Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2506-W/08
Beurteilung von Mehraufwendungen aus der Aufrechterhaltung eines Doppelwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2506-W/08vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Berufungswerberin, Adresse, vom 17. August 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 19. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte die Berufungsweberin (im
folgenden Text mit Bw. abgekürzt) in dem unter der Rubrik "Werbungskosten"
vorgesehenen Feld "Kosten für die doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten" einen Betrag von 5.181,00 € geltend. Den weiteren
handschriftlichen Eintragungen zufolge ist die Bw. seit 1900 mit A verheiratet.
Als "derzeitige Wohnanschrift" führte die Bw. die b-gasse in 1000 C
an.
Zufolge der vom Finanzamt durchgeführten
Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 3. Juli 2006 scheinen
bezüglich der Eheleute A. die folgenden aktuellen Meldedaten
auf: Berufungswerberin :
|
|
|
|
Straße
|
Straße
|
|
Postleitzahl
|
1111
|
|
Ortsgemeinde
|
B
|
|
Gemeldet
|
1970
|
Hauptwohnsitz
|
Straße
|
BGasse
|
|
Postleitzahl
|
1000
|
|
Ortsgemeinde
|
C
|
|
Gemeldet
|
1975
|
Nebenwohnsitz
Gerhard Nemecek:
|
Wohnsitze
|
|
|
Straße
|
BGasse
|
|
Postleitzahl
|
1000
|
|
Ortsgemeinde
|
C
|
|
Gemeldet
|
1974
|
Hauptwohnsitz
Mit
Ergänzungsersuchen vom 3. Juli 2006 forderte das Finanzamt die Bw. unter
anderem zur Beantwortung nachstehender Fragen auf: "Sie beantragen seit
dem Jahr 2002 die doppelte Haushaltsführung. Es wird daher um eine
schriftliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung ersucht. Sollten diese
Ausgaben nicht zustehen wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des
Verfahrens durchgeführt wird (2002-2004)..."
Am 17. Juli 2006 langte beim Finanzamt folgende
Vorhaltsbeantwortung ein: "Mein Hauptwohnsitz ist in B straße und
mein Arbeitsplatz ist in c). In der Saison gibt es des öfteren
Arbeitszeiten bis spät abends. Arbeitsbeginn nächster Tag Vormittag,
sodass ein Nachhausefahren wegen Müdigkeit nicht sinnvoll ist. Daher
Zweitwohnsitz in c7, b-Gasse..."
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer
2005 vom 19. Juli 2006 brachte das Finanzamt von dem nach
einkünftemindernder Berücksichtigung des Pauschbetrages für
Werbungskosten von 132,00 € ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 111 € Sonderausgaben und
Absetzbeträge zum Abzug und setzte die Einkommensteuer in Höhe einer
Abgabengutschrift von 178,83 € fest. In der Bescheidbegründung wurde
folgendes angeführt: "Auf die Begründung der Wiederaufnahme wird
verwiesen." Der Anhang zum Bescheid enthält unter anderem die folgenden
Lohnzetteldaten: Bezugsauszahlende Stelle: Stelle Bezugszeitraum:
01.01. bis 31.12.2005
Mit Schreiben vom 17. August 2006 erhob die Bw. unter
anderem Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und verwies zur
Begründung auf das mit gleichem Schriftsatz gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2003 eingebrachte Berufungsvorbringen, wonach die Bw. keinen
Einblick darüber habe, wie das Finanzamt zu der Erkenntnis gekommen sei,
dass die Entfernung unter 120 km gelegen sei, jedoch versichere, dass die Anzahl
der Kilometer 126 betrage.
Im Rahmen der Akteneinsicht stellte sich diesbezüglich
heraus, dass der angesprochene Einkommensteuerbescheid 2003 in der
Bescheidbegründung auf die zum Einkommensteuerbescheid des Vorjahres 2002
(beide vom 19. Juli 2006) ergangenen Ausführungen verweist, wo es
auszugsweise wie folgt heißt: "Aufgrund ihrer Sachverhaltsdarstellung
steht die doppelte Haushaltsführung nicht zu. (Hauptwohnsitz und
Arbeitsplatz vom Ehepartner in C , Entfernung außerdem unter 120
km)."
Im vorgelegten Verwaltungsakt
finden sich dazu Ausdrücke aus dem Internet (Internetadresse:
http://www.map24.com) vom 4. Oktober 2006, auf denen unter anderem die folgenden
Angaben ersichtlich sind:
|
Ihre Route
|
|
|
Stationen
|
Strecke
|
Fahrzeit
|
Gasse
|
|
|
1111B
|
unter120 km
|
1 h
Laut
Aktenvermerk vom 15. Juli 2007 wurde der Bw. mit Schreiben vom 6. Juni 2007
vorgehalten, dass laut Routenplaner die Strecke Y unter120 km betrage. Das
Finanzamt erbat von der Bw. eine Stellungnahme dazu und führte
außerdem wie folgt aus: "Nachträgliche Begründungen zu
den Bescheiden 2002 bis 2005: Da sich sowohl Hauptwohnsitz (seit
3.3.1974) als auch Arbeitsplatz Ihres Gatten in C befinden, wurden die
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht gewährt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2007 wurde die
von der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 eingebrachte Berufung als
unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: "Mit Schreiben
vom 6.6.2007 wurde Ihnen die Begründung für die Bescheide 2002-2004
übermittelt. Da keine Stellungnahme hinsichtlich der Werbungskosten
erfolgte, war die Berufung abzuweisen."
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 17. September 2007
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein
und führte begründend ins Treffen, dass sie nie zu einer Stellungnahme
aufgefordert worden sei.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und hielt betreffend
Einkommensteuer 2005 im Vorlagebericht vom 8. August 2008 folgendes
fest: "Die Berufungswerberin beantragte in den Kalenderjahren 2002-2005
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als erhöhte
Werbungskosten. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurde um Stellungnahme
ersucht, weshalb die Ausgaben im Zusammenhang mit einem weiteren Wohnsitz als
Werbungskosten abzugsfähig sein sollen. Ermittlungen ergaben, dass sowohl
die Bw und ihr Gatte in C berufstätig sind als auch ihren Hauptwohnsitz in
C , bb-Gasse haben. Aufwendungen können jedoch nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn der Familienwohnsitz in unüblicher
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit liegt und die Verlegung des
Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Die Beibehaltung eines weiteren Wohnsitzes in B ist privat veranlasst und stellt
keinen Grund für den Abzug von Werbungskosten dar. Aufgrund der
Stellungnahmen und Ermittlungen wurden die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung im Kalenderjahr nicht anerkannt..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von der Bw. unter
dem Titel "doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten" geltend gemachten
Aufwendungen bei Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2005 als
Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.
Die für die Beurteilung des Berufungsfalles
maßgebende Gesetzeslage sieht folgendes vor:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 idF
des BGBl. Nr. 400/1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zufolge § 16 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 ist für
Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich
abzusetzen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idF des BGBl. Nr. 400/1988
bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, was nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen der Lebensführung
gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Auf Basis der dargestellten Rechtslage lässt sich
zusammenfassend folgendes festhalten:
Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988
geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können,
wenn Ausgaben konkret durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die
Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.9.2008, Anm 1
zu § 16, Seite 7). Notwendige Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten ist daher jedenfalls
das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Ausgaben und
einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit (vgl.
VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050).
Hängen Aufwendungen nicht ursächlich mit einer
beruflichen Tätigkeit zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von
abzugsfähigen Werbungskosten zu. Solche Aufwendungen fallen vielmehr unter
das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, welches darauf abzielt, die
Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung
abzugrenzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober
1992, Tz 1 zu § 20, Seite 766 oder Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: 1.7.2007 Rz. 2 zu § 20). So wird
klargestellt, dass nicht jeder Aufwand, der mit der Einkünfteerzielung in
Verbindung steht, abgezogen werden kann.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt etwa, dass
Aufwendungen, die ihren Ursprung allein in der Privatsphäre des
Steuerpflichtigen haben, keinesfalls abgezogen werden können. Daher sind
Ausgaben des normalen Lebensbedarfes wie etwa Ernährung oder Wohnung
bereits aufgrund dieser Bestimmung vom Abzug ausgeschlossen. Die für
Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen ja eine allgemeine
Voraussetzung jeder beruflichen Tätigkeit dar und sind mangels
ausreichenden Veranlassungszusammenhanges nicht als Werbungskosten abzuziehen
(siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand:
1.10.2006, Anm 4 zu § 20, Seite 5 oder VwGH 20.12.2000, 97/13/0111).
Vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
sind hingegen Aufwendungen erfasst, die ihrer Natur nach in erster Linie zur
Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen.
Diese Bestimmung schließt Ausgaben, die typischerweise der
Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn
sie im Einzelfall beruflich veranlasst sein mögen, es sei denn, es handelt
sich um durch die Einkünfteerzielung bedingte Mehraufwendungen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.10.2006, Anm 4
zu § 20).
Vor diesem Hintergrund gelangt man im Berufungsfall zu
folgendem Ergebnis:
Aufwendungen für die Wohnung eines Steuerpflichtigen
geltend als typische Haushaltsausgaben, deren Abzug daher grundsätzlich
nicht in Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt wurde, gehören Kosten
für den privaten Wohnraum zu den Lebensführungskosten in Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/13/0146
oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.10.2006,
Anm 4 zu § 20, Seite 5).
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer
Zweitwohnung gilt in der Regel nichts anderes. Daher können etwa
Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von
Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur
dann eine Ausnahme, wenn dem Steuerpflichtigen durch eine Berufsausübung
höhere Kosten entstehen, als sie ihm sonst erwachsen würden (so auch
Braito, RdW 1985, Seite 321).
So dürfen die im Zusammenhang mit einem Doppelwohnsitz
entstehenden Mehraufwendungen nach Lehre und Rechtsprechung dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn für die doppelte Haushaltsführung
eine berufliche Veranlassung besteht (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.10.2006, Anm
13 zu § 20, Seite 14 oder VwGH 18.5.1995, 93/15/0244; 24.4.1996,
96/15/0006; 28.5.1997, 96/13/0129; 27.2.2002, 98/13/0122). Von einer doppelten
Haushaltsführung wird dann gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen
ein Wohnsitz am Familienort (Familienwohnsitz) und ein Wohnsitz am
Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) geführt werden.
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung kommen insbesondere Aufwendungen für eine
zweckentsprechende Wohnung am Dienstort sowie Kosten für
Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz in Betracht (siehe dazu VwGH 14.9.1993,
92/15/0054 oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand:
1.6.2007, Anm 25, Seite 26). Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem
ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, oder
ein Alleinstehender seine engsten persönlichen Beziehungen hat (vgl. VwGH
27.2.2008, 2005/13/0037 oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, Stand: 1.6.2007, Anm 25 zu § 16, Seite 23).
Notwendige Voraussetzung für die berufliche
Bedingtheit der doppelten Haushaltsführung ist zunächst, dass die
Gründung eines zweiten Hausstandes an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort einen objektiven
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. VwGH 14.9.1993,
92/15/0054; 28.3.2000, 96/14/0177; 21.6.2007, 2005/15/0079 oder 26.7.2007,
2006/15/0047). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort ist dann als beruflich veranlasst zu werten, wenn der
Familienwohnsitz vom Ort der Arbeitsstätte so weit entfernt ist, dass eine
tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann.
Die Frage einer beruflichen Veranlassung von
Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung bzw.
Familienheimfahrten kann sich daher dann nicht stellen, wenn sich der
Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen ohnehin am Ort seiner beruflichen
Tätigkeit befindet, darüber hinaus aber ein zusätzlicher Wohnsitz
außerhalb des Beschäftigungsortes unterhalten wird. Auch bei
Wegverlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Arbeitsstätte
begründet die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes mangels beruflicher Notwendigkeit grundsätzlich
keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung (vgl. Reinisch,
RdW 2000, 570 oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
Stand: 1.6.2007, Anm 25 zu § 16, Seite 25).
Arbeitet aber jemand so weit weg von seinem
Familienwohnsitz, dass er aus diesem Grund eine Zweitwohnung im Einzugsgebiet
des Arbeitsplatzes benötigt, so können die Aufwendungen, die ihm durch
diesen Doppelwohnsitz entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl als
Werbungskosten geltend gemacht werden (so auch Reinisch, RdW 2000, 570). Davon
ist aber wieder nur dann auszugehen, wenn auch die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes des
Steuerpflichtigen nicht als privat veranlasst zu werten ist (vgl. VwGH
18.5.1995, 93/15/0244 und den dort dazu angeführten Literaturhinweis).
Stellt sich nämlich heraus, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort auf der
privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen ist,
können Aufwendungen für einen Doppelwohnsitz selbst dann nicht
abgezogen werden, wenn die Gründung eines zweiten Haushaltes selbst
beruflich veranlasst war. (vgl. z.B. VwGH 14.9.1993, 92/15/0054 oder 24.4.1996,
96/15/0006 oder auch Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
Stand: 1.6.2007, Anm 25 zu § 16, Seite 23).
Die Abzugsfähigkeit der Kosten, die sich durch einen
Doppelwohnsitz ergeben, ist nämlich neben dem Bestehen einer beruflichen
Veranlassung für die Errichtung eines Berufswohnsitzes an die
zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass auch die Aufrechterhaltung
zweier Wohnsitze aus beruflichen Gründen erfolgt. Aufwendungen für den
zweiten Wohnsitz sind daher nur dann abzugsfähig, wenn der Doppelwohnsitz
als solcher berufsbedingt ist (so auch Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: 1.1.2005 Rz. 220 zu § 16 oder erneut
Reinisch, RdW 2000, Seite 570).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt
hat, ist aber die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (vgl. etwa VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; 29.1.1998, 96/15/0171; 17.2.1999,
95/14/0059; 20.4.2004, 2003/13/0154 und 27.2.2008, 2005/13/0037). Unterhält
daher ein Arbeitnehmer zwar aus beruflichen Gründen eine Wohnung am Ort der
Arbeitsstätte, nimmt aber davon Abstand seinen in unüblich weiter
Entfernung gelegenen bisherigen Wohnsitz aufzugeben, so sind die für den
Doppelwohnsitz aufgewendeten Kosten grundsätzlich seiner privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Dennoch lassen Lehre und Rechtsprechung die
Berücksichtigung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung
dann zu, wenn einem Erwerbstätigen Mehraufwendungen dadurch erwachsen, dass
er neben seinem Hauptwohnsitz eine zweite Wohnmöglichkeit am
Beschäftigungsort benötigt, weil ihm eine tägliche Rückkehr
an den Ort des eigenen Hausstandes nicht zugemutet werden kann und eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung des Ortes der Erwerbstätigkeit
nicht zumutbar ist (vgl. dazu VwGH 21.6.2007, 2005/15/0079; 26.7.2007,
2006/15/0047; 27.2.2008, 2005/13/0037 oder
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.6.2007, Anm 25
zu § 16, Seite 22 bzw. Anm 13 zu § 20, Seite 13 oder Reinisch, RdW
2000, Seite 570). So liegtder
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die berufliche Veranlassung
der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten solange vor, als
die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes und die Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit für den Steuerpflichtigen
nicht zumutbar ist (siehe VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; 8.10.1998, 97/15/0114;
22.2.2000, 96/14/0018; 20.12.2000, 97/13/0111; 20.4.2004, 2003/13/0154).
Diese Unzumutbarkeit kann zwar ihre Ursachen auch im
Bereich der privaten Lebensführung haben, doch müssen diese aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (siehe
VwGH 8.10.1998, 97/15/0114). Momente bloß persönlicher Vorlieben
für die Beibehaltung eines bisherigen Wohnsitzes reichen dabei keinesfalls
aus (vgl. VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207 oder 3.8.2004, 2000/13/0083).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Abzugsfähigkeit eines Mehraufwandes durch doppelte Haushaltsführung
und Familienheimfahrten nur dann in Betracht kommt, wenn die Begründung des
zweiten Hausstandes am Arbeitsort beruflich veranlasst und außerdem die
Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar und daher nicht als privat
veranlasst zu werten ist (so VwGH, 28.3.2000, 96/14/0177; 29.1.1998, 96/15/0171
oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.10.2006,
Anm 49 zu § 20, Seite 45).
Im Berufungsfall ergibt sich auf Basis des vorliegenden
Akteninhaltes bzw. aufgrund der Parteienvorbringen das folgende
Sachverhaltsbild:
Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Behördenabfrage
aus dem Zentralen Melderegister vom 3. Juli 2006 geht hervor, dass der
Hauptwohnsitz der Bw. seit 19700 in B gelegen ist und im Jahr 19755 ein
Nebenwohnsitz in der BGasse in C begründet wurde. Die Bw. hat in der
Einkommensteuererklärung für 2005 die bbb-Gasse in C als Wohnanschrift
angegeben. In der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Juli 2006 stellt die Bw. klar,
dass sich ihr Hauptwohnsitz in B befindet, während in der bbb-Gasse in C
ein Zweitwohnsitz besteht, wo sich auch der Arbeitsplatz der Bw. aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit befindet. Diese Angaben blieben im
Rahmen des hier gegenständlichen Verfahrens letztlich unbestritten. Die
Abgabenbehörde erster Instanz begründet die Versagung der von der Bw.
geltend gemachten Werbungskosten primär damit, dass sich sowohl
Hauptwohnsitz als auch Arbeitsplatz des Ehepartners der Bw. seit dem Jahr 1982
in C befinden, was der Bw. laut Aktenvermerk vom 15. Juli 2007 zur Kenntnis
gebracht und von dieser im Ergebnis auch nicht in Abrede gestellt wurde. Laut
weiteren Angaben der Bw. in der Einkommensteuererklärung 2005 ist die Bw.
seit 19744 mit A verheiratet. Eine Abfrage der Amtspartei aus dem Zentralen
Melderegister vom 3. Juli 2006 hat diesbezüglich ergeben, dass A seit 19755
in der BGasse in 1000 C gemeldet (Hauptwohnsitz) ist.
Auf Basis der dargestellten Sachverhaltselemente sind aber
nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates keine Umstände zu
erblicken, die eine Aufrechterhaltung beider Wohnsitze der Bw. im zu
beurteilenden Berufungsjahr als beruflich veranlasst im Sinne der vorgestellten
Rechtsprechung gelten lassen.
Zum einen ist bereits auf Grund der vorliegenden Aktenlage
(Eheschließung im Jahr 19744 , weiterer Wohnsitz der Bw. seit 19755 am
Hauptwohnsitz des Ehemannes, Ort der beruflichen Tätigkeit des Ehepaares in
C ) davon auszugehen, dass sich der Familienwohnsitz der Bw. im
Berufungszeitraum nicht in B sondern in C befunden hat, sodass sich die
Beibehaltung des Wohnsitzes in B nicht durch die unselbständige
Erwerbstätigkeit der Bw. sondern durch Gesichtspunkte der privaten
Lebensführung veranlasst erweist.
Zum anderen kann dem Akteninhalt bzw. den Ausführungen
der Bw. nicht entnommen werden, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein soll,
ihren Wohnsitz in B aufzugeben, bzw. aus welchen Gründen die Beibehaltung
dieses Wohnsitzes beruflich bedingt war. Schließlich beschränkt sich
das einzige Vorbringen der Bw. im Ergebnis darauf, dass sich öfters
Arbeitszeiten bis spät abends ergeben hätten, weshalb in Anbetracht
des Arbeitsbeginnes am nächsten Vormittag eine Rückkehr nach B wegen
Müdigkeit "nicht sinnvoll" gewesen sei. Die Auforderung des Finanzamtes um
Darlegung der Sachlage blieb aber im Übrigen unbeantwortet.
Nun mag der von der Bw. ins Treffen geführte Umstand
zwar aufzeigen, dass der in C befindliche Zweitwohnsitz - so wie jeder am
Beschäftigungsort gelegene Wohnsitz - insbesondere unter dem Gesichtspunkt
einer rascheren Erreichbarkeit der Arbeitsstätte der beruflichen
Tätigkeit in C zweifellos zu Gute kommt. Die gelegentliche Ableistung von
Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit oder in die Nacht fallende
Arbeitszeiten reichen aber dennoch nicht aus, um auch eine Unzumutbarkeit der
Aufgabe des Wohnsitzes in B zu begründen (in diesem Sinne auch VwGH
25.2.2003, 99/14/0340).
Die Entscheidung der Bw., den Wohnsitz in B beizubehalten,
ist somit nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nicht als
beruflich veranlasst zu beurteilen, sondern auf Umstände der privaten
Lebensgestaltung zurückzuführen. Die aus der Aufrechterhaltung beider
Wohnsitze resultierenden Mehraufwendungen sind daher bereits aus diesem Grunde
allein der privaten Lebensführung der Bw. zuzurechnen und fallen unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988.
An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen
nichts, wonach sich ja der Hauptwohnsitz der Bw. in B befinde. Auch die dauernde
Beibehaltung eines Hautwohnsitzes bzw. sogar des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes gilt nämlich nur dann als
beruflich veranlasst, wenn eine Verlegung in übliche Entfernung vom Ort der
Arbeitstätte unzumutbar ist bzw. die Beibehaltung nicht auf privaten
Beweggründen beruht. Selbst wenn daher der Hauptwohnsitz der Bw. laut ihren
eigenen Angaben mehr als 120 km von Berufsort entfernt sein sollte, ist auch
dieser Einwand nicht dazu geeignet, die Abzugsfähigkeit der aus der
doppelten Haushaltsführung bzw. aus Familienheimfahrten entstandenen
Auslagen als Werbungskosten zu rechtfertigen.
Behält ein Abgabepflichtiger seinen Wohnsitz
außerhalb des Beschäftigungsortes trotz Zumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung ausschließlich aus persönlichen Gründen bei,
so können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung bzw.
für Familienheimfahrten auch dann nicht als Werbungskosten anerkannt
werden, wenn unbestritten feststeht, dass eine tägliche Rückkehr nicht
zumutbar ist (vgl. VwGH 27.2.2002, 98/13/0122 oder 14.9.1993,
92/15/0054).
Da die Bw. keine ausreichenden Gründe für die
Unzumutbarkeit der Aufgabe ihres Wohnsitzes in B aufzuzeigen vermochte, ist es
ihr verwehrt, die aus der Beibehaltung des Wohnsitzes in B resultierenden
Mehraufwendungen als Werbungskosten abzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Februar
2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2506-W/08
- Stammnummer
- 39403
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF