Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4235-W/02
Aufwendungen für Familienheimfahrten ins Ausland (Polen) stellen nur dann abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn vom Abgabepflichtigen Gründe angeführt werden, die von erheblichem objektiven Gewicht sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4235-W/02vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JZ, 1100 Wien, Ugasse (vorher:
1120 Wien, Astraße), vom 19. August 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
9. August 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 beantragte der
Berufungswerber (in Folge: Bw.) ua. Aufwendungen für Familienheimfahrten
nach K in Höhe von S 28.800,00 als Werbungskosten anzuerkennen. Vom
Finanzamt wurde der Bw. mit Schreiben vom 16. Juli 2002 eingeladen bekannt
zugeben, welche berufliche Tätigkeit seine Ehegattin am Heimatort
ausübe. Aus der vom Bw. übermittelten beglaubigten Übersetzung
eines Schreibens war zu entnehmen, dass die Ehegattin des Bw. von der
Sozialversicherungsanstalt eine Rente beziehe.
Die geltend gemachten Aufwendungen für die
Familienheimfahrten wurden vom Finanzamt bei Durchführung der Veranlagung
nicht berücksichtigt. Als Begründung wurde im Bescheid vom 9. August
2002 im Wesentlichen angeführt, dass Familienheimfahrten als Werbungskosten
nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorgelegen seien. Dies
sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz einer
Erwerbstätigkeit nachgehe. Wenn die Voraussetzungen für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so können die
Aufwendungen für Familienheimfahrten nur vorübergehend zu
Werbungskosten führen. Als vorübergehend sei im gegenständlichen
Fall ein Zeitraum von zwei Jahren anzusehen. Diese Frist sei abgelaufen, daher
seien die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid
vom 9. August 2002 in Höhe von S 7.688,00
(€ 558,71)
festgesetzt. Die Nachforderung an Einkommensteuer ist auf Grund des am
Lohnzettel ausgewiesenen und bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigten Freibetrages entstanden.
Gegen den Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde vorgebracht, dass er die Unterlagen nachgereicht habe und
dass seine Ehefrau in P über ein eigenes Einkommen verfüge. Das
Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen. Daraufhin hat der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht. In diesem
wurde vom Bw. ergänzend angeführt, dass er regelmäßig nach
Hause fahre, um seine kranke Ehegattin zu besuchen und dass ein Antrag um
Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin in Ö gestellt worden
sei.
Die Abgabenbehörde II. Instanz hat mit Schreiben vom
25. April 2005 den Bw. eingeladen bekannt zu geben, ob dem Antrag auf
Aufenthaltsbewilligung stattgegeben worden ist und seit welchem Zeitpunkt sich
die Ehegattin in Ö aufhalte. Außerdem wurde noch ersucht
anzuführen, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehegattin ihre berufliche
Tätigkeit ausgeübt habe und seit welchem Jahr sie eine Rente beziehe.
Weiters wurde der Bw. aufgefordert, Unterlagen betreffend der Krankheit seiner
Ehegattin vorzulegen. Im Antwortschreiben hat der Bw. angeführt, dass dem
Antrag auf Aufenthaltsbewilligung stattgegeben worden sei und dass sich seine
Ehefrau seit dem 12. Juni 2003 in Ö aufhalte. Ihre berufliche
Tätigkeit habe sie bis zum Jahr 1990 ausgeübt und seit dem Februar
1992 beziehe sie eine Rente. Unterlagen betreffend der Krankheit seiner
Ehegattin wurden nicht vorgelegt, es wurde allerdings vom Bw. ausgeführt,
dass er die Befunde jederzeit vorlegen könne. Eine beglaubigte
Übersetzung könne aus finanziellen Gründen nicht nachgereicht
werden. In welchem Kalenderjahr die Krankheit aufgetreten sei wurde nicht
angegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach §16 Abs. 1 erster Satz
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 62 Z 8 EStG 1988 sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes Freibeträge
auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63 EStG1988) abzuziehen. Nach
§ 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug
Steuerschuldner. Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Nach der letzt
genannten gesetzlichen Bestimmung ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen.
Am 8. November 2000 wurde für das Kalenderjahr 2001
ein Freibetragsbescheid ausgestellt. Der Arbeitgeber des Bw. hat auf Grund des
vorgelegten Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung den
Freibetrag berücksichtigt. Der bei der Lohnverrechnung berücksichtigte
Freibetrag ist am vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel in
Höhe von S 22.200,00 ausgewiesen. Die Berücksichtigung des
Freibetrages bei der laufenden Lohnverrechnung stellt eine vorläufige
Maßnahme dar. Eine Überprüfung, ob der Freibetrag in der am
Bescheid ausgewiesenen Höhe zusteht, erfolgt im Veranlagungsverfahren
für das betreffende Kalenderjahr durch das Finanzamt.
Im vorliegenden Berufungsfall war daher vom Finanzamt im
Zuge des Veranlagungsverfahrens für das Kalenderjahr 2001 zu prüfen,
ob dem Bw. Werbungskosten für Familienheimfahrten zuerkannt werden
können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, Zl. 88/13/0121, vom 29.
Jänner 1998, Zl. 96/15/0171, vom 17. Februar 1999, Zl. 95/14/0059, vom 22.
Februar 2000, Zl. 96/14/0018, und vom 20. April 2004, Zl. 2003/13/0154 ), ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst
gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das
bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines
Ehegatten.
Laut vorhandenen Unterlagen übt der Bw. seine
berufliche Tätigkeit seit dem Kalenderjahr 1991 in Ö aus. Aufwendungen
für Familienheimfahrten wurden vom Bw. seit dem Kalenderjahr 1996 geltend
gemacht und auch vom Finanzamt bis zum Kalenderjahr 2000 bei Durchführung
der Veranlagung berücksichtigt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache des Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die
Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen.
Als Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes hat der Bw. im Kalenderjahr 2001 die Erwerbstätigkeit
und die Krankheit seiner Ehegattin angeführt. Aus dem vom Bw. dem
unabhängigen Finanzsenat übermittelten Antwortschreiben ist zu
entnehmen, dass die Ehegattin seit dem Kalenderjahr 1990 keiner beruflichen
Tätigkeit nachgeht und seit Februar 1992 eine Rente bezieht. Unterlagen
seit welchem Zeitpunkt die Krankheit der Ehegattin bestanden hat, wurden nicht
vorgelegt. Die vom Bw. dargelegten Gründe können nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Einerseits bezieht die Ehegattin des Bw. seit Februar 1992 eine Rente. Eine
persönliche Anwesenheit der Ehegattin am Familienwohnsitz war daher nicht
notwendig, da keine berufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Andererseits wurden vom Bw. keine Nachweise betreffend der Krankheit seiner
Ehefrau vorgelegt, sodass nicht beurteilt werden kann, ob dies für das
Kalenderjahr 2001 einen gewichtigen Grund dargestellt hätte, der für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in P spricht. Es wäre dem Bw. bei
dem vorliegenden Sachverhalt durchaus zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz
innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren an den Ort seiner Erwerbstätigkeit
zu verlegen.
Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates reichen die vom Bw. dargelegten
Gründe - wie obenstehend ausgeführt wurde - nicht aus, um die
beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu
qualifizieren.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach - und
Rechtslage, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 20. Juni
2005
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4235-W/02
- Stammnummer
- 16485
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF