Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0007-G/06
Familienheimfahrten nach Polen, Einkünfte der Gattin am Ort des Familienwohnsitzes von nicht untergeordneter Bedeutung; Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-G/06vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes stellt dann einen Grund für die Unzumutarkeit der Wohnsitzverlegung dar, wenn der Ehepartner aus seiner Berufstätigkeit nachhaltige Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist dabei das Gewicht des Beitrages der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 20. September 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid vom 20. September 2005 wird
abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (Kopie des ursprünglichen Bescheides vom
19. September 2005) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) ua. Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen
in Höhe von 2.100 Euro anzuerkennen. Mit Schreiben vom 8. September
2005 gab er bekannt, dass die Familienheimfahrten durchschnittlich zwei Mal pro
Monat mit dem eigenen Pkw durchgeführt werden. Seine Frau verdiene
monatlich umgerechnet 175,5 Euro, das seien jährlich 2.106 Euro. Als
Nachweis für sein Begehren wurde von ihm der Zulassungsschein, ein
Fahrtenbuch, eine Heiratsurkunde, ein Meldezettel (Ehegattin) und eine
Gehaltsbestätigung vorgelegt.
Im Zuge der antragsgemäßen Durchführung der
betreffenden Veranlagung wurde vom Finanzamt ein diesem Antrag entsprechender
Einkommensteuerbescheid erlassen.
In der Folge nahm das Finanzamt das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erkannte in dem im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid vom
20. September 2005 die als Familienheimfahrten beantragten Werbungskosten
nicht an.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus, dass seine Ehefrau ein Einkommen von
2.183,52 Euro erzielt habe. Weiters beantrage er für das Streitjahr 2004
den Alleinverdienerabsetzbetrag, da seine Ehefrau weniger als 6.000 Euro im
Kalenderjahr verdient habe
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt nach § 20
Abs. 2 Z 2 lit. a leg.cit. auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verlegung des
Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich zumutbar ist:
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen (ua. VwGH 22.2.2000; 96/14/0018).
Dem Grunde nach können Mehraufwendungen für
Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz dann zu
Werbungskosten führen, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt.
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154).
Der Bw. hat nun als Gründe, aus denen er die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
die nachweisliche Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin und das Vorhandensein
von schulpflichtigen Kindern, genannt.
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltige
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (Doralt,
EStG 7 ,
§ 4, Tz 351).
Entscheidend ist dabei das Gewicht des Beitrages der vom
Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum
Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum
Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes -aus
der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar
(VwGH 20.4.2004).
Im Streitfall hat das Gehalt
der Ehegattin im Streitjahr in Polen 9.828 polnische Zloty betragen, umgerechnet
sind dies rund 2.100 Euro. Da jedoch wie aus dem oben zitierten Erkenntnis vom
20. April 2004 zu entnehmen ist, sich der
Wert des Beitrages des Ehepartners nach dem Ort
des Familienwohnsitzes bemisst, kann dabei nicht nur von einer
bloßen Umrechnung dieses Betrages ausgegangen werden. Der unabhängige
Finanzsenat ist vielmehr der Auffassung, dass bei einem Bezug in dieser
Höhe in Polen nicht mehr von Einkünften in untergeordneter Höhe
gesprochen werden kann, sondern, dass dem Beitrag der Ehegattin zum
Familieneinkommen ein derartiges Gewicht zukommt, das die Verlegung des
Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen lässt, weshalb die
Familienheimfahrten in der beantragten Höhe anzuerkennen
waren.
Der Berufungswerber hat in der Folge auch den Antrag auf
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist ein Alleinverdiener ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauern getrennt
lebt.
Folgende Voraussetzungen müssen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorliegen:
mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
vom
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebend
unbeschränkte
Steuerpflicht des Ehegatten.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 ist eine natürliche Person nur
dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Da die Ehegattin des Bw., wie sich aus dem
Berufungsbegehren die Familienheimfahrten betreffend ergibt, in Österreich
keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, war der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht nicht zuzuerkennen (vgl.
VwGH 15.3.1995; 94/13/0256).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Graz, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungWohnsitzwechselFamilienwohnsitzErwerbstätigkeitAlleinverdienerabsetzbetragunbeschränkte Steuerpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-G/06
- Stammnummer
- 20842
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF