Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0168-S/06
Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten (Ö/Bosnien-Herzegowina)als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-S/06vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Berufungswerbers ist dann als unzumutbar einzustufen, wenn neben der Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft durch die Ehefrau auch Unterhaltspflichten für Kinder am Familienwohnsitz vorliegen, die Wohnsitzverlegung der gesamten Familien aus einer strukturschwachen Region zu erfolgen hat, ein unentgeltliches Arbeitgeberquartier ausnahmslos für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, zeitlich beschränkte Arbeitsbewilligungen (jeweils 5 Jahre) vorliegen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits ein Pensionsvorschuss bezogen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A.H., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Stadt, N.N., betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist bosnischer Gastarbeiter im Baugewerbe und
verfügt am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina über
landwirtschaftlichen Grundbesitz, der für die Dauer der
beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw in Österreich von seiner
Ehefrau bewirtschaftet wird.
In Österreich ist er unentgeltlich im Firmenquartier
untergebracht.
Die Veranlagungen der Jahre 1999-2002 erfolgten
zunächst erklärungsgemäß, wurden jedoch über Anregung
des Bw (Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für
regelmäßige Familienheimfahrten) wieder aufgenommen.
Die neuen Sachbescheide 1999-2002 sowie der
Einkommensteuerbescheid 2003 berücksichtigten Werbungskosten für
Familienheimfahrten nicht im Höchstausmaß des beantragten
großen Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988) sondern in
Ermangelung eines Nachweises von Fahrtkosten nur zur jeweiligen Hälfte.
In der gegen die oben angeführten Bescheide
eingebrachten Berufung wird Folgendes ausgeführt:
Der Bw unternehme Familienheimfahrten zwischen dem
Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina. Die einfache Wegstrecke betrage 600 Kilometer. Setze man
für eine Hin- und Retourfahrt pro gefahrenen Kilometer das amtliche
Kilometergeld von Euro 0,36 an, so entstehen allein schon bei durchschnittlich
sechs Familienheimfahrten (wie von der Abgabenbehörde erster Instanz
angenommen) pro Jahr Kosten von € 2.592,-. Die regelmäßigen
Familienheimfahrten mögen daher zumindest im Ausmaß des großen
Pendlerpauschales Berücksichtigung finden.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen. In Ermangelung eines Nachweises der beruflichen Veranlassung wurde
den Familienheimfahrten der Werbungskostencharakter gänzlich
aberkannt.
Die Veranlagung 2004 erfolgte im Sinne der
Berufungserledigung.
Im Vorlageantrag/Berufung wurde wie folgt Stellung
genommen:
Wie aus einer Bescheinigung der Heimatgemeinde des Bw
hervorgehe, verfüge dieser über landwirtschaftlichen Grundbesitz und
werde dieser von der Ehefrau in der beschäftigungsbedingten Abwesenheit
bewirtschaftet.
Weiters leben im Haushalt des Bw am Familienwohnsitz dessen
drei zwar volljährigen, jedoch einkommens- und vermögenslosen Kinder.
Darüber hinaus lebe der Bw in Österreich unentgeltlich in einem
kleinen Firmenquartier, in welchem die Unterbringung von
Familienangehörigen nicht gestattet sei. Ein aufgrund fremdenrechtlicher
Bestimmungen ohnehin gar nicht möglicher Nachzug der Familie wäre
für den Bw auch mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden
(kostenlose Unterkunft versus Unterkunft in Österreich zu ortsüblichen
Preisen).
Auch der Verwaltungsgerichtshof erachte bei gegebenem
Sachverhalt die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina an den
Beschäftigungsort in Österreich als unzumutbar (2005/14/0046, vom
18.10.2005 und 2005/14/0039 vom 15.11.2005).
Ergänzend nachgereicht bzw seitens des
Unabhängigen Finanzsenates ermittelt wurde:
Bestätigung
des Arbeitgebers bezüglich Beschäftigungsausmaß und
Arbeiterquartier,
Familienstandsbescheinigung
der G.B., aus der hervorgeht, dass neben der Ehefrau auch noch zwei Söhne ,
deren Ehefrauen und drei Kinder dem Haushalt des Bw angehören und von
diesem erhalten werden,
Abschrift
des Eigentumsscheines der G.B. bzgl der Besitzanteile des Bw als Nachweis
für den landwirtschaftlichen Grundbesitz,
laut
Auskunft des letzten Arbeitgebers des Bw dieser über Arbeitsbewilligungen
für jeweils 5 Jahre verfügte, wobei die letzte Ende 2005 ablief,
ein
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ergab,
dass der Bw ab 2006 einen Pensionsvorschussbezug
bezieht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 erster Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
nur unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat (siehe dazu die vom Bw im Zuge des Verfahrens angesprochenen
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), ist die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.
Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 3. August
2004, 2000/13/0083).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den
Nahebereich seiner Arbeitstätte zu verlegen, nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Wie vom Bw vorgebracht und im Zuge des Verfahrens auch
belegt, bewirtschaftet seine Ehefrau am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina
für ihn während seiner Abwesenheit, seinen landwirtschaftlichen
Betrieb und steuert dieser landwirtschaftliche Besitz einen relevanten Beitrag
zur Existenzsicherung der Familie bei.
Der Bw hat weiters dargelegt, dass er nicht nur für
seine Frau, sondern auch für zwei seiner Kinder und deren Familien -
diese wohnen am Familienwohnsitz lt Bestätigung der Heimatgemeinde -
unterhaltspflichtig ist, weil sie einkommens- und vermögenslos
sind.
Eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie von einer
strukturschwachen Region in Bosnien-Herzegowina nach Österreich ist bei
dieser Familiengröße jedenfalls mit erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden, aber auch nach dem Fremdengesetz als erschwert
anzusehen.
Dazu kommt weiters, dass der Bw in Österreich
lediglich über ein unentgeltliches Arbeitgeberquartier verfügt, das
schon allein auf Grund der Größe, aber auch der mangelnden Erlaubnis
des Arbeitgebers als Familienwohnsitz nicht geeignet ist.
Schließlich ergaben Nachforschungen des
Unabhängigen Finanzsenates, dass der Bw über Arbeitsbewilligungen von
jeweils 5 Jahren verfügte, die letzte mit Ende 2005 ablief und der Bw nur
mehr über einen laufenden Pensionsvorschussbezug verfügt, mit dem er
in Österreich für sich und seine Familie nicht das Auslangen finden
kann.
Bei dieser Sachlage erweist sich aber die Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz, die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Arbeitsort des Bw in Österreich sei zumutbar, als unzutreffend.
Die Familienheimfahrten der streitgegenständlichen
Jahre sind somit unter den Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988
zu subsumieren.
Die Höhe richtet sich nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e
EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 in der jeweils geltenden
Fassung (1999 - 2000/S 28.800,-; 2001/S 34.560,-; 2002 - 2003/€
2.100,-; 2004/€ 2421,-), dem Antrag des Bw entsprechend.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Salzburg, am
26. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-S/06
- Stammnummer
- 24236
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF