaft, weil er bereits für 2003 dafür
Kosten in derselben Höhe geltend gemacht und auch belegt hat. Anders
verhält es sich mit den Aufwendungen für die Familienheimfahrten. Hier
hat der Bw. lediglich in der Berufung den nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988dafür zulässigen Höchstbetrag (2.421,00 €)
angeführt, ohne die Zusammensetzung der Kosten auch nur
aufzuschlüsseln. Demgegenüber wurden im Jahr 2003 für
Familienheimfahrten Aufwendungen in Höhe von 600,00 € geltend
gemacht. Ebenso hat der Bw. für die Jahre 1997 bis 2001 im Zuge von
Ergänzungsersuchen bekannt gegeben, dass die Kosten für die alle zwei
Monate mit dem Bus unternommenen Fahrten zum Familienwohnsitz für die Hin-
und Rückreise jeweils 100,00 € betragen hätten (ergibt bei
somit sechs Fahrten jährlich wiederum 600,00 €). Dem
unabhängigen Finanzsenat erscheint es nicht glaubhaft, dass im Jahr 2004 so
viel mehr Heimfahrten unternommen wurden, dass um ein Vierfaches höhere
Kosten anfielen als in den Vorjahren. Denn nach der Lebenserfahrung nimmt die
Anzahl der Heimfahrten ab, je größer die zurückzulegende
Entfernung (gegenständlich ca. 900 km), der hierfür benötigte
Zeitaufwand und die entstandenen Kosten sind. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Bw. wie in den Jahren 1997 bis 2003 nur alle zwei Monate Fahrten zum
Familienwohnsitz unternommen hat und ihm dadurch wie in den Vorjahren
Aufwendungen in Höhe von 600,00 € erwachsen sind.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-F/06
- Stammnummer
- 26791
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF